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Arglistige Tauschung lateinisch dolus malus ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil und Verwaltungsrechts Im Zivilrecht stellt sie dabei nach 123 BGB einen Anfechtungsgrund dar im Verwaltungsrecht schliesst sie nach 48 Absatz 2 Satz 3 Nr 1 VwVfG die Schutzwurdigkeit des Tauschenden gegenuber der Rucknahme eines ihn begunstigenden Verwaltungsakts aus Eine arglistige Tauschung liegt regelmassig dann vor wenn eine Tauschung uber Tatsachen vorsatzlich erfolgt der Tauschende also weiss und will dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getauschten fuhren werde Inhaltsverzeichnis 1 Burgerliches Recht 1 1 Tauschungshandlung 1 1 1 Positives Tun 1 1 2 Unterlassen 1 2 Kausalitat 1 3 Arglist 1 4 Widerrechtlichkeit 1 5 Person des Tauschenden 1 5 1 Dritter nach 123 Abs 2 Satz 1 BGB 1 5 2 Anfechtung nach 123 Abs 2 Satz 2 BGB 1 6 Anfechtungserklarung 143 BGB 1 7 Anfechtungsfrist 124 Abs 1 und 2 Satz 1 erste Alternative 1 8 Ausschluss der Anfechtung 1 9 Rechtsfolgen 1 10 Konkurrenzen 2 Verwaltungsrecht 3 Literatur 4 Einzelnachweise 5 WeblinksBurgerliches Recht BearbeitenIm deutschen Zivilrecht ist die in 123 BGB geregelte arglistige Tauschung ein Anfechtungsgrund 119 ff BGB Wie bei der Drohung ist das geschutzte Rechtsgut im Gegensatz zur Anfechtung nach 119 120 BGB die Willensentschliessungsfreiheit bzw die freie Selbstbestimmung 1 Sofern eine verubte Tauschung widerrechtlich und kausal fur die Abgabe einer Willenserklarung ist und dies vom Vorsatz des Handelnden umfasst ist kann das gesamte Rechtsgeschaft ruckwirkend vernichtet werden Tauschungshandlung Bearbeiten Die erforderliche Tauschungshandlung ist wie im Strafrecht ein Verhalten das darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen zu bestarken oder zu unterhalten 2 Sie kann durch positives Tun aber auch durch Unterlassen ausgeubt werden Positives Tun Bearbeiten Positives Tun liegt bei ausdrucklichen oder konkludent wahrheitswidrigen Behauptungen vor wenn sie sich auf Tatsachen oder wertbildende objektiv nachprufbare Umstande beziehen Eine konkludente Tauschungshandlung stellt zum Beispiel das Zuruckdrehen des Kilometerstands beim zum Verkauf stehenden PKW dar 3 Auch prazise Aussagen uber die Grundlage der Preisberechnung so die Behauptung es handle sich beim deutlich uberhohten Preis um einen ordentlichen konnen unter die Tauschungshandlung subsumiert werden wenn es sich nicht um erkennbar bloss subjektive Werturteile oder uberspitzte Anpreisungen handelt 4 5 Da eine bezweckte Irrefuhrung des Vertragspartners genugt ist die Behauptung des Verkaufers der zwolf Jahre alte Motor sei mehr als drei Jahre alt ausreichend 6 Unterlassen Bearbeiten Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie aufgrund welchem es geboten ist Rechtsgeschafte in Selbstverantwortung zu fuhren Somit kann jede Partei von ihrem uberlegenen Wissen profitieren ohne dass eine Pflicht zur Offenbarung besteht Nach der Rechtsprechung kommt es zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes wenn die Aufklarung nach Treu und Glauben und der Ansicht der Verkehrsauffassung geboten ist und der Vertragspartner daher mit einer Aufklarung uber die Sachlage rechnen darf 7 8 Demnach ist eine Abwagung pflichtbegrundender Umstande im Einzelfall vorzunehmen 9 So wird beispielsweise bei Vertragsverhaltnissen bei denen sich die Vertragspartner erhohtes Vertrauen entgegenbringen sowie bei laufenden Geschaftsbeziehungen 10 oder sofern eine erkennbare Informationsasymmetrie zwischen dem unerfahrenen Kaufer und dem sachkundigen Verkaufer gegeben ist 11 12 eine umfassendere Aufklarungspflicht angenommen werden