www.wikidata.de-de.nina.az
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein volkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern des Europarats der einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten Konvention Nr 005 des Europarats enthalt 1 Uber seine Einhaltung wacht der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR in Strassburg Konvention zum Schutze der Menschenrechte und GrundfreiheitenKurztitel Europaische Menschenrechtskonvention nicht amtl Titel engl Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental FreedomsAbkurzung EMRK nicht amtl Datum 4 Nov 1950Inkrafttreten Deutschland 3 Sep 1953 BGBl 1954 II S 14 Schweiz AS 1974 2151Fundstelle Deutschland BGBl 1952 II S 685 ber 953 Neubek BGBl 2002 II S 1054 1055Osterreich BGBl Nr 210 1958 Verfassungsrang BGBl Nr 59 1964 Schweiz SR 0 101Vertragstyp multinationalRechtsmaterie MenschenrechteUnterzeichnung 46 11 Jan 2023 Ratifikation 46 11 Jan 2023 Deutschland Ratifikation 5 Dez 1952Liechtenstein Ratifikation 8 Sep 1982Osterreich Ratifikation 3 Sep 1958Schweiz Ratifikation 28 Nov 1974Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Unterzeichner der EMRK Stand Marz 2022 Bis zum Ausscheiden Russlands im Marz 2022 waren alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates einschliesslich der 27 Mitgliedstaaten der Europaischen Union auch Vertragsstaaten der Europaischen Menschenrechtskonvention Inhaltsverzeichnis 1 Inkrafttreten und Ratifikation der Konvention 2 Struktur und Inhalt der Konvention 2 1 Gliederung 2 2 Rechte und Freiheiten 2 2 1 Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte 2 2 2 Artikel 2 Recht auf Leben 2 2 3 Artikel 3 Verbot der Folter 2 2 4 Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 2 2 5 Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit 2 2 6 Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren 2 2 7 Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz 2 2 8 Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens 2 2 9 Artikel 9 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit 2 2 10 Artikel 10 Freiheit der Meinungsausserung 2 2 11 Artikel 11 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit 2 2 12 Artikel 12 Recht auf Eheschliessung 2 2 13 Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde 2 2 14 Artikel 14 Diskriminierungsverbot 2 2 15 Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall 2 3 Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte 2 3 1 Auslegung der Konventionsrechte 2 3 2 Zustandigkeit und Verfahren 3 Stellung und Rang der EMRK im nationalen Recht 3 1 Mitgliedstaaten der Europaischen Union 3 1 1 Deutschland 3 1 1 1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2004 3 1 1 2 Status der EMRK auf Landerebene 3 1 2 Osterreich 3 1 3 Niederlande 3 1 4 Tschechien 3 1 5 Kroatien 3 2 Weitere Mitglieder des Europarats 3 2 1 Schweiz 3 2 2 Furstentum Liechtenstein 3 2 3 Norwegen 3 2 4 Vereinigtes Konigreich 3 3 Russland 4 Beitritt der EU zur Europaischen Menschenrechtskonvention 5 Die Entstehung der Europaischen Menschenrechtskonvention 5 1 Einfluss der Vereinten Nationen 5 2 Beitrag der Europaischen Einigungsbewegung 5 2 1 Europakongress 5 2 2 Rat der Europaischen Bewegung 5 2 3 Internationaler Rechtsausschuss 5 3 Arbeiten im Europarat 5 3 1 Initiative der Beratenden Versammlung 5 3 2 Vorarbeiten des Rechts und Verwaltungsausschusses 5 3 3 Diskussion im Plenum der Beratenden Versammlung 5 3 4 Arbeiten im Sachverstandigengremium 5 3 5 Grundsatzentscheidung im Ausschuss leitender Ministerialbeamter 5 3 6 Begutachtung durch den Rechts und Verwaltungsausschuss 5 3 7 Begutachtung durch das Ministerkomitee 5 3 8 Beratung im Plenum 5 3 9 Beschluss der Konvention durch das Ministerkomitee 5 4 Unterzeichnung und Ratifikation 6 Die Weiterentwicklung der Europaischen Menschenrechtskonvention durch zusatzliche Protokolle 6 1 Zusatzliche Protokolle materiellrechtliche Bestimmungen betreffend 6 1 1 Zusatzprotokoll 1 Protokoll vom 20 Marz 1952 6 1 2 4 Protokoll vom 16 September 1963 6 1 3 6 Protokoll vom 28 April 1983 6 1 4 7 Protokoll vom 22 November 1984 6 1 5 12 Protokoll vom 4 November 2000 6 1 6 13 Protokoll vom 3 Mai 2002 6 2 Zusatzliche Protokolle verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend 6 2 1 2 Protokoll vom 6 Mai 1963 6 2 2 3 Protokoll vom 6 Mai 1963 6 2 3 5 Protokoll vom 20 Januar 1966 6 2 4 8 Protokoll vom 19 Marz 1985 6 2 5 9 Protokoll vom 6 November 1990 6 2 6 10 Protokoll vom 25 Marz 1992 6 2 7 11 Protokoll vom 11 Mai 1994 6 2 8 14 Protokoll vom 13 Mai 2004 6 2 9 Behelfs Protokoll 14bis vom 27 Mai 2009 6 2 10 15 Protokoll vom 24 Juni 2013 6 2 11 16 Protokoll vom 2 Oktober 2013 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 Einzelnachweise und AnmerkungenInkrafttreten und Ratifikation der Konvention BearbeitenDie Konvention mit der SEV Nr 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet am 4 November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3 September 1953 allgemein in Kraft Volkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und franzosische Sprachfassung nicht hingegen die zwischen Deutschland Osterreich Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats sowie von der Europaischen Union unterzeichnet werden 2 Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung fur Staaten entwickelt die dem Europarat angehoren mochten Daher haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft Struktur und Inhalt der Konvention BearbeitenGliederung Bearbeiten Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert die wiederum in Artikel untergliedert sind Der I Abschnitt Rechte und Freiheiten Art 2 18 enthalt die einzelnen durch die Konvention geschutzten Menschenrechte Darunter befinden sich grundsatzlich die klassischen Freiheitsrechte sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten sondern nach praktischen Uberlegungen gewahlt Dies spiegelt auch die Tatsache wider dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw in den sie erganzenden Protokollen ihren Niederschlag gefunden haben Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte wie z B die Berufsfreiheit die in den Verfassungen vieler europaischer Staaten verburgt ist Der II Abschnitt Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Art 19 51 enthalt die Regelungen uber die Zusammensetzung und Befugnisse des Gerichtshofs Der III Abschnitt enthalt Verschiedene Bestimmungen Art 52 59 Nach Art 53 ist die Konvention nicht so auszulegen als beschranke oder beeintrachtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Ubereinkunft deren Vertragspartei sie ist anerkannt werden Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor der von Vertragsstaaten erweitert werden darf Rechte und Freiheiten Bearbeiten Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Bearbeiten Art 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewahrten Rechte und Freiheiten zu gewahren Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschrankt Des Weiteren kommt es grundsatzlich nicht darauf an ob die betreffende Person Staatsangehoriger des betreffenden Staates ist oder nicht Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung Artikel 2 Recht auf Leben Bearbeiten Art 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Totung Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe durch das 6 bzw 13 Protokoll zur EMRK hat diese Einschrankung aber kaum noch Bedeutung Unter bestimmten Bedingungen z B bei Nothilfe Festnahmen oder der rechtmassigen Niederschlagung eines Aufstands ist jedoch nach Art 2 Abs 2 auch eine todliche Gewaltanwendung erlaubt Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art 2 den Staat wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates 3 oder auch sonst zu Tode gekommen ist 4 Artikel 3 Verbot der Folter Bearbeiten Art 3 enthalt eines der Kerngrundrechte der Konvention Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Die Verbote nach Art 3 sind nach Art 15 der Konvention notstandsfest Das bedeutet selbst im Falle einer Bedrohung fur das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen offentlichen Notstand gilt das Verbot 5 Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Bearbeiten Art 4 verbietet es eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten Abs 1 Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs oder Pflichtarbeit Abs 2 Nicht als Zwangs oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zahlen allerdings z B Arbeitspflichten im Strafvollzug im Wehr und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfallen Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit Bearbeiten Art 5 gewahrleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit Er enthalt in Abs 1 einen abschliessenden Katalog von Umstanden unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf z B nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Fallen der vorlaufigen Festnahme bzw bei psychisch Kranken Rauschgiftsuchtigen oder auch Landstreichern In den Absatzen 2 5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt Hierzu gehoren die Information festgenommener Personen uber die Grunde fur die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht unverzuglich einem Richter vorgefuhrt zu werden Weiterhin gehort hierzu das Recht die Freiheitsentziehung durch einen Richter prufen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmassigen Freiheitsentziehungen Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren Bearbeiten Hauptartikel Recht auf ein faires Verfahren Art 6 enthalt das Recht auf ein faires Verfahren und ist das fur die Rechtsprechung des EGMR bedeutsamste Grundrecht 6 Die ubergrosse Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht Art 6 Abs 1 EMRK enthalt in bestimmten dort genannten Fallen unter anderem den Anspruch auf eine offentliche und damit mundliche Gerichtsverhandlung Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzufuhren Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz ist die mundliche offentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzufuhren 7 8 9 Art 6 EMRK gewahrleistet ausserdem den Grundsatz der Waffengleichheit einen Anspruch auf rechtliches Gehor das Recht auf Begrundung von Entscheidungen sowie das Recht auf Akteneinsicht 10 Ausserdem verlangt Art 6 EMRK einen individuellen Zugang zu staatlichen Gerichtsverfahren unabhangig von der personlichen finanziellen Leistungsfahigkeit 11 Die mundliche Verhandlung ist vor einem unabhangigen und unparteiischen auf einem Gesetz beruhenden Gericht durchzufuhren Das setzt die funktionelle im Gegensatz zur organisatorischen oder institutionellen Unabhangigkeit von Staatsanwalt und Richter voraus Anklagegrundsatz 12 Weiterhin verlangt er dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden Abs 2 dieses Artikels enthalt das Recht auf die Unschuldsvermutung Das bedeutet dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist In Abs 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verburgt u a das Recht auf Information uber die Beschuldigung das Recht auf Verteidigung das Konfrontationsrecht und das Recht auf einen Dolmetscher Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz Bearbeiten Art 7 Abs 1 enthalt den Grundsatz nullum crimen nulla poena sine lege und verlangt dass nur das Gesetz einen Straftatbestand vorsehen und eine Strafe androhen darf 13 Dabei hat die Straftat klar umrissen zu sein Aus dem in Art 7 EMRK statuierten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip lassen sich drei spezifische Gewahrleistungen unterscheiden das Bestimmtheitsgebot lex certa einschliesslich der Vorhersehbarkeit und Zuganglichkeit das Verbot ausdehnender analoger Auslegung lex stricta und das Ruckwirkungsverbot lex praevia einschliesslich des Verbots ruckwirkender Strafverscharfung 14 Er verbietet es jemanden zu bestrafen wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war Auch eine ruckwirkende Verscharfung der Strafe untersagt diese Vorschrift Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Bearbeiten Hauptartikel Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Unter Art 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten das Privat und Familienleben das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz zusammenfassen Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen Geschutzt werden ein Recht auf Identitat und Entwicklung der Person die Moglichkeit Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche Aktivitaten Nicht nur der Name die geschlechtliche Ausrichtung das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht sondern auch die korperliche Integritat und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente 15 Art 8 EMRK schutzt die Integritat der familiaren Beziehungen die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung daruber wie man im offentlichen Raum auftreten will Schutz des guten Rufs und der Ehre Recht auf einen Namen Recht am eigenen Bild sowie auf einzelne Aspekte der ausseren Lebensfuhrung Wahl der Kleidung mit Einschrankungen Berufstatigkeit 16 Unter Art 8 EMRK wird auch das Familienleben bestehende Familie geschutzt und verleiht das Recht die familiare Beziehung ungestort und ohne ungerechtfertigte insbesondere willkurliche Eingriffe fuhren zu konnen 17 Im Weiteren schutzt Art 8 EMRK das Recht auf Wohnung Schliesslich gewahrt er den Schutz der Korrespondenz Brief und Telekommunikationsgeheimnis 18 Artikel 9 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit Bearbeiten Art 9 enthalt die Menschenrechte der Gedankenfreiheit der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit Artikel 10 Freiheit der Meinungsausserung Bearbeiten Art 10 enthalt das Recht auf freie Meinungsausserung 19 Des Weiteren gewahrleistet er die Informationsfreiheit die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit Artikel 11 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit Bearbeiten Art 11 enthalt das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit Des Weiteren gewahrleistet er die Vereinigungsfreiheit d h z B das Recht eine Gewerkschaft zu grunden und ihr anzugehoren Artikel 12 Recht auf Eheschliessung Bearbeiten Art 12 gewahrleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu grunden Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde Bearbeiten Art 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention eine wirksame Beschwerdemoglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen Artikel 14 Diskriminierungsverbot Bearbeiten Art 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten dass diese sicherstellen dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann Der Artikel benennt nicht abschliessend solche Grunde u a Geschlecht Rasse Ethnie Hautfarbe Sprache und Religion Die Vorschrift verbietet aber eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht weshalb man auch von der Akzessorietat des Diskriminierungsverbots spricht 20 Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthalt hingegen das 12 Protokoll zur EMRK Dieses ist aber von Deutschland Liechtenstein und Osterreich bisher nicht ratifiziert die Schweiz hat es nicht unterzeichnet Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall Bearbeiten Art 15 erlaubt es den Mitgliedsstaaten