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Ein Wechsel englisch bill of exchange franzosisch lettre de change italienisch cambiale ist ein Wertpapier das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthalt bei Falligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten dritten Zahlungsempfanger zu zahlen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 3 1 Grundgeschaft und Rechtsbeziehungen der Wechselbeteiligten 3 2 Form 3 2 1 Gesetzliche Bestandteile 3 2 2 Kaufmannische Bestandteile 3 2 3 Optionale Bestandteile 3 2 4 Bestandteile graphisch dargestellt 4 Wechselarten 5 Handhabung des Wechsels 6 Ausstellung 7 Wechselsteuer 8 Wechselbetreibung 9 Blankowechsel 10 Annahme 11 Ubertragung 11 1 Durch Zession 11 2 Durch Indossament 12 Vorlegung zur Zahlung und Falligkeit 12 1 Prolongationswechsel 12 2 Vorlegung zur Zahlung 13 Funktionen des Wechsels 13 1 Zahlungsmittel 13 2 Kreditmittel 13 2 1 Handelswechsel 13 2 2 Kreditwechsel Finanzwechsel 13 3 Wechseldiskontgeschaft 13 4 Sicherungsmittel 14 Prolongation 15 Heutige Bedeutung 16 International 17 Literatur 18 Weblinks 19 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Wechsel ist wie der Scheck zunachst ein Zahlungsmittel aber anders als der Scheck zusatzlich auch ein Kreditmittel Beteiligte beim Wechsel sind der Aussteller als Glaubiger der Bezogene als Schuldner und gegebenenfalls noch ein weiterer Zahlungsempfanger Wechselnehmer Remittent Das Wort Wechsel stammt aus dem Althochdeutschen wo es erstmals im Jahre 790 als wehsal Tausch bezeugt ist 1 Die Wechselurkunde tauchte als wesselbref ersichtlich erstmals im Jahre 1393 in Koln auf mit der Formulierung darinne was eyn wesselbref besloten van 25 guldenen 2 Es handelte sich um einen Rechtsstreit der im Oktober 1393 ausgetragen wurde 3 Geschichte Bearbeiten nbsp Wechsel auf die Summe von 1000 Gulden ausgestellt auf Johann Nestroy als Direktor des Wiener Carl Theaters 1854 nbsp Muster Wechsel von 1936Der Wechsel stammt aus Italien seine Entwicklung steht im Kontext der Rezeption des spatantiken romischen Rechts im ausgehenden Mittelalter Die ursprungliche Form des Wechsels war der Solawechsel Die Geldwechsler lateinisch cambiatori fungierten als Makler zwischen den Kaufleuten lateinisch mercatori und den Zahlungsempfangern lateinisch remittendi die von Ort zu Ort lateinisch de loco in locum auf Messen zogen wobei schriftliche Anweisungen lateinisch cambium Tausch ausgestellt wurden aufgrund derer die Geldsumme am Messestandort an eine urkundlich bestimmte Person wieder ausgezahlt werden konnte 4 Die Kaufer auf internationalen Messen besassen oft nicht das gesetzliche Zahlungsmittel des Messelandes und waren dann zum Geldwechsel bei einem Geldwechsler gezwungen 5 Die Verkaufer setzten die Kaufpreiserlose ihrer Kaufer wieder in Wechsel um Einer der ersten Wechsel stammte wohl vom April 1207 aus Palermo wo ein Wechsler lateinisch bancherius den Erhalt der Wechselsumme quittierte 6 Im April 1250 tauchten in Genua erste formalisierte Urkunden auf in denen sich ein Schuldner als zahlungsverpflichtet bekannte und eine spatere Ruckzahlung versprach 7 In Lubeck tauchte der Wechsel erstmals im Jahre 1290 auf als ihn ein Lubecker auf Rechnung seiner Stadt auf Brugge ausstellte wo sich um diese Zeit zweifellos bereits italienische Geldwechsler befanden 8 Das Wechselrecht begann mit der 1569 von Papst Pius V bestatigten Wechselordnung von Bologna Der Wechselbrief italienisch lettera di cambio erhielt hierin eine eigenstandige Rechtsordnung Von Italien gelangte der Wechsel nach Flandern wo 1582 das Wechselrecht Eingang in das Stadtrecht Antwerpens niederlandisch Rechten ende costumen van Antwerpen als 55 Titel Von Wechseln niederlandisch van Wisseln fand Im Jahre 1597 folgte Besancon lateinisch Statuta et ordines feriarum Bezenzonensium 1601 Amsterdam niederlandisch Costumen en Keuren Ab 1603 verbreitete sich das Wechselrecht auch in Deutschland in jenem Jahr mit der Hamburger Wechselordnung es folgten Nurnberg 1621 oder Bozen Marktordnung von 1635 Zahlreiche weitere Stadte und Regionen schufen in der Folgezeit ihr eigenes Wechselrecht so dass Mitte des 19 Jahrhunderts 56 unterschiedliche Wechselrechtsordnungen nebeneinander galten 9 Die Wechsler hiessen hier Campsoren als Lehnwort aus dem Lateinischen Das Wort Wechsel besass in Deutschland sowohl die Bedeutung fur den Geldwechsel als solchen als auch fur die Urkunde die die Auszahlung der Geldsumme an einem anderen Ort vermittelte 10 Inzwischen entstand im Januar 1609 die Amsterdamer Wechselbank niederlandisch Amsterdamsche Wisselbank