konnen Allerdings gilt Vorausgenanntes nur sofern die Umstande fur den Vertragspartner nicht erkennbar sind und ohne Aufklarung mit einer Gefahrdung des Vertragspartners oder des Vertragszwecks zu rechnen ist Auf Nachfragen des Kaufers ist jedoch in jedem Fall wahrheitsgemass zu antworten Kausalitat Bearbeiten Die Tauschung muss zudem kausal zu einem Irrtum fuhren der wiederum kausal fur die Abgabe der Willenserklarung sein muss Dabei ist es bezuglich des Irrtums bereits ausreichend dass durch die Tauschung falsche Vorstellungen aufrechterhalten werden Im Unterschied zu 119 BGB genugt aufgrund des Schutzzwecks der Norm jeglicher Mangel bei der Willensbildung Hingegen fehlt es an der Kausalitat wenn der Getauschte bei Vertragsschluss die Tauschung durchschaut hatte oder diese in vollem Umfang 13 offenkundig war Bezuglich der Abgabe der Willenserklarung ist entscheidend dass sie derzeit nicht in gleicher Weise abgegeben worden ware Es genugt dabei die Mitursachlichkeit der Tauschung fur die Erklarungsabgabe Arglist Bearbeiten Anders als beim Betrug nach 263 StGB wird im Rahmen des 123 BGB kein Vermogensschaden des Getauschten verlangt Folgerichtig bedarf es keiner Absicht den Vertragspartner im Vermogen zu schadigen oder einen Vermogensvorteil zu erlangen Auch wird keine moralisch verwerfliche Gesinnung gefordert so dass Arglist auch dann zu bejahen ist wenn nur das Beste fur den Vertragspartner gewollt ist Die Arglist kann damit mangels eigenstandiger Bedeutung mit Vorsatz gleichgesetzt werden Besondere Aufmerksamkeit ist dennoch Erklarungen ins Blaue hinein zu widmen Diese und damit auch der erforderliche bedingte Vorsatz liegen schon bei blindlings zugesicherten Umstanden vor wenn verschwiegen wird dass man aufgrund mangelnder Kenntnis zu einer sachgerechten Beurteilung ausserstande ist Die Kenntnis der Unrichtigkeit ist demnach nicht erforderlich um in diesem Fall dennoch arglistig zu handeln Widerrechtlichkeit Bearbeiten Zwar sieht der Wortlaut des 123 Abs 1 BGB die Widerrechtlichkeit nur im Rahmen der Drohung vor Dies liegt jedoch lediglich an der vom Gesetzgeber zu Unrecht angenommenen Tatsache eine arglistige Tauschung sei stets widerrechtlich Mithin muss eine teleologische Reduktion vorgenommen und somit die Widerrechtlichkeit gepruft werden Dies wirkt sich vor allem im Arbeitsrecht aus da dem Stellenbewerber das Recht zur Luge zusteht wenn der Arbeitgeber an der wahrheitsgemassen Beantwortung einer Frage kein berechtigtes billigenswertes und schutzenswertes Interesse hat 14 und es somit an der Widerrechtlichkeit der Tauschung fehlt Dies ist der Fall wenn eine Frage in ungerechtfertigter Weise gegen die Diskriminierungsverbote des 1 AGG verstosst weil dann das Verhalten wegen Angriffs auf das allgemeine Personlichkeitsrecht nach 227 BGB gerechtfertigt ist Person des Tauschenden Bearbeiten Dritter nach 123 Abs 2 Satz 1 BGB Bearbeiten Wird die Tauschung nicht vom Erklarungsempfanger selbst sondern von einem Dritten verubt kann die empfangsbedurftige Erklarung gemass 123 Abs 2 Satz 1 BGB nur angefochten werden wenn der Erklarungsempfanger die Tauschung kannte oder hatte kennen mussen Letzteres beurteilt sich nach 122 Abs 2 BGB wonach bereits jede Form der fahrlassigen Unkenntnis genugt Mangels subsumptionsfahiger Definition ist die Frage wer als Dritter im Sinne der Norm zu qualifizieren ist problematisch Das Reichsgericht beurteilte zunachst lediglich Stellvertreter und ihnen ahnliche Personen nicht als Dritte 15 Der Schutz des Getauschten gebietet es jedoch den Begriff des Dritten restriktiver zu bestimmen Heute ist demnach in Literatur und Praxis die tauschende Person nicht als Dritter zu bewerten