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Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes GG gewahrleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Dieses dient dem Schutz der raumlichen Privatsphare vor Eingriffen von staatlicher Seite Damit handelt es sich vorrangig um ein Freiheitsrecht Zugleich verpflichtet es den Staat die Wohnung vor unbefugten Privatpersonen zu schutzen Inhaltsverzeichnis 1 Normierung 2 Entstehungsgeschichte 3 Schutzbereich 3 1 Personlich 3 2 Sachlich 3 3 Grundrechtskonkurrenzen 4 Eingriff 5 Rechtfertigung eines Eingriffs 5 1 Durchsuchung Art 13 Absatz 2 GG 5 2 Technische Uberwachung 5 2 1 Uberwachung zu Repressionszwecken Art 13 Absatz 3 GG 5 2 2 Uberwachung zu Praventionszwecken Art 13 Absatz 4 GG 5 2 3 Uberwachung zum Schutz verdeckter Ermittler Art 13 Absatz 5 GG 5 2 4 Informationspflicht Art 13 Absatz 6 GG 5 3 Sonstige Massnahmen Art 13 Absatz 7 GG 6 Europarecht 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseNormierung Bearbeiten nbsp Artikel 13 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestages in BerlinArt 13 GG lautet seit seiner letzten Veranderung vom 1 April 1998 wie folgt 1 Die Wohnung ist unverletzlich 2 Durchsuchungen durfen nur durch den Richter bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefuhrt werden 3 Begrunden bestimmte Tatsachen den Verdacht dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat so durfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Uberwachung von Wohnungen in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhalt eingesetzt werden wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhaltnismassig erschwert oder aussichtslos ware Die Massnahme ist zu befristen Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkorper Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden 4 Zur Abwehr dringender Gefahren fur die offentliche Sicherheit insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr durfen technische Mittel zur Uberwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden Bei Gefahr im Verzuge kann die Massnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden eine richterliche Entscheidung ist unverzuglich nachzuholen 5 Sind technische Mittel ausschliesslich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tatigen Personen vorgesehen kann die Massnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulassig wenn zuvor die Rechtmassigkeit der Massnahme richterlich festgestellt ist bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzuglich nachzuholen 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jahrlich uber den nach Absatz 3 sowie uber den im Zustandigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und soweit richterlich uberprufungsbedurftig nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel Ein vom Bundestag gewahltes Gremium ubt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus Die Lander gewahrleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle 7 Eingriffe und Beschrankungen durfen im ubrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fur einzelne Personen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhutung dringender Gefahren fur die offentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zur Behebung der Raumnot zur Bekampfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefahrdeter Jugendlicher vorgenommen werden Art 13 Absatz 1 GG gewahrleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung Als Freiheitsrecht dient das Grundrecht vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die Privatsphare welche die Wohnung bietet 1 2 Daneben gibt es dem Gesetzgeber den Auftrag die Wohnung vor Privatpersonen zu schutzen 3 Dieser Aufgabe kommt er beispielsweise durch den Schutz der Wohnung im Rahmen des Straf 4 und Zivilrechts 5 nach Entstehungsgeschichte BearbeitenDie Unversehrtheit der Wohnung wurde durch 140 der Paulskirchenverfassung von 1849 geschutzt Diese Norm beruhte auf Art 10 der belgischen Verfassung von 1831 Sie besagte dass die Wohnung unverletzlich war und knupfte die Haussuchung an enge Voraussetzungen 6 7 Die preussische Verfassung von 1850 gewahrleistete in Art 6 die Unverletzlichkeit der Wohnung Dieses Recht durfte durch Gesetz beschrankt werden 8 In der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs wurde die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht erwahnt galt allerdings in den Landesverfassungen Die Voraussetzungen zum hoheitlichen