die erste stadtische Wechselbank in Westeuropa Weitere Rechtsvorschriften prazisierten das Wechselrecht In Neapel erlaubte ein Gesetz vom November 1607 die Ubertragbarkeit des Wechsels durch Indossament Eine erste Bezugnahme auf Wechsel im deutschen Reichsabschied findet sich im Jahre 1654 Als wichtigste und am meisten verbreitete galt die Leipziger Wechselordnung vom November 1682 11 Fur Frankreich verfasste Jacques Savary das im Marz 1673 veroffentlichte Handels und Wechselgesetz franzosisch Ordonnance pour le commerce das im September 1807 zur Grundlage des franzosischen Handelsgesetzbuches franzosisch Code de commerce wurde Inzwischen erlaubte die Augsburger Wechselordnung aus 1778 ebenfalls das Indossament Das Allgemeine Preussische Landrecht APL vom Juni 1794 befasste sich sehr ausfuhrlich mit dem Wechselrecht II 8 713 1249 APL Die Verschreibungen wodurch jemand verpflichtet wird eine Summe Geldes bey Vermeidung des sogleich erfolgenden personlichen Arrestes zu bezahlen werden Wechsel genannt II 8 713 APL 12 Wechselfahig war damals im Regelfall nur der Kaufmann II 8 718 APL der Wechsel galt als durch Indossament ubertragbar II 8 805 APL In St Gallen bestand 1784 eine eigene Wechselordnung in Basel trat im Februar 1809 eine Wechselordnung in Kraft in Bern galt seit Januar 1860 der Schweizer Concordatsentwurf von 1854 Im Jahre 1862 erhielt der Berner Professor Walther Munzinger den Auftrag einen Entwurf fur ein gemeinsames Handels und Wechselrecht aller schweizerischen Kantone anzufertigen den er bereits 1863 vorlegte sein Entwurf erhielt keinen Gesetzesstatus Die einheitliche Allgemeine Deutsche Wechselordnung trat inzwischen im Januar 1849 Kraft und loste das Wechselrecht der APL ab Weitere Teilstaaten ubernahmen spater diese Wechselordnung Sachsen im April 1849 Wurttemberg Mai 1849 Hessen Juni 1849 Nassau November 1849 usw Der Jurist Reinhold Johow befasste sich im Jahre 1865 mit den Folgen des Wechselprotestes und der Wechselklage auf der Grundlage des preussischen Prozessrechts 13 Das Bankgesetz vom August 1924 erlaubte die Diskontierung vom Wechseln durch Kreditinstitute 21 Bankgesetz was das Kreditgeschaft der Institute erheblich ausweitete Ausserdem dienten Wechsel seitdem auch als Deckung des Geldumlaufs durch eine Bargelddeckung von 60 wahrend die restlichen 40 auf Gold oder Devisen davon mindestens 75 Gold der Rest Devisen entfielen Das Genfer Wechselrechtsabkommen vom 7 Juni 1930 14 befasste sich mit der internationalen Vereinheitlichung des Wechselrechts und diente als Grundlage des heute in Deutschland noch geltenden Wechselgesetzes das im April 1934 in Kraft trat Da das durch die EZB organisierte Eurosystem die Rediskontierung von Wechseln seit Januar 1999 nicht mehr kennt verlor vor allem die Kreditmittelfunktion des Wechsels im Bankwesen ihre einstmalige Bedeutung wodurch der Wechsel seine wirtschaftliche Bedeutung nahezu vollig einbusste Handelswechsel sind nur noch als Pfand bei der Bundesbank refinanzierungsfahig 15 Wechsel kursieren deshalb lediglich noch im Nichtbankensektor Rechtsfragen BearbeitenDas Wechselrecht beruht auf internationalen Wurzeln was in Deutschland durch das Wechselgesetz WG zum Ausdruck kommt Es zahlt abschliessend in Art 1 WG die gesetzlichen Bestandteile des Wechsels auf Danach ist der Wechsel die unbedingte Anweisung an den Bezogenen eine bestimmte Geldsumme am Falligkeitstag an den Zahlungsempfanger zu zahlen Die fehlende sofortige Falligkeit macht den Wechsel zum Kreditmittel was sich auch implizit aus Art 5 WG ergibt Der Aussteller haftet gemass Art 9 WG fur die Annahme und die Zahlung des Wechsels die Haftung fur die Annahme kann er ausschliessen Art 11 WG gestaltet den Wechsel mittels Indossament als ubertragbares Wertpapier in Form des geborenen Orderpapiers die negative Orderklausel macht ihn zum faktischen Namenspapier das durch Abtretung ubertragen werden muss Art 12 bis Art 16 WG regeln Inhalt Form und Rechtswirkungen des Indossaments die auch fur andere indossable Wertpapiere gelten Das durch Art 12 WG ermoglichte Blankoindossament macht den Wechsel zu einem faktischen Inhaberpapier Gemass Art 28 WG wird der Bezogene durch die Annahme verpflichtet den Wechsel bei Verfall zu bezahlen Diese Zahlungspflicht des Bezogenen kann durch eine Wechselburgschaft gemass Art 30 WG gesichert werden Dabei haftet der Wechselburge wie der Bezogene Art 32 WG Bei Falligkeit kann der Bezogene vom Inhaber gegen Zahlung die Aushandigung des quittierten Wechsels verlangen Art 39 WG Wird der Wechsel vom Bezogenen am Falligkeitstag nicht bezahlt regelt