wenn ihr Verhalten uber die Regeln der Stellvertretung hinaus nach 278 BGB dem Erklarungsgegner zuzurechnen ist Erfasst werden dabei auch Falle in denen die Person zurechenbar nur nach aussen hin als Vertrauensperson fur den Erklarungsempfanger auftritt beziehungsweise dem Empfanger naher steht als dem Getauschten Damit ist nicht nur der Ehemann der zu Gunsten seiner Frau die Lebensversicherung tauscht 16 sondern auch der Makler oder Vermittler 17 18 erfasst sofern mit Wissen und Wollen nur Aufgaben einer der spateren Parteien ubernommen werden Dritter ist folglich nicht wer mit Willen des Erklarungsempfangers am Vertragsschluss beteiligt ist und somit seinem Bereich zuzurechnen ist Bei der Schuldubernahme nach 414 BGB ist der nicht am Geschaft beteiligte tauschende Altschuldner demnach als Dritter zu qualifizieren Kommt es dagegen im Sinne des 415 BGB zu einer Schuldubernahme wird der Vertrag zwischen bisherigem und neuem Schuldner geschlossen wodurch der tauschende Altschuldner aufgrund seiner Beteiligung am Vertrag nicht als Dritter im Sinne der Norm zu bewerten ist Dennoch soll es aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch in diesem Fall darauf ankommen ob der Glaubiger die Tauschung durch den Altschuldner kannte oder kennen musste 19 20 Auch im Rahmen der Burgschaft kann der Schuldner im Verhaltnis zum Burgen nicht als Vertrauensperson des Glaubigers angesehen werden da er eigene Interessen und nicht die des Glaubigers vertritt und somit kein Erfullungsgehilfe ist 21 22 23 Mithin ist er ebenfalls als Dritter im Sinne der Norm anzusehen Anfechtung nach 123 Abs 2 Satz 2 BGB Bearbeiten Zu beachten ist ausserdem dass gemass 123 Abs 2 Satz 2 BGB selbst bei Gutglaubigkeit des Erklarungsempfangers die Anfechtung moglich sein soll wenn ein anderer aus der Erklarung unmittelbar ein Recht erworben hat und dieser die Tauschung kannte oder kennen musste Die Anfechtung ist dann ihm gegenuber zu erklaren und wirkt auch nur gegen ihn Es geht vor allem um Vertrage zu Gunsten Dritter nach 328 ff BGB bei denen durch Tauschung eines unbeteiligten Dritten ein Vierter begunstigt wird Anfechtungserklarung 143 BGB Bearbeiten Die Anfechtungserklarung im Sinne von 143 BGB ist eine empfangsbedurftige Willenserklarung Aus ihr muss hervorgehen dass der Anfechtende den Willen hat das Geschaft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen In der Regel ist die Erklarung formlos moglich Sofern dennoch eine Form vereinbart worden ist muss diese vom Getauschten nicht eingehalten werden Zudem sieht das Gesetz keine Begrundungspflicht vor Allerdings wird gefordert dass der Anfechtungsgrund aus den Umstanden erkennbar sein muss Der Anfechtungsgegner bestimmt sich nach Massgabe des 143 Abs 2 bis 4 BGB Besonderheiten ergeben sich gemass 143 Abs 3 Satz 1 BGB bei der Vollmachterteilung nach 167 BGB Sofern noch kein Rechtsgeschaft abgeschlossen wurde bestimmt sich die Person des Anfechtungsgegners unstrittig danach wer die anzufechtende Erklarung empfangen hat Entscheidend ist also ob eine Innen oder Aussenvollmacht erteilt wurde Ist das Rechtsgeschaft dagegen bereits abgeschlossen wird teilweise vertreten dass die Anfechtung der Vollmacht nur gegenuber dem Geschaftspartner erfolgen konne 24 Anfechtungsfrist 124 Abs 1 und 2 Satz 1 erste Alternative Bearbeiten Die empfangsbedurftige Willenserklarung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Tauschung anzufechten wobei es auf positive Kenntnis nicht auf blossen Tauschungsverdacht ankommt Ferner wird nicht nach 121 Abs 1 Satz 2 BGB auf das unverzugliche Absenden sondern auf den Zugang der Erklarung gemass 130 BGB abgestellt Teils wird die lange Anfechtungsfrist