von den in der Konvention genannten Rechten abzuweichen wenn das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen offentlichen Notstand bedroht ist Von Artikel 2 darf jedoch nur bei Todesfallen infolge rechtmassiger Kriegshandlungen abgewichen werden Von Artikel 3 Folter und Misshandlungsverbot Artikel 4 Abs 1 Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft und Artikel 7 Ruckwirkungsverbot darf in keinem Fall abgewichen werden Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Bearbeiten Auslegung der Konventionsrechte Bearbeiten Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt gem Art 32 EMRK durch den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR mit Sitz in Strassburg Als Basis fur die Auslegung dienen die beiden offiziellen Sprachfassungen d h die englische und franzosische Die Auslegung erfolgt dabei unabhangig vom innerstaatlichen Recht autonom So hat der Gerichtshof z B deutsche Ordnungswidrigkeiten dem Strafrecht zugerechnet obwohl der deutsche Gesetzgeber diese gerade aus dem Strafrecht herausnehmen wollte 21 Da der EGMR die EMRK als living instrument lebendiges Instrument betrachtet 22 werden EMRK Bestimmungen auf Grundlage aktueller sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen ausgelegt nicht zu jenen wahrend der Entstehung dieser Vorschrift vgl z B im Gegensatz Originalismus Der Menschenrechtsschutz einer EMRK Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verandern So spricht Art 6 Abs 3 EMRK beispielsweise von den Rechten der angeklagten Person englisch charged with a criminal offence bzw franzosisch accuse Heutzutage versteht der EGMR diesen Begriff viel weiter als nur das Verfahren vor Gericht umfassend vgl Anklage Demnach konnen in Art 6 Abs 3 EMRK verburgte Rechte auch bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens greifen obwohl noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist 23 Nach standiger Rechtsprechung des EGMR ist es das Ziel der Konvention nicht theoretische Rechte zu gewahren sondern praktische und effektive 24 Daher legt der EGMR die Konvention so aus dass die Konventionsrechte auch wirksam sind So liegt laut dem EGMR eine Enteignung im Sinne des Art 1 des Zusatzprotokolls 1 Protokoll auch dann vor wenn der Eigentumer nicht formell enteignet wurde er aber Eigentum faktisch nicht nutzen kann weil z B das Militar sein Grundstuck besetzte 25 Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor wenn ein Gericht eines Staates das Recht auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht offenkundig rechtlich falsch beurteilt 26 Die EMRK enthalt kein Recht auf Asyl und schutzt auch nicht vor sexueller Diskriminierung wobei ihr Katalog in Art 14 nicht erschopfend ist Es heisst dazu Die sexuelle Orientierung fallt unter das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK Die Aufzahlung in Art 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschopfend wie das Adverb insbesondere im Text des Artikels ausweist Zur Anwendbarkeit des Art 14 EMRK genugt es dass die Tatsachen des Rechtsstreits sich in der Anwendungssphare einer Konventionsgarantie befinden 27 Nach standiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewahrten Rechte Ebenso wie Unterschiede die sich auf das Geschlecht grunden verlangen Unterschiede welche sich auf die sexuelle Orientierung grunden nach besonders wichtigen Grunden fur ihre Rechtfertigung 28 Auch Art 8 fallt in den Bereich zum Schutze gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften da Moralvorstellungen Anderungen unterliegen was der BGH feststellte 29 30 31 Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fallt in den Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens 32 Zustandigkeit und Verfahren Bearbeiten Gem Art 25 lit d EMRK hat das Plenum des Gerichtshofs eine Verfahrensordnung beschlossen fur die Angelegenheiten mit denen der Gerichtshof gem Art 32 EMRK befasst werden kann 33 Seit 1998 kann jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden Individualbeschwerde gem Art 33 EMRK Individual applications Zuvor war dieses Recht an die Anerkennung der Jurisdiktion der Europaischen Kommission fur Menschenrechte und des europaischen nicht standigen Gerichtshofs fur Menschenrechte geknupft Daneben konnen auch die einzelnen Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen Staatenbeschwerde gem Art 34 EMRK Inter State cases Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist fur internationale Menschenrechtskonventionen aussergewohnlich es ist eines der hochstentwickelten Rechtsschutzsysteme im volkerrechtlichen Menschenrechtsschutz Ein weiteres Verfahren vor dem EGMR ist das Gutachtenverfahren Art 47 EMRK wonach das Ministerkomitee des Europarates beim Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen kann Seit Inkrafttreten des Protokolls Nr 16 SEV Nr 214 am 1 August 2018 konnen die von den dem Protokoll beigetretenen Mitgliedstaaten bezeichneten Gerichte den EGMR um Gutachten zur Auslegung oder Anwendung der in der EMRK enthaltenen Rechte bitten 34 Mit Stand 6 Dezember 2021 waren weder Deutschland Liechtenstein Osterreich noch die Schweiz dem Protokoll beigetreten 35 In Art 46 Abs 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien in allen Rechtssachen in denen sie Partei sind das endgultige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen Dazu mussen die Parteien alle notwendigen Massnahmen ergreifen um das Urteil umzusetzen insbesondere das nationale Recht den Vorschriften der EMRK in der Auslegung durch den EGMR anpassen Das Ministerkomitee uberwacht den Vollzug der Urteile Art 46 Abs 2 5 EMRK Der Generalsekretar kann die Parteien ersuchen Erklarungen uber die Art und Weise abzugeben in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt 36 Stellung und Rang der EMRK im nationalen Recht BearbeitenDer Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten wird nicht von der EMRK selbst geregelt die als klassischer volkerrechtlicher Vertrag die innerstaatliche Durchsetzung ihrer Bestimmungen den Vertragsstaaten uberlasst Dualistisches System Weder die innerstaatliche Geltung noch der innerstaatliche Vorrang der EMRK gegenuber dem nationalen Recht sind Regelungsinhalt der EMRK Dementsprechend verschieden sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben 37 Samtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemass der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR unterworfen Der EGMR kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschadigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhangen vgl Art 41 EMRK Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf volkerrechtlicher Ebene verbindlich sind variiert im Hinblick auf das dualistische System auch ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten Mitgliedstaaten der Europaischen Union Bearbeiten Deutschland Bearbeiten In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes vgl Art 59 Abs 2 S 1 GG 38 Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem lex posterior Grundsatz unterworfen konnte also unter Umstanden hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurucktreten Da jedoch die Grundrechtsgewahrleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgefuhrt dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik wie beispielsweise die Strafprozessordnung im Lichte der EMRK auszulegen seien 39 Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher aber doch ein ubergesetzlicher Rang zu Der Europarat uberwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen In der aktuellen Liste der zu uberwachenden Urteile u a zu Deutschland sind mit Stand Mai 2009 insgesamt 7 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt 40 Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2004 Bearbeiten Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Oktober 2004 im Fall Gorgulu 41 sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die fur Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zustandigkeit kraft Gesetzes gebunden Sie haben die Gewahrleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewahrleistungen zu berucksichtigen 41 So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention fur die deutschen Gerichte Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts moglich so geht diese vor Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden muss es dies ausfuhrlich begrunden und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen 41 Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoss durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen z B ein Urteil nicht beseitigt 41 Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berucksichtigt werden so muss dies grundsatzlich erfolgen Das bedeutet Der Menschenrechtsverstoss ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen 41 Dabei ist jedoch eine schematische Vollstreckung nicht gefordert Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein Beachtet beispielsweise das zustandige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Strassburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei so kann dies einen Verstoss gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen 41 Im Fall Gorgulu einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berucksichtigt werden die nicht in Strassburg eine Beschwerde gefuhrt hatten Die Entscheidung des BVerfG lasst in weitem Umfang Interpretationen zu ob und wie Entscheidungen des EGMR die gegen Deutschland ergangen sind national umgesetzt werden mussen Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats fur erhebliche Irritationen daruber inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Entscheidungen des EGMR halten mussen 42 Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung kann im Zivilprozess Restitutionsklage gefuhrt werden vgl 580 Nr 8 ZPO Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften fur den Arbeits 79 ArbGG Sozial 179 SGG Verwaltungs 153 VwGO und Finanzgerichtsprozess 134 FGO Fur den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Moglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens 359 Nr 6 StPO sog lex Pakelli 43 Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lubbe Wolff im Humboldt Forum Recht ECtHR and national jurisdiction The Gorgulu Case bis Juli 2006 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt Gleichzeitig aussert Lubbe Wolff das allgemeine Unverstandnis der Fachleute zum obigen Urteil RZ 32 Sie stellt fest dass der Staat im Falle von Menschenrechtsverletzungen den vorherigen Zustand wiederherstellen musse und wenn diese andauerten der Staat diese stoppen musse Ziffer 16 In diesem Vortrag wird von ihr in RZ 34 auch der Fall Surmeli erwahnt dem ein Stillstand der Rechtserlangung vom EGMR wegen uberlanger Verfahrensdauer zugestanden wurde Der Fall wurde von der Grossen Kammer des EGMR durch Urteil vom 8 Juni 2006 entschieden 44 Dazu merkt Lubbe Wolff an dass Deutschland in diesem Fall schnell reagiert habe und einen Gesetzesentwurf schon im September 2006 vom Bundesjustizministerium vorgelegt habe der diesen Fall heile Es handelt sich jedoch dabei immer noch um den Gesetzesentwurf der Untatigkeitsbeschwerde siehe insofern Untatigkeitsklage der jedoch bereits im August 2005 vorgelegt wurde 45 Aufgrund eines Konfliktes zwischen dem EGMR und dem Bundesverfassungsgericht wie er in der Zeitung Das Parlament vom 11 Juli 2005 beschrieben wurde kam es in der Geschichte des Europarats zu einem beispiellosen offenen Widerstand eines nationalen Verfassungsgerichtes Im selben Artikel wird auch die ehemalige Verfassungsrichterin Renate Jaeger zitiert die bis Ende 2010 Richterin am Menschenrechtsgerichtshof war Vielleicht mutmasste Jaeger sei es manchen Landern als Nebeneffekt der Uberlastung des Gerichts ja gar nicht unlieb wenn Menschenrechtsverstosse nicht oder nicht zeitnah untersucht und gerugt werden Moglicherweise gebe es bei Regierungen die wegen Verletzungen der Menschenrechtscharta zu Schadensersatz verurteilt werden einen Abschreckungseffekt mit der Konsequenz dass den Staaten Verlangsamung Stillstand und Leerlauf eventuell nicht unwillkommen seien 46 Im Juli 2007 hat der EGMR im Fall Skugor gegen Deutschland konstatiert dass bei menschenrechtswidriger uberlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemoglichkeit im Sinne des Art 13 EMRK angesehen werden konne so erinnert der Gerichtshof daran dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdefuhrer demnach nicht verpflichtet ist von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen auch wenn die Sache noch anhangig ist Surmeli Deutschland GK Nr 75529 01 Rdnrn 103 108 CEDH 2006 oder bereits abgeschlossen wurde Herbst Deutschland Nr 20027 02 11 Januar 2007 Rdnrn 65 66 EGMR Beschluss 10 05 07 Rechtssache Skugor gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr 76680 01 47 Um die vom EGMR aufgezeigten Rechtsschutzlucken zu schliessen und wirksame Rechtsschutzmoglichkeiten im Falle uberlanger Gerichtsverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu schaffen hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht der zwei Stufen vorsieht auf der ersten Stufe sollen Betroffene die Moglichkeit erhalten eine uberlange Verfahrensdauer zu rugen Verzogerungsruge in einem zweiten Schritt kann ggf ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden Das BVerfG wird aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs zum sogenannten treaty override 48 zu entscheiden haben ob Volkervertragsrecht wie bspw auch die EMRK wegen seiner Volkerrechtsfreundlichkeit dem Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Recht vorgeht Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 27 Februar 2014 zum Streikrecht fur Beamte die Konfliktlosung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zugewiesen 49 50 ohne wie der BFH eine Vorlage an das BVerfG zu erwagen Status der EMRK auf Landerebene Bearbeiten Auch wenn auf Bundesebene die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat so hat sie bei landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang da sie in einigen Bundeslandern fest verankert ist In Art 2 Abs 3 der Verfassung des Landes Brandenburg heisst es 3 Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland in der Europaischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europaischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten 51 Im Bundesland Brandenburg sind all die Vorschriften die Landersache sind direkt durch die EMRK abgesichert und herleitbar Durch die Foderalismusreform gewahrt das Grundgesetz den Landern teilweise mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Gesetze und Verordnungen zu nennen waren nach Art 72 und Art 74 GG das Strafvollzugsgesetz als auch das Schul und Beamtenrecht In diesen Bereichen ist in erster Linie die Legislative des jeweiligen Landes zustandig Zum Beispiel ist das Recht auf Meinungsfreiheit an staatlichen Schulen durch die in der Verfassung einiger Bundeslander verankerte EMRK gegeben kann aber u U eingeschrankt werden wenn Gruppen ihres guten Rufes nach Art 10 EMRK im Sinne und in Verbindung mit Art 14 EMRK diskriminiert und beraubt werden Diese Ansichten sind aber auch schon indirekt durch Art 25 GG verwirklicht In