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Privatautonomie ist das Recht seine privaten Rechtsverhaltnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten Sie entspricht dem Ideal in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie sinngemass aber auch in der Padagogik verwendet Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird zumindest im Kern durch den fundamentalen Art 1 in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG geschutzt 1 Privatautonomie aussert sich im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit der Vereinigungsfreiheit der Eigentumsfreiheit Verfugungsrecht der Eheschliessungsfreiheit und der Testierfreiheit Der Einzelne ist berechtigt Rechte und Pflichten zu begrunden zu andern oder aufzuheben Uber die blossen Freiheitsrechte hinaus ist er im Rahmen der Rechtsordnung mithin in der Lage eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen 2 Soweit die Privatautonomie zu den unverzichtbaren Grundwerten einer freiheitlichen Rechts und Verfahrensordnung gehort muss Missbrauch wirksam begegnet werden konnen weshalb zum Schutze der sozialstaatlichen Rechtsordnung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein instrumentell eingebetteter Verantwortungsbereich zukommt 3 Tatsachlich namlich bestehen zum Teil grosse Unterschiede zwischen den Menschen zum Beispiel in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Moglichkeiten ihr Wissen und ihre Gewandtheit In der Realitat ist nicht jeder wirtschaftlich und sozial tatsachlich gleichberechtigt beziehungsweise nur wenige sind materiell in der Lage ihre rechtlichen Freiheiten zu nutzen und vermutlich selten wenn nicht sogar nie wird jeder Wille ohne zum Teil unterschwellige Zwange geaussert Zum Schutz solcher Menschen vor einer Benachteiligung sieht die Rechtsordnung Einschrankungen der Privatautonomie vor Diese Einschrankungen sollen jeden einzelnen entsprechend seinem Vorsprung an wirtschaftlicher Macht oder an Wissen treffen Beispiele fur derartige Einschrankungen der Privatautonomie im Zivilrecht sind die AGB Kontrolle das soziale Mietrecht Kontrahierungszwange und zahlreiche verbraucherschutzende Vorschriften im Burgerlichen Gesetzbuch BGB zum Beispiel uber das Widerrufsrecht bei Vertragen die ausserhalb von Geschaftsraumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden Diesen Beispielen in denen der wirtschaftlich Schwachere durch den Kontrahierungszwang vor eventuell diskriminierender Ablehnung seines Antrags geschutzt werden soll stehen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht Pflichten zur Deckungsvorsorge gegenuber Ein Beispiel ist die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes fur Kraftfahrzeughalter nach deren Muster zahlreiche Versicherungspflichten im Bereich der Haftpflichtversicherung ausgestaltet sind Das Pflichtversicherungsgesetz zwingt den Kraftfahrzeughalter zum Abschluss einer Versicherung aufgrund Kontrahierungszwangs 5 PflVG Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsgeschichte 1 1 Romische Antike 1 2 Mittelalter 1 3 Neuzeit 1 4 Die Kodifikation des burgerlichen Gesetzbuches 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBegriffsgeschichte BearbeitenRomische Antike Bearbeiten Auf dem Fundament des Privatautonomiegedankens ist das Gebaude des Vertragsrechts schon seit langem errichtet Insbesondere im romischen Recht das sich heute noch in fast allen Gesetzbuchern der westlichen Welt aufspuren lasst entfaltet sich der Gedanke der Privatautonomie mit der aussersten Schroffheit und Rucksichtslosigkeit 4 Die Romer die schon fruh den offenen Blick fur die Wirklichkeiten des Lebens ebenso wie das auf die Verwirklichung grundlegender Werte wie etwa Freiheit der Person Vertragstreue und Schutz des Eigentums ausgerichtete Rechtsdenken besassen bildeten ihre Rechtsordnung als ein Gesetzessystem in dem die Menschen ihr Leben selbst gestalten konnten indem sie Gelegenheit erhielten verschiedene Lebensformen kennenzulernen und zwischen ihnen selbst zu wahlen 5 Weil das romische Recht auf dem Grundwert der Freiheit des Einzelnen basierte 6 und die personliche Tatkraft die Quelle des romischen Rechts war machte sich in Rom die personliche Freiheit ohne Autorisation des Staates geltend ohne dem Staate alles in die Hand zu legen das Recht als den Willen des Staates zu definieren und die Verwirklichung desselben ihm zu uberlassen Im romischen Recht war der Inhalt eines jeden Rechtsverhaltnisses wenn man dasselbe des Beiwerkes entkleidet und auf seinen juristischen Kern zuruckfuhrt nichts weiter