fur ungerecht erachtet sofern nach 123 Abs 2 BGB gegenuber einem Dritten und nicht dem Tauschenden selbst anzufechten ist sodass nach Ablauf einer vom Anfechtungsgegner gesetzten angemessenen Frist der Getauschte keine Rechte mehr herleiten konnen soll 25 Jedoch ist nicht ersichtlich warum der Anfechtungsgegner sofern er die Tauschung kannte oder kennen musste schutzwurdig sein sollte 26 Ausschluss der Anfechtung Bearbeiten Die Anfechtung ist gemass 124 Abs 3 BGB nach Ablauf von zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklarung ausgeschlossen Zudem kann wie im Rahmen der 119 120 BGB auch bei der arglistigen Tauschung gemass 144 Abs 1 BGB der Anfechtungsberechtigte durch Bestatigung des anfechtbaren Rechtsgeschafts auf seine Rechte verzichten wenn er Kenntnis des Anfechtungsgrundes hat Fall des venire contra factum proprium Zwar ist die Einhaltung der Form des zugrundeliegenden Rechtsgeschafts nicht erforderlich an eine konkludente Bestatigung werden im Rahmen des 123 Abs 1 erste Alternative BGB aber hohe Anforderungen gestellt Auch ein Ausschluss unter Vorbehalt von Treu und Glauben kann wie bei den 119 120 BGB angenommen werden sofern die dem Getauschten erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Anfechtungserklarung nicht mehr beeintrachtigt erscheint Ein vorheriger Ausschluss der Anfechtung ist ausser wenn im Falle des 123 Abs 2 BGB die Tauschung durch Dritte nur hatte bekannt sein mussen wegen Verstosses gegen das Recht der freien Selbstbestimmung nicht moglich Rechtsfolgen Bearbeiten Die Rechtsfolgen bestimmen sich wie bei der Anfechtung gemass 119 120 BGB nach 142 BGB Der schutzwurdige Anfechtende hat somit die Wahl ob er die Willenserklarung und mit ihr den gesamten Vertrag durch Anfechtung ex tunc vernichtet oder das Rechtsgeschaft gegen sich gelten lasst Bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhaltnissen wie im Arbeits und Gesellschaftsrecht ergeben sich jedoch Probleme bei der Ruckabwicklung nach den Regeln des Bereicherungsrechts so dass es regelmassig zu einer vom Wortlaut des 142 Abs 1 BGB abweichenden Nichtigkeitsfolge ex nunc kommt 27 28 Problematisch ist ob es beim Vorliegen von arglistiger Tauschung dagegen mangels Schutzwurdigkeit des Tauschenden nicht bei der vom Gesetzgeber angeordneten Folge bleiben sollte Im Arbeitsverhaltnis besteht bei Ruckabwicklungen das Problem einer objektiven Bewertung der Arbeitsleistung sowie des ruckwirkenden Entfallens von Schutzvorschriften Allerdings konnen dem tauschenden Arbeitnehmer die Risiken wohl auferlegt werden so dass es keinen sachlichen Grund gibt der die Abweichung von der Gesetzesfolge zu rechtfertigen vermag Die Rechtsprechung verdeutlicht anhand der Ausservollzugsetzung dass Gesichtspunkte des Arbeitnehmerschutzes nicht zum Tragen kommen 29 Zumindest bei besonders schweren Mangeln 30 wird stets keine Ausnahme von der gesetzlichen Rechtsfolge vorgenommen Im Gesellschaftsrecht wird dagegen eine Auseinandersetzung mit Wirkung fur die Zukunft nach Invollzugsetzung trotz Arglist grundsatzlich aus Grunden der Verkehrssicherheit sowie wegen besonderer Ruckabwicklungsschwierigkeiten im Aussenverhaltnis angenommen 31 Bei Mietvertragen bleibt es dagegen mangels vergleichbarer Schwierigkeiten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ruckabwicklung bei der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge 32 Im Rahmen der arglistigen Tauschung ist zudem besonders hervorzuheben dass zumeist das schuldrechtliche und das dingliche Geschaft an demselben Willensmangel leiden und somit beide anfechtbar sind Diese Fehleridentitat kann freilich nicht als eine Durchbrechung des Trennungs und