Eingriff in die Wohnung ergaben sich daher aus dem einfachen Recht etwa der Strafprozessordnung StPO 9 Wieder aufgegriffen wurde der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung durch die Weimarer Reichsverfassung WRV die die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art 115 gewahrleistete 10 11 Im Zuge der Ausarbeitung des Grundgesetzes griff der Parlamentarische Rat die Gewahrleistung des Art 115 WRV auf und ubernahm sie in Art 13 GG 12 Dieser umfasste bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24 Mai 1949 drei Absatze die grundrechtliche Gewahrleistung sowie die Moglichkeiten diese zu beschranken Besondere Voraussetzungen enthielt Art 13 Absatz 2 GG fur die Durchsuchung als besonders schweren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung Die Norm lautete wie folgt 1 Die Wohnung ist unverletzlich 2 Durchsuchungen durfen nur durch den Richter bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefuhrt werden 3 Eingriffe und Beschrankungen durfen im ubrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fur einzelne Personen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhutung dringender Gefahren fur die offentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zur Behebung der Raumnot zur Bekampfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefahrdeter Jugendlicher vorgenommen werden Die erste und bislang einzige Uberarbeitung erfuhr Art 13 GG durch Gesetz vom 26 Marz 1998 mit Wirkung zum 1 April desselben Jahres Hierdurch schuf der Gesetzgeber die gegenwartigen Absatze 3 6 des Art 13 GG welche die technische Uberwachung von Wohnungen an bestimmte Voraussetzungen knupfen Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen um die technische Uberwachung als Mittel zur Bekampfung organisierter Kriminalitat zu nutzen 13 14 In der Rechtswissenschaft war ausserst umstritten ob diese Anderung verfassungskonform ist Kritische Stimmen warfen dem Gesetzgeber vor dass die neuen Absatze die Moglichkeit schufen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung einzugreifen in den als elementarer Bestandteil der Menschenwurde gemass Art 1 Absatz 1 GG nicht eingegriffen werden darf Das Bundesverfassungsgericht hielt die Neuregelung in seinem Urteil zum Grossen Lauschangriff von 2004 fur mit dem Grundgesetz vereinbar Es gab allerdings eine restriktive Handhabung der Befugnis zur technischen Uberwachung vor um Verstosse gegen die Menschenwurde auszuschliessen 15 16 Eine noch fruhere Einschrankung des Schutzes der Wohnung fand bereits 1956 durch Hinzufugung des Art 17a Abs 2 GG statt in dem es heisst Gesetze die der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der Zivilbevolkerung dienen konnen bestimmen dass die Grundrechte der Freizugigkeit Artikel 11 und der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 eingeschrankt werden Schutzbereich BearbeitenArt 13 GG schutzt den Burger vor Eingriffen in seine Wohnung Hierzu gewahrleistet das Grundrecht eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern der Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist ist Art 13 GG verletzt 17 18 Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden 19 20 Personlich Bearbeiten Art 13 GG schrankt den Kreis der Grundrechtstrager nicht ein sodass das Grundrecht jedermann schutzt 21 Der Schutzbereich erfasst damit zum einen naturliche Personen Zum anderen konnen sich Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts auf Art 13 GG berufen da das Grundrecht gemass Art 19 Absatz 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist 22 23 Fur diese ist der Schutz des Art 13 GG jedoch schwacher da der Schutz der Wohnung in einem engen Zusammenhang zur Garantie der Menschenwurde Art 1 Absatz 1 GG steht die ausschliesslich naturliche Personen schutzt 24 Keinen Schutz durch Art 13 GG erfahrt nach vorherrschender Auffassung wer sich unberechtigterweise in den Besitz einer Wohnung bringt 25 26 27 Ebenfalls nicht geschutzt werden Hoheitstrager als Wohnungsinhaber da sich diese in Bezug auf die Privatheit von Wohnungen in keiner grundrechtstypischen Gefahrdungslage befinden 28 Sachlich Bearbeiten Art 13 GG nennt als Schutzobjekt die Wohnung Hierunter versteht die Rechtswissenschaft im verfassungsrechtlichen Kontext 29 einen elementaren Lebensraum welcher der personlichen Entfaltung dient und dem Einzelnen ermoglicht sich aus der Offentlichkeit zuruckzuziehen 30 31 32 Die Reichweite des Schutzbereichs des Art 13 GG bemisst