als personliche Willensmacht die eine nahezu unbeschrankte eine absolute Gewalt war Selbst ein Missbrauch jener Gewalt war rechtlich moglich folglich nahmen die Romer an ihm keinen Anstoss Solange die personliche Freiheit die richtigen Bahnen einhielt solange sie dem verstandigen Gebrauch diente stiess sie auf keinen Widerstand In der griechisch romischen Philosophie wurde nicht die Geschlossenheit oder die Einheit des Universums betont sondern seine Zersplitterung Die Realitat erschien nicht als verbundenes Ganzes sondern als eine aus vielen Einzelfaktoren zusammengesetzte Struktur So vertrat z B Demokrit den Gedanken dass das Universum nicht ein nahtloses Ganzes darstelle sondern aus einzelnen unzerstorbaren nicht weiter reduzierbaren und unteilbaren Partikeln bestehe Er nannte diese Partikel Atome Ebenso der romische Dichter Lukrez erlauterte die atomistische Philosophie Der Staat verbot den Missbrauch der Gewalt nur insoweit als derselbe absolut und unbedingt verwerflich war d h solche Ausserungen des subjektiven Willens nicht zu dulden waren nicht aber diejenigen die nur hypothetisch sich als Missbrauch qualifizieren lassen Denn um sie zu verbieten musste das Gesetz in ein unubersehbares Detail von Voraussetzungen und Moglichkeiten eingehen und Gefahr laufen bald zu wenig bald zu viel zu tun Weil ein richtiges Urteil hieruber nur im konkreten Fall moglich ist blieb er dem Urteil des Subjekts uberlassen Selbst der Typenzwang blieb weitgehend ohne Einfluss auf die Inhaltsfreiheit 7 Zwar gab es auch im romischen Recht etwa wie ein Ventil des ius strictum ein besonders edel wirkendes Instrument des sogenannten praktischen Sinns das die Privatautonomie beschrankt Als solches erschien es ausdrucklich in Begriffen wie bona fides oder iusta causa und vor allem in einer besonderen Richtertugend der aequitas Aber auch die aequitas bedeutete zunachst mehr eine logische Technik als eine moralische Korrektur gar Verwerfung gesetzten Rechts Die aequitas war also nur Billigkeit hauptsachlich dadurch dass sie die freiere Anwendung des juristischen Subsumtionsschlusses vom Gesetz auf einen eigentumlichen Spezialfall gestattet 8 Offenbar ist es romisches Prinzip das Eigentumsrecht moglichst frei zu gestalten individueller Betatigung und Initiative moglichst weiten Spielraum zu geben Im romischen Recht war das Eigentum selbstverstandlich als schrankenloses dominium eines Einzelnen an einer Sache nicht es selber sondern seine Begrenzungen aus Grunden des nachbarlichen Zusammenlebens der allgemeinen Wohlfahrt bedurften des Beweises Die Verfugungen des Einzelnen trugen fur die Sphare seines Machtgebietes denselben Charakter an sich wie die des Volkes fur die seinige 9 Deswegen waren Grundeigentum wie Fahrniseigentum frei verausserlich und teilbar gesetzliche Verausserungsverbote und Verfugungsbeschrankungen sind dem romischen Recht kaum bekannt Einschrankungen des Eigentums gab es nur in wenigen Fallen Auch im Verhaltnis des Einzelnen zum Staat wurde der Gedanke der Autonomie sowie der Freiheit festgehalten So gross die Anforderungen waren die der romische Staat in militarischer und anfangs auch in steuerlicher Hinsicht an seine Burger stellte so gross war doch auch die Freiheit die er ihnen der Gemeinschaft gegenuber einraumte Deshalb wurden Meinungs Glaubens und Kultusfreiheit nicht schrankenlos aber in weitem Ausmasse gewahrt Auch der Schutz des Provokationsrechts und die gesetzliche Beschrankung der korperliche Zuchtigung wurden in Rom als Schutz der Freiheit empfunden Die raumliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit war gross Vor allem verzichtete der romische Staat grundsatzlich auf den Eingriff in bestehende individuelle Privatrechte 10 Es ist bezeichnend dass das Rechtsinstitut der Enteignung im Sinne einer staatlichen Entziehung von Privatrechten im offentlichen Interesse dem romischen Recht fast unbekannt ist 11 Nicht minder charakteristisch fur den romischen Autonomiegedanken ist dass sich Staats und Kommunalverwaltung weithin auf die Initiative und den Gemeinsinn ihrer Burger verlassen Dahin rechnet man beispielsweise den Anteil an der Verwaltung des Staates die Teilnahme an der gesetzgebenden und strafrichterlichen Gewalt an der Wahl der Beamten selbst an der Verwaltung der Polizei mittels der actiones populares kurz das ganze republikanische Selbstregiment der Romer Auch der Staat des Prinzipats war ein freies Gemeinwesen denn der Prinzipat war kein regnum Sogar im Staatshaushalt bildeten die freiwilligen Spenden einen sehr erheblichen Posten