Verbindung mit Art 8 EMRK lassen sie so beispielsweise im Landesrecht verpflichtende und insbesondere neutrale Berichterstattung uber die Homosexualitat einfordern d h an Schulen in Brandenburg darf nicht in herabsetzender Weise uber gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelehrt werden dieses hat Landesverfassungsrang Im Urteil des EGMR steht dazu Keine Verletzung von Art 2 des Prot Nr 1 zur EMRK Recht auf Bildung Art 9 EMRK Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit und Art 8 EMRK Recht auf Privat und Familienlieben durch die Weigerung der deutschen Behorden die Kinder der Beschwerdefuhrer vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien 52 53 Gestutzt wird diese Ansicht auch durch das Recht auf Bildung das in der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte in Art 26 vorkommt durch die Art 24 Art 25 und Art 26 GG fur den Volkergewohnheitsteil verankert ist und indirekt durch die Menschenrechte im Grundgesetz definiert wird Das GG selbst kennt nur einen Erziehungsauftrag gleichwohl ist in den Landesverfassungen das Recht auf eine neutrale Bildung garantiert Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits damit befasst und sich der Meinung des EGMR im Wesentlichen angeschlossen 54 Osterreich Bearbeiten In Osterreich das der EMRK 1958 beitrat war deren Rang im Verhaltnis zum nationalen Recht zunachst strittig Im Jahr 1964 wurde die EMRK mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 59 1964 ruckwirkend in den Verfassungsrang gehoben 55 so dass der Verfassungsgerichtshof VfGH die EMRK ebenso wie nationale Grundrechtskataloge beispielsweise etwa die Grundrechte des im Verfassungsrang befindlichen Staatsgrundgesetzes von 1867 anzuwenden hat Da das osterreichische Bundes Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt stellt die Europaische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger und nach jungerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europaischen Union 56 den Kern der osterreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar Da die Europaische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht konnen Eingriffe in die durch die Europaische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerugt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmassig gewahrleistete Rechte Entsprechend befasst sich der VfGH auch mit Asylverfahren vor allem im Kontext von Rechten nach Art 3 und 8 EMRK Ein anlasslich der Ratifikation abgegebener Vorbehalt zur Konvention betraf die Bestimmungen uber die Offentlichkeit im gerichtlichen Verfahren Diesen erklarte der EGMR am 3 Oktober 2000 Fall Eisenstecken vs Osterreich fur ungultig Niederlande Bearbeiten Das niederlandische Recht geht sogar daruber hinaus da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einraumt 57 Tschechien Bearbeiten Nach Art 10 der Verfassung der Tschechischen Republik haben die ratifizierten Konventionen zum Schutze der Menschenrechte Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung Ratifizierte internationale Abkommen sind fur die Tschechische Republik bindend und sind Bestandteil der Rechtsordnung Falls das internationale Abkommen etwas anderes als das Gesetz bestimmt so hat das internationale Abkommen Vorrang Kroatien Bearbeiten Nach Art 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Vertrage Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung Weitere Mitglieder des Europarats Bearbeiten Schweiz Bearbeiten In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar Nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts hat die EMRK Vorrang vor der Bundesverfassung 58 Ein Konflikt der EMRK mit der schweizerischen Verfassung konnte jedoch bisher weitestgehend vermieden werden da der Schutzgehalt aquivalent ist 59 Staatliche Grundrechte sind von jedem Burger nicht nur aufgrund von verfassungsmassigen Rechten einklagbar sondern ebenso wegen allfalliger Rechte die jemandem aus der EMRK zustehen Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren welche auf Art 13 EMRK gestutzt werden nicht ein sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg 60 Die Schweizer Bundesverfassung BV garantiert zum Teil weitergehende Freiheiten als die EMRK wie zum Beispiel die umfassende Wirtschaftsfreiheit Dabei ist jedoch zu beachten dass aufgrund Art 190 BV auch verfassungswidrige Bundesgesetze anzuwenden sind Die Verfassung bietet daher keinen Schutz gegen Bundesgesetze welche verfassungsmassig geschutzte Grundrechte verletzen Bei EMRK geschutzten Grundrechten beachtet das Bundesgericht jedoch in solchen Fallen die EMRK da ansonsten eine Verurteilung der Schweiz durch den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte erfolgen konnte Die Verfahrensgarantien der EMRK fuhrten in zahlreichen Kantonen zu Anpassungen der kantonalen Strafprozessordnungen Gewisse Kantone hatten jedoch noch lange Strafprozessordnungen welche zur EMRK in Widerspruch standen So war es beispielsweise im Kanton Luzern moglich dass der gleiche Richter erst die Untersuchungshaft anordnet und danach die Untersuchung gegen den Beschuldigten fuhrt Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1 Januar 2011 sind diese Widerspruche jedoch beseitigt Furstentum Liechtenstein Bearbeiten Das Furstentum Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates und hat die EMRK 1979 ratifiziert 61 Auslander und Staatenlose sind den Inlandern als Trager der Grund und Menschenrechte soweit nicht schon in der Landesverfassung LV zuvor verbindlich vorgegeben nunmehr aus der EMRK heraus gleichgestellt Auf Auslander nicht anwendbar sind jedoch nach wie vor die Vermogenserwerbsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit da diese in Art 28 Abs 2 LV explizit den Landesangehorigen vorbehalten ist 62 Auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum Europaischen Wirtschaftsraum EWR bestehen diese Einschrankungen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit weitgehend weiter Der EMRK wird in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang zugestanden 63 Der liechtensteinische Staatsgerichtshof StGH hat mit der Implementierung der Europaischen Menschenrechtskonvention ab 1982 64 ahnlich wie in Osterreich zu einer modernen Grundrechtsdogmatik gefunden die in der Schweiz und Deutschland bereits seit Langerem bestand Norwegen Bearbeiten In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Starkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21 Mai Gesetz Nr 30 1999 65 66 dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen ubergeordnet ist Vereinigtes Konigreich Bearbeiten Das Vereinigte Konigreich inkorporierte mit dem Human Rights Act 1998 die EMRK in das nationale britische Recht Im Karfreitagsabkommen verpflichtete sich das Konigreich 1998 die Menschenrechtskonvention auch im nordirischen Recht zu verankern 67 Im Zuge des Referendums uber den Verbleib des Vereinigten Konigreichs in der Europaischen Union sprach sich die damalige Innenministerin Theresa May im April 2016 fur einen Verbleib aus zur Reform der Menschenrechte im Vereinigten Konigreich sei es aber notig sich vom Einfluss der Europaischen Menschenrechtskonvention und dem des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte zu befreien Die Menschenrechtskonvention kann dem Parlament die Hande binden tragt nichts zu unserem Wohlstand bei macht unser Land unsicherer durch das Verhindern der Abschiebung gefahrlicher krimineller auslandischer Staatsburger und tut nichts um die Einstellung zu Menschenrechten bei Regierungen wie der Russlands zu andern 68 Die Konvention soll nach Angaben von Justizministerin Elizabeth Truss vom August 2016 in Zukunft durch eine British Bill of Rights ersetzt werden 69 Um potentiell ungerechtfertigte Klagen gegen Angehorige der eigenen Streitkrafte leichter abwehren zu konnen kundigte die britische Regierung Anfang Oktober 2016 an die Europaische Menschenrechtskonvention fallweise nicht mehr anwenden zu wollen Anstelle der EMRK sollen beim Einsatz der Streitkrafte nur mehr die Genfer Rotkreuz Konventionen gelten welche todliche Gewalt als erste Option gegen feindliche Kampfer zuliessen 70 Im Zuge der Brexitverhandlungen wurde im Oktober 2020 bekannt dass die Verhandlungsfuhrung der Europaischen Union darauf besteht das Vereinigte Konigreich im Gegenzug fur ein Handelsabkommen auch nach dem Verlassen der Union weiter der Europaischen Menschenrechtskonvention zu verpflichten 71 Die Politische Erklarung zur Festlegung des Rahmens fur die kunftigen Beziehungen zwischen der Europaischen Union und dem Vereinigten Konigreich von 2019 enthalt in den einleitenden Bestimmungen als Grundlage der Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu gemeinsamen zentralen Werten und Rechten 72 Die Parteien sind sich darin einig dass die kunftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten der demokratischen Grundsatze der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstutzung der Nichtverbreitung grunden sollten Die Parteien sind sich darin einig dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung fur die in diesem Rahmen vorgesehene Zusammenarbeit darstellen Die Parteien bekraftigen ferner ihre Entschlossenheit einen wirksamen Multilateralismus zu fordern Die kunftigen Beziehungen sollten das fortdauernde Bekenntnis des Vereinigten Konigreichs zur Achtung des Rahmens der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK einschliessen wahrend die Union und ihre Mitgliedstaaten an die Charta der Grundrechte der Europaischen Union gebunden bleiben in der die Rechte wie sie sich insbesondere aus der EMRK ergeben bekraftigt werden Nach Ansicht des britischen Generalanwalts beim Europaischen Gerichtshofs Anthony Michael Collins sei die souverane Entscheidung des Vereinigten Konigreichs aus der EU auszutreten gleichbedeutend mit einer Ablehnung der der EU zugrunde liegenden Grundsatze Da das Austrittsabkommen 73 einen Vertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Konigreich darstelle um dessen geordneten Austritt aus der EU zu erleichtern habe die Europaische Union nicht die Moglichkeit gehabt darauf zu bestehen dass das Vereinigte Konigreich die Grundsatze auf die die EU grunde vollstandig wahre Britische Staatsangehorige seien seit dem Austritt des Vereinigten Konigreichs aus der Europaischen Union keine Unionsburger mehr 74 75 Britische Staatsangehorige haben in der Europaischen Union deshalb kein Wahlrecht mehr nach Art 20 Abs 2 lit b AEUV weder aktiv noch passiv 76 77 Seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 30 Januar 2020 ist Grossbritannien im Verhaltnis zu den EU Mitgliedstaaten ein Drittland Der raumliche Geltungsbereich der EMRK hangt jedoch im Unterschied zur Grundrechtecharta nicht von einer Mitgliedschaft in der Europaischen Union ab sondern erstreckt sich auf alle Vertragsstaaten des Europarats dem Grossbritannien nach wie vor angehort Der Human Rights Act 1998 wurde bisher nicht aufgehoben ist aber Gegenstand der rechtspolitischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien im britischen Parlament 78 Im Juni 2022 erliess der EGMR eine einstweilige Massnahme nach Art 39 seiner Verfahrensordnung um die von britischen Gerichten nicht beanstandete Abschiebung eines irakischen Asylsuchenden aus Grossbritannien nach Ruanda zu verhindern 79 80 Russland Bearbeiten Russland schied im Marz 2022 wahrend des Kriegs gegen die Ukraine aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus 81 Nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 14 Juli 2015 war die EMRK durch die Ratifikation zwar Bestandteil des Rechtssystems der Russischen Foderation geworden Ungeachtet der Verbindlichkeit von Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte durften diese jedoch nicht vollstreckt werden wenn sie den grundlegenden Verfassungswerten der Russischen Foderation widersprechen 82 83 Im Dezember 2016 verabschiedete die Duma mit einer Mehrheit von 434 zu 3 Stimmen eine Erganzung des Gesetzes uber das Verfassungsgericht mit der ein spezielles Verfahren zur Uberprufung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen internationaler Organisationen eingefuhrt wurde Das Gericht konnte die Vollstreckbarkeit dann verneinen wenn die Entscheidungen den Grundlagen des staatlichen Aufbaus der Russischen Foderation oder den in der Verfassung niedergelegten Grundrechten widerspachen 84 85 Beitritt der EU zur Europaischen Menschenrechtskonvention BearbeitenDie Europaische Union EU 86 ist der Konvention noch nicht beigetreten wohl aber haben die Unionsmitgliedstaaten diese ratifiziert Die Europaische Union wurde durch Art 6 Abs 2 des EU Vertrages zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtet 87 Nach Art 6 Abs 3 des EU Vertrages sind die Grund und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts Die Grundrechte wie sie in der Europaischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben sind als allgemeine Grundsatze Teil des Unionsrechts 88 Bereits seit dem 30 Juni 2005 behalt sich der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte Fall Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim Sirketi v Ireland Az 45036 98 89 gleichwohl vor jeden einzelnen Rechtsakt der EU in Bezug auf die Europaische Menschenrechtskonvention zu prufen 156 If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation However any such presumption can be rebutted if in the circumstances of a particular case it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient In such cases the interest of international co operation would be outweighed by the Convention s role as a constitutional instrument of European public order in the field of human rights Loizidou v Turkey preliminary objections judgment of 23 March 1995 Series A no 310 75 Die Voraussetzungen zum Beitritt der EU zur EMRK wurden bereits mit dem 14 Protokoll zur EMRK im Jahr 2004 geschaffen Seit Inkrafttreten dieses Protokolls am 1 Juni 2010 ist somit ein Beitritt der EU zur EMRK moglich 90 In einer Pressemitteilung vom 17 Marz 2010 schlug die Europaische Kommission sog Verhandlungsrichtlinien fur den Beitritt zur EMRK vor 91 Am 5 April 2013 legten die Verhandlungsfuhrer der EU einen Entwurf einer Vereinbarung fur den Beitritt zur EMRK vor Als weitere Schritte war vorgesehen dass der Gerichtshof der Europaischen Union EuGH zum Entwurf Stellung nimmt dass darauf folgend die EU Mitgliedstaaten der Vereinbarung einstimmig zustimmen und dass das Europaische Parlament mit Zweidrittelmehrheit die Vereinbarung unterstutzt Abschliessend hatten die Parlamente der Mitgliedsstaaten des Europarats den Vertrag ratifizieren mussen 92 In einem am 18 Dezember 2014 publizierten Gutachten hat der EuGH als Plenum jedoch den Ubereinkommensentwurf als nicht mit Art 6 Abs 2 EUV und dem entsprechenden Protokoll Nr 8 vereinbar gesehen Gutachten 2 13 EMRK nach Lissabon Als Grunde fuhrte er die fehlende Abstimmung von Art 53 EMRK keine Beschrankung der gesetzlichen Menschenrechte der Vertragsparteien und Art 53 Grundrechtecharta keine Einschrankung auf anderer Ebene normierter Menschenrechte das problematische Verhaltnis der Regel 18 des Entwurfs und dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV sowie eine mogliche Beeintrachtigung von