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Das liechtensteinische Allgemeine burgerliche Gesetzbuch ABGB 1 wurde ursprunglich vollinhaltlich aus Osterreich ubernommen ABGB BasisdatenTitel Allgemeines burgerliches Gesetzbuch vom 1 Juni 1811Kurztitel Allgemeines burgerliches GesetzbuchAbkurzung ABGBArt Gesetz Liechtenstein Geltungsbereich LiechtensteinRechtsmaterie ZivilrechtErlassen am 1 Juni 1811Inkrafttreten am 18 Februar 1812Letzte Anderung durch LGBl 363 2018Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2019Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung 1 1 Naturrechtstradition 1 2 Einfuhrung 1 3 Anderungen 1 4 Neukodifikationsbestrebungen 2 Einteilung des ABGB 3 Gesetzestext 4 Literaturhinweise zur Vertiefung 5 Weblinks 6 Quellen und VerweiseEntwicklung BearbeitenNaturrechtstradition Bearbeiten Das liechtensteinische bzw osterreichische ABGB von 1811 ist neben dem franzosischen Code civil die alteste noch in Kraft stehende von vernunftrechtlichen Gedanken Naturrecht gepragte Zivilrechtskodifikation Einfuhrung Bearbeiten Das ABGB wurde am 18 Februar 1812 unter der Herrschaft Johann I Josef von Liechtenstein eingefuhrt und in Kraft gesetzt Das ABGB wurde in Liechtenstein nicht in einem Rechtsakt eingefuhrt Die 531 bis 824 uber das Erbrecht wurden erst mit der Furstlichen Verordnung vom 6 April 1846 betreffend die Einfuhrung der 531 bis 824 ABGB 2 in Liechtenstein ubernommen Das ursprunglich 1812 ubernommene Sachenrecht des ABGB 285 bis 530 ABGB wurde 1923 durch die weitgehende Ubernahme des Sachenrechts aus dem schweizerischen ZGB abgelost und in einem eigenen Gesetzbuch SR geregelt 3 Anderungen Bearbeiten Wie auch in Osterreich oABGB wurde in den Text des ABGB in Liechtenstein in den ersten hundert Jahren kaum eingegriffen Erst durch die Herausnahme des Sachenrechts aus dem ABGB und den Erlass eines eigenen Sachenrechts SR 1923 wurde wesentlich in die Kodifikation eingegriffen Liechtenstein hat die drei Teilnovellen zum ABGB von 1914 1915 und 1916 Osterreich erst sehr viel spater und auch nur teilweise ubernommen Durch die weitgehende Einfuhrung des schweizerischen Sachenrechts aus dem ZGB wurde jedoch eine Anpassung an das deutsche Burgerliche Gesetzbuch von 1896 teilweise vorgenommen Weitgehende Reformen des ABGB erfolgten dann erst wieder in den 1970er Jahren Neukodifikationsbestrebungen Bearbeiten Zu Beginn des 20 Jahrhunderts bestanden Bestrebungen das liechtensteinische ABGB und weitere aus Osterreich ubernommene Regelungen durch Neukodifikationen zu ersetzen Diese Neukodifikationen sollte weitgehend durch die Ubernahme schweizerischer Bestimmungen aus dem ZGB erfolgen Dazu wurde 1923 das Sachenrecht und 1926 das Personen und Gesellschaftsrecht kodifiziert Beide Gesetzbucher sollten Teil des zu schaffenden liechtensteinischen ZGB sein Das Projekt eines liechtensteinischen Zivilgesetzbuches wurde bislang nachdem das Sachenrecht das Personen und Gesellschaftsrecht in den 20er Jahren und das Eherecht in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts massgeblich abgeandert und neu in eigenen Gesetzbuchern in Kraft gesetzt wurde noch nicht fertig gestellt 4 Einteilung des ABGB BearbeitenDie Einteilung folgt dem Institutionensystem Praambel Promulgationsklausel Einleitung Von den burgerlichen Gesetzen uberhaupt Allgemeiner Teil 1 Teil Von dem Personenrechte Personenrecht vgl Allgemeiner Teil Familienrecht 2 Teil Von dem Sachenrechte Sachenrecht Erbrecht Schuldrecht 3 Teil Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen und Sachenrechte vgl Allgemeiner Teil