Aber das alles geschah ohne Zwang und ohne Rechtsnorm in Freiheit und unter eigener Verantwortung Die romische Rechtsordnung liess also dem Burger in der Ausgestaltung des Inhalts der Rechtsgeschafte sehr grossen Spielraum Deswegen sprach Mommsen sogar Die Freiheit des Burgers hat im romischen Zivilrecht einen so ausgedehnten Umfang dass derselbe keiner Erweiterung wohl aber vielfacher Beschrankung bedarf Wenn wir also streben ein Recht zu entwickeln das sich fur freie Burger schickt so durfen wir was das Zivilrecht betrifft in dieser Beziehung unbedingt auf das romische Recht der klassischen Periode fussen und sicher sein einen Geist darin zu finden der wohl oft dem Prinzip der Solidaritat der Staatsburger untereinander nicht aber dem der Freiheit des Individuums widerstreitet 12 Obwohl die rechtliche Garantie dieses Spielraums vom Staat und gegenuber dem Staat nur schwach ausgepragt ist hat der romische Staat seinen Burgern und in geringerem Umfange auch den staatsangehorigen Peregrinen einen weiten Raum fur die freie individuelle Betatigung gewahrt Mittelalter Bearbeiten Im Mittelalter wurde die Gesellschaft mit ihrer zunftig patriarchalischen Fursorge nicht als autonome Selbstverwaltung sondern als eine Art vergrossertes Familienleben gesehen Alle wirtschaftliche Tatigkeit bewegte sich im Rahmen der Hausgemeinschaft in der Handwerksmeister und Gesellen Bauer und Gesinde Handelsherr und Handlungsdiener ein Ganzes bilden Diese Lebensgemeinschaften waren hierarchisch aufgebaut und durch die Antithese Herr und Knecht bestimmt 13 Die Menschen die sich weniger als privates autonomes Wesen als vielmehr als Teil eines grosseren Organismus wie der Kirche der Grossfamilie oder der Monarchie betrachteten uberliessen die Verantwortung fur ihr Leben dem Patriarch dem Papst in Rom ihren Bischofen den Priestern und Pfarrherren Was als Rechtsinhalt galt war nicht an der personlichen Willensmacht sondern an der Vorstellung Gottes deutlich indem Schoffen und Urteilsfinder kraft des sozialen Ansehens und der religiosen Autoritat aus den unbewussten Rechtsvorstellungen und uberzeugungen feststellten was rechtens sein sollte 14 Die Geltung des Rechts bestimmte sich ausschliesslich nach der mitgliedschaftlichen Zugehorigkeit einer Person zu einer Gemeinschaft und die sundhafte Menschheit bedurfte immer der fremden Bestimmung und im moraltheoretischen Sinne der Gnade weil selbst Recht als Mittel gegen die Sunde aufgefasst wurde Eine Privatsphare die von allen Romern respektiert und geschutzt worden war wurde im Mittelalter nicht mehr gewahrt Die Vertragsfreiheit und das private Eigentum wurden im Mittelalter zwar hingenommen doch nicht als gottliche Satzung verteidigt Die Menschen die als von ihren Trieben Neigungen und Sunden abhangig gesehen wurden hatten angeblich keine Fahigkeit uber sich selbst zu bestimmen Weil die Gerechtigkeit sich als die normgebende Form der himmlischen Teilnahme im Einklang mit dem Alten Testament durchsetzen sollte wurde das Recht als religiose Hierarchie gegrundet wie Thomas von Aquin es als Vermittlung zwischen Erde und Himmel Himmel und Erde ausgebaut hat 15 Dadurch hat die hierarchisch gegliederte Feudalgesellschaft des Mittelalters die Bewegungsfreiheit des Menschen in erheblichem Masse eingeengt Stets handelte es sich im taglichen Leben nicht um die Freiheit des Einzelnen sondern um die Gnade einer hoheren Autoritat Neuzeit Bearbeiten Das Weltbild des Mittelalters wurde durch geistige soziale und okonomische Krisen ins Wanken gebracht Seit der Renaissance wurde die Kunst zunehmend verweltlicht neue Erfindungen brachen alte Traditionen die grossen Entdeckungen verlagerten die Handelswege die Feuerwaffen beendeten die Zeit des Rittertums an Stelle der spekulativen Scholastik trat der Empirismus der Naturwissenschaft mit seinen Experimenten indem viele alte soziale Bindungen zerfielen und der Ordogedanke des Stufenkosmos der jedem seinen festen Platz angewiesen hatte zusammenbrach hat sich die alte individualistische Philosophie die Perikles Thukydides Cicero und Tacitus entwickelten durch Francesco Petrarca Giovanni Boccaccio Leonardo da Vinci und Pico della Mirandola wieder entfaltet neuer Reichtum bildete sich im Fruhkapitalismus der Humanismus der rationalen Gedanken den Weg offnete und die Philosophie von der mittelalterlichen Textglaubigkeit jedenfalls im Ergebnis befreite breitete sich von den Handelsstadten Norditaliens mit dem Handel zusammen nach Westen und Norden aus und fasste uberall dort wo kein despotisches Regime herrschte festen