sich massgeblich nach der Privatsphare die die Wohnung ihrem Inhaber bietet Als Wohnung kommt jede Raumlichkeit in Betracht die ihrem Inhaber ein gewisses Mass an Privatsphare bietet Dies trifft auf Wohnraume zu sowie auf Raumlichkeiten die einen engen Zusammenhang zu Wohnraumen aufweisen etwa Keller Nebengebaude und Garten 33 Haftraume beurteilt die Rechtsprechung allerdings nicht als Wohnung da diese dem Hausrecht der Anstalt unterstehen Daher durfen Anstaltsmitarbeiter Haftraume ohne vorherige Ankundigung betreten 34 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft inwiefern Arbeits und Geschaftsraume als Wohnungen zu qualifizieren sind Gegen deren Einbeziehung in Art 13 GG wenden Rechtswissenschaftler ein dass derartige Raumlichkeiten keine hinreichende Privatheit aufweisen 35 36 Die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft der auch die Rechtsprechung folgt bezieht Geschaftsraume demgegenuber in den Schutzbereich des Art 13 GG ein Hierfur fuhrt sie zum einen an dass Geschaftsraume der freien Berufsausubung dienen welche eine Auspragung der Personlichkeitsentfaltung darstellt wie sie innerhalb von Wohnungen erfolgt 37 38 Daruber hinaus wurden die Vorlaufer des Art 13 GG ebenfalls so ausgelegt dass sie auch gewerblich genutzte Raume schutzten 39 Schliesslich betrachten auch einige auslandische Rechtsordnungen Arbeits und Geschaftsraume als Wohnungen etwa die osterreichische und die italienische 40 Die vorherrschende Auffassung beschrankt fur Geschaftsraume allerdings die Reichweite des Schutzes des Art 13 GG Vollen Grundrechtsschutz erfahren lediglich solche Raumlichkeiten die der Allgemeinheit nicht zuganglich sind Der Allgemeinheit geoffnete Raume erfahren einen schwacheren Schutz durch Art 13 GG da sie ihrem Inhaber eine geringere Privatheit bieten Dies wirkt sich auf Ebene der Eingriffsrechtfertigung aus 41 42 Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Art 13 GG verdrangt als spezielles Freiheitsrecht das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG 43 In Bezug auf die technische Uberwachung einer Wohnung verdrangen die speziellen Regelungen des Art 13 GG weiterhin das allgemeine Personlichkeitsrecht aus Art 2 Absatz 1 GG Art 1 Absatz 1 GG 44 Sofern ein Eingriff in Art 13 GG dazu fuhrt dass eine Behorde Daten aus einer Wohnung erlangt wird deren weitere Nutzung durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschutzt das eine besondere Auspragung des allgemeinen Personlichkeitsrechts darstellt In solchen Fallen kann auch das Fernmeldegeheimnis Art 10 GG neben Art 13 GG zur Anwendung kommen Sofern die Raumlichkeit gegen die sich der Grundrechtseingriff richtet von Presse oder Rundfunk genutzt wird richtet sich dessen Rechtfertigung sowohl nach Art 13 GG als auch nach den Kommunikationsgrundrechten des Art 5 Absatz 1 GG 45 43 Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung beruhren die Eigentumsgarantie des Art 14 GG da der Inhaber der Wohnung in seiner Herrschaftsgewalt uber die Wohnung zwangsweise beschrankt wird Art 14 GG tritt jedoch gegenuber dem spezielleren Grundrecht des Art 13 GG zuruck soweit der hoheitliche Eingriff die Privatheit der Wohnung beruhrt 46 Eingriff BearbeitenEin Grundrechtseingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird 47 In Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung trifft dies zu wenn in die raumliche Privatsphare einer Wohnung eingedrungen wird Art 13 GG unterscheidet diesbezuglich zwischen mehreren Eingriffsformen Art 13 Absatz 2 GG regelt die Durchsuchung Hierbei sucht ein Hoheitstrager zielgerichtet innerhalb einer Wohnung nach einer Sache oder einer Person die der Wohnungsinhaber dem staatlichen Zugriff nicht freiwillig preisgeben will 48 49 Durchsuchungen sieht das Gesetz beispielsweise im Strafprozess 102 107 StPO bei der Gefahrenabwehr beispielsweise 41 des Polizeigesetzes Nordrhein Westfalen und bei der Zwangsvollstreckung 758 der Zivilprozessordnung vor Art 13 Absatze 2 6 GG beziehen sich auf die technische Uberwachung von Wohnungen Hierbei nimmt ein Hoheitstrager unter Anwendung technischer Mittel Vorgange innerhalb einer Wohnung wahr die ihm ohne diese verborgen blieben 50 Dies geschieht beispielsweise durch optische und akustische Uberwachungsmassnahmen etwa durch Mikrofone oder Kameras Diese Massnahmen werden als Lauschangriffe bezeichnet Die Rechtswissenschaft unterscheidet hierbei zwischen grossem und kleinem Lauschangriff Erstgenannter ist