Art 43 WG den Ruckgriff des Inhabers gegen die Indossanten den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten Dabei ist die Verweigerung der Zahlung durch eine offentliche Urkunde Wechselprotest mangels Annahme oder mangels Zahlung festzustellen Art 44 WG Hierbei haften alle die einen Wechsel ausgestellt angenommen indossiert oder mit einer Burgschaftserklarung versehen haben dem Inhaber als Gesamtschuldner Art 47 WG Verjahrungsfristen enthalt Art 70 WG Der Solawechsel ist separat in den Art 75 ff WG geregelt Der Vormund bedarf gemass 1822 Nr 9 BGB der Genehmigung des Familiengerichts wenn das Mundel eine Verbindlichkeit aus einem Wechsel eingeht Anders als Banknoten und Munzen ist der Wechsel kein gesetzliches Zahlungsmittel Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung einer Schuld nicht Ein Wechsel wird zur Tilgung einer Verbindlichkeit im Zweifel nur erfullungshalber und nicht an Erfullungs Statt geleistet Grundgeschaft und Rechtsbeziehungen der Wechselbeteiligten Bearbeiten nbsp Anweisung nbsp WechselDas Grundgeschaft ist das Geschaft aufgrund dessen der Wechsel ausgestellt und angenommen wird Der Bezogene wird nicht ohne Rechtsgrund auf Rechnung des Ausstellers an den Begunstigten leisten Der Bezogene beabsichtigt durch die Zahlung der Geldsumme an den Begunstigten die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenuber dem Aussteller z B einer Kaufpreisschuld oder die Gewahrung eines Darlehens Finanzwechsel Der Aussteller wird dem Begunstigten nicht ohne Rechtsgrund eine Geldsumme auf seine Rechnung zuwenden lassen Auch der Aussteller bezweckt durch Zahlung einer Geldsumme mittels des Bezogenen an den Begunstigten die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenuber dem Begunstigten oder die Gewahrung eines Darlehens Das Rechtsverhaltnis auf Grund dessen der Bezogene die Zahlungspflicht des Ausstellers auf dessen Rechnung wahrnimmt heisst Deckungsverhaltnis Das Schuldverhaltnis auf Grund dessen der Aussteller mittels des Bezogenen dem Begunstigen eine Geldsumme zukommen lassen mochte heisst Valutaverhaltnis Zwischen dem Bezogenen und dem Begunstigten spricht man von Vollzugs Zuwendungs oder Einlosungsverhaltnis Nach Annahme des Wechsels durch den Bezogenen Art 28 Abs 1 WG erstarkt die in der Wechselurkunde verbriefte doppelte Ermachtigung zu einem abstrakten Schuldversprechen zwischen dem Bezogenen und dem Begunstigten Hat der Aussteller den Wechsel beim Remittenten in Zahlung gegeben ohne dass der Bezogene den Wechsel akzeptiert hat so haftet der Aussteller auf die Geldsumme neben der Schuld aus dem Deckungsverhaltnis zusatzlich und abstrakt aus Art 9 Abs 1 WG es sei denn der Aussteller hat diesen Ruckgriffsanspruch ausgeschlossen Zahlt der Bezogene die Wechselsumme an den Begunstigten aus wird er in deren Hohe von einer Schuld aus dem Deckungsverhaltnis gegenuber dem Aussteller befreit Die Glaubigerstellung eines durch die Annahme eines Wechsels entstandenen abstrakten Schuldversprechens kann anzahlungshalber eingeraumt werden Gibt der Aussteller den Wechsel seinerseits in Zahlung so wird seine Schuld aus dem Valutaverhaltnis auch wenn der Bezogene den Wechsel angenommen hat erst mit der Zahlung des Bezogenen an den Begunstigten getilgt Das ist damit zu erklaren dass der Begunstigte aus einem angenommenen Wechsel sich nur der Veritat und nicht der Bonitat seiner Forderung aus dem abstrakten Schuldverhaltnis sicher sein kann Form Bearbeiten Fur den Wechsel ist die Schriftform vorgeschrieben Dadurch wird der Wechsel zu einer Urkunde Zudem gibt es Bestandteile die ein Wechsel zwingend beinhalten muss Diese formelle Wechselstrenge fuhrt dazu dass Verstosse gegen wesentliche Formvorschriften zur Nichtigkeit des Wechsels als Wertpapier fuhren Ein nichtiger Wechsel kann jedoch in eine burgerliche Anweisung umgedeutet werden Uber die formelle Wechselstrenge hinaus besteht aber kein Formularzwang Ein Wechsel muss nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden auch wenn in der Praxis meist fur Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden Gesetzliche Bestandteile Bearbeiten Nach deutschem Recht sind ausdrucklich in Art 1 WG abschliessend aufgezahlt Tag und Ort der Ausstellung Wechselklausel das Wort Wechsel muss im Urkundentext in der Sprache des Wechsels genannt sein Verfallszeit siehe auch Respekttage Name des Wechselnehmers Unbedingte Anweisung eine bestimmte Summe zu zahlen unbedingt also ohne Bedingungen Name des Bezogenen Bezogener ist der Hauptschuldner des Wechsels Zahlungsort und Unterschrift des