Fuss Die Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg fuhrte uberdies zu einer Flut von Buchern so dass das Lesen Allgemeingut wurde Das kirchliche Dogma wurde fragwurdig Als das Uberhandnehmen gewillkurter Einungen nicht daruber hinwegtauschen konnte dass die Einheit des Lebensgefuhls geschwunden war ermoglichte es die Reformation jedem die Bibel zu lesen damit er ihren Sinn fur sich selbst bestimmen konnte So bestatigte die Reformation den Menschen wieder als das Mass aller Dinge indem sie das Bedurfnis des Einzelnen betonte Diese neue Selbstzentriertheit hatte zur Folge dass das alte romische Recht den Gegebenheiten der Zeit angepasst wurde In allen Landern Europas ist es zu einer Beruhrung mit dem romischen Recht gekommen Neben dem romischen Recht ist es die neu aufkommende Welt des Vernunftdenkens die dem Naturrecht dazu verhilft wirksames Element der modernen europaischen Rechtswelt zu werden In den naturrechtlichen Uberlegungen im 17 Jahrhundert entsprang die Rechtsverbindlichkeit einer Erklarung der freien autonomen Personlichkeit des Menschen Aus dieser Autonomiepramisse formulierte Grotius die Idee einer privatautonomen Rechtsordnung und legte so den Grundstein fur eine Vertragsfreiheitslehre Danach soll das vertraglich Vereinbarte nur deshalb gelten weil die Vertragschliessenden in freier Selbstbestimmung vereinbart haben dass es so rechtens sein solle die Bindungswirkung des solchermassen Vereinbarten ergebe sich nicht mehr aus einem Gotteswillen oder einer weltlichen Macht sondern aus einer Einstandspflicht fur das gegebene Wort 16 Die Axiome der Vertragsfreiheit sind auf die Natur des Menschen als eines selbstverantwortlichen Individuums zuruckzufuhren Dieser Individualismus ist in der Hauptsache durch die Achtung vor dem Individuum als Menschen und die Anerkennung seiner Ansichten und seines Geschmacks als der letzten Instanz gekennzeichnet Im 18 Jahrhundert sah Immanuel Kant philosophisch die Moglichkeit des Menschen mit Hilfe der praktischen Vernunft die Ursachen der Heteronomie zu erkennen und sie in therapeutischer Selbsterziehung abzustreifen um auf diese Weise zur Autonomie zu gelangen in der der Wille frei genug ist sich selbst das sittliche Gesetz zu geben Im Sinne der Philosophie Immanuel Kants macht die Autonomie des Menschen als Willensfreiheit diesen erst zur Person Der autonome Wille steht dabei fur die von jeder ausseren und inneren Fremdbestimmung befreite Vernunft In diesem Sinne steht der Begriff der Autonomie auch fur die Fahigkeit sinnliche Antriebe zu kontrollieren sich von Begierden und Leidenschaften unabhangig zu machen und fur das grundsatzliche Vermogen das eigene Handeln an den Gesetzen und Maximen der Vernunft auszurichten Kant zufolge kann sich der Wille nur in Bezug auf die formale Gestalt des Wollens in Gestalt eines allgemeinen Gesetzes als autonom und somit frei erweisen Diesem allgemeinen Gesetz dem kategorischen Imperativ gibt Kant drei Formulierungen 1 Handle nur nach derjenigen Maxime durch die du zugleich wollen kannst dass sie ein allgemeines Gesetz werde 2 Handle so als ob die Maxime deiner Handlungen durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetz werden sollte 3 Handle so dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck niemals bloss als Mittel brauchst 17 Im Anschluss daran wurde die materielle Sozialethik des mittelalterlichen Vernunftrechts mit ihrer scholastischen Tradition durch eine formale Pflicht und Freiheitsethik abgelost die aus der sittlichen Autonomie der Personlichkeit hergeleitet wurde Diese formale Pflicht und Freiheitsethik stutzen sich allesamt auf Kants formales Verstandnis von Freiheit und Gleichheit und die damit verbundene geltungslogische Argumentation dass allgemeingultige Normierungen universalisierbare Normierungen sind Bedurfnisse und empirische Interessenlagen aber keine solide Grundlage fur eine allgemeine Gesetzgebung bieten Der Einfluss dieser Freiheitsethik auf die historische Rechtsschule und das Denken Savignys ist vielfach erortert Das selbstandige Daseyn des Rechts formulierte Savigny solle die autonome Sittlichkeit der Person nicht erzwingen sondern ermoglichen Pragnant formulierte Savigny dass das Privatrecht der Sittlichkeit diene aber nicht indem es ihr Gebot vollziehe sondern indem es die freie Entfaltung ihrer jedem einzelnen innewohnenden Kraft sichere Das subjektive Recht gelte ihm als Raum der Freiheit die mit der Freiheit des anderen gerade noch zusammenstehen konne Rechtsgeschaft und rechtsgeschaftlichen Willen deutete er als