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Das Prekarium auch Bittleihe oder Gebrauchsuberlassung stellt eine Sonderform der Leihe dar Der Verleiher kann dabei im Unterschied zur normalen Leihe die Sache jederzeit nach Willkur zuruckfordern Es handelt sich also um eine widerrufbare Einraumung eines Rechts aus der sich kein Rechtsanspruch ableitet Im osterreichischen Recht wird das Prekarium von 974 ABGB normiert gleichlautend im liechtensteinischen Recht in 974 ABGB Im deutschen Recht besteht das Recht zur jederzeitigen Ruckforderung der entliehenen Sache immer sofern keine Dauer fur die Leihe vereinbart wurde vgl 604 BGB Es handelt sich damit nach deutschem Recht um keinen Sonderfall der Leihe Romisches Recht BearbeitenIm romischen Recht war das Prekarium ebenfalls die unentgeltliche Uberlassung einer Sache oder eines Rechts auf Widerruf Im Gegensatz zum heutigen osterreichischen liechtensteinischen Recht handelte es sich jedoch nicht um einen Vertrag 1 Vielmehr handelte es sich um ein soziales Verhaltnis in dem ein Reicher einem Armen unentgeltlich Begunstigungen gewahrte Im Laufe der Entwicklung des romischen Rechts naherte sich die Handhabung jedoch immer mehr der des Vertrages an insbesondere was die Haftung des Empfangers des Prekaristen betraf 2 Siehe auch BearbeitenPrekarie FruchtgenussQuellen Bearbeiten Entgegen dem Gesetzeswortlaut Hat man weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches bestimmt so entsteht kein wahrer Vertrag sondern ein unverbindliches Bittleihen Prekarium und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkur zuruckfordern geht die Lehre und Rechtsprechung in Liechtenstein und Osterreich davon aus dass es sich bei der Bittleihe im ABGB um einen Vertrag handelt da uber den Gebrauch der Sache zwischen den Parteien Ubereinstimmung besteht Dernburg Heinrich Pandekten 6 verb Aufl Band 2 Obligationenrecht Berlin 1900 Seite 245 ffBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Prekariumsvertrag amp oldid 201434512