Auch das liechtensteinische ABGB wie das osterreichische ABGB begreift unter Sachenrecht das Sachenrecht im heutigen Sinn das Erbrecht und das Schuldrecht Die liechtensteinische wie die osterreichische Rechtswissenschaft sieht diese Einteilung als historisch an und lehrt das Zivilrecht uberwiegend ungeachtet dessen nach dem Pandektensystem Gesetzestext BearbeitenDen aktuellen Gesetzestext des ABGB und das gesamte geltende liechtensteinischen Landesrecht findet sich im LILEX der Liechtensteinischen Gesetzessammlung siehe Weblinks Soweit die Bestimmungen des ABGB noch in der Urfassung aus 1811 bestehen gilt es den historischen Sprachgebrauch bei der Interpretation zu beachten z B Genugtuung Schadenersatz Das liechtensteinische ABGB wurde in den letzten Jahrzehnten jedoch im Gegensatz zum oABGB sehr weitgehend dem modernen Sprachgebrauch angepasst Durch den Umstand dass viele Bestimmungen des ABGB mit dem osterreichischen ABGB ubereinstimmen kommt den Kommentaren zum ABGB aus Osterreich und der osterreichischen hochstgerichtlichen Rechtsprechung eine grosse Bedeutung zu Dies insbesondere auch da es in Liechtenstein bislang keinen umfassenden Kommentar zum ABGB selbst gibt Hinsichtlich der aus der Schweiz ubernommenen und implementierten arbeitsrechtlichen Bestimmungen 1173a Art 1 bis 113 ABGB wird zudem die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung des ABGB herangezogen Literaturhinweise zur Vertiefung BearbeitenKlein Bruckschwaiger 150 Jahre osterreichisches ABGB in Juristenzeitung JZ 23 24 1963 S 739 742 Fijal Ellerbrock Das Osterreichische ABGB vom 1 Juni 1811 ein Jubilaum besonderer Art in Juristische Schulung JuS 7 1988 S 519 523 Brauneder Das osterreichische ABGB als neustandische Zivilrechtskodifikation in G Klingenberg J M Rainer H Stiegler Hrsg Vestigia Iuris Romani Festschrift fur Gunter Wesener Graz 1992 S 67 80 Brauneder Allgemeines Burgerliches Gesetzbuch in Cordes Luck Werkmuller Schmidt Wiegand Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG 2 Auflage Bd 1 Berlin 2008 Sp 146 155 ISBN 978 3 503 07912 4 Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band I bis III EDITION EUROPA Verlag 2009 2010 Weblinks BearbeitenGesetzestext ABGBQuellen und Verweise Bearbeiten Zur Unterscheidung wird in der Praxis wo dies notwendig ist das liechtensteinische ABGB oftmals als flABGB oder FL ABGB bezeichnet und das osterreichische ABGB als oABGB In diesem Zusammenhang wird auf dieser Seite das liechtensteinische ABGB als ABGB und das osterreichische ABGB als oABGB bezeichnet Erbrechtspatent Nr 3 877 Vgfl Dazu LGBl 4 1923 Vgl dazu auch Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band I EDITION EUROPA Verlag 2009 S 39 ff Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band I S 39 EDITION EUROPA Verlag 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 Siehe auch den Hinweis in Art 7 Abs 3 SchlT SR auf die Weitergeltung des ABGB hinsichtlich der Berechnung von Fristen fur die Ersitzung bis zur Revision des Rechtes der allgemeinen Schuldverhaltnisse Das liechtensteinische Sachenrecht sollte in diesem ZGB den ersten Teil das Obligationenrecht den zweiten Teil das Familienrecht den vierten Teil und das Erbrecht den funften Teil bilden Das aus Osterreich weitgehend ubernommene Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch ABGB und das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB des Deutschen Bundes sind noch immer in Liechtenstein in Kraft Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines burgerliches Gesetzbuch Liechtenstein amp oldid 237780620