in Art 13 Absatz 3 und 4 GG geregelt und bezeichnet die Uberwachung des Wohnraums zwecks Aufklarung von Straftaten oder zwecks Gefahrenabwehr Der kleine Lauschangriff wird in Art 13 Absatz 5 GG beschrieben Eine solche Massnahme liegt vor wenn ein Hoheitstrager einen Wohnraum ausschliesslich zum Schutz einer Person mithilfe technischer Mittel uberwacht die sich innerhalb der Wohnung befindet etwa ein verdeckter Ermittler 110d StPO 51 Art 13 Absatz 7 GG erfasst sonstige Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung Hierunter fallen beispielsweise das Besichtigen von Raumlichkeiten durch eine Behorde wie es etwa 22 des Gaststattengesetzes fur Gaststatten und 17 der Handwerksordnung fur Handwerksbetriebe vorsehen Ebenfalls einen Eingriff nach Art 13 Absatz 7 GG stellt das Betreten einer Wohnung durch einen Sachverstandigen zwecks Beweiserhebung im Rahmen eines Zivilprozesses dar 52 Gleiches gilt fur das unberechtigte Verweilen in einer Wohnung durch einen Hoheitstrager 53 Rechtfertigung eines Eingriffs BearbeitenLiegt ein hoheitlicher Eingriff vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Der Schutz der raumlichen Privatsphare durch Art 13 GG weist einen engen Bezug zur Garantie der Menschenwurde auf Ein Eingriff in Art 13 GG ist daher nicht rechtfertigungsfahig falls er zugleich einen Eingriff in die Menschenwurde darstellt Unzulassig daher beispielsweise das Erheben von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung 54 Soweit die Menschenwurde nicht betroffen ist erlaubt Art 13 GG die Beschrankung der Unverletzlichkeit der Wohnung An welche Voraussetzungen dies geknupft ist richtet sich nach der Art des Grundrechtseingriffs Durchsuchung Art 13 Absatz 2 GG Bearbeiten Hauptartikel Durchsuchung Recht Die Durchsuchung einer Wohnung darf gemass Art 13 Absatz 2 GG grundsatzlich ausschliesslich durch einen Richter auf Grundlage eines formellen Gesetzes angeordnet werden Die Beteiligung eines Richters soll gewahrleisten dass es zu einem grosstmoglichsten Grundrechtsschutz zugunsten des Wohnungsinhabers kommt 55 Die Voraussetzungen die der Richter hierbei pruft ergeben sich aus der Norm die zur Durchsuchung ermachtigt 56 Sofern eine Behorde gegen den Richtervorbehalt verstosst fuhrt dies dazu dass durch die Durchsuchung gewonnene Beweise grundsatzlich nicht gerichtlich verwertet werden durfen 57 58 Bei Gefahr im Verzug darf anstelle eines Richters ein anderes Organ die Durchsuchung anordnen sofern es gesetzlich hierzu befugt ist Dies trifft gemass 105 Absatz 1 StPO etwa auf Staatsanwaltschaft und Polizei zu Gefahr im Verzug besteht falls das Einholen einer richterlichen Anordnung aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu fuhrt dass der Zweck der Durchsuchung vereitelt wird 59 Das Bundesverfassungsgericht legt diese Ausnahme eng aus da sie den Schutz der Wohnung deutlich verkurzt 60 61 Die weiteren Voraussetzungen der Durchsuchung werden durch die jeweiligen Verfahrensvorschriften konkretisiert Diese mussen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhaltnismassigkeitsprinzip genugen das auch fur die Rechtfertigung anderer Grundrechtseingriffe von grosser Bedeutung ist 62 Ein Grundrechtseingriff ist verhaltnismassig wenn er einen legitimen Zweck verfolgt sich zu dessen Forderung eignet hierzu erforderlich ist und beim Eingriffsadressaten keinen Nachteil herbeifuhrt der ausser Verhaltnis zum verfolgten Zweck steht 63 Im Rahmen eines Strafprozesses sind fur die Beurteilung der Verhaltnismassigkeit beispielsweise die Schwere der Tat und der Verdachtsgrad von grosser Bedeutung 64 Grundsatzlich unzulassig ist etwa die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit 65 Technische Uberwachung Bearbeiten Uberwachung zu Repressionszwecken Art 13 Absatz 3 GG Bearbeiten Die technische Uberwachung von Wohnraum ist gemass Art 13 Absatz 3 GG zulassig wenn sie der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dient Konkretisiert wird diese Vorgabe durch 100b Absatz 2 StPO der die einschlagigen Taten nennt Bezuglich einer solchen Tat mussen Tatsachen den Verdacht begrunden dass der Abzuhorende sie begangen hat Die Massnahme darf in Wohnungen durchgefuhrt werden in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhalt Sie ist gegenuber anderen Massnahmen subsidiar weswegen sie erst beschlossen werden darf wenn der Sachverhalt nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise aufgeklart werden kann Die Uberwachung kann grundsatzlich