Art 344 AEUV Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU 93 Damit war das Beitrittsverfahren zum Stillstand gekommen Am 7 8 Juni 2021 stand der Sachstand zur Frage eines Beitritt der EU zur EMRK auf der Tagesordnung des EU Ministerrats 94 Die Entstehung der Europaischen Menschenrechtskonvention BearbeitenDie Europaische Menschenrechtskonvention wurde in erstaunlich kurzer Zeit geschaffen Vom ersten Lautwerden einer Forderung am 7 Mai 1948 beim Haager Europa Kongress uber die Arbeiten im Rat der Europaischen Bewegung oder im internationalen Rechtsausschuss und vor allem der intensiven Auseinandersetzung mit der Konvention im Europarat bis hin zu ihrer Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten am 4 November 1950 vergingen gerade einmal zweieinhalb Jahre Einfluss der Vereinten Nationen Bearbeiten Der Einfluss der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte AEMR den sie nicht nur materiell rechtlich sondern auch in Bezug auf die Motivation eine europaische Grundrechtscharta zu schaffen hatte ist nicht zu leugnen Dies kommt bereits in der Praambel des Abkommens deutlich zum Ausdruck in Anbetracht der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte Man wollte auf anfanglich west europaischer Ebene erreichen was den Vereinten Nationen mit ihrer Erklarung 1948 AEMR aufgrund der Gegensatze zwischen Ost und West international nicht gelungen war Eine allgemein anerkannte Erklarung die nicht blossen Empfehlungscharakter besitzen sondern die Vertragsstaaten zur Unterordnung verpflichten sollte Beitrag der Europaischen Einigungsbewegung Bearbeiten Als erster Anstoss zum Beginn der europaischen Einigungspolitik gilt allgemein die Rede von Winston Churchill die er am 19 September 1946 in der Universitat Zurich hielt 95 Er pladierte in dieser Rede fur die Schaffung einer Einrichtung die vielleicht die Vereinigten Staaten von Europa heissen wird Am 14 Mai 1947 wurde mit Unterstutzung von Churchill die Europaische Einigungsbewegung gegrundet Der Einfluss den die Bewegung auf die Schaffung der EMRK hatte ist ebenfalls nicht zu leugnen Allerdings zeichnete sich bereits im Entscheidungsfindungsprozess der oftmals enthusiastisch auftretenden Bewegung eine erste Phase der Ernuchterung ab Man erkannte dass eine auf breiter Zustimmung aufbauende Konvention nur durch Abstriche an den aufgestellten Forderungen zu verwirklichen war Europakongress Bearbeiten Von 7 bis 10 Mai 1948 tagte der Europakongress als Manifestation der europaischen Einigungsbewegung in Den Haag Etwa 700 Politiker aus fast allen europaischen Landern forderten auf dem Kongress die politische Einheit Europas Es wurden die Schaffung des Europarates und eine europaische Menschenrechtskonvention gefordert die als Grundlagen einer kunftigen Gemeinschaft dienen sollten Nur solche Staaten sollten dem geplanten Bundnis beitreten die bereit waren diese Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen In drei Ausschussen des Kongresses dem politischen dem wirtschaftlich sozialen und dem kulturellen wurde das Ziel der Bewegung diskutiert Die Resolution des politischen Ausschusses bezog sich in 6 von 14 Punkten auf die geplante Menschenrechtskonvention Es sollten vor allem die Meinungs und Versammlungsfreiheit und das Recht auf eine politische Opposition im Vordergrund stehen Die Resolution des kulturellen Ausschusses beschaftigte sich ebenfalls eingehend mit den Menschenrechten Hier forderten Sir David Maxwell Fyfe und David Eccles erstmals eine rechtlich bindende Konvention Der Kulturausschuss forderte einen europaischen Gerichtshof der nicht nur Staaten sondern auch Einzelnen und Gruppen offenstehen sollte So wurden schon im Europakongress viele der fur den Grundrechtsschutz auf europaischer Ebene wesentlichen Organe wie sie zum Teil noch heute vorhanden sind proklamiert Jedoch hat es der Europakongress nicht bei diesen Proklamationen bewenden lassen er setzte eine Kommission ein die mit der Aufgabe betraut wurde eine Menschenrechtskonvention zu entwerfen Rat der Europaischen Bewegung Bearbeiten Die vom Europakongress einberufene Kommission legte dem Rat der Europaischen Bewegung auf seiner vom 25 bis 28 Februar 1949 abgehaltenen Konferenz in Brussel einen Bericht vor auf dessen Grundlage die Konferenz eine Empfehlung beschloss welche die angestrebten Ziele bereits naher bestimmte Da im Dezember 1948 die AEMR von den Vereinten Nationen verabschiedet worden war bezog sich der Beschluss der Konferenz auf diese Charta mit der Bemerkung dass viele der dort aufgezahlten Rechte nicht nur eines Schutzes bedurfen sondern auch schutzfahig seien Ob diese Rechte aus der AEMR unverandert ubernommen werden sollten oder nicht liess der Beschluss jedoch noch offen Fest stand zumindest dass die Konvention als juristische Entscheidungsgrundlage des geplanten Gerichts geschaffen werden sollte Dessen Kompetenzen waren auf der Konferenz bereits weitgehend ausgearbeitet worden Der Gerichtshof sollte als standiger Gerichtshof nach Erschopfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zustandig sein und uber Individualbeschwerde oder Staatenbeschwerde angerufen werden konnen Im Fall einer Konventionsverletzung sollte der Gerichtshof Entschadigungen zusprechen und die inkriminierte Handlung fur nichtig erklaren konnen Als weiteres Organ des Europarats war eine Kommission als Schlichtungs und Sichtungsstelle fur den Gerichtshof geplant mit der Kompetenz Empfehlungen auszusprechen Die Vollstreckung der Urteile und Empfehlungen sollte dem Europarat obliegen Internationaler Rechtsausschuss Bearbeiten Auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz in Brussel erarbeitete ein internationaler Rechtsausschuss unter dem Vorsitz des ehemaligen franzosischen Justizministers Pierre Henri Teitgen und der Berichterstattung von Sir David Maxwell Fyfe einen Entwurf der Konvention mit materiell rechtlichen Bestimmungen und einer Verfahrensordnung Dieser erste Entwurf beschrankte sich noch darauf die zu garantierenden Menschenrechte aufzuzahlen ohne sie zu definieren Diese Aufgabe sollte einem spateren Zusatzabkommen uberlassen werden Bis dieses geschaffen war sollte die Konvention nach Teitgen und Fyfe die Vertragsstaaten nur dazu verpflichten die aufgezahlten Menschenrechte weiter in dem Umfang zu garantieren in dem sie zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens in dem Vertragsstaat bereits geschutzt waren Noch immer sollten Einzelpersonen Zugang zum Gerichtshof haben allerdings nur noch mit Zustimmung der Kommission die ohne Angabe von Grunden sollte verweigert werden konnen Der Konventionsentwurf wurde dem vorlaufigen Ministerkomitee des Europarats am 12 Juni 1949 vorgelegt Arbeiten im Europarat Bearbeiten Der Beitrag der Europaischen Einigungsbewegung war zwar bedeutend fur die Entstehung der Konvention aber der uberwiegende Anteil der Arbeit geschah im Rahmen des Europarats Initiative der Beratenden Versammlung Bearbeiten Auf Antrag von Winston Churchill beschloss die Beratende Versammlung BV des Europarats am 13 August 1949 die Genehmigung des Ministerkomitees MK zur Beratung des MRK Entwurfs einzuholen die erste Beratung im Plenum fand am 19 August 1949 statt Nach dem Wunsch des Prasidenten des Ministerkomitees sollte die BV in ihrer Arbeit besonderes Gewicht auf die Definition der Grundrechte legen Teitgen und Fyfe bestanden jedoch auf ihrer Idee zuerst den geltenden Bestand der national gewahrten Grundrechte international zu schutzen Die anschliessende Diskussion blieb sehr stark in der politischen Allgemeinheit Der Vorschlag sich mit einer kollektiven Garantie des status quo zu begnugen fand jedoch keine allgemeine Zustimmung und das Plenum beschloss zur weiteren Arbeit einen Rechtsausschuss zu bilden Vorarbeiten des Rechts und Verwaltungsausschusses Bearbeiten Der im Rahmen der BV geforderte Rechtsausschuss trat zum ersten Mal am 22 August 1949 zusammen Teitgen wurde zum Berichterstatter bestellt der fruhere Berichterstatter des internationalen Rechtsausschusses Fyfe zum Vorsitzenden ernannt Zwar tat der Ausschuss einerseits einen Schritt nach vorn er folgte dem Wunsch des Prasidenten des Ministerkomitees und beschaftigte sich mit der Definition der Menschenrechte allerdings nur insoweit aber immerhin als zur bereits vorhandenen Aufzahlung eine Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel der AEMR hinzugefugt wurde Andererseits tat er aber einen Schritt zuruck indem er die einzelnen Vertragsstaaten als kompetent erklarte die Definition und die Umsetzung der einzelnen Rechte auf ihrem Gebiet selbst zu regeln Der Entwurf war also weder mit dem bereits vom Europakongress geforderten Gerichtshof fur dessen Rechtsprechung es eine Definition der Rechte als Basis geben musste noch mit dem Grundgedanken der Europaischen Bewegung vereinbar namlich den Staaten die Handhabung der Menschenrechte nicht langer selbst zu uberlassen sondern deren Schutz zu internationalisieren Als Begrundung fur den Verzicht auf eine Kodifikation fuhrte Teitgen an dass ein solches Vorhaben nicht zu improvisieren ware sondern Ergebnis einer vieljahrigen Rechtsubung sein musse Der Ausschuss beendete seine beratende Tatigkeit nach 14 Sitzungen am 5 September 1949 und Teitgen legte dessen Ergebnisse die sich nur unwesentlich von den im Brusseler Kongress formulierten Zielen unterschieden in einem Bericht dem Plenum der Beratenden Versammlung vor Diskussion im Plenum der Beratenden Versammlung Bearbeiten Am 7 und 8 September 1949 wurde der Teitgen Bericht im Plenum der Beratenden Versammlung diskutiert Zwar wurden vereinzelt Befurchtungen geaussert dieses System der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts durch den GH mit einer vagen international rechtlichen Grenze mache die ganze Garantie illusorisch Teitgen setzte sich jedoch durch unterstutzt von anderen Abgeordneten die ebenfalls rasch ein Ergebnis erzielen wollten Ein heftig umstrittener Punkt war die Frage des zu wahlenden Rechtsschutzsystems also ob die Grundrechte definiert werden sollten oder nicht und der Aktivlegitimation vor dem GH Der Abgeordnete Rolin etwa sprach sich sogar grundsatzlich gegen einen neuen Gerichtshof aus Er begrundete seine Haltung damit dass es bereits den Internationalen Gerichtshof in den Haag gebe an den sich Staaten wenden konnten die Individuen bedurften hingegen keines Gerichtsschutzes Rolin unterstutzte damit den britischen Sozialisten Ungoed Thomas der sich gegen die Beschwerdemoglichkeit des Einzelnen an die Kommission aussprach Teitgen und Maxwell Fyfe die sowohl die Individualbeschwerde als auch den neuen Gerichtshof befurworteten setzten sich jedoch gegen Rolin und Ungoed Thomas durch Eine besondere gerichtliche Instanz sei notwendig um auch den Individuen einen Rechtsweg zu eroffnen diesbezuglich wurden die Bestimmungen des Entwurfs des internationalen Rechtsausschusses ubernommen Ein weiterer heftig umstrittener Punkt betraf einige Grundrechte Neun der nun zwolf Grundrechte des Teitgen Berichts wurden ohne Kommentar vom Plenum angenommen das Elternrecht bzgl des Bildungsrechts sowie die Garantie des Eigentums wurden aber nach lebhaften Debatten zuruckgewiesen In dieser gekurzten Fassung ging der Bericht mit der Empfehlung ehestmoglich einen Konventionsentwurf aufzustellen am 9 September 1949 an das Ministerkomitee Arbeiten im Sachverstandigengremium Bearbeiten Der Empfehlung ehestmoglich mit den Arbeiten an der Konvention zu beginnen folgte das MK nicht Es verwies den Bericht der BV an ein zum Zweck der Ausarbeitung einer Konvention eingerichtetes Sachverstandigengremium das erst Monate spater von 2 bis 8 Februar 1950 in Strassburg tagte Den Vorsitz hatte der ebenfalls dem Rechtsausschuss der BV angehorige Belgier de la Vallee Poussin Das Gremium wurde von den Mitgliedstaaten rekrutiert und sollte aus herausragenden Juristen bestehen Der Zeitpunkt war allerdings nicht willkurlich gewahlt sondern mit Rucksicht auf die Arbeiten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgesucht worden Dem Sachverstandigengremium sollten fur ihre Arbeit die neuesten Materialien der UN vorliegen Nachdem die Bemuhungen Englands und Frankreichs gescheitert waren im Zusammenwirken der Vereinten Nationen einen Grundrechtskatalog mit Definitionen und kasuistischer Aufzahlung der Eingriffsmoglichkeiten zu erreichen griffen deren Vertreter im Sachverstandigenkomitee diese Idee wieder auf und versuchten nun sie zumindest auf europaischer Ebene durchzusetzen Man berief sich darauf dass die starken Ubereinstimmungen der Verfassungsbestimmungen bzw der Verfassungspraxis es moglich machten den Umfang und die Grenzen jeden Grundrechts eindeutig festzulegen Doch auch diese Bemuhungen waren erfolglos denn mehrere Abgeordnete wollten an dem System der Aufzahlung festhalten und Einschrankungsmoglichkeiten generell und fur alle Rechte gemeinsam genannt wissen Die Wahl zwischen den beiden Systemen wurde schliesslich zur politischen Frage erklart fur die man sich fur unzustandig hielt die Entscheidung daruber wurde dem Ministerkomitee uberlassen Der Ausschuss legte dem MK am 31 Mai 1950 einen Bericht mit mehreren Alternativentwurfen zur Auswahl vor Am 1 April 1950 sah sich das MK jedoch ausserstande eine Auswahl zu treffen und uberwies die Entscheidungsfindung an einen Ausschuss hoherer Regierungsbeamter Grundsatzentscheidung im Ausschuss leitender Ministerialbeamter Bearbeiten Der Ausschuss tagte von 8 bis 17 Juni 1950 unter dem Vorsitz des Schweden Sture Petren Standen bisher alle Anzeichen dafur wie in der AEMR 1948 bloss eine Liste der Menschenrechte aufzustellen gab der Ausschuss doch dem englischen Vorschlag die Rechte zu definieren den Vorzug wobei er seinem Entwurf grossteils die Definitionen der Menschenrechtskommission der UN zugrunde legte Nur vereinzelt mussten sie selbst formuliert werden Das Recht auf Eigentum das Elternrecht und das Recht auf freie Wahlen wurden aus dem Entwurf gestrichen In der weiteren Folge leitete der Ausschuss seinen Bericht an den Vorsitzenden des Rechts und Verwaltungsausschusses Begutachtung durch den Rechts und Verwaltungsausschuss Bearbeiten Am 23 und 24 Juni 1950 beriet der Rechtsausschuss die Entwurfe des Ausschusses leitender Ministerialbeamter Der Ausschuss tagte geheim nur dessen Ergebnisse wurden dem Prasidenten des Ministerkomitees in einem Schreiben das Maxwell Fyfe verfasste am 24 Juni 1950 mitgeteilt Er bedauert darin die Streichung der politischen Rechte die zu den Hauptforderungen des politischen Ausschusses des Europakongresses gehort hatten sprach sich aber grundsatzlich fur das gewahlte Definitionssystem aus Ein objektiver Beobachter muss zugeben dass die Arbeiten des Rechtsausschusses durchaus positiv zu bewerten sind Begutachtung durch das Ministerkomitee Bearbeiten Am 3 und 7 August 1950 beschaftigte sich das Ministerkomitee mit dem Entwurf Es wurde entschieden dass der Ausschuss leitender Ministerialbeamter den Entwurf nochmals uberprufen sollte um einheitliche Vorschlage vorzulegen damit der Entwurf noch in dieser Sitzungsperiode beschlossen und der BV zugeleitet werden konne Die einzige Frage von Bedeutung die in der Folge noch zu entscheiden blieb war die nach dem Zugang von Einzelpersonen