einen Aktionsraum der autonomen Personlichkeit Mit der historischen Rechtsschule stimmt die klassische Nationalokonomie verbunden mit dem Namen Adam Smith darin uberein dass sie die Freiheit der Person zum Zentrum ihres Denkens macht Sie entlastet jedoch ausserdem das Recht von der Verantwortung fur die Gerechtigkeit der Ergebnisse des menschlichen Handelns im gesellschaftlichen wichtigsten dem wirtschaftlichen Bereich Die unsichtbare Hand des Marktes ersetzt die sichtbare Hand des Rechts Dem Recht verbleibt die Aufgabe gerechte Spielregeln fur das Marktgeschehen zu entwickeln und zu garantieren Rechtsbereiche in denen statt des Schutzes der Freiheit des Menschen die Durchsetzung der Gebote sittlichen Handelns hatte gefordert werden konnen kamen deshalb nicht mehr vor Bis zum 19 Jahrhundert erfolgte die praktische Wertschatzung dieses Autonomieprinzips in der Abwendung von feudal standischen Bindungen from Status to Contract weil der einzelne Mensch als vernunftbegabtes Wesen nicht mehr Objekt kirchlicher oder weltlicher Machttrager sein konnte musste er sich aus der feudalen oder absolutistischen Verstrickung befreien okonomisch entsprach dieser Grundriss der bis dahin entwickelten Eigentumer Makler Gesellschaft und deren Konzept eines unreglementierten Warentausches dessen alleiniges Steuerungsmoment die freie Konkurrenz der Marktteilnehmer ist 18 Die Marktwirtschaft setzte ein massgeblich auf Freiheitsethik basierendes Privatrecht voraus Das Recht das sich statt der Fernbereichsmoral des Marktes Nahbereichsmoral Selbstlosigkeit Treue usw zum Ziel gesetzt hatte ist deshalb in der sich entwickelnden Marktwirtschaft tendenziell zum Storfaktor geworden Weil nur mit diesem nachhaltigen Vordringen der liberalistischen Bewegung die feudalen Machtstrukturen der Vergangenheit zu uberwinden waren ist es kein Wunder dass das liberale Gedankengut und schliesslich die Privatautonomie anfanglich nahezu ungeschmalert als tragende Prinzipien in das BGB aufgenommen wurden Die Kodifikation des burgerlichen Gesetzbuches Bearbeiten Zu Beginn des 19 Jahrhunderts schliesslich machte sich der wirtschaftliche Liberalismus zum politischen Bannertrager des in kritischem Selbstbewusstsein erstarkten Besitzburgertums Der tatkraftige Unternehmer der auf dem neu eroffneten Terrain der Handels und Gewerbefreiheit seine wirtschaftlichen Impulse ohne staatliche Intervention freisetzen konnte wurde in der damaligen Zeit als der beste Garant fur eine stetige Steigerung des Wohlstandes aller hoch geachtet Der freie Wettbewerb wurde als das zuverlassigste okonomische Steuerungselement verehrt Der Liberalismus lehrte dass man den bestmoglichen Gebrauch von den Kraften des Wettbewerbs machen solle um die Wirtschaftsaktivitaten der Individuen aufeinander abzustimmen Weil auf diese Belange des sog Besitzburgertums das soziale Modell zur Kodifikation des burgerlichen Gesetzbuches vornehmlich zugeschnitten ist spiegelt das BGB von 1896 durchaus den liberal individualistischen Gedanken wider damit das Burgertum sich fur die Gestaltung seiner okonomischen Verhaltnisse einen autonomen Bereich sichern dadurch das gerade Erkampfte bewahren und zugleich als Basis fur wirtschaftliches Wachstum und politischen Einfluss ausbauen konnte In den Mittelpunkt des kodifizierten Privatrechts wurde also der leistungswillige verantwortliche urteilsfahige und selbstandige Burger namlich der aus Burger und Kaufmannssinn gemischte homo oeconomicus als Menschentyp gestellt Sein Pathos war zweifellos das der Freiheit Seit dieser den Wurzeln des romischen Rechtes entsprungenen Kodifikation konstruierte sich das Privatrecht auf dem Grundsatz dass das nach aufgeklartem Selbstinteresse handelnde Individuum ein mit autonomer Willensmacht ausgestattetes Rechtssubjekt sei Demgemass sollte jedes Individuum die Befugnis besitzen entsprechend seinen Bedurfnissen seine Rechtsverhaltnisse selbstverantwortlich und ohne staatliche Intervention beordnen zu konnen Es musste schon bei Abschluss des Vertrages dessen Abwicklungsmodalitaten mit allen Risiken und Konfliktmoglichkeiten voraussehen und diese mit einem vergleichbar informierten und durchsetzungsstarken Vertragspartner im Verhandlungswege angemessen ausgleichen 19 Demgemass galten kontrahierungswillige Vertragspartner als die besten Richter ihrer eigenen Interessen die entgegengesetzten Interessen wurden nur gegensatzlich von den Vertragschliessenden gewahrt jeder der Vertragschliessenden sorgte fur sich denn er war dem Leitbild nach vernunftig selbstverantwortlich und urteilsfahig