AusstellersDie Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung fur die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung besonders in einem etwaigen Urkundenprozess Abgesehen von Verfallzeit Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle Bestandteile wesentliche Bestandteile fehlt ein solcher liegt kein Wechsel vor Radieren Durchstreichen oder Zerreissen machen einen Wechsel ungultig wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird Durch nachtragliche Falschung wird die Gultigkeit des Wechsels jedoch nicht beeintrachtigt Die Unterzeichner haften fur die jeweilige Fassung die sie unterschrieben haben Kaufmannische Bestandteile Bearbeiten Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums Wiederholung der Wechselsumme in Zahlen Anschrift des Ausstellers Stempel und Kopiernummer der hereinnehmenden Bank Kopiernummer ist die Registriernummer bei der Bank Zahlstellen oder Domizilvermerk Fehlen einer oder mehrere dieser kaufmannischen Bestandteile bleibt der Wechsel rechtsgultig Optionale Bestandteile Bearbeiten Indossament Ubertragung auf einen neuen Begunstigten der Wechsel darf mit und ohne Haftung ubertragen werden Burge ein Wechselburge haftet grundsatzlich selbstschuldnerisch Bestandteile graphisch dargestellt Bearbeiten nbsp Bestandteile graphisch dargestelltWechselarten BearbeitenNach der Anzahl der Beteiligten unterscheidet man 16 Der gezogene Wechsel Tratte enthalt Aussteller Trassant Bezogener Trassat und Wechselnehmer er ist selten weil die Forderung des Glaubigers Aussteller gegen den Schuldner Bezogener und die Forderung des Wechselnehmers gegen den Aussteller identisch sein mussen Der gezogene Wechsel an eigene Order Aussteller Wechselnehmer ist der Normalfall des gezogenen Wechsels Beim trassiert eigenen Wechsel sind Aussteller und Bezogener identisch er wird vor allem bei Filialunternehmen verwendet Wechsel auf Filialen oder Niederlassungen Beim Solawechsel ist der Aussteller der Schuldner Im Hinblick auf die Art der Finanzierung unterscheidet man zwischen Handelswechsel der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschaftes ausgestellt und Finanzwechsel der Wechsel dient der Finanzierung Je nach Falligkeit gibt es Tagwechsel der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fallig Sichtwechsel der Wechsel ist bei Sicht also bei Vorlage beim Bezogenen bzw bei der benannten Zahlstelle fallig Nachsichtwechsel der Wechsel ist nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Vorlage fallig Datowechsel der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fallig Sonstige Formen sind Reitwechsel Wechselreiterei wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen um so Liquiditat zu erhalten Umkehrwechsel umgedrehter Wechsel der Kaufer bezahlt eine Warenlieferung sofort per Scheck unter Skontoabzug Gleichzeitig lasst er vom Lieferanten einen Wechsel auf sich ziehen akzeptiert diesen und lasst ihn bei seiner Bank diskontieren Aus dem Diskonterlos wird der begebene Scheck eingelost die Warenlieferung ist zunachst bezahlt Rektawechsel ein Wechsel der nur durch formliche Abtretung Zession weiter ubertragen werden kann Vermerk nicht an Order Domizilwechsel wenn Zahlungsort und Wohnort nicht ubereinstimmen hat der Bezogene am Zahlungsort zu leisten Kellerwechsel ein Wechsel bei dem die als Bezogener bezeichnete Person nicht existiert Namen und Unterschriften wurden gefalscht Handhabung des Wechsels BearbeitenAusstellung Der Aussteller zieht auf jemanden einen Wechsel Dieser ist nun der Bezogene Der Bezogene ist vor seiner Annahme aus dem Wechsel bloss ermachtigt auf Rechnung des Ausstellers zu zahlen und noch nicht dazu verpflichtet Annahme Akzept Erst wenn der Bezogene annimmt akzeptiert ublicherweise indem er ihn auf der linken Seite des Wechselformulars quer unterzeichnet wird er aus dem Wechsel verpflichtet an den Begunstigten zu zahlen Dieses Zahlungsversprechen heisst Annahme Akzept Der Bezogene wird also erst durch die Annahme zum Hauptschuldner des Wechsels Das Gesetz geht davon aus dass der Wechsel dem Bezogenen erst nach der Ausstellung vorgelegt wird in der Praxis wird allerdings die Mehrzahl der Wechsel bereits unmittelbar bei der Ausstellung akzeptiert ggf Ubertragung durch Indossament Der Begunstigte kann die Wechselforderung auch ubertragen der Wechsel ist schliesslich ein geborenes Orderpapier Die Indossierung kann auf der Ruckseite erfolgen z B mit der Formulierung Fur mich an Herrn Frau X Y Unterschrift des bisherigen Begunstigten Der neue Begunstigte ist nun der Glaubiger der Wechselforderung Vorlegen zur Zahlung Bei der Wechselschuld