zur Kommission Das Ministerkomitee entschied zum einen dass der Einzelne sich nur an die Kommission wenden konnen sollte und zum anderen dass dies nur dann moglich sein sollte wenn der Unterzeichnerstaat sich damit einverstanden erklart hatte In beiden Punkten wurde gegen das Votum von Maxwell Fyfe entschieden Beratung im Plenum Bearbeiten Der gefasste Beschluss wurde der BV zur Begutachtung vorgelegt Der Entwurf unterschied sich deutlich von den Vorarbeiten welche die BV geleistet hatte Die Versammlung wollte gewisse Punkte geandert wissen als wichtigste Errungenschaften sind die Aufnahme des Rechts auf Eigentum des Rechts auf Bildung und des Wahlrechts in die Charta zu nennen Die Beratungen fanden am 14 16 und 25 August 1950 in Strassburg statt Am 25 August wurde im Plenum der Entwurf der europaischen Charta der Menschenrechte einstimmig beschlossen und mit der Empfehlung der Annahme an das Ministerkomitee zur Verabschiedung weitergeleitet 96 Beschluss der Konvention durch das Ministerkomitee Bearbeiten Diese Vorschlage wurden vom Ministerkomitee aber abgelehnt Lediglich die beiden unbedeutendsten Forderungen namlich erstens die Einfuhrung einer Praambel und zweitens die Herabsetzung der fur die Bildung des Gerichtshofs notwendigen Anzahl an Signatarstaaten von 9 auf 8 wurden angenommen Die Konvention wurde am 3 November 1950 in der 6 Sitzung des Ministerkomitees im Wesentlichen in der Fassung unterzeichnet welche es zuvor bereits erarbeitet hatte Das Ministerkomitee beschloss aber einen Sachverstandigenausschuss mit der Aufgabe zu betrauen ein Zusatzprotokoll auszuarbeiten das die bislang strittigen und deshalb aus der Konvention ausgesparten Punkte der Eigentumsgarantie des Elternrechts und der Garantie der politischen Burgerrechte regeln sollte Unterzeichnung und Ratifikation Bearbeiten Ukrainische Briefmarke zum 60 jahrigen Bestehen der KonventionDie EMRK ist der funfte volkerrechtliche Vertrag der vom Europarat geschlossen wurde Er wurde am 4 November 1950 in Rom von Belgien Danemark der Bundesrepublik Deutschland Frankreich Irland Island Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Turkei und dem Vereinigten Konigreich unterzeichnet Griechenland und Schweden unterzeichneten die Konvention ebenfalls Dies geschah am 28 November 1950 in Paris Gemass Art 59 Abs 2 der EMRK waren fur das Inkrafttreten des Ubereinkommens 10 von 14 Ratifikationen zwei Drittel und die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden beim Generalsekretar des Europarats notwendig Bedenkt man dass der Konventionsplan von jenen politischen Gruppen getragen wurde die in den nationalen Parlamenten uber eine starke Mehrheit verfugten erscheinen die beinahe drei Jahre bis die notige Zahl der Signatarstaaten die Konvention ratifiziert hatten eher lang Als erster Vertragsstaat ratifizierte das Vereinigte Konigreich die EMRK am 8 Marz 1951 Norwegen folgte am 15 Januar 1952 und Schweden das die Konvention erst am 28 November 1950 unterzeichnet hatte am 4 Februar 1952 Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die EMRK am 5 Dezember 1952 Die Saar vom 30 Marz 1950 bis zum 31 Dezember 1956 assoziiertes Mitglied des Europarates folgte am 14 Januar 1953 Irland nahm die Ratifikation der EMRK am 25 Februar 1953 vor Griechenland schloss sich der EMRK durch ihre Ratifizierung erstmals am 28 Marz 1953 an Austritt am 31 Dezember 1970 aus dem Europarat um einem Ausschluss wegen Konventionsverstossen vgl Obristenregime zuvorzukommen EMRK innerstaatlich am 13 Juni 1970 ausser Kraft gesetzt Wiederaufnahme in den Europarat und Wiederinkraftsetzen der EMRK am 28 November 1974 Danemark nahm die Ratifikation der EMRK am 14 April 1953 und Island am 29 Juni 1953 vor Mit Luxemburg das die Konvention am 3 September 1953 unterzeichnete war das Erfordernis der zehn Ratifikationen erfullt und die EMRK trat mit demselben Tag allgemein in Kraft Osterreich ist seit dem 16 April 1956 Mitglied des Europarats und unterzeichnete die EMRK am 13 Dezember 1957 gemeinsam mit dem Zusatzprotokoll Innerstaatlich trat die Konvention am 3 September 1958 in Kraft also am 5 Jahrestag des generellen Inkrafttretens der EMRK Ausserdem hat Osterreich die EMRK in seinen Verfassungsbestand aufgenommen Fast alle allgemein anerkannten europaischen Staaten hatten die EMRK unterzeichnet und ratifiziert Ausnahme Belarus und der in seinen zwischenstaatlichen Beziehungen vom Heiligen Stuhl vertretene Vatikan diese Staaten sind keine Mitglieder des Europarats Russland trat im Marz 2022 aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus vgl oben Die Weiterentwicklung der Europaischen Menschenrechtskonvention durch zusatzliche Protokolle BearbeitenDie EMRK wurde in dem halben Jahrhundert ihrer Existenz in einer Reihe von Protokollen geandert und erganzt Die Anderungen betrafen sowohl materielles als auch formelles Recht Neue Grundrechte wurden mit den Protokollen 1 4 6 7 12 und 13 eingefuhrt Die ubrigen Protokolle regelten Zustandigkeitsfragen oder schufen neue Kompetenzen Zusatzliche Protokolle materiellrechtliche Bestimmungen betreffend Bearbeiten Die durch die Konvention gewahrleisteten Grundrechte stellten und stellen keinen vollstandigen Katalog dar Wahrend die Fragen nach dem Gewahrleistungssystem die Einzelabgrenzung und die Form des Rechtsschutzes im Laufe der Arbeiten an der Konvention einem Wandel unterworfen waren ist die Auswahl der Rechte von der ersten Liste der Europaischen Bewegung bis zur Fertigstellung der Konvention verhaltnismassig konstant geblieben Dies lasst sich mit dem Charakter der klassisch liberalen Grundrechte erklaren da nur diese im Gegensatz zu den wirtschaftlich sozialen Grundrechten als justiziabel angesehen wurden Es wurde immer wieder betont dass diese Auswahl keine Ausscheidung oder Wertung bedeute sondern dass nur ein erster Schritt getan werde dem weitere folgen sollten Sechs der bislang vierzehn Protokolle setzten solche Schritte und erganzten die Konvention um neue Grundrechte In dieser Entwicklung erkennt man deutlich das Spannungsverhaltnis zwischen den zwei grundsatzlichen Positionen innerhalb der EMRK auf der einen Seite die Enthusiasten die mithilfe der Konvention selbst soziale und wirtschaftliche Rechte sichern mochten und auf der anderen Seite jene die dadurch ein Aufweichen der Schutzinstrumente der Konvention furchten Zusatzprotokoll 1 Protokoll vom 20 Marz 1952 Bearbeiten Die Konvention war zwar beschlossen aber noch nicht einmal in Kraft getreten als man im Europarat bereits die Garantie der umstrittenen Grundrechte in Angriff nahm Da die BV keine Einigung in den strittigen Punkten Garantie des Eigentums Elternrecht in Bezug auf das Bildungsrecht Recht auf freie Wahlen erzielt hatte setzte deren Rechts und Verwaltungsausschuss einen Unterausschuss ein der mit der Ausgestaltung der drei Rechte betraut wurde Sowohl der Rechtsausschuss als auch das Plenum der BV akzeptierten in der Folge dessen Ergebnisse Das Ministerkomitee hatte aber ebenfalls einen Ausschuss zur Beratung von Statutenanderungen eingesetzt und mit der Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls betraut Der Ausschuss beriet bis zum 28 November 1951 und legte im Anschluss seine Ergebnisse der Beratenden Versammlung zur Stellungnahme vor Da auch die Vereinten Nationen noch keine Definition der umstrittenen Grundrechte vorzuweisen hatten und sich vielmehr im Rahmen ihrer 7 Sitzung im April und Mai 1951 selbst damit auseinandersetzten musste das Ministerkomitee diese selbststandig erarbeiten Mehrmals wurden die Vorschlage des Ausschusses mit der Auflage zuruckgeschickt Formulierungen zu finden denen alle Mitglieder im Europarat zustimmen konnten Der Sachverstandigenausschuss ubermittelte auf Wunsch der Beratenden Versammlung nach Fertigstellung der Arbeiten seinen Entwurf dem Rechts und Verwaltungsausschuss der Beratenden Versammlung der sich mit der Definition des Eigentumsrechtes einverstanden erklarte aber zu den beiden anderen Rechten Anderungsvorschlage vorlegte Nachdem das Plenum der BV sich die Vorschlage ebenfalls zu eigen gemacht hatte wurden sie vom Ministerkomitee in die endgultige Fassung des Zusatzprotokolls aufgenommen Das Zusatzprotokoll fugte den nach der Konvention bereits geschutzten Grundrechten nun das Recht auf Achtung des Eigentums Art 1 das Recht auf Bildung Art 2 und das Recht auf freie und geheime Wahlen Art 3 neu hinzu Es wurde am 20 Marz 1952 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 18 Mai 1954 allgemein in Kraft Die Schweiz hat es bisher nur unterzeichnet Deutschland und Osterreich 1958 hingegen auch ratifiziert 97 4 Protokoll vom 16 September 1963 Bearbeiten Einen weiteren Schritt in der proklamierten Erganzung der Konvention um neue Grundrechte setzte das 4 Protokoll Es wurde im Europarat von einem Expertenkomitee vorbereitet Die Initiative dazu ging wie so oft vom Plenum der Beratenden Versammlung aus die am 22 Januar 1960 beschloss eine Empfehlung an das Ministerkomitee auszusprechen Sie forderte einerseits das erwahnte Komitee das ein weiteres Zusatzprotokoll verfassen sollte um gewisse politische Rechte abzudecken die nicht durch die Stammkonvention oder das Zusatzprotokoll geschutzt waren Andererseits forderte sie daruber hinausgehende Rechte etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson auf allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz und auf Schutz nationaler Minderheiten Der Ausschuss sollte sich auf die Vorarbeiten des eigenen Rechtsausschusses stutzen Das Ministerkomitee folgte der Empfehlung der BV und errichtete am 22 Marz 1960 den Ausschuss der anschliessend in sieben Sitzungen unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera zum ersten Mal vom 7 bis 11 November 1960 und zuletzt vom 11 bis 16 Februar 1963 einen Entwurf fur ein Protokoll erarbeitete Am 5 Marz 1962 fand eine gemeinsame Sitzung von Mitgliedern des Sachverstandigenausschusses und des Rechtsausschusses der BV statt in der uber das Protokoll beraten wurde Das Protokoll untersagt zum einen die Freiheitsentziehung wegen Schulden zur Vollstreckung vertraglicher Verpflichtungen Art 1 garantiert die innerstaatliche Freizugigkeit indem es das Recht zum Verlassen jedes Landes Art 2 Abs 2 zum Betreten des eigenen Landes Art 3 Abs 2 und das Verbot der Ausweisung aus dem eigenen Lande Art 3 Abs 1 statuiert Ausserdem verbietet es Kollektivausweisungen von Auslandern Art 4 Die von der BV geforderten daruber hinausreichenden Grundrechte wurden aus Furcht damit der Akzeptanz der Konvention zu schaden gestrichen Das Protokoll wurde vom Ministerkomitee am 16 September 1963 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 2 Mai 1968 allgemein in Kraft Deutschland und Osterreich 1969 haben es unterzeichnet und ratifiziert die Schweiz hingegen hat es bisher nicht unterzeichnet 98 6 Protokoll vom 28 April 1983 Bearbeiten Die Todesstrafe wird seit mehr als 200 Jahren in Frage gestellt International setzten ernstliche Bemuhungen die Todesstrafe abzuschaffen erst mit der Grundung der Vereinten Nationen ein Zwar enthielt bereits die Stammkonvention der EMRK 1950 das Recht auf Leben jedoch legte die eigenartige Formulierung des Artikels weitreichende Ausnahmen zugunsten der Staatsgewalt u a zur Verhangung der Todesstrafe fest Der Grund dafur war dass zwei Teile des Artikels aus verschiedenen Stadien der Arbeit der UN Menschenrechtskommission zusammengesetzt waren die beide ein anderes Gewahrleistungssystem zugrunde legten Erste Anstosse die Todesstrafe durch die Konvention zu verbieten kamen von Amnesty International etwa auf der Weltkonferenz gegen die Todesstrafe die 1977 in Stockholm abgehalten wurde Dadurch beeinflusst schlug der damalige osterreichische Justizminister Christian Broda in der Europaischen Justizministerkonferenz 1978 vor die Frage der Todesstrafe in das Arbeitsprogramm des Europarats aufzunehmen Er trat der Ansicht entgegen dass die Todesstrafe ein legitimes Mittel der Selbstverteidigung der Demokratie gegen Terroristen sei Daraufhin befasste sich der Expertenausschuss fur Strafrechtsfragen und fur Menschenrechte mit der Moglichkeit eines Ausbaus des in der EMRK festgelegten Rechts auf Leben Auch die PV verlangte 1980 mit grosser Mehrheit die Abschaffung der Todesstrafe und eine Erganzung der EMRK im Sinne eines Verbotes derselben Daraufhin gab das Ministerkomitee am 25 September 1981 dem CDDH den Auftrag ein Protokoll auszuarbeiten das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten regeln sollte Inhaltlich hielt das Protokoll nur die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten fest fur Taten die in Kriegszeiten oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen wurden konnte aber weiterhin die Todesstrafe verhangt werden Zumindest enthielt das Protokoll bereits eine Verbotsklausel gegen etwaige Vorbehalte Das Protokoll stellte weltweit den ersten rechtlich bindenden volkerrechtlichen Vertrag zur Abschaffung der Todesstrafe dar Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner Sitzung am 10 Dezember 1982 und legte es am 28 April 1983 zur Unterzeichnung auf Das Protokoll trat allgemein am 1 Marz 1985 in Kraft Osterreich ratifizierte es 1985 Von den Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierte nur Russland das Protokoll nicht und trat im Marz 2022 aus dem Europarat und der EMRK aus vgl oben 99 7 Protokoll vom 22 November 1984 Bearbeiten Am 16 Dezember 1966 beschloss die Generalversammlung der UN den Internationalen Pakt uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte Bald wurde man sich im Europarat bewusst dass Probleme aus der Koexistenz beider Vertrage entstehen konnten Das Ministerkomitee wies darum im Oktober 1967 einen Expertenausschuss an mogliche Probleme festzustellen Nach einem Jahr Untersuchungsarbeit leitete der Ausschuss seinen die Unterschiede zwischen den von beiden Vertragen gewahrleisteten Grundrechten behandelnden Bericht an das MK Vom 18 bis 20 Oktober 1971 tagte die Menschenrechtskonferenz in Wien Die PV erklarte im Anschluss zum Teil auf die Ergebnisse der Konferenz gestutzt die Aufgabe des Europarates sei not only the maintenance but also the further realisation of human rights and fundamental freedoms Sie forderte den Grundrechtskatalog auszudehnen Der Bericht des Expertenkomitees diente in der Folge als Grundlage fur die Arbeiten eines 1976 gebildeten Unterausschusses sowie der weiteren Ausarbeitung durch den Sachverstandigenausschuss Dieser achtete bei den Arbeiten zu dem Protokoll besonders darauf dass nur solche Rechte in den Entwurf aufgenommen wurden die auch tatsachlich durch das der EMRK innewohnende Kontrollsystem garantiert werden konnten In der weiteren Entwicklung stellte der Koordinationsausschuss fur Menschenrechte die Arbeit fertig und ubermittelte den Entwurf an das Ministerkomitee das ihn auf seiner 374 Sitzung beschloss Das 7 Protokoll gewahrt das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines Auslanders aus dem Hoheitsgebiet eines Staates das Recht eines Verurteilten auf Nachprufung des Urteils oder der Strafe durch ein ubergeordnetes Gericht das Recht auf Entschadigung bei Fehlurteilen und den allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem Ausserdem