Staaten sowie Gerichten wurde die Kompetenz zur Vertragskontrolle fast durchweg abgesprochen ob und wie der einzelne beim Vertrag zu seinen Gunsten oder Ungunsten seine Interessen wahrt war also grundsatzlich seine Sache Sache seiner Selbstbestimmung Da aller Erfahrung nach jedermann sich gegen Ungerechtigkeit die ihn selbst belastete wehren konnte waren die Rechtsfolgen des Vertrages die von beiden nicht abgelehnt wurden mit grosser Wahrscheinlichkeit fur keinen Partner nach seiner Wertung ungerecht Also ist ein richtiges Ergebnis zustande gekommen und eine Richtigkeitsgewahr wurde durch den vertraglichen Mechanismus gegeben 20 Es ging davon aus dass eine abstrakt formale Gleichheit aller geschaftsfahigen Rechtssubjekte besteht und darum fur die unter diesen frei ausgehandelten Vertragen die Vermutung der Richtigkeitsgewahr eingreift Es hat zur Folge dass die unterschiedlichen Ausgangspositionen der am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen die aus dem tatsachlichen Bereich wie z B Einkommen Erfahrung und Bildung resultieren sich nicht auf die Vernunftigkeit der zu treffenden Entscheidung auswirken 21 Somit ist der Gedanke dass nur die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit dem Geist einer freiheitlichen Gesellschafts und Wirtschaftsordnung entsprechen und der Einzelne als individuelle Personlichkeit lediglich durch eine autonome Betatigung in der Gemeinschaft sich entfalten konne eine Grundidee des modernen Privatrechts geworden Weil jeder seines Gluckes Schmied war war das moderne Privatrecht genauso wie das klassische romische Recht nur fur die Wachsamen geschrieben ius vigilantibus scriptum vor Bevormundung durch den Staat bzw durch die Rechtsordnung sollte das Privatrecht bewahren Fur den Staat galt der Grundsatz der Nichtintervention und der Respektierung des frei ausgehandelten Vertrages weil es keinen anderen allgemein verbindlichen Massstab gab als die freie wirtschaftliche Entscheidung des Individuums Die Privatautonomie der Individuen fuhrte demnach grundsatzlich zu nicht korrekturbedurftigen Verhandlungsergebnissen weil im Hinblick auf die Fahigkeit und den Willen zu vernunftigem Verhalten zwischen den Vertragspartnern Paritat besteht Sollte es im Einzelfall dennoch zu Storungen der Vertragsparitat kommen durfen die Korrekturen nur soweit angebracht werden bis das privatautonome System wieder wirkt d h die Korrektur war grundsatzlich auf die Herstellung einer ausreichenden Entscheidungsbasis oder einer ausreichenden Durchsetzungsfahigkeit beschrankt Hier verzichtete das Gesetz also prinzipiell auf jede inhaltliche Parteinahme und griff in den Prozess der autonomen Bedurfnisartikulation und befriedigung nicht bewertend ein 22 Es ging also nicht um die Inhalte der rechtsgeschaftlichen Abkommen sofern diese die gelaufigen Grenzen des 134 und des 138 BGB nicht uberschreiten Selbst die 134 138 BGB schutzten nicht die Erhaltung der Moralordnung sondern ganz handfeste offentliche Interessen Das Gleichmass von Leistung und Gegenleistung wurde nicht an objektiven Kriterien gemessen sondern im Mechanismus des Marktes formalisiert die laesio enormis wurde ebenso wenig akzeptiert wie das materielle Aquivalenzprinzip der aristotelischen thomistischen und vernunftrechtlichen Vertragsrechtslehre 23 Der Staat fragte nicht nach den Ergebnissen der Tauschakte sondern kummerte sich lediglich um die Voraussetzungen und die Gewahrleistung des Tauschordnungssystems als solches Es enthielt sich der Direktiven fur eine wie auch immer zu fassende Ergebnisrichtigkeit und richtete sein Augenmerk stattdessen darauf den vernunftigen Willen der Rechtsperson im Rechtsleben zur Geltung zu bringen 24 Der Staat der sich aus dem Willen derjenigen legitimierte die sich dieser liberalen Grundidee unterwarfen musste den Impetus der individuellen Daseinserfullung nur anerkennen indem er seinen Burgern den rechtlichen Spielraum fur die eigenstandige Gestaltung ihrer Lebensverhaltnisse untereinander belasst und somit den Weg freimacht zu einer menschenwurdigen und gerechten Lebensordnung Auch wenn er die soziale Frage zu berucksichtigen hat hat es nicht den Weg der Anpassung des Privatrechts sondern den der offentlich rechtlichen Gesetzgebung beschritten 25 Das Privatrecht musste dementsprechend uber die Organisation einer entpolitisierten staatlichen Eingriffen entzogenen Wirtschaftsgesellschaft den negativen Freiheitsstatus der Rechtssubjekte und damit das Prinzip rechtlicher Freiheit gewahrleisten wahrend das offentliche Recht arbeitsteilig der Sphare