handelt es sich um eine Holschuld Damit der letzte Begunstigte zu seinem Geld kommt muss er den Wechsel zur Zahlung vorlegen Dies primar bei der auf dem Wechsel vermerkten Zahlstelle subsidiar wenn eine solche nicht eingetragen ist in den Geschaftsraumen bzw der Wohnung des Bezogenen Ausstellung BearbeitenDer Anweisende z B der Verkaufer stellt den Wechsel aus er fungiert als Aussteller des Wechsels Fur den durch den Wechsel Verpflichteten ist eine entsprechende Wechselrechtsfahigkeit erforderlich in Osterreich mit vollendetem 18 Lebensjahr Die Selbststandigkeit der Wechselerklarungen bringt mit sich dass eine ungultige Unterschrift die Gultigkeit der ubrigen Unterschriften nicht beeinflusst Zu beachten ist auch die etwaige Vergebuhrung des Wechsels in Osterreich gezogene und eigene Wechsel 0 25 der Wechselsumme Wechselsteuer Bearbeiten nbsp Wechselsteuermarken 1988Die Wechselsteuer war eine Verkehrsteuer die bis 1991 auf gezogene und eigene Wechsel die im Inland im Umlauf waren erhoben wurde Sie betrug 0 15 DM je angefangene 100 DM Die Steuer wurde durch Aufkleben von Wechselsteuermarken auf der Ruckseite des Wechsels entrichtet Wechselsteuermarken waren bei den Postamtern erhaltlich Die Wechselsteuer stand dem Bund zu Seit dem 17 Jahrhundert wurde sie in Form einer Stempelabgabe erhoben 1923 wurde die Steuer reformiert Nachdem die Steuer durch die kriegsbedingte Steuervereinfachungsverordnung ab dem 14 September 1944 nicht mehr erhoben wurde lebte sie zum Stichtag der Wahrungsreform am 20 Juni 1948 wieder auf Zum 1 Januar 1992 wurde die Wechselsteuer gemass Finanzmarktforderungsgesetz vom 22 Februar 1990 abgeschafft Wechselbetreibung BearbeitenIm schweizerischen Recht stellt das Vorliegen eines Wechsels bzw Checks eine Voraussetzung zur Einleitung einer Wechselbetreibung dar Art 177 SchKG 17 Als Sonderform der Konkursbetreibung ist eine Wechselbetreibung nur gegen Schuldner moglich welchen Konkursfahigkeit zukommt ansonsten Nichtigkeit der Betreibung 18 Sobald der Konkurs eroffnet ist gelten sodann die gewohnlichen Regeln des formellen Konkursrechts 19 Blankowechsel Bearbeiten nbsp Blankowechsel Blankoakzept Ein Blankowechsel enthalt vorlaufig nur die Unterschrift des Ausstellers oder des Akzeptanten Bezogenen Derjenige der diesen Blankowechsel an sich nimmt der Blankettnehmer hat eine Ausfullungsermachtigung die es ihm erlaubt den Blankowechsel nachtraglich zu einem formgultigen Wechsel zu machen Probleme ergeben sich im Fall von ermachtigungswidriger Ausfullung insbesondere wenn Dritte den Wechsel geltend machen wollen Es ist zu differenzieren ob der Wechsel bereits ausgefullt wurde oder nicht Wechsel vervollstandigt Gutglaubige kein Vorsatz keine grobe Fahrlassigkeit Erwerber sind geschutzt Wechsel noch nicht vervollstandigt Auch hier ist der gutglaubige kein Vorsatz keine grobe Fahrlassigkeit Erwerber geschutzt Vervollstandigt der gutglaubige Erwerber einen Blankowechsel so trifft ihn grundsatzlich keine Nachforschungspflicht bezuglich seines Vertragspartners Sollte es sich bei diesem um eine verdachtige Person handeln kann allerdings grobe Fahrlassigkeit beim Erwerber vorliegen und somit die Gutglaubigkeit wegfallen Annahme BearbeitenDer Bezogene ist vor Annahme noch nicht aus dem Wechsel verpflichtet sondern nur ermachtigt an den Begunstigten zu leisten Erst wenn der Bezogene annimmt trifft ihn die Verpflichtung aus dem Wechsel zur Zahlung Dieses Zahlungsversprechen heisst Annahme Akzept Mit erfolgter Annahme wird der Trassat der Bezogene zum Hauptschuldner des Wechsels Er ist nun verpflichtet jedem berechtigten Inhaber des Wechsels bei Verfall zu leisten Das Gesetz geht davon aus dass der Wechsel dem Bezogenen erst nach der Ausstellung zum Akzept wieder vorgelegt wird in der Praxis wird allerdings die Mehrzahl der Wechsel bereits unmittelbar bei der Ausstellung akzeptiert Auf dem Formular erfolgt die Annahme in der Regel durch eine Unterschrift quer auf der linken Seite Querschreiben Zu beachten sind Vorlegungsge und verbote Vorlegungsgebote gesetzliche bei Nachsichtwechseln Gewillkurte wenn der Aussteller die Vorlegung zur Annahme vorschreibt Vorlegungsverbote Nichtakzeptable Tratte Der Aussteller verbieten einschranken z B Keine Annahme vor dem 15 Mai 2005 Wird trotzdem vorgelegt ist die Annahme moglich der Wechselinhaber hat aber keine Regressrechte Ubertragung BearbeitenDurch Zession Bearbeiten Die Ubertragung einer Wechselforderung kann wie Forderungen grundsatzlich durch Zession ubertragen werden Hierbei gelten die normalen zivilrechtlichen Regeln Die Zession ist ein Verfugungsgeschaft