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Realsteuern oder Objektsteuern Sachsteuern sind in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe die an Steuerobjekte anknupft ohne die personlichen Verhaltnisse des Eigentumers oder sonst wie Berechtigten zu berucksichtigen Pendant sind die Personensteuern Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Steuerarten 3 Abzugsfahigkeit 4 Sonstiges 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeines Bearbeiten Realsteuern ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des 1 Abs 2 AO wonach die Vorschriften der AO nur eingeschrankt fur Realsteuern gelten Zu Realsteuern gehoren wesentliche Steuerarten der Gemeindesteuern 1 Ihr Steuerobjekt ist stets ein Vermogensgegenstand z B Grundstuck grundstucksgleiches Recht Gewerbebetrieb Steuerarten BearbeitenDie Realsteuern gehoren zusammen mit den Personensteuern zu den Besitzsteuern stellen nicht auf die personliche Leistungsfahigkeit des Steuerschuldners ab und berucksichtigen deshalb nicht das Leistungsfahigkeitsprinzip 2 Bei ihnen werden Steuersubjekt und Steuerobjekt verknupft Zur Steuergruppe der Besitzsteuern gehoren folgende Steuerarten 3 Steuergruppe Steueruntergruppe Steuerart SteuerobjektBesitzsteuern Personensteuern Realsteuern Einkommensteuer Korperschaftsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Einkommen Gewinn Gewerbebetrieb Grund und BodenSteuerarten der Realsteuer sind die Gewerbesteuer und Grundsteuer A und B 3 Abs 2 AO sowie in gewisser Weise auch die Vermogensteuer Steuerobjekt Vermogen wenn sie erhoben wird soweit sie aus Vermogensertragen getragen wird 4 Abzugsfahigkeit BearbeitenGezahlte Realsteuern sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfahig Sonstiges BearbeitenBis 1997 war der Rechtsbegriff Realsteuer im Grundgesetz enthalten Mit der Grundgesetzesanderung von 1997 ist in Art 106 Abs 6 GG das Wort Realsteuern durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden 5 Weblinks BearbeitenHaushaltssteuerung de Realsteuereinnahmen der kreisfreien Stadte in DeutschlandEinzelnachweise Bearbeiten Peter Wachner Losungen Mandantenorientierte Sachbearbeitung 1999 S 19 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Finanzwissenschaft 2013 S 171 Peggy Daume Finanz und Wirtschaftsmathematik im Unterricht Band 1 2016 S 39 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Finanzwissenschaft 2013 S 59 Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes Artikel 28 und 106 vom 20 Oktober 1997 BGBl I S 2470 Normdaten Sachbegriff GND 4177154 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Realsteuer amp oldid 234653061