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Die Abgabenordnung AO ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts Da sich in ihr die grundlegenden und fur alle Steuerarten geltenden Regelungen uber das Besteuerungsverfahren finden wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet Als sogenanntes allgemeines Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht ist in ihr geregelt wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden Steuern festgesetzt erhoben und vollstreckt werden und aussergerichtliche Rechtsbehelfe verfahrensrechtlich zu behandeln sind Daneben enthalt die Abgabenordnung auch wesentliche materiell rechtliche Vorschriften zum Steuerstraf und ordnungswidrigkeitenrecht zum Gemeinnutzigkeitsrecht und zum Steuerschuldrecht BasisdatenTitel AbgabenordnungAbkurzung AOArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Steuerrecht SteuerverfahrensrechtFundstellennachweis 610 1 3Ursprungliche Fassung vom 16 Marz 1976 BGBl I S 613 ber 1977 I S 269 Inkrafttreten am 1 Januar 1977Neubekanntmachung vom 1 Oktober 2002 BGBl I S 3866 ber 2003 I S 61 Letzte Anderung durch Art 4 G vom 20 Dezember 2022 BGBl I S 2730 2749 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2025 Art 9 G vom 20 Dezember 2022 GESTA D024Weblink Text der AOBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Wahrend die einzelnen Steuergesetze z B Einkommensteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz die Entstehung und Berechnung der Steuer regeln enthalt die AO grundsatzliche Regelungen daruber wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Anwendungsbereich 3 Gliederung 3 1 Einleitende Vorschriften 3 2 Steuerschuldrecht 3 3 Allgemeine Verfahrensvorschriften 3 4 Durchfuhrung der Besteuerung 3 5 Erhebungsverfahren 3 6 Vollstreckung 3 7 Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 3 8 Straf und Bussgeldvorschriften Straf und Bussgeldverfahren 3 9 Schlussvorschriften 4 Nebengesetze und Nebenverordnungen 5 Abgabenordnung in der DDR 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten daher auch die haufig verwendete Bezeichnung AO 1977 Seit Dezember 2006 ist nur noch die Abkurzung AO amtlich Sie loste die bis zuvor weiterhin geltende Reichsabgabenordnung RAO aus dem Jahr 1919 ab Als Verfasser der RAO und somit auch als Vater der heutigen Abgabenordnung gilt Enno Becker Grund fur die Reform war die Absicht die Vorschriften der Abgabenordnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz anzugleichen einen vernunftigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Prinzipien der Gleichmassigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit herbeizufuhren und die Systematik im Gesetz zu verbessern Anwendungsbereich BearbeitenDie AO gilt grundsatzlich fur alle Steuern und Steuervergutungen die durch Bundesrecht oder Recht der Europaischen Union geregelt und von Bundes oder Landesfinanzbehorden verwaltet werden Fur Ein und Ausfuhrabgaben ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europaischen Gemeinschaften insbesondere des Zollkodex anwendbar Daruber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch fur die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden 1 AO Im Zollrecht gilt die AO nur subsidiar zum Zollkodex direkt anwendbar sind lediglich die Straf Bussgeld und Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung Das steuerrechtliche Uberprufungsverfahren findet im Wesentlichen durch die Finanzgerichtsbarkeit statt Das einschlagige Gesetz ist die Finanzgerichtsordnung FGO In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die regulare Strafgerichtsbarkeit Gliederung BearbeitenDie AO ist in neun Teile gegliedert und spiegelt den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wider Einleitende Vorschriften Bearbeiten Der erste Teil widmet sich den steuerlichen Grundbegriffen die fur alle Steuern gelten Hier findet sich die allgemeine Definition der Steuer 3 Abs 1 AO als Geldleistungen die nicht eine Gegenleistung fur eine besondere Leistung darstellen und von einem offentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden bei denen der Tatbestand zutrifft an den das Gesetz die Leistungspflicht knupft die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Das unterscheidet Steuern ohne Gegenleistung von Beitragen Moglichkeit der Inanspruchnahme und Gebuhren tatsachliche Inanspruchnahme Alle drei Formen werden gemeinsam als Abgaben bezeichnet Daneben werden u a die Begriffe Wohnsitz Geschaftsleitung Niederlassung und Finanzbehorde aus steuerlicher Sicht erklart und eine Ubersicht uber die Zustandigkeit der Finanzbehorden gegeben Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen uber das Steuergeheimnis Da der Steuerpflichtige im Rahmen der Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhaltnisse der Finanzbehorde vollstandig zu offenbaren hat muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewahrleistet sein 30 31 31a und 31b AO regeln wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschutzter Daten zulassig ist Steuerschuldrecht Bearbeiten Das Steuerschuldrecht definiert die wesentlichen Grundsatze im Verhaltnis zwischen Staat und Steuerschuldner es soll die Grundlage fur ein moglichst unburokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren bilden und hierbei ein ausgewogenes Verhaltnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des einzelnen Steuerpflichtigen herstellen Steuerschuldner ist derjenige den die Steuergesetze als solchen bestimmen 43 AO Fehlt in den besonderen Gesetzen eine ausdruckliche Definition ist Steuerschuldner derjenige der den Besteuerungstatbestand des Einzelsteuergesetzes erfullt Der Steuerschuldner ist in der Regel auch der Steuerpflichtige In 33 Abs 1 AO ist die Person des Steuerpflichtigen definiert als demjenigen der eine Steuer schuldet fur eine Steuer haftet eine Steuer fur Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzufuhren hat Steuerzahler wer eine Steuererklarung abzugeben Sicherheit zu leisten Bucher und Aufzeichnungen zu fuhren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfullen hat Weiter wird geregelt welche Anspruche sich aus dem Steuerschuldverhaltnis ergeben namlich gemass 37 Abs 1 AO Steueranspruch Steuervergutungsanspruch Steuererstattungsanspruch Haftungsanspruch und Anspruche auf steuerliche Nebenleistungen wer Gesamtschuldner ist unter welchen Voraussetzungen jemand fur die Steuerschuld eines anderen haftet und welche Zwecke unter gemeinnutzigen oder mildtatigen Aspekten steuerbegunstigt sind Allgemeine Verfahrensvorschriften Bearbeiten Der dritte Teil widmet sich in den allgemeinen Verfahrensgrundsatzen besonders dem Grundsatz der Gleichmassigkeit und Gesetzmassigkeit der Besteuerung Geregelt werden hier die Mitwirkungspflichten Auskunftspflicht Pflicht zur Vorlage von Urkunden der Beteiligten aber auch unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fallen die Finanzbehorden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen Von Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen Fristenberechnung Fristverlangerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Im zweiten Abschnitt wird der Begriff des Verwaltungsaktes erlautert und Aussagen zur Bekanntgabe Wirksamkeit und Nichtigkeit getroffen Durchfuhrung der Besteuerung Bearbeiten Den Kern der AO bilden die Vorschriften uber die Durchfuhrung des Besteuerungsverfahrens Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehorde und der Steuerpflichtigen Insbesondere werden die speziellen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt weil die Finanzbehorden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen sind Deshalb werden in diesem Teil Regelungen zur Steuererklarungs und Buchfuhrungspflicht getroffen Ferner wird festgelegt in welcher Form unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann So bestimmt 155 Abs 1 AO dass Steuern grundsatzlich mittels Steuerbescheid festzusetzen sind Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergutung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs 169 AO regelt die Festsetzungsfrist Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung Anderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulassig wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist Diese Festsetzungsfrist betragt fur Verbrauchsteuern und deren Vergutungen ein Jahr Fur alle anderen Steuern und Steuervergutungen insbesondere also fur die Einkommensteuer Umsatzsteuer und Korperschaftsteuer betragt die Festsetzungsfrist vier Jahre Sie betragt allerdings zehn Jahre soweit eine Steuer hinterzogen wurde und funf Jahre soweit sie leichtfertig verkurzt worden ist Bedeutsam sind auch die Vorschriften uber die Bestandskraft von Steuerbescheiden Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit konnen Steuerbescheide nur aufgehoben geandert oder berichtigt werden soweit dies gesetzlich zugelassen ist Unerheblich ist dabei ob sich der Fehler zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprufung nach 164 AO so ist seine Anderung innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit moglich solange dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde Weitere wichtige Anderungsvorschriften sind 172 s a Schlichte Anderung und 173 AO wobei letzterer eine Korrekturmoglichkeit vorsieht wenn Tatsachen oder Beweismittel nachtraglich bekannt werden die zu einer hoheren oder niedrigeren Steuer fuhren Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist dabei jedoch nur moglich wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtraglich bekannt geworden sind Andererseits verbietet der geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt unter Berufung auf das nachtragliche Bekanntwerden steuererhohender Tatsachen oder Beweismittel eine Steuerfestsetzung zu andern wenn die Tatsachen dem Finanzamt bei ordnungsgemasser Erfullung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben waren sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genugt hat Nach 175 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren soweit ein fur den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder korrigiert wurde Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen Aussenprufung die den Finanzbehorden erlauben die Angaben der Steuerpflichtigen nicht nur an Amtsstelle sondern in gewissem Umfang auch an Ort und Stelle nachzuprufen Das Aussenprufungsverfahren verlangt vom Steuerpflichtigen ein hohes Mass an Mitwirkung