das aufgrund eines Verpflichtungsgeschaftes durchgefuhrt wird Die Schuld bleibt dabei dieselbe nur der Glaubiger wechselt Der Zedent Abtretender leistet Gewahr fur die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung Die Zession hat aber im Fall des Wechsels drei entscheidende Nachteile Der Zedent haftet nur seinem Vertragspartner dem Zessionar nicht jedoch weiteren Nachmannern keine Garantiehaftung wenn der Zessionar selbst weiter zediert Der Schuldner kann alle Einwendungen die ihm gegen den Zedenten zustehen auch gegen den Zessionar erheben Die Wechselforderung kann durch Zession nicht gutglaubig erworben werden Forderungen konnen nicht gutglaubig erworben werden Durch Indossament Bearbeiten nbsp Mehrpersonales Verhaltnis bei IndossierungDie fur den Wechsel vorgesehene Form der Ubertragung ist die des Indossaments Der Begunstigte vermerkt dazu Fur mich an die Order des X und unterschreibt Das Indossament erfolgt auf Grund eines Begebungsvertrages zwischen dem Begunstigten nun der Indossant und dem neuen Berechtigten dem Indossatar Das Indossament hat folgende Funktionen Legitimationsfunktion Berechtigter ist wer Inhaber eines Wechsels ist und auf diesem eine ununterbrochene Indossamentenkette Reihe von Indossanten vorweisen kann Der Inhaber ist dann formell legitimiert auf eine materielle Berechtigung wie bei der Zession kommt es nicht an der Wechsel ist schliesslich ein abstraktes Papier Transportfunktion Der Inhaber des Wechsels ist umfassend geschutzt Zum einen kann der Wechsel gutglaubig erworben werden wenn er in fremde Inhaberschaft gelangt ohne Begebungsvertrag Zum anderen konnen dem Inhaber keine Einwendungen entgegengehalten werden Einwendungsausschluss Die Transportfunktion gewahrleistet die Ubertragung aller im Wechsel dokumentierten Rechte und Pflichten Garantiefunktion Grundsatzlich haftet jeder Indossant eines Wechsels fur die Zahlung ein Indossant kann diese Haftung aber durch Rektaindossament beschranken oder durch eine Angstklausel ganz ausschliessen Vorlegung zur Zahlung und Falligkeit BearbeitenAm Tag der Falligkeit ist der Wechsel vom Hauptschuldner dem Bezogenen zu bezahlen Die Falligkeit kann aber durch Stundung oder Ausstellung eines Prolongationswechsels verlangert werden Prolongationswechsel Bearbeiten Der Hauptschuldner akzeptiert einen neuen Wechsel mit spaterem Verfallszeitpunkt Der Glaubiger hat den Erstwechsel zuruckzugeben Vorlegung zur Zahlung Bearbeiten Der Wechsel muss zur Zahlung beim Bezogenen bzw der Zahlstelle in der Regel die Hausbank des Bezogenen vorgelegt werden Funktionen des Wechsels BearbeitenZahlungsmittel Bearbeiten Ein einmal angenommener Wechsel kann wegen seiner guten Umlauffahigkeit Indossierung gutglaubiger Erwerb gut als Zahlungsmittel verwendet werden Selbst ein noch nicht angenommener Wechsel eignet sich wegen der Annahmehaftung des Ausstellers dafur Kann z B ein Kaufer seine Kaufpreisschuld nicht in bar zahlen so kann er auch einen vom Verkaufer ausgestellten Wechsel annehmen Anzahlungshalber ist der Verkaufer dann Glaubiger eines durch Annahme des Wechsels begrundeten abstrakten Schuldverhaltnisses Durch Indossierung des Wechsels kann er mit dem Wechsel seinerseits zahlen Der Aussteller in der Regel ist das der Glaubiger hier auch Trassant genannt weist seinen Schuldner hier auch Bezogener Trassat genannt im Wechsel an zu einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner unterschrieben wurde nennt man ihn Tratte von lateinisch trahere ziehen Hat der Schuldner die Anweisung durch seine Unterschrift akzeptiert nennt man den Wechsel auch Akzept Unterschreibt er das Wechselformular bevor der Aussteller es vollstandig ausgefullt hat spricht man von einem Blankoakzept Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden In diesem Fall muss vom Inhaber Indossant die Weitergabeerklarung das Indossament auf der Ruckseite des Wechsels festgehalten werden Der Wechselnehmer Remittent oder Indossatar erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen erforderlichenfalls durch eine am Wechsel angefugte Allonge Bei Falligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt sondern dessen Hausbank die im Wechsel angegebene Zahlstelle zur Einlosung ubermittelt Kreditmittel Bearbeiten nbsp A Bezogener B Aussteller C BegunstigterDie wirtschaftliche Hauptfunktion des Wechsels ist die Kreditfunktion wobei hier zwei Konstellationen vorkommen Handelswechsel und Kreditwechsel Fur folgende Beispiele gilt A Bezogener B Aussteller C Begunstigter Handelswechsel Bearbeiten Beim Handelswechsel fusst die Kreditfunktion darauf