des Obrigkeitsstaates zugeordnet war um die unter Eingriffsvorbehalt operierende Verwaltung im Zaume zu halten und zugleich mit dem individuellen Rechtsschutz den positiven Rechtsstatus der Burger zu garantieren Die Aufmerksamkeit der Privatrechtsordnung zielte nur auf gewisse primar personale Abschlussvoraussetzungen 104 ff 116 ff BGB im Ubrigen gab die Privatrechtsordnung den Weg frei fur beliebige Resultate deren Gerechtigkeit sie aus dem Vertragsschluss als solchem extrahierte und deren Legitimation sie der sich in der Geschaftsvornahme dokumentierenden Selbstbestimmung des Menschen entnahm 26 Als deren Konsequenz stellten zwingende Normen nur die Ausnahme im modernen Privatrecht dar Es uberwogen dispositive Vorschriften bei denen es sich nicht um Ge oder Verbote handelt sondern um Regelungsvorschlage die nur fur den Fall gelten dass die Vertragspartner anderes nicht vereinbart haben Auch der 242 BGB legte fest wie sich die Parteien innerhalb des von der Privatautonomie gewahrten Rahmens zu benehmen haben bei 242 BGB handelte es sich also nicht um eine Nichtigkeit des Rechtsgeschafts sondern lediglich um eine Verhaltensanweisung fur den am Geschaft Beteiligten Massstabe zur Verhinderung einer Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit waren demgemass aus dem BGB nicht zu gewinnen 27 Siehe auch BearbeitenWillensfreiheit Vermogensverteilung in DeutschlandLiteratur BearbeitenUltsch in Schwarz Peschel Mehner Hrsg Kognos Verlag Augsburg ISBN 3 931314 04 9 zum Widerruf und Verbraucherschutz Paek Kyoung Il Der Burgenschutz im Spannungsfeld zur Privatautonomie Kovac Dr Verlag ISBN 978 3 8300 2485 9 zum Burgen und Verbraucherschutz Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Privatautonomie Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten BVerfG Beschluss vom 4 Juni 1985 Az 1 BvL 12 84 BVerfGE 70 115 123 BVerfG Beschluss vom 13 Mai 1986 Az 1 BvR 1542 84 BVerfGE 72 170 Otto Palandt Burgerliches Gesetzbuch C H Beck 73 Auflage Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64400 9 Uberbl v 104 Rn 1 BVerfGE JZ 90 692 Vgl Rudolf von Jhering Geist des romischen Rechts II 1 S 153 Es war Cicero der die Prinzipien des romischen Rechts philosophisch ordnete und es zugleich folgenden Jahrhunderten fasslich uberlieferte Er schrieb im Jahr 44 v Chr in seinem Buch De Officiis Uber die Pflichten dass das Richtige das sei was ehrlich offen und fair ist Also muss man sein Wort halten und die Wahrheit sagen und alle Fremde Sklaven und Frauen gleich und respektvoll behandeln denn alle seien in ihrer Menschlichkeit gleich und ihre Menschlichkeit gebe ihnen das Recht nicht mit Zwang sondern mit Respekt behandelt zu werden Des Grundsatzes der personlichen Freiheit waren sich zwar die Romer selbst nicht bewusst Aber das liegt darin dass ihnen eine Beschrankung nach dieser Seite hin als undenkbar erschienen ware z B der Freiheit in der Wahl des Lebensberufes und dass man fur die Freiheit uberhaupt erst ein Auge bekommt wenn man sieht dass sie anderwarts fehlt Vgl Rudolf von Jhering Geist des romischen Rechts II 1 S 136 Naturlich war im romischen Recht die Form notwendiger Ausdruck des Rechtsgeschafts Aber die Formbedurftigkeit und der Typenzwang sind zu sondern Vgl dazu Christian Heinrich Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit S 16 f Vgl dazu Ernst Bloch Naturrecht und menschliche Wurde S 34 Beide waren leges die einen leges privatae die anderen leges publicae Beide standen sich hinsichtlich des Grundes ihrer Berechtigung vollig gleich Vgl Rudolf von Jhering Geist des romischen Rechts II 1 S 147 Das romische Prinzip formuliert kurz und bundig Antoninus Pius in Coll 3 3 2 D I 6 2 Dominorum quidem potestatem in suos servos inlibatum esse oportet nec cuiquam hominum ius suum detrahi Vgl auch Rudolf von Jhering Geist des romischen Rechts II 1 S 67 Nur gelegentlich in der Provinz und in besonderen Ausnahmefallen wandte man sie an Augustus wagte es nicht beim Bau seines neuen Forums Forum Romanum des foro d Augusto zur Enteignung zu schreiten obwohl der zur Verfugung stehende Platz zu eng war und der Architekt Schwierigkeiten hatte auch in diesem Respekt vor dem erworbenen Privatrecht ist Augustus ein echter Romer Vgl Fritz Schulz Prinzipien des romischen Rechts S 109 110 Vgl Fritz Schulz Prinzipien des romischen Rechts S 107 Heinrich Mitteis Heinz Lieberich Deutsche Rechtsgeschichte S 221 Schlosser sprach deshalb von der Offenheit des Rechts die das Gegenteil eines rationalen auf abstrakten Regelungsmustern aufruhenden und in logischer