postuliert es gleiche Rechte und Pflichten fur Ehegatten Das Protokoll wurde am 22 November 1984 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 November 1988 in Kraft Osterreich und die Schweiz haben ratifiziert Deutschland hat es bisher nur unterzeichnet 100 12 Protokoll vom 4 November 2000 Bearbeiten Die Grundlage der Menschenrechte wie wir sie heute verstehen ist die Gleichheit aller Bestimmungen daruber finden sich in der AEMR dem Internationalen Pakt uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Grundrechte und vielen anderen internationalen Vertragen welche die Menschenrechte zum Inhalt haben In der EMRK wird diese Bestimmung in Art 14 getroffen Verglichen mit anderen volkerrechtlichen Vertragen war die Anwendungsmoglichkeit dieses Artikels jedoch begrenzt denn im Unterschied zu entsprechenden Bestimmungen anderer Vertrage hatte er kein grundsatzliches Diskriminierungsverbot enthalten sondern lediglich ein Verbot der Diskriminierung im Kontext der von der Konvention gewahrten Grundrechte Durch Art 5 des 7 Protokolls wurde zwar die Gleichheit zwischen Eheleuten festgelegt ein allgemeines Diskriminierungsverbot fehlte jedoch Allerdings muss erganzt werden dass dies keineswegs unbeabsichtigt war Durch eine straffe Bestimmung der einzelnen Rechte sollte die Justiziabilitat der EMRK gewahrleistet werden Seit den Sechzigerjahren des vorigen Jahrhunderts wurde versucht ein grundsatzliches Diskriminierungsverbot in einem Protokoll festzuschreiben Dabei hatten neben der Parlamentarischen Versammlung vor allem die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz ECRI das Leitungskomitee fur Gleichheit zwischen Frauen und Mannern CDEG und das Leitungskomitee fur Menschenrechte CDDH grossen Einfluss auf sein Entstehen Seit 1990 erarbeiteten die ECRI und das CDEG Vorschlage um das bestehende Diskriminierungsverbot auszuweiten wobei das CDEG das Gros seiner Tatigkeit dem Grundrecht der Gleichheit von Mannern und Frauen widmete wahrend die ECRI vor allem die rassistisch begrundete Diskriminierung behandelte In weiterer Folge gab das Ministerkomitee dem Leitungskomitee fur Menschenrechte den Auftrag einen Bericht uber Neuerungsmoglichkeiten des Art 14 auszuarbeiten auf dessen Grundlage das Ministerkomitee auf seiner 622 Sitzung vom 10 bis 11 Marz 1998 dem CDDH die Aufgabe erteilte einen Protokollentwurf zu erarbeiten Der Entwurf sah nun ein grundsatzliches Diskriminierungsverbot vor Das neue Protokoll hob die bisherige Beschrankung auf und legte fest dass niemand unter keinerlei Vorwand von einer offentlichen Behorde diskriminiert werden durfe Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 715 Sitzung am 26 Juni 2000 und legte es am 4 November 2000 in Rom zur Unterzeichnung auf Es trat am 1 April 2005 allgemein in Kraft Deutschland Liechtenstein und Osterreich haben es unterzeichnet aber bisher noch nicht ratifiziert Die Schweiz hat es bisher nicht unterzeichnet 101 13 Protokoll vom 3 Mai 2002 Bearbeiten Obwohl bereits durch das 6 Protokoll die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde entwickelte sich national wie international der Trend zu einer weiteren Zuruckdrangung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten Die Parlamentarische Versammlung entwickelte etwa die Angewohnheit sich von Staaten die dem Europarat beitreten wollten eine Eliminierung der Todesstrafe aus ihren nationalen Rechtsordnungen garantieren zu lassen Fur die weitere Entwicklung hin zu einer generellen Abschaffung der Todesstrafe waren sowohl der zweite Gipfel der Staatsoberhaupter und Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats der im Oktober 1997 stattgefunden hatte als auch die Europaische Ministerkonferenz uber Menschenrechte die vom 3 bis 4 November 2000 in Rom abgehalten wurde besonders bedeutsam Hatte das Ministerkomitee die Ausarbeitung eines Protokolls anfangs noch abgelehnt konnte ein von Schweden vorgebrachter Entwurf das Komitee umstimmen so dass es auf seiner Sitzung von 10 bis 11 Januar 2001 das CDDH zur Ausarbeitung eines Entwurfs anwies Das Protokoll geht nun einen Schritt weiter als Protokoll Nr 6 und untersagt die Todesstrafe in allen Fallen auch bei Straftaten die zu Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr begangen wurden Hinsichtlich des Protokolls sind wie auch schon in Protokoll Nr 6 keinerlei Abweichungen oder Vorbehalte erlaubt Das Protokoll wurde am 3 Mai 2002 in Vilnius zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Juli 2003 in Kraft Osterreich ratifizierte es 2005 Armenien hat dieses Protokoll zwar unterschrieben aber noch nicht ratifiziert Aserbaidschan und Russland haben das Protokoll bisher nicht unterzeichnet 102 Zusatzliche Protokolle verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend Bearbeiten Neun der bislang funfzehn Protokolle anderten oder erganzten verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die zur Durchsetzung der Konvention vorgesehenen Organe In der geschichtlichen Fortbildung der Konvention lassen sich besonders zwei Entwicklungsstrange sehr schon verfolgen die sich mit Inkrafttreten des 11 Protokolls vereinten Der eine davon betrifft die Erweiterung der Konvention um neue Signatarstaaten und die damit einhergehende stetig wachsende Arbeitsbelastung welche es mehrmals notig machte das Beschwerdesystem zu reformieren Der andere betrifft das Recht des Individuums sich direkt an den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR zu wenden Denn von den Organen welche die EMRK vorsah sollte anfangs die Europaische Kommission fur Menschenrechte EKMR fur Individualbeschwerden zustandig sein Diese hatte jedoch keine rechtsprechende Funktion sondern war ausschliesslich als Untersuchungs und Vermittlungsorgan konzipiert An den EGMR direkt konnten sich nur die Kommission und die Signatarstaaten wenden Der Einzelne musste mit seinem Individualbeschwerderecht den Umweg uber die EKMR nehmen Zwar stellt dies einerseits eine beispiellose volkerrechtliche Neuerung dar andererseits war diese Kompetenzallokation bloss ein Kompromiss bedenkt man dass bereits im Europakongress ein Gerichtshof mit Individualbeschwerdemoglichkeit errichtet wurde Zu Beginn der 1990er Jahre wurde immerhin ein erster Schritt in Richtung eines echten Individualbeschwerderechts gesetzt Der Europarat und mit ihm die EMRK entwickelten sich anfangs noch als eigenartig konstruiert bezeichnet zu einem anerkannten Schutzinstrument fur Menschenrechte Sie hat auch jenen bedeutsamen Beitrag hin zur Integration Europas geleistet den bereits der Europakongress zum Ziel hatte Recht bald entschied man sich dazu die Stellung des EGMR zu verbessern und es wurde eine erste Reform des Kontrollsystems notig Die Zahl der Signatarstaaten nahm dabei mit der Zeit bestandig zu So unterzeichneten in den 1960er Jahren zwei neue Staaten die Konvention wodurch am ursprunglichen Rotationssystem der Richterposten nicht mehr festgehalten werden konnte Die EMRK erfreute sich im damaligen Europa bereits wachsender Akzeptanz so auch in Osterreich nachdem der Bundesverfassungsgesetzgeber 1964 den Verfassungsrang der EMRK ex tunc festgestellt hatte In den 1970er und 1980er Jahren paraphierten neuerlich sechs Staaten die Konvention Wegen der vor allem in den alten Mitgliedstaaten wachsenden Bekanntheit und Beliebtheit der Individualbeschwerde und der zusatzlichen Beschwerden aus den jungeren Vertragsstaaten konnte die anfallende Arbeit von den Organen nur mehr schleppend erledigt werden Eine Reform des Beschwerdesystems brachte fur einige Zeit Abhilfe Damit die Kontrollorgane schneller zu Entscheidungen gelangen konnten beschloss man auch die bis dahin notige Zweidrittelmehrheit durch eine einfache Mehrheit zu ersetzen In den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts erkannte man dass die getatigten Reformen nicht ausreichen wurden Das Beschwerdesystem wurde neuerlich diesmal grundlegend reformiert und gleichzeitig hier laufen die beiden Entwicklungen zusammen ein echtes Individualbeschwerderecht vor dem EGMR geschaffen 2 Protokoll vom 6 Mai 1963 Bearbeiten Wie jeder Kontrakt bedarf auch die EMRK der Interpretation um an ihren Regelungsinhalt zu gelangen War es schon schwierig genug gewesen den Gerichtshof entgegen vielen ablehnenden Stimmen uberhaupt mit minimaler Kompetenz einzufuhren so hatte man dem Gerichtshof bisher nicht das Recht zugesprochen diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen Am 22 Januar 1960 empfahl jedoch die Beratende Versammlung des Europarats dass dem EGMR die Kompetenz eingeraumt werden sollte uber die korrekte Auslegung der Konvention zu entscheiden Das am 20 September 1960 vom Ministerkomitee eingeschaltete Expertenkomitee kam zum Ergebnis dass eine solche Kompetenzerweiterung grundsatzlich empfehlenswert sei In der weiteren Folge wurde ein Protokollentwurf im Zusammenwirken von Beratender Versammlung Experten und Ministerkomitee erarbeitet der den Vorschlag der Beratenden Versammlung etwas abschwachte Einerseits sollte der Gerichtshof weder Fragen behandeln durfen die uber die blosse Auslegung des Konventionstextes hinausgingen noch solche die dazu neigen konnten die Substanz der Konvention zu andern Andererseits sollten keine Fragen beruhrt werden in welche die Politik miteinbezogen werden musse Das Protokoll wurde am 6 Mai 1963 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 21 September 1970 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls am 1 November 1998 ist es jedoch gegenstandslos 103 3 Protokoll vom 6 Mai 1963 Bearbeiten Bereits in den 1960er Jahren erkannte man dass das Kontrollsystem der EMRK zu schwerfallig war Die EKMR hatte zu diesem Problem Verbesserungsvorschlage ausgearbeitet welche sie dem Ministerkomitee ubermittelte Zum einen sollte eine siebenkopfige Unterkommission gebildet werden die mit den beiden Aufgaben der Beschwerdeprufung und dem Herbeifuhren gutlicher Einigungen betraut werden sollte Zum anderen sollten Beschwerden denen bereits stattgegeben wurde durch einstimmigen Beschluss zuruckgewiesen werden konnen wenn nachtraglich festgestellt wurde dass ein Unzulassigkeitsgrund vorlag Daruber hinaus schlug die Kommission vor Einzelpersonen Rechtshilfe zu gewahren wenn sich herausstellte dass eine Beschwerde begrundet war ausserdem dass die Kommission im Fall von Meineid seitens von Zeugen oder Experten Massnahmen in Richtung einer Ahndung ergreifen solle Die Vorschlage wurden vom Expertenkomitee von 1 bis 7 Juni und 22 bis 27 Oktober 1962 unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera beraten und auf der letzten Sitzung im Oktober in Form eines Protokollentwurfs festgehalten allerdings fanden darin nur die ersten beiden Vorschlage des Komitees Niederschlag Das Protokoll wurde am 6 Mai 1963 in Strassburg unterzeichnet und trat gemeinsam mit Protokoll Nr 2 am 21 September 1970 in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 104 5 Protokoll vom 20 Januar 1966 Bearbeiten Das damalige Rotationssystem des Gerichtshofs und der Kommission sah vor dass jeweils die Halfte der Mitglieder der EMRK und ein Drittel der Mitglieder des EGMR alle drei Jahre neu zu wahlen waren Indem aber zwischen den Wahlperioden neue Staaten etwa 1961 Zypern oder 1966 Malta die EMRK unterzeichneten und damit neue Abgeordnete dem Gerichtshof und der Kommission beitraten konnte dieses System nicht mehr eingehalten werden Dadurch wurden beispielsweise 1965 vier Richter des EGMR neu gewahlt wahrend es 1968 sieben waren Um diese Unzulanglichkeit der alten Regelung zu uberwinden beauftragte das Ministerkomitee das Expertenkomitee fur Menschenrechte eine neue Regelung auszuarbeiten Das Ergebnis befurworteten in der Folge sowohl der Gerichtshof als auch die Kommission Das Expertenkomitee beschloss daraufhin auf seiner 11 Sitzung vom 6 bis 10 Oktober eine Empfehlung an das Ministerkomitee mit den ausgearbeiteten Vorschlagen abzugeben Das 5 Protokoll anderte einige Bestimmungen betreffend die Amtsdauer der Mitglieder der EKMR und des EGMR Die hauptsachliche Neuerung bestand darin dass das Ministerkomitee vor jeder spateren Wahl beschliessen konnte dass die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wahlenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen sollte wobei diese Amtsdauer jedoch weder langer als neun noch kurzer als drei Jahre sein durfte Durch die Anderungen war ein funktionierendes Wechselsystem wieder gewahrleistet Das Protokoll wurde am 20 Januar 1966 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 20 Dezember 1971 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 105 8 Protokoll vom 19 Marz 1985 Bearbeiten Am 27 April 1978 erklarte das Ministerkomitee des Europarats es in einem Bericht fur ausserst wichtig ein wirkungsvolles Kontrollsystem zu schaffen um die Umsetzung der Verpflichtungen kontrollieren zu konnen welche die Vertragsstaaten mit der Unterzeichnung der EMRK auf sich genommen hatten Im Jahr 1980 stellte die EKMR zwar fest dass deren Rechtsprechung und jene des EGMR im Begriff waren in die Rolle einer gemeineuropaischen Verfassungsgerichtsbarkeit hineinzuwachsen dass diese Entwicklung jedoch viel Zeit brauchen werde dafur aber einen wesentlichen Schritt hin zu einer europaischen Einigung darstelle Allerdings hatte die Arbeitsbelastung der Organe der EMRK ein Niveau erreicht das sowohl die Signatarstaaten als auch die belasteten Stellen selbst ernstlich daran zweifeln liess dass sie dem Arbeitsanfall in Zukunft noch gewachsen sein wurden Der Abgeordnete Muheim wies die Parlamentarische Versammlung in seinem Bericht darauf hin und bemangelte vor allem die besondere Lange des Verfahrens vor der EKMR Die PV empfahl auf der Grundlage dieses Berichts zur Beschleunigung des Verfahrens die Ausarbeitung eines Protokolls das inter alia eine Teilung der EKMR in Senate zur Behandlung von Individualbeschwerden ermoglichen sollte Auch die am 19 und 20 Marz 1985 in Wien abgehaltene Europaische Ministerkonferenz fur Menschenrechte auf der erstmals von politischer Ebene die Frage nach einer Zusammenlegung von Kommission und Gerichtshof aufgeworfen wurde befasste sich mit diesem Thema Die PV bezog sich in ihrer Empfehlung ausdrucklich auf die Vorschlage der Konferenz In der Folge arbeitete das Leitungskomitee fur Menschenrechte CDDH und das diesem untergeordnete Expertenkomitee zur Verbesserung des Verfahrens nach der EMRK DH PR einen Entwurf des Protokolls aus wobei das Leitungskomitee den Endentwurf verfasste Mit dem 8 Protokoll erhielt die EKMR die Kompetenz eigene Kammern bestehend aus mindestens sieben Mitgliedern einzurichten um Individualbeschwerden zu uberprufen die auf der Grundlage standiger Rechtsprechung behandelt werden konnen oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 379 Sitzung vom 17 bis 25 Januar 1985 Es wurde am 19 Marz 1985 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Januar 1990 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 106 9 Protokoll vom 6 November 1990 Bearbeiten Schon im Europakongress im Mai 1948 bestand Einigkeit daruber dass einem dazu berechtigten Individuum der Zugang zum geplanten Gerichtshof zu gewahren ist Dieser Vorschlag hatte auch im EMRK Entwurf des Internationalen Rechtsausschusses