dass sehr haufig ein Wechsel erst auf Sicht oder zu einem bestimmten Falligkeitszeitpunkt zu zahlen ist Wirtschaftlich gewahrt der Aussteller dem Bezogenen einen Kredit Weil Kredite im Geschaftsverkehr nicht umsonst vergeben zu werden pflegen kann die Wechselsumme auch verzinst werden BeispielA kauft von B Waren A akzeptiert einen von B ausgestellten Wechsel der besagt dass A binnen in der Regel dreier Monate einen bestimmten Betrag an C zu zahlen hat C ist derjenige dem B wiederum Geld schuldet Anstatt bei C bar zu bezahlen gibt B den Wechsel an C C hat nun ein Wertpapier in Handen das eine Forderung gegen A verbrieft d h zum Inhalt hat Kreditwechsel Finanzwechsel Bearbeiten Eine Kreditfunktion hat der Wechsel auch dann wenn der Bezogene den Wechsel deshalb annimmt um dem Aussteller eine Forderung aus dem abstrakten Schuldverhaltnis zu verschaffen Das Deckungsverhaltnis besteht dann in einem Darlehensvertrag Beispiel A nimmt bei B Bank Kredit auf indem B einen von A ausgestellten Wechsel akzeptiert B gibt hierbei ihr Akzept ohne eine Gegenleistung zu erhalten A kann nun den Wechsel an einen Dritten C als Zahlungsmittel weitergeben Jedoch verpflichtet sich A dazu fur eine entsprechende Deckung auf dem Konto zu sorgen Wechseldiskontgeschaft Bearbeiten Ein Wechsel konnte bis Dezember 1998 bereits vor seiner Falligkeit bei einer Bank im Rahmen des Diskontgeschafts diskontiert werden das heisst er wurde vorzeitig gegen einen Zinsabschlag Wechseldiskont oder kurz Diskont ausgezahlt Dieses Geschaft hat jedoch seit der Abschaffung der Moglichkeit des Rediskonts gunstige Refinanzierung bei der Bundesbank auf Basis von diskontierten Wechseln zu Beginn der dritten Stufe der Europaischen Wahrungsunion im Januar 1999 seine Bedeutung eingebusst 20 Sicherungsmittel Bearbeiten Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund So ist es bedeutsam dass mit der Unterschrift des Ausstellers des Bezogenen ggf des Burgen und ggf in der Folge alle moglichen Indossanten der Indossant kann seine Haftung allerdings ausschliessen wenn er seiner Unterschrift die Worte Ohne Haftung hinzufugt des Wechsels praktisch aus der Beweispflicht fur das tatsachliche Existieren eines Schuldverhaltnisses entlassen sind Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemass zahlt hat der Wechselinhaber eine gute Chance dennoch zu seinem Geld zu kommen Wobei man einschrankend sagen muss dass die zivil und strafrechtlichen Haftungen hoch sind dass man jedoch von zahlungsunfahigen Schuldnern keine Zahlung mehr erwarten darf So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt von seinem Vorganger Zahlung zu verlangen wenn nicht die Indossamenten Haftung ausgeschlossen wurde Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kurzerer Zeit zu erreichen weil eine Prufung des Anspruchs entfallt In dem Fall dass ein Wechsel notleidend wird sollte innerhalb von zwei Werktagen Wechselprotest bei einem Notar erhoben werden Der haufigste Protestgrund durfte wohl mangels Zahlung sein Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden Ein nicht eingeloster und protestierter Wechsel kann im Rahmen der Eroffnung eines Insolvenzverfahrens als Nachweis uber die Zahlungsunfahigkeit eines Schuldners dienen Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus In einem solchen Fall wird sie um eine Burgschaft Aval die auf dem Wechsel vermerkt werden muss oder um eine Bankgarantie erganzt Prolongation BearbeitenDie Prolongation auch Wechselprolongation genannt ist das Hinausschieben der ursprunglichen Falligkeit der Zahlung durch den Schuldner an den Glaubiger wenn beide Parteien Schuldner Bezogener Glaubiger und Aussteller diesem zustimmen Heutige Bedeutung BearbeitenDas Eurosystem hat die Rediskontierung von Wechseln im Dezember 1998 eingestellt so dass den Kreditinstituten diese Refinanzierung fur ihr Diskontgeschaft entfallen ist und sie den Diskontkredit abgeschafft haben Wechsel sind seit Januar 2006 auch nicht mehr notenbankfahig 21 Wechselzahlungen kommen heute nur noch vereinzelt bei Nichtbanken vor 22 International BearbeitenDie Schweiz ubernahm das Genfer Abkommen in den Art 990 OR bis 1099 OR Osterreich transformierte dieses Abkommen in das im Mai 1955 in Kraft getretene und aus 102 Artikeln bestehende Wechselgesetz Der franzosische Code de Commerce CC behandelt das Genfer Wechselrecht im funften Buch in den Art L511 1 bis L511 81 Der angelsachsische Rechtskreis ubernahm die Rechtsvereinheitlichung des Genfer Abkommens nicht so dass heute das angelsachsische Wechselrecht betrachtlich vom Wechselrecht des Genfer Abkommens