lediglich durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkorper angeordnet werden Sofern Gefahr im Verzug besteht genugt allerdings die Anordnung durch einen einzelnen Richter Die Anordnung muss die Massnahme zeitlich befristen Gemass 100d Absatz 1 Satz 4 StPO darf die Wohnraumuberwachung grundsatzlich hochstens einen Monat andauern Weiterhin muss der Wohnungsinhaber gemass 101 Absatz 5 Satz 1 StPO uber die Massnahme informiert werden sobald dies den Untersuchungszweck oder ein bedeutendes Rechtsgut nicht gefahrdet Eine entsprechende Vorgabe enthalt Art 13 Absatz 3 GG zwar nicht allerdings fordert das Bundesverfassungsgericht dass der Grundrechtstrager grundsatzlich uber Eingriffe in seine Grundrechte informiert wird 66 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine Uberwachung abgebrochen werden sobald Informationen abgehort werden die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung des Abgehorten stammen da die Massnahme andernfalls dessen Menschenwurde verletzte Werden solche Daten aufgezeichnet mussen sie unverzuglich geloscht werden 15 Uberwachung zu Praventionszwecken Art 13 Absatz 4 GG Bearbeiten Art 13 Absatz 4 GG erlaubt die technische Uberwachung weiterhin zur Gefahrenabwehr Voraussetzung hierfur ist dass eine dringende Gefahr fur die offentliche Sicherheit besteht etwa eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr Eine Gefahr liegt vor wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem Fortgang der Ereignisse in absehbarer Zeit ein Schaden an einem polizeilichen Schutzgut eintritt 67 Schutzguter sind die offentliche Sicherheit und in einigen Bundeslandern auch die offentliche Ordnung 68 Wann eine Gefahr dringend ist ist in der Rechtswissenschaft umstritten Einige Stimmen gehen davon aus dass es sich um eine Gefahr fur ein besonders wichtiges Rechtsgut handelt 69 andere nehmen an dass sich die Dringlichkeit auf das Zeitmoment bezieht 70 Eine weitere Auffassung kombiniert beide Ansatze und betrachtet eine Gefahr als dringend die fur ein wichtiges Rechtsgut besteht und sich in naher Zeit in einem Schaden zu realisieren droht 71 72 Bei einer gemeinen Gefahr handelt es sich um eine Gefahr fur eine grosse Anzahl an Personen oder Rechtsguter von bedeutendem Wert 73 Die Anordnung muss auch im Fall des Art 13 Absatz 4 GG grundsatzlich durch einen Richter angeordnet werden Sofern Gefahr im Verzug vorliegt darf die Massnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden Die richterliche Entscheidung muss jedoch unverzuglich nachgeholt werden Uberwachung zum Schutz verdeckter Ermittler Art 13 Absatz 5 GG Bearbeiten Art 13 Absatz 5 GG erlaubt die Uberwachung mithilfe technischer Mittel zum Schutz von Personen die in einer Wohnung eingesetzt sind Diese Regelung bezieht sich beispielsweise auf verdeckte Ermittler 110a StPO 74 Anders als bei Massnahmen nach Art 13 Absatze 3 4 GG ist die richterliche Anordnung bei einer Massnahme nach Art 13 Absatz 5 GG nicht erforderlich Allerdings durfen die bei einem solchen Einsatz gewonnenen Daten zu anderen Zwecken als Schutzzwecken erst verwendet werden wenn die Rechtmassigkeit der Massnahme richterlich festgestellt worden ist Informationspflicht Art 13 Absatz 6 GG Bearbeiten Hauptartikel Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 Grundgesetz Art 13 Absatz 6 Satz 1 GG normiert eine Unterrichtungspflicht fur die Exekutive Hiernach informiert die Bundesregierung den Bundestag jahrlich uber Massnahmen nach Art 13 Absatz 3 5 GG die in die Zustandigkeit des Bunds fallen Hierdurch soll der Bundestag den Nutzen dieser Massnahmen beurteilen konnen sowie die Tatigkeit der Exekutive kontrollieren 75 Eine vergleichbare Unterrichtungspflicht ordnet Art 13 Absatz 6 Satz 3 GG auf Landesebene an 76 Sonstige Massnahmen Art 13 Absatz 7 GG Bearbeiten Art 13 Absatz 7 GG normiert die Voraussetzungen fur ubrige Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung Hiernach durfen Hoheitstrager zwecks Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr in das Grundrecht eingreifen 77 Sofern ein Gesetz dies bestimmt darf die Massnahme daruber hinaus auch zur Verhutung dringender Gefahren fur die offentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zur Behebung der Raumnot zur Bekampfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefahrdeter Jugendlicher vorgenommen werden Anders als bei Art 13 Absatz 2 GG genugt im Rahmen von Art 13 Absatz 7 GG ein rein materielles Gesetz als