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Causa lat Fall Ursache 1 ist die aus dem romischen Recht stammende lateinische Bezeichnung fur den rechtsgeschaftlichen Grund einer Zuwendung Die Causa uberschreibt inhaltlich den im Einzelfall zu konkretisierenden Geschaftstyp so beispielsweise den Kauf Werk Dienst oder Mietvertrag Die causa ist Namensgeber des in Osterreich geltenden Kausalprinzips und des nicht nur in der Rechtsordnung Deutschlands geltenden Begriffs des Kausalgeschafts Diese Begriffe durfen allerdings nicht mit dem spezifischen Ursache Wirkungs Prinzip der Kausalitat verwechselt werden Diese bezeichnet in allen Rechtsordnungen das Bindeglied zwischen Handlung und den dadurch ausgelosten Erfolg Inhaltsverzeichnis 1 Im deutschen Recht 2 Wegfall der causa wegen Anfechtung Erlauterungsfall 3 Literatur 4 EinzelnachweiseIm deutschen Recht BearbeitenDas deutsche Recht unterscheidet im burgerlichen Recht vornehmlich zwischen Verpflichtungs und Verfugungsgeschaften sowie Realakten Die Verpflichtungsgeschafte Kaufvertrag Werkvertrag und andere bilden den Rechtsgrund die causa fur die beabsichtigten Verfugungsgeschafte Ubereignung der Kaufsache Abtretung einer Forderung oder die Realakte die zu temporaren Bereicherungen fuhren beispielsweise Besitzuberlassung Beforderung Im deutschen Recht erlangt die causa insbesondere im Bereicherungsrecht hohe Bedeutung Auch in den Fallen des 139 BGB spielt sie eine Rolle in denen das so genannte Abstraktionsprinzip durchbrochen ist so beispielsweise bei akzessorischen Sicherungsrechten wie Pfandrechten und Hypotheken oder bei geschaftseinheitlichen Vertragen 2 deren Kernmerkmal die systematische Zusammenfugung zweier Vertrage bildet die kraft Vereinbarung nicht unabhangig voneinander existieren sollen dazu gehort ein Grundstuckskaufvertrag der nicht ohne Baubetreuungsvertrag abgeschlossen werden soll 3 Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermogensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes Dabei bestimmt das Gesetz nicht ausdrucklich wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist stellt allerdings den spateren Wegfall des rechtlichen Grundes beziehungsweise den Nichteintritt des durch den Inhalt des Rechtsgeschafts bezweckten Erfolges dem ursprunglichen Fehlen des rechtlichen Grundes gleich Die causa kann deshalb fehlen weil das Verpflichtungsgeschaft unwirksam geworden ist etwa durch Anfechtung oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat so bei ursprunglicher Nichtigkeit des Vertrages und beim Dissens Vermogensverfugungen die ohne rechtlichen Grund erfolgen sind uber das Bereicherungsrecht oder das Sachenrecht ruckabzuwickeln weil kein Rechtsgrund fur das Behaltendurfen besteht 4 Wegfall der causa wegen Anfechtung Erlauterungsfall BearbeitenEin Beispiel mag die Bedeutung der causa fur Rechtsgeschafte erlautern A und B schliessen einen Kaufvertrag uber ein Fahrrad Rechtstechnische Abwicklung Der Kaufvertrag ist ein so genannter schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien wobei sich A gemass 433 Abs 1 BGB verpflichtet dem B Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen Im Gegenzug verpflichtet sich B gemass 433 Abs 2 BGB dem A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen Synallagma Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang vom Verpflichtungsgeschaft Zeitgleich oder in der Folge kommt es aufgrund des Verpflichtungsgeschafts zum Erfullungsgeschaft denn das Eigentum ist durch die Verpflichtung Eigentum zu ubertragen noch nicht auf die jeweils den Gegenstand und das Geld austauschenden Parteien ubergegangen A einigt sich also mit B dass das Eigentum an dem Fahrrad auf ihn ubergehen soll und verschafft ihm im Idealfall den unmittelbaren Besitz zum Zwecke des Eigentumsubergangs daran in dem er ihm das Fahrrad rechtstechnisch gemass 929 S 1 BGB ubergibt B einigt sich im Gegenzug wiederum mit A dass das Eigentum an den Geldscheinen auf ihn ubergehen soll und verschafft ihm durch Ubergabe derselben den unmittelbaren Besitz daran 929 S 1 BGB Sollte A nun den B uber eine wesentliche Sacheigenschaft des Fahrrades arglistig getauscht haben weil er ihm beispielsweise wahrheitswidrig erklart hatte das Fahrrad sei ein bestimmtes Markenfahrrad obwohl es sich tatsachlich um ein billiges auslandisches Plagiat handelt so kann B den Vertrag gemass 123 Abs 1 BGB anfechten Die Rechtsfolge regelt 142 Abs 1 BGB Der Vertrag ist ruckwirkend vernichtet Die Anfechtung fingiert dass ein Kaufvertrag zwischen A und B nie zustande gekommen war Andererseits sind aufgrund des Trennungs und Abstraktionsprinzips unterstellt es liegt kein Fall der Fehleridentitat vor beide Erfullungsgeschafte Ubereignung des Fahrrades und Ubereignung der Geldscheine wirksam geblieben Da die Rechtsordnung dieses unerwunschte Ergebnis nicht aufrechterhalten mochte greift das Bereicherungsrecht leistungskondiktorisch 812 Abs 1 1 Alt S 1 BGB durch woraus jeder die nunmehr ja rechtsgrundlos hingegebene Sache herausverlangen kann A gibt Geld in Hohe des Kaufpreises B das Fahrrad zuruck denn ein Rechtsgrund fur das jeweilige Behaltendurfen besteht nicht die causa fehlt in diesem Fall mit ex tunc Wirkung Literatur BearbeitenRudolf von Jhering Der Zweck im Recht 2 Bande 1877 1883 Till Bremkamp Causa Der Zweck als Grundpfeiler des Privatrechts Duncker amp Humblot Berlin 2008 Zur Bedeutung des Begriffes der Causa fur die Entwicklung des Prinzips der Vertragsfreiheit sowie zur Causa Lehre des deutschen burgerlichen Rechts Rudolf Leonhard Causa In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band III 2 Stuttgart 1899 Sp 1809 1811 Einzelnachweise Bearbeiten Alois Walde und Johann Baptist Hofmann Lateinisches etymologisches Worterbuch Heidelberg 1938 Band 1 S 183 f ursprunglich forensisch Schlag Delikt als Ursache Bezuglich des mit dem Geschaftstyp der Geschaftseinheit verknupften Rechtsstreits vergleiche Bejahend die Rechtsprechung BGHZ 31 323 BGH NJW 1952 60 67 BAG 14 Dezember 1966 Az 5 AZR 168 66 Volltext NJW 1967 751 Kritisch ablehnend Jens Petersen Die Geschaftsfahigkeit JURA 2004 100 Othmar Jauernig Abstraktionsprinzip JuS 1994 721 724 Holger Schluter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips uber 139 BGB und Heilung eines formnichtigen Erbteilskaufs durch Erfullung JuS 1969 10 11 BGH NJW 1976 1931 Palandt Burgerliches Gesetzbuch Einl v 812 BGB Rn 68 Beck Munchen 1996 S 913 Normdaten Sachbegriff GND 4132713 5 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Causa Rechtsgrund amp oldid 236299997