Abstraktionsprinzips gewertet werden weil die danach vorzunehmende strikte Trennung dieser Geschafte nicht vom Durchschlagen des Mangels beruhrt wird 33 Beachtlich ist ferner dass die gemass 122 BGB vorgesehene Schadensersatzpflicht aufgrund der systematischen Stellung des Gesetzes nicht auf die Arglistanfechtung anzuwenden ist Konkurrenzen Bearbeiten Nach der Geltendmachung des 119 BGB bleibt eine Berufung auf 123 BGB moglich Auch die Gewahrleistungsrechte die anders als im Verhaltnis zu 119 BGB nicht leges speciales sind konnen wahlweise geltend gemacht werden Wird aber zunachst wirksam angefochten fehlt es an einem fur die 437 ff BGB erforderlichen gultigen Vertrag sodass diese ausgeschlossen sind Eine Geltendmachung genannter Rechte ist hingegen weder als konkludenter Verzicht noch als eine Bestatigung im Sinne des 144 Abs 1 BGB zu werten Ein Anspruch aus culpa in contrahendo c i c soll neben der erfolgten Anfechtung erhalten bleiben Kritisch ist dies jedoch sofern der Anspruch auf Beseitigung des Vertrags gerichtet ist da bereits Fahrlassigkeit zur Anspruchsbegrundung bei der c i c ausreicht und die Frist nach 124 BGB durch die dann geltende dreijahrige Verjahrungsfrist unterlaufen wurde Die von der Rechtsprechung erfolgte Einschrankung nach der die Vertragsaufhebung nur gefordert werden konne sofern ein Vermogensschaden zu bejahen sei 34 35 lost die Wertungswiderspruche nicht zumal ein Vermogensschaden regelmassig schon bei Abschluss eines nicht gewollten Vertrags vorliegt Eine Vermeidung von Wertungswiderspruchen kann herbeigefuhrt werden indem bei fahrlassigem Handeln der Anspruch aus c i c auf Vertragsaufhebung nur in den Grenzen des 121 BGB analog und bei Vorsatz in den Grenzen des 124 BGB analog zugelassen wird 36 37 Ferner wird vertreten dass neben der Anfechtung gemass 123 BGB die Grundsatze der c i c nur anwendbar bleiben wenn der Anspruch nicht auf Aufhebung des Vertrags gerichtet ist 38 Verwaltungsrecht BearbeitenIm Verwaltungsrecht ist die arglistige Tauschung insbesondere im Rahmen der Rucknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Bedeutung Nach 48 Absatz 2 VwVfG kann ein den Burger begunstigender Verwaltungsakt der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewahrt dann nicht zuruckgenommen werden wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch schutzwurdig ist Die Schutzwurdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen wenn der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Tauschung erwirkt hat 48 Absatz 2 Satz 3 Nr 1 Var 1 VwVfG Als Rechtsfolge steht es nun im Ermessen der Behorde den Verwaltungsakt zuruckzunehmen Literatur BearbeitenWerner Schubert Unredliches Verhalten Dritter beim Vertragsabschluss in Archiv fur die civilistische Praxis AcP Bd 168 1968 ISSN 0003 8997 S 470 ff Hannes Rosler Arglist im Schuldvertragsrecht Zum Schnittfeld von vorsatzlicher und fahrlassiger Fehlinformation in Archiv fur die civilistische Praxis AcP Bd 207 2007 ISSN 0003 8997 S 564 613 Sebastian A Martens Wer ist Dritter Zur Abgrenzung der 123 I und II 1 BGB in Juristische Schulung JuS 10 2005 S 887 ff Kerstin Strick Die Anfechtung von Arbeitsvertragen durch den Arbeitgeber in Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht NZA 2000 S 695 700 Stephan Lorenz Vertrauensschaden des Wohnungskaufers bei Verschweigen der Sozialbindung und falschen Finanzierbarkeitsangaben was schutzt die culpa in contrahendo in Neue Zeitschrift fur Miet und Wohnungsrecht NZM 1998 S 359 ff Dirk Olzen Rolf Wank Falllosung Verheimlichte Schwangerschaft in Zivilrechtliche Klausurenlehre 7 Auflage 2012 Rn 226 ff Einzelnachweise Bearbeiten BGH Beschluss v 21 September 2011 IV ZR 38 09 