Niederschlag gefunden wurde jedoch in den Diskussionen der Mitgliedstaaten wieder verworfen Argumentiert wurde vage mit der Begrundung dass die Interessen des Individuums immer entweder durch die Kommission oder durch den Vertragsstaat geschutzt wurden Erst nach langem Verhandeln wurde ein Kompromiss zur Frage der Individualbeschwerde geschlossen Die EKMR nahm am 18 Mai 1959 ihre Arbeit auf Die Diskussion um die Individualbeschwerde wurde 1972 durch das Expertenkomitee zur Weiterentwicklung der Menschenrechte wiederbelebt Sowohl der EGMR als auch die EKMR die vom Komitee zur Beratung dieser Frage aufgefordert worden waren sprachen sich 1974 entschieden fur die Moglichkeit des Individuums aus direkt den EGMR anzurufen Daraufhin erarbeitete ein Sachverstandigenausschuss einen vom Ministerkomitee in Auftrag gegebenen kurz und mittelfristig angelegten Arbeitsplan zur Umsetzung des geforderten Rechts auf Individualbeschwerde Im Dezember 1976 beschloss der Ausschuss eine Reihe von Empfehlungen die sowohl dem Ministerkomitee als auch dem EGMR ubermittelt wurden welche aber die Entscheidung hinsichtlich des Zugangs von Einzelpersonen noch offenliessen Der Prasident des EGMR begrusste jedenfalls den Entwurf und versicherte seine Zustimmung zu den getroffenen Vorschlagen Das Leitungskomitee fur Menschenrechte ubernahm die Arbeiten inter alia auch den mittelfristigen Arbeitsplan und hielt fest dass dem Einzelnen der Zugang zum EGMR erst ermoglicht werden sollte wenn die nationalen Regierungen dies mehrheitlich akzeptierten Weiter stellte das Komitee fest dass diese Mehrheit zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war und legte die Frage der Individualbeschwerde vorerst zuruck Erst 1985 auf der Ministerkonferenz uber Menschenrechte die von 19 bis 20 Marz in Wien abgehalten wurde kam es zu neuerlichen Diskussionen uber das Individualbeschwerderecht In weiterer Folge wurde die Frage auch von der Colombo Commission aufgegriffen und beraten Die Endfassung des Protokolls wurde vom CDDH ausgearbeitet und dem Ministerkomitee ubermittelt welches das Protokoll auf seiner 446 Sitzung am 23 Oktober 1990 beschloss Die Endfassung des Protokolls sah vor dass sich der Einzelne mit seiner Beschwerde direkt an den EGMR richten konnte sofern ein Bericht der EKMR das Begehren des Betroffenen zum Gegenstand hatte Das 9 Protokoll wurde am 6 November 1990 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Oktober 1994 in Kraft Es wurde durch Deutschland Osterreich und der Schweiz unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 107 10 Protokoll vom 25 Marz 1992 Bearbeiten Bisher mussten Entscheidungen der jeweiligen Kontrollorgane der EMRK also Kommission Gerichtshof und Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden In manchen Fallen fuhrte dies zu dem Problem dass gar keine Entscheidung getroffen werden konnte Bereits im Juli 1982 auf der 8 Sitzung der DH PR wurde der Vorschlag geaussert die zur Beschlussfassung notige Zweidrittelmehrheit auf eine einfache Mehrheit zu reduzieren 1985 wurde diese Idee auf der ersten Ministerkonferenz uber Menschenrechte die in Wien abgehalten wurde wieder aufgegriffen und in weiterer Folge im Rahmen der DH PR bis September 1991 ein Entwurf des Protokolls erarbeitet das auch der CDDH befurwortete Das 10 Protokoll setzte nun die erwahnte Zweidrittelmehrheit auf einfache Mehrheit fur den Fall herab dass das Ministerkomitee zur Beschlussfassung uber einen Konventionsverstoss herangezogen wurde der nicht an den EGMR weitergegeben wurde Das Protokoll wurde am 25 Marz 1992 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt trat in der Folge aber nicht mehr in Kraft 108 11 Protokoll vom 11 Mai 1994 Bearbeiten Obwohl sich die Produktivitat der EKMR bestandig verbesserte konnte die Kommission nicht mit der ebenfalls wachsenden Anzahl an eingebrachten Beschwerden mithalten Wandte sich ein Beschwerdefuhrer etwa wegen zu langer Verfahrensdauer an die Konventionsorgane musste er damit rechnen dass seine Beschwerde erst eineinhalb Jahre nach Erhebung einer ersten Prufung durch die Kommission unterzogen wurde Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem EGMR betrug 1993 funf Jahre und acht Monate neben der wachsenden Anzahl an Verfahren war dies vor allem durch die Zunahme komplexer Streitverfahren bedingt Ein Reformvorschlag der nun erforderlich erschien war bereits wahrend der Ausarbeitung des 8 Protokolls diskutiert worden namlich die Zusammenlegung von Gerichtshof und Kommission Zwar wurde diese Idee innerhalb des DH PR bzw des CDDH seither immer wieder beleuchtet fand aber lange Zeit keine Mehrheit Dies anderte sich 1990 mit dem Zusammenfall des Ostblocks Man erwartete den Beitritt neuer Reformstaaten wodurch eine Neuerung des Kontrollmechanismus zum Schutz der Grundrechte vordringlich erschien Im November 1991 auf seiner 89 Sitzung stellte auch das Ministerkomitee fest dass absolute Prioritat auf eine Verbesserung der Kontrollmechanismen der EMRK gelegt werden musse In der Folge kristallisierten sich zwei Reformmodelle heraus einerseits das sog Single Court Modell das u a von Osterreich unterstutzt den Gerichtshof als einziges Kontrollorgan vorsah und andererseits das Niederlandisch Schwedische Modell das sich aber nicht durchsetzen konnte Das 11 Protokoll erneuerte den Rechtsschutz innerhalb der EMRK vollig so dass seitdem von einem gerichtsformig ausgestalteten Kontrollmechanismus der Konventionsstaaten gesprochen werden kann Seither wird die Rechtsprechung innerhalb der Konvention nur noch durch den EGMR als neuen standigen Gerichtshof gewahrleistet Die eingebrachte Individualbeschwerde wird nur noch der Vorprufung eines Richterausschusses des EGMR unterzogen um offensichtlich unzulassige Beschwerden auszusondern Die Richter uben ihre Funktion nunmehr hauptberuflich und ganzjahrig aus Seit dem Inkrafttreten des Protokolls ist die Gerichtsbarkeit des EGMR fur alle Signatarstaaten obligatorisch Das Protokoll wurde am 11 Mai 1994 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 November 1998 allgemein in Kraft Es wurde von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert 109 14 Protokoll vom 13 Mai 2004 Bearbeiten Obwohl 1998 das 11 Protokoll in Kraft getreten war welches das Rechtsschutzsystem der Konvention mit dem Ziel umfassend reformierte den EGMR auf Jahre hinweg handlungsfahig zu halten kamen seit der Jahrtausendwende alarmierende Signale von Vertretern des EGMR Vor allem Luzius Wildhaber seit 24 Juli 1998 Prasident des EGMR wies auf die wachsenden Beschwerdezahlen hin derer der EGMR nur mit Muhe Herr werden konnte Dies lasst sich u a darauf zuruckfuhren dass die Filterfunktion die ehemals der EKMR zukam nun auf den EGMR ubergegangen war womit aber ein wesentliches Quantum der Arbeitszeit der Richter des EGMR mit der Zulassigkeitsprufung der Beschwerden gebunden war Ausserdem erkannte man das theoretisch mogliche Spannungsverhaltnis zwischen den beiden europaischen Gerichtshofen das am einfachsten durch einen Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK gelost wurde Ein Gutachten des EuGH dem Europaischen Gerichtshof in Luxemburg kam zu dem Schluss dass Anderungen in der EMRK vorgenommen werden mussten um einen Beitritt zu ermoglichen Die Europaische Ministerkonferenz fur Menschenrechte stellte auf ihrer Sitzung am 3 und 4 November 2000 fest dass es dringend erforderlich sei Anderungen bei den Kontrollmechanismen der EMRK herbeizufuhren Am 7 Dezember 2000 setzte das Ministerkomitee eine Evaluation Group zur Aufarbeitung der Problematik ein auch das CDDH bildete einen Ausschuss der die Effektivitat des EGMR untersuchen sollte Mitte des Jahres 2003 wurde vom MK eine Drafting Group eingesetzt die auf Grundlage der Erkenntnisse der beiden Ausschusse ein 14 Protokoll zur EMRK ausarbeiten sollte um die Effektivitat des EGMR zu steigern Von den Neuerungen die das 14 Protokoll mit seinem Inkrafttreten schaffen wird muss vor allem eine hervorgehoben werden Der Beitritt der EU wird damit rechtlich ermoglicht Eine weitere realpolitische Neuerung stellt die Einfuhrung eines neuen Unzulassigkeitstatbestandes dar um in noch grosserem Ausmass als bisher Individualbeschwerden a limine zuruckzuweisen Die Einfuhrung von Einzelrichter Entscheidungen soll einerseits die Verfahrensdauer reduzieren und andererseits die Bewaltigung aller Beschwerden sichern Das Protokoll wurde am 12 Mai 2004 vom Ministerkomitee beschlossen und am 13 Mai 2004 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt Nachdem Russland das Protokoll zwar bereits am 4 Mai 2006 unterzeichnet hatte nahm es als einziger Mitgliedstaat indessen die Ratifizierung lange Zeit nicht vor Mit Beschluss vom 15 Januar 2010 stimmte die Staatsduma mit 392 von 450 Stimmen der Ratifizierung zu 110 Am 18 Februar 2010 wurde schliesslich die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretar des Europarats hinterlegt 111 Damit trat das 14 Protokoll nach dessen Artikel 19 am 1 Juni 2010 in Kraft 112 Behelfs Protokoll 14bis vom 27 Mai 2009 Bearbeiten Um den Gerichtshof zu entlasten bis das Protokoll Nr 14 in Kraft trat wurde das Protokoll Nr 14bis aufgelegt Es setzte fur die es ratifizierenden Staaten zwei verfahrensrechtliche Bestimmungen des Protokolls Nr 14 um Ein einziger Richter kann eindeutig unzulassige Beschwerden abweisen bisher erfolgte dies durch einen Ausschuss von drei Richtern Ausschusse mit drei Richtern konnen Beschwerden fur zulassig erklaren und in offensichtlich begrundeten Fallen und Wiederholungsfallen uber die Begrundetheit entscheiden wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt bisher erfolgte dies durch eine Kammer mit sieben Richtern Die Bestimmungen des Protokolls Nr 14bis galten nur fur Verfahren aus denjenigen Staaten fur die das Protokoll in Kraft getreten war Auf Seiten des Gerichtshofs wurde mit einer Effizienzsteigerung von 20 bis 25 gerechnet Das Protokoll 14bis trat nach Artikel 9 des Protokolls am Tag des Inkrafttretens des Protokolls 14 somit am 1 Juni 2010 ausser Kraft 113 15 Protokoll vom 24 Juni 2013 Bearbeiten Das funfzehnte Protokoll BGBl 2014 II S 1034 1035 hat wiederum das Ziel die Verfahrenseffizienz zu steigern Folgende Regelungen wurden eingefuhrt Das Subsidiaritatsprinzip wird deutlich herausgehoben Beschwerden mussen daher auf nationaler Ebene zunachst erfolglos durchgefochten werden Die Beschwerde muss innerhalb von vier fruher sechs Monaten nach der letztinstanzlichen nationalstaatlichen Entscheidung erhoben werden Das Merkmal betrachtlicher Nachteil gemeint ist die Opfereigenschaft wurde neu gefasst Gegen die Zuweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer durch eine Kammer kann kein Einspruch mehr erhoben werden Das Hochstalter der Richter wird neu gefasst Kandidaten durfen am Tag der Ubermittlung der Liste an die Parlamentarische Versammlung das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben Das Protokoll ist am 1 August 2021 in Kraft getreten 114 16 Protokoll vom 2 Oktober 2013 Bearbeiten Mit dem 16 Protokoll wird den Obersten Gerichten bzw Gerichtshofen der Vertragsparteien das Recht eingeraumt beim Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte um ein Rechtsgutachten zur Auslegung oder Anwendung der EMRK und ihrer Protokolle nachzusuchen Das Protokoll ist am 1 August 2018 in Kraft getreten nachdem es von zehn Signatarstaaten Albanien Armenien Estland Finnland Frankreich Georgien Litauen San Marino Slowenien und der Ukraine ratifiziert worden war 115 Der Ratifikationsstand kann uber den in der Fussnote befindlichen Link abgerufen werden 116 Siehe auch BearbeitenEuropaische Datenschutzkonvention Europaische SozialchartaLiteratur BearbeitenEd Bates The Evolution of the European Convention on Human Rights From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights Oxford University Press Oxford 2011 ISBN 978 0 19 920799 2 Jochen A Frowein Wolfgang Peukert Europaische Menschenrechtskonvention 3 Auflage Engel Kehl am Rhein 2009 ISBN 978 3 88357 145 4 Christoph Grabenwarter Katharina Pabel Europaische Menschenrechtskonvention 5 Auflage Beck Helbing Lichtenhahn Manz Wien Munchen Basel Wien 2011 ISBN 978 3 406 62764 4 Thomas Haug Die Bedeutung der EMRK in Deutschland und ihre Auslegung durch den EGMR In AfP 3 2016 S 223 227 Wolfram Karl Hrsg Internationaler Kommentar zur Europaischen Menschenrechtskonvention Heymann Koln Berlin Bonn Munchen 1994 ff Loseblatt Erganzungswerk ISBN 3 452 19935 5 Wolfram Karl Philip Czech Hrsg Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte vor neuen Herausforderungen Aktuelle Entwicklungen in Verfahren und Rechtsprechung Osterreichisches Institut fur Menschenrechte Salzburg 2007 ISBN 978 3 9502273 1 4 Karpenstein Mayer Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK Kommentar 2 Auflage C H Beck 2015 ISBN 978 3 406 65861 7 Jens Meyer Ladewig Martin Nettesheim Stefan von Raumer Europaische Menschenrechtskonvention Handkommentar 4 Auflage Nomos Manz Helbing Lichtenhahn Baden Baden Wien Basel 2017 ISBN 978 3 8487 1076 8 Rainey Wicks Ovey The European Convention on Human Rights Oxford University Press 2017 ISBN 978 0 19 876774 9 Luzius Wildhaber Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte uberlastet uberlastend oder gerade richtig Osterreichisches Institut fur Menschenrechte Salzburg 2011 ISBN 978 3 9502273 3 8 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR in Deutschland Frankreich Italien und Russland im Vereinigten Konigreich und in der Turkei WD 2 3000 104 16 vom 12 Oktober 2016 Angelika Nussberger The European Court of Human Rights Oxford University Press 2020 ISBN 978 0 19 884964 3 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Europaische Menschenrechtskonvention Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Commons Europaische Menschenrechtskonvention Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr 11 EMRK deutsche Fassung englische Fassung franzosische Fassung alle conventions coe int Seite des Vertragsburos des Europarats zur EMRK deutsch Homepage des Osterreichischen Instituts fur Menschenrechte Informationen zur EMRK sowie Archiv deutscher Ubersetzungen von Entscheidungen des EGMR Humanrights ch Ubersicht zur EMRK Gudula Geuther Von der schlafenden Schonheit zum Fundament Europas In dradio Hintergrund 2 September 2013 Einzelnachweise und Anmerkungen Bearbeiten Details zum Vertrag Nr 005 Europarat abgerufen am 10 Juni 2022 59 Abs 1 Abs 2 EMRK vgl Christoph Grabenwarter Rechtliche Rahmenbedingungen des Verhaltnisses zwischen EU und Europarat aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten In ZaoRV 2014 S 419 444 439f EGMR McCann gegen Vereinigtes Konigreich Urteil vom 27 September 1995 Serie A Nr 324 161 vgl EGMR Yasa Turkei Urteil vom 2 September 1998 Rep 1998 VI 100 siehe auch Auslegung von Artikel 3 der europaischen Menschenrechtskonvention Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren emrk at abgerufen am 7 April 2019 Urteil der IV Sektion des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR vom 5 April 2016 Az 33060 10 in der Sache Blum gegen Osterreich NJW 2017 2455 Karpenstein Mayer Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK Kommentar 2 Auflage 2015 Rnrn 60 ff zu