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Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet der die Schuldverhaltnisse regelt sich also mit den personlichen Sachenrechte n vermoge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist befasst 859 ABGB Massgebliches Merkmal des Schuldrechts ist dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten wie beispielsweise dem Eigentum als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt In Osterreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles 859 ff sowie im Dritten Teil 1342 ff des ABGB Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind etwa das Konsumentenschutzgesetz KSchG das Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz EKHG das Produkthaftungsgesetz PHG das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz DHG und das Mietrechtsgesetz MRG Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau des Schuldrechts 1 1 Allgemeiner Teil 1 2 Besonderer Teil 1 2 1 Vertragliche Schuldverhaltnisse 1 2 2 Gesetzliche Schuldverhaltnisse 2 Kein schuldrechtlicher Typenzwang 3 Literatur 4 WeblinksAufbau des Schuldrechts BearbeitenDas ABGB dessen Aufbau dem Institutionensystem folgt spricht in Bezug auf das Schuldrecht in seiner Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles von personlichen Sachenrechten im Gegensatz zu den dinglichen Sachenrechten und regelt ausserdem weitere schuldrechtliche Bestimmungen im Dritten Teil In der heutigen osterreichischen Rechtswissenschaft wird das Schuldrecht folgendermassen eingeteilt Allgemeiner Teil Besonderer Teil Vertragliche Schuldverhaltnisse Gesetzliche SchuldverhaltnisseAllgemeiner Teil Bearbeiten Der Allgemeine Teil des Schuldrechts ist im ABGB im 17 Hauptstuck 859 937 des Zweiten Teiles sowie im 1 2 und 3 Hauptstuck des Dritten Teiles also in den 1342 1450 enthalten nbsp Vertragsverletzungen Leistungsstorungen nbsp Erloschen eines Schuldverhaltnisses nbsp Anderung eines Schuldverhaltnisses nbsp Beteiligung Dritter MehrererDer allgemeine Teil des Schuldrechts umfasst Normen welche grundsatzlich fur alle Schuldverhaltnisse gelten Allgemeines Haupt und Nebenpflichten Pflicht und Obliegenheit Ziel und Dauerschuldverhaltnisse Schuld und Haftung Begrundung von Schuldverhaltnissen Entstehungsgrunde Auslobung vorvertragliches Schuldverhaltnis Nebenabreden wie z B die Konventionalstrafe Inhalt eines Schuldverhaltnisses Leistungsart zeit und ort Leistung Zug um Zug Leistungsstorungen Nachtragliche Unmoglichkeit Verzug Gewahrleistung Verkurzung uber die Halfte Erloschen der Schuld Erfullung Hinterlegung Leistung an Zahlungs Statt Aufrechnung Vereinigung Verzicht Zeitablauf Kundigung Tod Konkurs Anderungen von Verbindlichkeiten Novation Schuldanderung Vergleich Anerkenntnis Zession Anweisung Schuldubernahme Vertragsubernahme Beteiligung Dritter am Schuldverhaltnis bzw Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten Mehrheit und Glaubigern Schuldnern insbes Solidarschuld Vertrag zugunsten Dritter Burgschaft Garantievertrag Anweisung Von hoherer Praxisrelevanz sind insbesondere die genannten Leistungsstorungen und hier wiederum das Gewahrleistungsrecht das im Jahr 2001 teilweise novelliert wurde Unter den Beendigungsgrunden eines Schuldverhaltnisses sei besonders auf die Aufrechnung hingewiesen die in anderen Rechtsgebieten wie dem Handelsrecht das Kontokorrent pragt Bei den Anderungsgrunden von Schuldverhaltnissen nimmt vor allem die Zession mit all ihren Erscheinungsformen wie Inkassozession und Factoring eine prominente Stellung ein Bei der Beteiligung Dritter am Schuldverhaltnis sind besonders die Burgschaft mit ihren konsumentenrechtlichen Schranken der Garantievertrag in Form einer Herstellergarantie als Erganzung zur Gewahrleistung sowie die Anweisung die z B als Kontouberweisung oder im Wechselrecht in Erscheinung tritt zu nennen Besonderer Teil Bearbeiten Der Besondere Teil behandelt die einzelne Arten von Schuldverhaltnissen Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhaltnisse Vertragliche Schuldverhaltnisse Bearbeiten Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Vertrage umfassend geregelt Im ABGB sind aufgezahlt Schenkung Verwahrungsvertrag Leihvertrag Darlehensvertrag Bevollmachtigungsvertrag siehe Auftrag Tauschvertrag Kaufvertrag Bestandvertrag siehe Miete Pacht Dienstvertrag Werkvertrag Verlagsvertrag Glucksvertragen siehe Wette Daneben gibt es noch Vertrage die nicht im ABGB geregelt sind wie z B der Franchisevertrag oder das Leasing Gesetzliche Schuldverhaltnisse Bearbeiten Gesetzliche Schuldverhaltnisse entstehen ohne Rechtsgeschaft der Parteien aufgrund von tatsachlichen Voraussetzungen Gesetzliche Schuldverhaltnisse liegen vor im bei Schadenersatzrecht Bereicherungsrecht Geschaftsfuhrung ohne Auftrag GlaubigeranfechtungKein schuldrechtlicher Typenzwang BearbeitenDas Schuldrecht unterliegt anders als das Sachenrecht keinem gesetzlichen Typenzwang es gibt also keinen numerus clausus der zulassigen Rechtsgeschafte obwohl die Vertragspartner freilich schon einen Vertrag schliessen mussen um die entsprechenden Rechtsfolgen herbeizufuhren Jedenfalls kann jeder beliebige Schuldinhalt vereinbart werden und konnen auch neue Vertragstypen geschaffen werden soweit die Vereinbarung mit der Rechtsordnung in Einklang steht also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstosst Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit Im Rahmen des Schuldrechts gibt es auch zwingendes Recht so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschutzende Normen Literatur BearbeitenSilvia Dullinger Burgerliches Recht II Schuldrecht Allgemeiner Teil 6 Auflage Verlag Osterreich Wien 2017 ISBN 978 3 7046 7709 9 Christian Rabl Andreas Riedler Burgerliches Recht III Schuldrecht Besonderer Teil 6 Auflage Verlag Osterreich Wien 2017 ISBN 978 3 7046 7799 0 Weblinks BearbeitenHeinz Barta Zivilrecht Grundriss und Einfuhrung in das Rechtsdenken Kapitel 7 Schuldrecht I Wien 2004 Heinz Barta Zivilrecht Grundriss und Einfuhrung in das Rechtsdenken Kapitel 14 Schuldrecht II Wien 2004 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten 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