Gesetzlichkeit begriffsscharf aufsteigenden Systems ist Vgl dazu Hans Schlosser Grundzuge der Neueren Privatrechtsgeschichte S 13 Die mittelalterliche Vorstellung vom Recht durfte auch stark religios gepragt gewesen sein Die Rechtsordnung war ein Teil der gottlichen Weltordnung das Recht ein Werk Gottes Man kann auch sagen Das mittelalterliche Weltbild war von der Idee des Rechts und zwar eines in Gott entspringenden und in ihm endenden Rechts gepragt Vgl dazu Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte S 50 Ernst Bloch Naturrecht und menschliche Wurde S 38 ff Vgl Reinhard Singer Selbstbestimmung und Verkehrsschutz im Recht der Willenserklarungen S 6 ff 45 ff Stephan Lorenz Der Schutz vor dem unerwunschten Vertrag S 35 ff hat sich damit kritisch auseinandergesetzt ob dadurch der Grundsatz pacta sunt servanda als wesensnotwendiges Element der Selbstbestimmung verstanden wurde Vgl Immanuel Kant Grundlegung zur Metaphysik der Sitten S 74 ff Hiernach bestimmte der Markt der jedermann zugangliche Tauschmechanismus der nach dem Gesetz von der invisible hand funktionierte als Allokationssystem alleine uber die Verteilung knapper Ressourcen Vgl hierzu Adam Smith Der Wohlstand der Nationen Munchen 2003 Crawford P Macpherson Die politische Theorie des Besitzindividualismus Frankfurt a M 1980 Emery K Hunt Howard J Sherman Okonomie aus traditioneller und radikaler Sicht Bd 1 Frankfurt a M 1984 Dieser homo oeconomicus handelt stets rational indem er z B rechtliche Handlungsalternativen oder Erfolgsaussichten eines Prozesses realistisch einschatzt und auf diese Weise im gesellschaftlichen und staatlichen Gesamtgefuge selbstregulative Krafte entfaltet Vgl dazu Thomas Dieterich Grundgesetz und Privatautonomie im Arbeitsrecht 1995 S 20 Peter Koslowski Der homo oeconomicus und die Wirtschaftsethik S 76 Vgl Walter Schmidt Rimpler in FS Thomas Raiser S 3 ff 5 6 Bernd Schunemann in FS Hans Erich Brandner S 279 ff 286 Die kaum vergleichbaren Ausgangspositionen der einzelnen Rechtssubjekte die Unterschiede in Einkommen geschaftlicher Erfahrung und beruflicher Bildung wirken sich jedoch nur insoweit aus als den Individuen nicht in demselben Umfang Mittel zur Verfugung stehen die sie an den verschiedenen Markten zum Erwerb von Gutern einsetzen konnen Vgl Werner Flume Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts II S 10 Barbara Dauner Lieb Verbraucherschutz durch Ausbildung eines Sonderprivatrechts fur Verbraucher S 54 55 Die Rahmen und die Instrumente zur Bewahrung solcher Privatautonomie liefert das Privatrecht das gerade durch diese seine Selbstbeschrankung die ihm eigentumliche personenzentrierte ethische Dignitat gewinnt Vgl Bernd Schunemann in FS Hans Erich Brandner S 279 ff 283 Rainer Kemper Verbraucherschutzinstrumente S 36 Das Aquivalenzprinzip ist nur in Ausnahmefallen relevant bei denen ein evidentes Missverhaltnis von Leistung und Gegenleistung besteht das heisst insbesondere bei den von 138 BGB erfassten Fallgruppen Vgl dazu Jurgen Oechsler Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag S 1 ff Philipp Harle Die Aquivalenzstorung S 11 ff Die Rechtsgeschaftslehre speziell die Vertragsdogmatik und ihr letztes Derivat die Willenserklarung stehen deshalb im Mittelpunkt der Konstruktion des zivilistischen Systems Vgl Bernd Schunemann in FS Hans Erich Brandner S 279 ff 283 Besonders aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die Beratungen der 2 Kommission zu den heutigen 611 ff BGB die unter dem Eindruck der Kritik am ersten Entwurf die Berucksichtigung sozialpolitischer Forderungen erwogen sie aber letztlich mit ausdrucklichen Verweis auf die Zustandigkeit des offentlichen Rechts abgelehnt haben Vgl Beratung des Entwurfs des BGB im Reichstage Stenographische Berichte 1896 S 316 ff Danach ist es nicht moglich die Gerechtigkeit einer vertraglichen Ordnung zu beurteilen und rechtlich zu kontrollieren Es widerspricht naturlich dem Versuch der mittelalterlich christlichen Wirtschaftsethik die laesio enormis unmittelbar als Rechtsgebot durchzusetzen Vgl Werner Flume in DJT Festschrift 1969 S 135 136 ff Thomas Raiser in DJT Festschrift 1960 101 131 Die 134 138 und 226 BGB lassen die Ausubung von Vertragsfreiheit zwar innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetzes bzw Sittenordnung zu Das BGB selbst aber enthalt keine inhaltlichen Schranken Vgl dazu Munchener Kommentar BGB Einleitung Rn 28 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4047285 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privatautonomie amp oldid 227013602