Eingriffsgrundlage 78 Unter den Wortlaut des Art 13 Absatz 7 GG fallen auch behordliche Betretungsrechte Ein solches normiert beispielsweise 41 Absatz 4 PolG NRW der die Polizei dazu ermachtigt offentlich zugangliche Raume und Grundstucke zwecks Gefahrenabwehr wahrend der Arbeits Geschafts oder Aufenthaltszeit zu betreten Diese Ermachtigungsgrundlage genugt wie zahlreiche ahnliche Eingriffsnormen 79 ihrem Wortlaut nach den Voraussetzungen des Art 13 Absatz 7 GG nicht Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden die qualifizierten Rechtfertigungsvoraussetzungen des Art 13 Absatz 7 GG auf schlichte Betretungsrechte allerdings keine Anwendung da dessen Schrankenbestimmungen das Schutzbedurfnis des Inhabers der Raumlichkeit ubersteigen Daher betrachtet das Gericht das Betreten eines Geschaftsraums nicht als Eingriff in Art 13 GG sondern als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Als gerechtfertigt betrachtet es diesen wenn die Massnahme auf einer Ermachtigungsgrundlage beruht die Zweck und Umfang des Betretens normiert Weiterhin muss sie zu Zeiten erfolgen an denen die Wohnung dem Besuch offensteht Schliesslich muss sie erforderlich und angemessen sein 80 81 Diese Rechtsprechung stosst in der Rechtswissenschaft auf grossen Widerspruch da sie sich in die Struktur des Art 13 GG nicht einfugt 82 Europarecht BearbeitenAuf europaischer Ebene wird die Unverletzlichkeit der Wohnung als Bestandteil des Privatlebens durch Art 8 Absatz 1 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK geschutzt Hiernach hat jede Person das Anrecht auf Achtung ihrer Wohnung Wie das Bundesverfassungsgericht versteht der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR den Begriff der Wohnung weit und subsumiert hierunter auch Geschaftsraume 83 Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar auf die deutsche Rechtsordnung ein indem sie deren Auslegung beeinflussen 84 Weiterhin geschutzt wird die Wohnung durch Art 7 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union Auch diese betrachtet den Schutz der Wohnung als Bestandteil des Schutzes der Privatsphare Die Grundrechtscharta ist seit dem Vertrag von Lissabon verbindlicher Bestandteil des Unionsrechts Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon leitete der EuGH den Schutz der Wohnung als allgemeinen Rechtsgrundsatz aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ab Anfanglich erstreckte er den Schutz nur auf Privatwohnungen Nachdem der EGMR den Schutz der Wohnung auch auf Geschaftsraume erstreckte folgte der EuGH dieser Rechtsprechung Daher entspricht die unionsrechtliche Gewahrleistung der Wohnungsfreiheit weitgehend der des Art 8 EMRK 85 Literatur BearbeitenGilbert Gornig Art 13 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 Hans Hofmann Art 13 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Hans Jarass Art 13 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Jorg Detlef Kuhne Art 13 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Hans Jurgen Papier Art 13 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Klaus Stern Art 13 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Heinrich Wolff Art 13 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Weblinks BearbeitenArt 13 GG auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Stern Art 13 Rn 45 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 366 Klaus Stern Art 13 Rn 58 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Johannes Koranyi Der Schutz der Wohnung im Strafrecht In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 241 242 BVerfGE 89 1 13 Besitzrecht des Mieters Klaus Stern Art 13 Rn 7 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 3 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Klaus Stern Art 13 Rn 8 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Stern Art 13 Rn 9 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Stern Art 13 Rn 10 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Hans Hofmann Art 13 Rn 1 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 15 Rn 1 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 15 Rn 2 Klaus Stern Art 13 Rn 13 19 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 a b BVerfGE 109 279 Grosser Lauschangriff Christoph Gusy Lauschangriff und Grundgesetz In Juristische Schulung 2004 S 457 461 462 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 663 Hans Jarass Art 13 Rn 6 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 