sichert ihm aber auch in weitem Umfang rechtliches Gehor und Rechtsbehelfe Weitere sich an die Verwaltung richtende Regelungen zur Durchfuhrung einer Betriebsprufung sowie zu verwaltungsinternen Verfahrensablaufen sind in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung der Betriebsprufungsordnung getroffen Erhebungsverfahren Bearbeiten In den sich anschliessenden Vorschriften uber das Erhebungsverfahren wird geregelt wann eine Steuer fallig wird und wie und wann die Forderung wieder erlischt Daneben wird festgelegt unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgrunden erlassen werden kann Geregelt wird auch die Verjahrung des Steueranspruchs die Verzinsung von Anspruchen aus dem Steuerschuldverhaltnis und die Erhebung von Saumniszuschlagen bei verspateter Steuerzahlung Vollstreckung Bearbeiten Werden fallige Steuern nicht gezahlt so konnen sie durch die Finanzbehorde nach den fur die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise beigetrieben werden Wie bei Eingriffsverwaltung ublich und anders als im Zivilrecht ist sie auch ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel moglich Vollstreckungstitel und somit Grundlage der Vollstreckung ist in diesen Fallen ein Verwaltungsakt z B ein Steuerbescheid 249 ff Abgabenordnung bestimmen rechtlichen Voraussetzungen u a durch Regelung der Vollstreckung in das unbewegliche und das bewegliche Vermogen Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Bearbeiten Es folgen die Vorschriften uber das aussergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in denen das Einspruchsverfahren als Rechtsschutz der Steuerpflichtigen geordnet ist Dieses ermoglicht der Finanzverwaltung ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu uberprufen Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei Die erfolglose Durchfuhrung des Einspruchsverfahrens ist regelmassig Voraussetzung fur eine Klage vor dem Finanzgericht Straf und Bussgeldvorschriften Straf und Bussgeldverfahren Bearbeiten Schliesslich enthalt die AO die materiellen Vorschriften uber Steuer straftaten Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten Steuerverkurzung sowie besondere Bestimmungen uber das Steuerstraf und Bussgeldverfahren Das Bussgeld wird nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten erhoben Die Finanzbehorde kann selbst ermitteln und sich dabei der Steuerfahndung bzw Zollfahndung bedienen 398 und 398a AO enthalten erganzende Vorschriften uber die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung Schlussvorschriften Bearbeiten Die Schlussvorschriften enthalten als Gesetzesvorbehalt die Einschrankung der Grundrechte auf korperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person Art 2 Abs 2 des Grundgesetzes GG des Briefgeheimnisses sowie des Post und Fernmeldegeheimnisses Art 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG nach Massgabe der AO Nebengesetze und Nebenverordnungen BearbeitenZur Abgabenordnung ist ein Einfuhrungsgesetz EGAO mit zahlreichen Ubergangs und zeitlichen Anwendungsregelungen erlassen worden Zudem existiert mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO eine umfangreiche Steuerrichtlinie die eine einheitliche Gesetzesanwendung durch die Finanzbehorden sicherstellen soll Auf Grundlage der Abgabenordnung ist die Mitteilungsverordnung ergangen mit der Behorden und offentlich rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet werden den Finanzbehorden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehorden bedarf Abgabenordnung in der DDR BearbeitenDie Abgabenordnung der DDR entwickelte sich gleichfalls auf der Basis der Reichsabgabenordnung RAO aus dem Jahre 1919 wurde jedoch in einer Fassung vom 18 September 1970 neu verfasst Die Abgabenordnung enthielt Rechte und Pflichten der am Steuerrechtsverhaltnis Beteiligten Steuerpflichtige und Steuerbehorde die Zustandigkeiten im Steuerverfahrensrecht das Rechtsmittelverfahren Nachprufungsverfahren in Steuersachen das materielle Steuerstrafrecht soweit nicht im Strafgesetzbuch der DDR eine Neuregelung erfolgteDie Abgabenordnung enthielt insbesondere Bestimmungen uber den Steueranspruch uber die Pflichten der Steuerpflichtigen und zum Steuerbescheid 1 Siehe auch BearbeitenGesetz zur Forderung der Steuerehrlichkeit Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD Literatur BearbeitenWolfgang Jakob Abgabenordnung Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren 3 Auflage Munchen 2001 ISBN 3 406 40954 7 Dieter Birk Steuerrecht Schwerpunkte Band 17 3 10 neu bearbeitete und erweiterte Auflage Muller Heidelberg 2007 ISBN 978 3 8114 9211 0 Klaus Tipke Heinrich Wilhelm Kruse Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung Kommentar Verlag Dr Otto Schmidt Koln 2007 ISBN 3504221240 Klaus Tipke Joachim Lang Steuerrecht 19 Auflage Verlag Dr Otto Schmidt Koln 2008 Weblinks BearbeitenText der AOEinzelnachweise Bearbeiten Sandra Duda Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR Peter Lang Frankfurt am Main 2010 ISBN 978 3 631 61305 4 S 101 106 eingeschrankte Vorschau bei Books Google de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4120819 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abgabenordnung amp oldid 234652717