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Das Aquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Burger fur Leistungen ihres Staates Es sagt aus dass derjenige der von einer Leistung einen Vorteil hat nach Massgabe dieses Vorteils uber eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird Das Aquivalenzprinzip kann somit als Ubertragung marktwirtschaftlicher Mechanismen auf staatliche Aktivitaten angesehen werden Es macht vor allem Aussagen uber die Steuergerechtigkeit Es wird regelmassig zur Rechtfertigung der Erhebung von Steuern herangezogen Demnach werden Steuern als Aquivalent fur staatliche Leistungen benefit principle bzw als Kompensation staatlicher Kosten cost principle aufgefasst Mittlerweile gewinnt zur Begrundung von Steuern und Abgaben aber auch die konkurrierende Theorie des Leistungsfahigkeitsprinzips an Bedeutung Finanzwissenschaftlich hat das Aquivalenzprinzip aber nach wie vor Bedeutung bei der Argumentation bezuglich der Einfuhrung von Gebuhren Beitragen oder Erwerbseinnahmen des Staates Inhaltsverzeichnis 1 Aquivalenzprinzip als Steuerrechtfertigungsgrund 1 1 Steuern als Abgaben ohne Gegenleistung 1 2 Abweichungen vom Leistungsfahigkeitsprinzip 1 3 Individual und Gruppenaquivalenz 2 Aquivalenzprinzip Gebuhren und Steuern 3 LiteraturAquivalenzprinzip als Steuerrechtfertigungsgrund BearbeitenDas Aquivalenzprinzip wird seit der Einfuhrung der Gewerbesteuer als Begrundung fur die Erhebung von Gemeindesteuern namentlich der Grundsteuer und der Gewerbesteuer und deren Ausgestaltung als Realsteuern herangezogen vgl Begrundung zum GewStG 1936 RStBl 1937 S 693 BVerfG Beschl v 21 Dezember 1966 1 BvR 33 64 BVerfGE 21 S 54 65ff Steuern als Abgaben ohne Gegenleistung Bearbeiten Das Aquivalenzprinzip kann und braucht nicht zur Rechtfertigung fur die Erhebung einer Steuer herangezogen werden da eine Steuererhebung gerade keine Gegenleistung voraussetzt 3 Abgabenordnung Daher ist aber die Rechtfertigung anderer Abgaben durch dieses Prinzip durchaus sinnvoll Abweichungen vom Leistungsfahigkeitsprinzip Bearbeiten Das Aquivalenzprinzip kann auch zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit herangezogen werden Dies allerdings nur bei bestimmten Steuern die einen Sondernutzen oder Sonderschaden abgelten sollen den nur bestimmte Steuerpflichtige haben bzw verursachen Fur die Begrundung der Gewerbesteuer mit dem Aquivalenzprinzip wird beispielsweise argumentiert diese solle den Nutzen der gemeindlichen Leistungen Strassen Schulen etc fur die ortlichen Gewerbebetriebe abgelten Individual und Gruppenaquivalenz Bearbeiten Individualaquivalenz Fur staatliche Leistungen die direkt einzelnen Burgern zugerechnet werden werden meistens Gebuhren erhoben zum Beispiel fur die Ausstellung eines neuen Personalausweises Ist die staatliche Leistung fur eine bestimmte Gruppe von Burgern potenziell nutzbar werden Beitrage erhoben z B Kanalerschliessungsbeitrage Fur die Besteuerung kommt dagegen nur eine weniger enge Gruppenaquivalenz in Frage Daher kann mit dem Aquivalenzprinzip bei der Besteuerung hauptsachlich auch nur die Erhebung einer bestimmten Steuer bei bestimmten Gruppen seltener jedoch die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage begrundet werden Aquivalenzprinzip Gebuhren und Steuern BearbeitenJe nach Enge der moglichen Zurechnung bieten sich Kombinationen von Steuern und Gebuhren an Beispielsweise entspricht es dem Aquivalenzprinzip wenn die Mineralolsteuer fur den Bau von Strassen verwendet werden durch die Kombination aus verbrauchsabhangiger Mineralolsteuer und schadstoffabhangiger Kfz Steuer wird auch eine Kostenaquivalenz berucksichtigt Genauso konnen jedoch Strassen auch durch die Erhebung einer Maut Gebuhr finanziert werden Dabei muss man aus Effizienzgesichtspunkten die hoheren Kosten einer Gebuhrenerhebung siehe Toll Collect bei gleichzeitig besserer Zurechnung von Kosten bzw Erfassung von Nutzen mit den niedrigeren Kosten einer Steuererhebung bei gleichzeitig schlechterer Kosten Nutzen Zurechnung abwagen Literatur BearbeitenTipke Klaus Lang Joachim Steuerrecht 17 Auflage Koln Dr Otto Schmidt 2002 S 81 f Tipke Klaus Die Steuerrechtsordnung Band I und Band II 2 Auflage Koln Dr Otto Schmidt 2000 2003 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aquivalenzprinzip Steuer amp oldid 187817001