17 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 15 Rn 7 8 Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 12 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Udo Fink Art 13 Rn 4 In Volker Epping Christian Hillgruber Hrsg Beckscher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 Gilbert Gornig Art 13 Rn 30 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 18 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 969 971 BVerfGE 89 1 12 Besitzrecht des Mieters BVerfGE 42 212 219 Quick Durchsuchungsbefehl Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 66 Rn 5 Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 10 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 BVerfG Urteil vom 30 Mai 1996 2 BvR 727 94 2 BvR 884 94 Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 2643 Jorg Detlef Kuhne Art 13 Rn 4 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Georg Hermes Art 13 Rn 26 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 BVerfGE 96 44 51 Durchsuchungsanordnung II Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 972 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 668 BVerfGE 32 54 70 Betriebsbetretungsrecht BVerfGE 32 54 75 Betriebsbetretungsrecht Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 14 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 a b Klaus Stern Art 13 Rn 140 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Kap 968 BVerfGE 20 162 Spiegel Hans Jarass Art 13 Rn 2 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 BVerfGE 51 97 107 Zwangsvollstreckung I BVerfGE 76 83 89 Zwangsvollstreckung III Hans Jarass Art 13 Rn 8 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 977 BVerfGE 75 318 327 Sachverstandiger Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 672 Hans Hofmann Art 13 Rn 32 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 BVerfGE 115 166 196 Kommunikationsverbindungsdaten BVerfGE 57 346 355 Zwangsvollstreckung II Klaus Stern Art 13 Rn 78 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Georg Hermes Art 13 Rn 42 43 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 Gerwin Moldenhauer Marc Wenske Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zur Gefahr in Verzug In Juristische Schulung 2017 S 206 BVerfGE 103 142 155 Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 51 97 111 Zwangsvollstreckung I Mike Wienbracke Der Verhaltnismassigkeitsgrundsatz In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2013 S 148 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 480 BVerfG Beschluss vom 11 Februar 2015 BVerfG 2 BvR 1694 14 Neue Juristische Wochenschrift 2015 S 1585 BVerfG Beschluss vom 7 September 2006 2 BvR 1141 05 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 3411 Klaus Stern Art 13 Rn 121 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Elmar Kruger Der Gefahrbegriff im Polizei und Ordnungsrecht In Juristische Schulung 2013 S 985 985 986 Stefan Korte Stephan Dittrich Schutzgut und Schadenswahrscheinlichkeit im Gefahrenabwehrrecht In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 332 333 336 BVerwGE 47 31 Wolf Rudiger Schenke Polizei und Ordnungsrecht 9 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 7509 0 Rn 78 Stefan Korte Stephan Dittrich Schutzgut und Schadenswahrscheinlichkeit im Gefahrenabwehrrecht In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 332 338 Gilbert Gornig Art 13 Rn 124 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 Dieter Kugelmann Polizei und Ordnungsrecht 2 Auflage Springer Berlin 2012 ISBN 978 3 642 23374 6 5 Kapitel Rn 154 Heinrich Wolff Art 13 Rn 24 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 BVerfGE 109 279 373 Grosser Lauschangriff Hans Jarass Art 13 Rn 3 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Jorg Detlef Kuhne Art 13 Rn 50 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Klaus Stern Art 13 Rn 94 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Hinnerk Wissmann Grundfalle zu Art 13 GG In Juristische Schulung 2007 S 324 327 BVerfGE 32 54 77 Betriebsbetretungsrecht BVerfGE 97 228 266 Kurzberichterstattung Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 989 EGMR Urteil vom 28 April 2005 41604 98 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 1495 BVerfGE 111 307 EGMR Entscheidungen Hans Jurgen Papier Art 13 Rn 9 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 13 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232194496