Art 6 EMRK Jens Meyer Ladewig Martin Nettesheim Stefan von Raumer Europaische Menschenrechtskonvention Handkommentar 4 Auflage 2017 Rnrn 170 ff zu Art 6 EMRK Rainer Hofmann Das Recht auf ein faires Verfahren Universitat Frankfurt am Main abgerufen am 7 April 2019 Meyer Ladewig Europaische Menschenrechtskonvention 3 Aufl 2011 Art 6 Rn 40 Valerius in Beck scher OnlineKommentar zur StPO Ed 18 Stand 24 Marz 2014 Art 6 EMRK Rn 5 vgl EGMR Daktaras v Lithuania Urteil vom 10 Oktober 2000 Nr 42095 98 EGMR 25 Marz 1993 14307 88 Rn 52 Kokkinakis Griechenland Meyer Ladewig Harrendorf Konig in Meyer Ladewig Nettesheim von Raumer Hrsg NOMOS Kommentar zur Europaischen Menschenrechtskonvention 4 Auflage Baden Baden 2017 N 5 zu Art 7 EMRK Meyer Ladewig Nettesheim in Meyer Ladewig Nettesheim von Raumer Hrsg NOMOS Kommentar zur Europaischen Menschenrechtskonvention 4 Auflage Baden Baden 2017 N 7 zu Art 8 EMRK Meyer Ladewig Nettesheim in Meyer Ladewig Nettesheim von Raumer Hrsg NOMOS Kommentar zur Europaischen Menschenrechtskonvention 4 Auflage Baden Baden 2017 N 28 ff zu Art 8 EMRK Idem N 54 f zu Art 8 EMRK EGMR vom 29 Juni 2006 Az 54934 00 Gabriele Weber Cesar Richard Savaria gegen Deutschland Individualbeschwerde zum deutschen G 10 Gesetz Entscheidung des EGMR III Sektion vom 12 Januar 2016 Beschwerde Nr 48074 10 in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien mit Anmerkung von Franz Salditt Christoph Grabenwarter Katharina Pabel Europaische Menschenrechtskonvention ein Studienbuch 5 Aufl 2012 S 521 mit weiteren Nachweisen EGMR Ozturk gegen Deutschland Urteil vom 21 Februar 1984 Serie A Nr 73 EGMR Tyrer gegen Vereinigtes Konigreich Urteil vom 28 April 1978 Serie A Nr 26 31 Memento vom 19 Januar 2012 im Internet Archive PDF 82 kB Vgl z B EGMR Salduz gegen Turkei Urteil der Grossen Kammer vom 27 November 2008 Nr 36391 02 50 Artico gegen Italien Urteil vom 13 Mai 1980 Serie A Nr 37 33 EGMR Papamichalopoulos u a gegen Griechenland Urteil vom 24 Juni 1993 Serie A Nr 260 B PDF 28 kB EGMR 27122 14 Spasov Rumanien LSVD Memento vom 12 Oktober 2011 im Internet Archive LSVD vgl u a Urteil EGMR EGMR Urt v 21 Dezember 1999 33290 96 Fall Salgeiro da Silva Mouta v Portugal LSVD BGH in NJW 1993 S 999f Memento vom 3 August 2012 im Webarchiv archive today Anwalt im Netz LSVD vgl u a EGMR Urt v 30 Januar 1981 7525 76 Fall Dudgeon v Vereinigtes Konigreich Serie A Nr 45 NJW 1984 541 EuGRZ 1983 488 Memento vom 12 Oktober 2011 im Internet Archive Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Verfahrensordnung Nichtamtliche Ubersetzung des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz 14 November 2016 Claudia Kornmeier Neues Gutachten Verfahren beim EGMR Vorlage light Legal Tribune Online 17 April 2018 Full list Abgerufen am 6 Dezember 2021 britisches Englisch vgl Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR in Deutschland Frankreich Italien und Russland im Vereinigten Konigreich und in der Turkei Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 12 Oktober 2016 Patrick Kinsch Grund und Menschenrechte GRCh und EMRK HWB EuP 2009 abgerufen am 10 Juni 2022 BGBl 2002 II S 1054 BVerfG Beschluss vom 26 Marz 1987 Az 2 BvR 589 79 Rn 39 BVerfGE 74 358 NJW 1987 2427 MDR 1987 815 NStZ 1987 421 StV 1987 325 Auch Gesetze sind im Einklang mit den volkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden selbst wenn sie zeitlich spater erlassen worden sind als ein geltender volkerrechtlicher Vertrag Pending Cases Global Database Memento vom 28 Mai 2009 im Internet Archive a b c d e f BVerfG Beschluss vom 14 Oktober 2004 Az 2 BvR 1481 04 BVerfGE 111 307 EGMR Entscheidungen Vgl die Aussage von Wildhaber in Karl Otto Sattler Machtkampf der roten und blauschwarzen Robentrager aus Karlsruhe und Luxemburg Bundesverfassungsgericht contra Europarats Gerichtshof In Das Parlament Nr 52 53 20 Dezember 2004 Vgl das zugrunde liegende Urteil Pakelli Deutschland Urteil vom 25 April 1983 Nr 8398 78 deutsche Ubersetzung in EGMR E 2 271 PDF 109 kB Urteil EGMR Grosse Kammer vom 8 Juni 2006 75529 01 Surmeli Deutschland HFR 12 2006 Gertrude Lubbe Wolff ECtHR and national jurisdiction The Gorgulu Case Karl Otto Sattler Die Macht der Richter In Das Parlament Nr 28 29 11 Juli 2005 10 05 07 Rechtssache Skugor gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr 76680 01 Randziffer 48 BFH Urteil vom 11 Dezember 2013 Az I R 4 13 Volltext BVerwG Beschluss vom 27 Februar 2014 Az 2 C 1 13 Volltext BVerwG Pressemitteilung 16 2014 Verfassung des Landes Brandenburg Bravors brandenburg de abgerufen am 14 Juni 2015 BMJ Individualbeschwerde Nr 319 08 Juraexam info Verpflichtender Sexualkundeunterricht ist von Stephan Potters BVerfG Beschluss vom 21 Dezember 1977 Az 1 BvL 1 75 1 BvR 147 75 BVerfGE 47 46 Sexualkundeunterricht Bundesverfassungsgesetz vom 4 Marz 1964 mit dem Bestimmungen des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 uber Staatsvertrage abgeandert und erganzt werden BGBl Nr 59 1964 VfGH 14 Marz 2012 U 466 11 U 1836 11 Egbert Myjer Dutch Interpretation of the European Convention A Double System Festschrift Wiarda 1988 421 ff BGE 139 I 16 E 5 1 Im Falle eines Normenkonflikts zwischen dem Volkerrecht und einer spateren Gesetzgebung geht die Rechtsprechung grundsatzlich vom Vorrang des Volkerrechts aus vorbehalten bleibt gemass der Schubert Praxis der Fall dass der Gesetzgeber einen Konflikt mit dem Volkerrecht ausdrucklich in Kauf genommen hat BGE 99 Ib 39 E 3 und 4 Schubert BGE 125 II 417 E 4d S 425 PKK 133 V 367 E 11 1 1 BGE 136 III 168 E 3 3 4 Die Rechtsprechung hat die Anwendung der Schubert Praxis im Falle eines Widerspruchs zu Menschenrechtskonventionen BGE 125 II 417 E 4d BGE 131 II 352 E 1 3 1 BGE 136 II 241 E 16 1 verneint die Frage in einem Einzelfall aber auch offengelassen BGE 136 III 168 E 3 3 4 In einem jungsten Entscheid zur Problematik hat das Bundesgericht den Vorrang des Volkerrechts bzw die Bindung an dieses bestatigt BGE 138 II 524 E 5 1 Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes und Volkerrecht so geht grundsatzlich die volkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor BGE 135 II 243 E 3 1 S 249 BGE 125 II 417 E 4d S 425 dies gilt selbst fur Abkommen die nicht Menschen oder Grundrechte zum Gegenstand haben BGE 136 II 241 E 16 1 S 255 BGE 122 II 485 E 3a S 487 vgl auch MULLER Minarettverbot a a O Rz 10 und 17 Der dargelegte Vorrang besteht auch gegenuber spateren d h nach der volkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesgesetzen die Lex posterior Regel kommt im Verhaltnis zwischen Volker und Landesrecht nicht zur Anwendung BGE 122 II 485 E 3a S 487 Die Schweiz kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen um die Nichterfullung eines Vertrags zu rechtfertigen Art 5 Abs 4 BV Art 27 des Wiener Ubereinkommens vom 23 Mai 1969 uber das Recht der Vertrage VRK SR 0 111 vgl BGE 125 II 417 E 4d S 424 f BGE 122 II 234 E 4e S 239 ferner BGE 116 IV 262 E 3b cc S 269 BGE 117 IV 124 E 4b S 128 Entsprechend bleibt eine dem Volkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung regelmassig unanwendbar BGE 125 II 417 E 4d S 425 BGE 128 IV 201 E 1 3 S 205 vgl auch HOTTELIER MOCK PUECHAVY a a O S 12 ff MULLER Minarettverbot a a O Rz 19 f COTTIER HERTIG a a O S 11 17 18 ff 24 Walter Haller Ulrich Hafelin Helen Keller Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8 S 624 f Urteil des Bundesgerichts 5A 708 2010 vom 5 November 2010 E 1 4 Auf die diversen Feststellungsbegehren ist mangels rechtlich geschutzten Interesses nicht einzutreten Art 76 Abs 1 lit b BGG Zur Durchsetzung dieser Begehren steht der Beschwerdefuhrerin als wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art 13 EMRK die Klage nach Art 429a ZGB offen die ihr einen Anspruch auf Schadenersatz und bei entsprechender Schwere der Verletzung auf Genugtuung verleiht Auch in diesem Verantwortlichkeitsprozess ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eine andere Art der Genugtuung moglich und zulassig zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A 432 2010 vom 26 Juli 2010 E 1 und 2 BGE 118 II 254 Nr 52 Urteil des EGMR i S B A gegen die Schweiz vom 6 April 2000 Zusammenfassung in VPB 64 2000 Nr 134 S 1323 In der Rechtsprechung des Schweiz Bundesgerichts zum Art 429a ZGB findet sich kein einziges gutheissendes Urteil Liechtenstein ist am 23 November 1978 als 22 Mitglied im Europarat aufgenommen worden StGH 1997 19 LES 1998 269 272 Erw 2 1 Vgl StGH 1995 21 LES 1997 18 28 Erw 6 1 LGBl 1982 60 Gesetz in Bezug auf die Starkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21 Mai Gesetz Nr 30 1999 PDF 8 kB Gesetz in Bezug auf die Starkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21 Mai Gesetz Nr 30 1999 Memento vom 10 April 2014 im Internet Archive unautorisierte Ubersetzung Karfreitagsabkommen S 18 Anushka Asthana und Rowena Mason UK must leave European convention on human rights says Theresa May The Guardian vom 25 April 2016 Original Zitat The ECHR can bind the hands of parliament adds nothing to our prosperity makes us less secure by preventing the deportation of dangerous foreign nationals and does nothing to change the attitudes of governments like Russia s when it comes to human rights Michael Wilkinson Human Rights Act will be scrapped in favour of British Bill of Rights Liz Truss pledges Telegraph vom 22 August 2016 Peter Dominiczak und Robert Mendick Theresa May vows to protect troops from legal witch hunt by opting out of European human rights rules Telegraph vom 4 Oktober 2016 Daniel Boffey Boris Johnson set for compromise on Human Rights Act EU sources In The Guardian 7 Oktober 2020 Politische Erklarung zur Festlegung des Rahmens fur die kunftigen Beziehungen zwischen der Europaischen Union und dem Vereinigten Konigreich 2019 In ABl CI Nr 384 12 November 2019 S 178 Teil I Einleitende Bestimmungen I Grundlage der Zusammenarbeit A Zentrale Werte und Rechte Nr 6 und 7 Abkommen uber den Austritt des Vereinigten Konigreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europaischen Union und der Europaischen Atomgemeinschaft In ABl CI 384 12 November 2019 S 1 Generalanwalt Collins Britische Staatsangehorige die die Vorteile der Unionsburgerschaft genossen haben konnen diese Vorteile nach dem Austritt des Vereinigten Konigreichs aus der EU nicht behalten Schlussantrage des Generalanwalts in der Rechtssache C 673 20 Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europaischen Union 24 Februar 2022 vgl Mariusz Maciejewski Udo Bux Die Unionsburger und ihre Rechte Europaisches Parlament Oktober 2021 EuGH Urteil vom 9 Juni 2022 Rs C 673 20 EuGH zu den Folgen des Brexits Briten haben in der EU kein Wahlrecht mehr Legal Tribune Online 9 Juni 2022 How might Brexit affect human rights in the UK House of Commons Library 17 Dezember 2019 englisch Julius Fastnacht Mit Asyl Deal Grossbritannien will Zehntausende nach Ruanda ausfliegen Frankfurter Rundschau 1 Juni 2022 Grossbritannien Umstrittener Abschiebeflug nach Ruanda abgesagt Suddeutsche Zeitung 15 Juni 2022 tagesschau de Russland endgultig aus Europarat ausgeschlossen Abgerufen am 21 Marz 2022 Alexander Bezborodov Verfassungsgericht gegen EU Gerichtshof fur Menschenrechte Memento vom 9 August 2017 im Internet Archive Russland aktuell 35 2015 S 9 f Urteil Russische Verfassung steht uber EU Menschenrecht RBTH 16 Juli 2015 Uberprufung der Vollstreckung von Entscheidungen des EuGMR durch das russische Verfassungsgericht Memento des Originals vom 29 Marz 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ostinstitut de Institut fur Recht Wirtschaft und Handel im Ostseeraum e V 16 Dezember 2016 Duma erlaubt Missachtung internationaler Urteile Kleine Zeitung 1 Dezember 2015 Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1 Dezember 2009 hat die Europaische Union Rechtspersonlichkeit erlangt und ist in die Rechtsnachfolge der Europaischen Gemeinschaft EG eingetreten Die offizielle Bezeichnung ist seither Europaische Union EU Art 6 Abs 2 EUV Die Union tritt der Europaischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte bei Dieser Beitritt andert nicht die in den Vertragen festgelegten Zustandigkeiten der Union Zuvor lautete Artikel 6 ex F des Vertrags uber die Europaische Union dass die Union die EMRK achtet CASE OF BOSPHORUS HAVA YOLLARI TURIZM VE TICARET ANONIM SIRKETI v IRELAND In HUDOC database Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte 30 Juni 2005 abgerufen am 7 Mai 2009 englisch Application no 45036 98 156 If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation However any such presumption can be rebutted if in the circumstances of a particular case it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient In such cases the interest of international cooperation would be outweighed by the Convention s role as a constitutional instrument of European public order in the field of human rights see Loizidou v Turkey preliminary objections judgment of 23 March 1995 Series A no 310 S 27 28 75 157 It remains the case that a State would be fully responsible under the Convention for all acts falling outside its strict international legal obligations Julia Spiekermann Die Folgen des Beitritts der EU zur EMRK fur das Verhaltnis des EuGH zum EGMR und den damit einhergehenden Individualrechtsschutz Schriftenreihe des Zentrums fur Europaische Rechtspolitik Band 65 Nomos 2013 ISBN 978 3 8487 0650 1 Europaische Kommission schlagt Verhandlungsrichtlinien fur den Beitritt der Union zur Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK vor Haufig gestellte Fragen Giampiero Buonomo Per l ibridazione delle corti europee In Diritto pubblico europeo rassegna online Februar 2017 EuGH Plenum 18 Dezember 2014 Gutachten 2 13 Entwurf eines Protokolls Rat der Europaischen Union Justiz und Inneres 7 und 8 Juni 2021 In 9630 21 PV CONS 13 JAI 697 COMIX 318 Rat der Europaischen Union consilium europa eu 19 Juli 2021 abgerufen am 3 August 2021 Abschnitt 9 Aus gewahlte Dokumente zu den Verfassungsentwurfen von 1923 2000 Anton Schaefer abgerufen am 1 April 2019 Karl Josef Partsch Die Entstehung der europaischen Menschenrechtskonvention PDF 3 2 MB In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht Band 15 1953 1954 S 654 abgefragt am 18 Oktober 2010 Zusatzprotokoll 1 Protokoll Protokoll Nr 4 Protokoll Nr 6 Protokoll Nr 7 Protokoll Nr 12 Protokoll Nr 13 Protokoll Nr 2 Protokoll Nr 3 Protokoll Nr 5 Protokoll Nr 8 Protokoll Nr 9 Protokoll Nr 10 Protokoll Nr 11 Pressemitteilung 032 2010 Russische Zustimmung zu Protokoll Nr 14 eine Verpflichtung fur Europa Generalsekretar begrusst bevorstehendes Inkrafttreten von Protokoll Nr 14 Protokoll Nr 14 Protokoll Nr 14bis Full list Abgerufen am 6 Dezember 2021 britisches Englisch Press Release ECHR 276 2018 Entry into force of Protocol No 16 to the European Convention on Human Rights PDF 103 kB Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte 8 Januar 2018 abgerufen am 29 August 2018 englisch Full list Abgerufen am 6 Dezember 2021 britisches Englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4015727 1 lobid OGND AKS LCCN n79043274 NDL 00576905 VIAF 180207123 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaische Menschenrechtskonvention amp oldid 233393119