abweicht So gibt es Wechselgesetze englisch Bills of exchange Act unter anderem in England Kanada oder Australien Der englische Bills of exchange Act BOEA vom August 1882 regelt dass der Aussteller englisch maker oder Zahlungsempfanger englisch payee im Wechsel den Bezogenen englisch drawee zu benennen hat Sec 6 1 BOEA wobei der Wechsel beispielsweise auf den Inhaber englisch bearer ausgestellt werden kann Sec 7 1 BOEA und ubertragbar englisch indorsable ist Sec 8 BOEA In den USA ist der Wechsel in Art 3 Uniform Commercial Code UCC als eines der ubertragbaren Instrumente englisch negotiable instruments geregelt Das ubertragbare Instrument ist nach Kapitel 673 1041 UCC ein unbedingtes schriftliches Versprechen oder eine Anweisung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags mit oder ohne Zinsen das mit einem Indossament englisch indorsement gemass Kapitel 673 2041 UCC oder Blankoindossament englisch blank indorsement gemass Kapitel 673 2051 UCC versehen werden kann Der Wechsel kann entweder ein Inhaber oder ein Orderpapier sein 23 Literatur BearbeitenAdolf Baumbach Wolfgang Hefermehl Matthias Casper Wechselgesetz und Scheckgesetz 23 Auflage C H Beck Munchen 2008 ISBN 3 406 55284 6 Ernst Ludwig Jager Die altesten Banken und der Ursprung des Wechsels Liesching Stuttgart 1879 Kurt von Pannwitz Die Entstehung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung Lang Frankfurt am Main 1999 ISBN 3 631 34156 3 Gunther Raddatz Wertpapierrecht 10 Auflage Alpmann und Schmidt Munster 2003 ISBN 3 89476 681 6 Wolfgang Zollner Wertpapierrecht 14 Auflage Beck Munchen 1987 ISBN 3 406 30925 9 DIN 5004 Geschaftsvordrucke Einheitswechsel en Business forms Standard bill of exchange fr Formules commerciaux Change d unite Diese Norm legt einheitliche Wechselvordrucke fest wie sie im Bankwesen verwendet werden Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Wechsel Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wiktionary Eigenwechsel Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Commons Wechsel Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wechsel in Gablers Wirtschaftslexikon Einzelnachweise Bearbeiten Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 460 Alfred Schirmer Worterbuch der deutschen Kaufmannssprache auf geschichtlichen Grundlagen 1991 S 209 M Du Mont Schauberg Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Koln Band 4 1887 S 71 Wilhelm Hartmann Das deutsche Wechselrecht 1869 S 30 Georg Friedrich von Martens Versuch einer historischen Entwicklung des wahren Ursprungs des Wechselrechts 1797 S 29 Wilhelm Hartmann Das deutsche Wechselrecht 1869 S 23 Wilhelm Bernstein Vorlesungen uber das deutsche Wechselrecht 1909 S 3 f Carl Wilhelm Pauli Lubeckische Zustande im Mittelalter 1847 S 101 Holger Fleischer Handelsgesetzbuch Beck Texte im dtv 39 Auflage 2002 S XIV Eduard Siebenhaar Archiv fur deutsches Wechselrecht und Handelsrecht Band 14 1865 S 14 Wilhelm Hartmann Das deutsche Wechselrecht 1869 S 30 Allgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Band 3 1794 S 479 ff Eduard Siebenhaar Hrsg Archiv fur deutsches Wechselrecht und Handelsrecht Band 14 1865 S 30 ff Convention for the settlement of certain conflicts of laws in connection with bills of exchange and promissory notes Monatsbericht November 1998 Memento des Originals vom 1 Juni 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bundesbank de PDF Deutsche Bundesbank S 24 Gerhard Lippe Jorn Esemann Thomas Taenzer Das Wissen fur Bankkaufleute 1973 S 504 ff Marc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht kurz gefasste Darstellung Repetitorium Tafeln Ubungen mit Losungen Orell Fussli Zurich 2008 S 198 ISBN 3 280 07072 4 Marc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht kurz gefasste Darstellung Repetitorium Tafeln Ubungen mit Losungen Orell Fussli Zurich 2008 S 199 Marc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht kurz gefasste Darstellung Repetitorium Tafeln Ubungen mit Losungen Orell Fussli Zurich 2008 S 203 Manfred Wunsche Finanzwirtschaft der Bilanzbuchhalter IHK Gabler Verlag 2016 ISBN 978 3 658 10072 8 S 164 Deutsche Bundesbank Rundschreiben 12 2006 vom 5 April 2005 Einstellung der automatisierten Abwicklung des Wechselgeschafts zum Jahresende 2006 S 1 Guido Toussaint Das Recht des Zahlungsverkehrs im Uberblick 2020 o S Heidrun Jahnchen John Das Wechsel und Scheckrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1976 S 24Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4189324 4 lobid OGND AKS Abgerufen 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