HEROS II BeckRS 2011 25937 beck online Flume Allgemeiner Teil des BGB 2 Band 3 Auflage 1979 29 1 Brox Walker Allgemeiner Teil des BGB 36 Auflage 2012 19 Rn 450 BGH Urteil v 19 September 2006 XI ZR 204 04 BGHZ 169 109 115 Hefermehl in Soergel BGB Band 2 104 240 1999 123 Rn 3 Armbruster in Munchener Kommentar zum BGB Band 1 1 240 6 Auflage 2012 123 Rn 28 RG Urteil v 7 Juli 1925 II 494 24 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive RGZ 111 233 234 BGH Urteil v 20 Oktober 2000 V ZR 285 99 BGH Urteil v 13 Juli 1983 VIII ZR 142 82 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive NJW 1983 2493 2494 Hefermehl in Soergel BGB Band 2 104 240 1999 123 Rn 8 BGH Urteil v 20 Februar 1967 III ZR 134 65 BGHZ 47 207 210 Armbruster in Munchener Kommentar BGB Band 1 1 240 6 Auflage 2012 123 Rn 33 BAG Urteil v 15 Mai 1997 2 AZR 43 96 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive NZA 1998 33 34 BAG Urteil v 20 Februar 1986 2 AZR 244 85 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive BAGE 51 167 172 RG Urteil v 27 Oktober 1909 V 591 08 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive RGZ 72 133 135 Brox Walker Allgemeiner Teil des BGB 36 Auflage 2012 19 Rn 458 Armbruster in Munchener Kommentar BGB Band 1 1 240 6 Auflage 2012 123 Rn 64 BGH Urteil v 14 November 2000 XI ZR 336 99 NJW 2001 358 358 f Hefermehl in Soergel BGB Band 2 104 240 1999 123 Rn 38 Singer von Finckenstein in Staudinger BGB Buch 1 90 123 130 133 2012 123 Rn 63 Andere Ansicht BGH Urteil v 8 Dezember 1959 VIII ZR 134 58 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive BGHZ 31 321 324 ff RGZ 119 418 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive 421 BGH Urteil v 9 April 1992 IX ZR 145 91 NJW RR 1992 1005 1006 Medicus Petersen Burgerliches Recht 23 Auflage 2011 6 Rn 149 Andere Ansicht noch BGH Urteil v 20 Juni 1962 V ZR 209 60 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive NJW 1962 1907 1907 f Roth in Staudinger BGB Buch 1 134 163 2003 143 Rn 35 aA Larenz Wolf Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts 9 Auflage 2004 44 Rn 32 Ellenberger in Palandt BGB 72 Auflage 2013 143 Rn 6 Flume Allgemeiner Teil des BGB 2 Band 3 Auflage 1979 27 3 Singer von Finckenstein in Staudinger BGB Buch 1 90 123 130 133 2012 124 Rn 1 BAG Urteil v 5 Dezember 1957 1 AZR 594 56 BAGE 5 159 161 BGH Urteil v 24 Oktober 1951 II ZR 18 51 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive BGHZ 3 285 287 f Ellenberger in Palandt BGB 72 Auflage 2013 119 Rn 5 BAG Urteil v 3 Dezember 1998 2 AZR 754 97 NZA 1999 584 586 BAG Urteil v 3 November 2004 5 AZR 592 03 NZA 2005 1409 1410 BGH Urteil v 12 Mai 1954 II ZR 167 53 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive BGHZ 13 320 323 f BGH Urteil v 29 Juni 1970 II ZR 158 69 Memento vom 8 Marz 2014 im Internet Archive BGHZ 55 5 8 BGH Urteil v 6 August 2008 XII ZR 67 06 BGHZ 178 16 27 Bork Allgemeiner Teil des BGB 3 Auflage 2011 13 Rn 482 BGH Urteil v 18 September 2001 X ZR 107 00 BGH NJW RR 2002 308 310 BGH Urteil v 18 September 2001 X ZR 107 00 NJW 1998 302 304 Schubert AcP 168 1968 470 504 ff Armbruster in Munchener Kommentar BGB Band 1 1 240 6 Auflage 2012 123 Rn 91 Singer von Finckenstein in Staudinger BGB Buch 1 90 123 130 133 2012 123 Rn 101 Fleischer AcP 200 2000 91 119 In den Grenzen des 124 BGB analog OLG Hamm 28 September 1993 7 U 110 92 NJW RR 1995 205 206 Brox Walker Allgemeiner Teil des BGB 36 Auflage 2012 19 Rn 463 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary arglistige Tauschung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4439874 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arglistige Tauschung amp oldid 239159803