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Das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens ist eines der Grundrechte wie sie in der Europaischen Menschenrechtskonvention von 1950 festgelegt sind Artikel 8 EMRK Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Nationales 2 1 Osterreich 2 1 1 Aufenthaltsrecht 2 1 1 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG 2 1 1 2 Asylgesetz AsylG 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseGrundlagen Bearbeiten 1 Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens seiner Wohnung und seines Briefverkehrs 2 Der Eingriff einer offentlichen Behorde in die Ausubung dieses Rechts ist nur statthaft insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt die in einer demokratischen Gesellschaft fur die nationale Sicherheit die offentliche Ruhe und Ordnung das wirtschaftliche Wohl des Landes die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist Art 8 EMRK i d F 1998 Er wurde auch in Art 7 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union GRCh von 2000 als Teil der Freiheiten Titel II wiederholt Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation Dieser Artikel garantiert namentlich das Privatleben die Privatsphare des Einzelnen einschliesslich eines grundsatzlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Schutz personlicher Daten das Familienleben die Unverletzlichkeit der Wohnung Hausfrieden und das Brief und Telekommunikationsgeheimnis 1 Diese Schutzbereiche sind Teil des allgemeinen Personlichkeitsrechts 1 Die Rechte umfassen sowohl den Schutz der Beeintrachtigung durch Andere wie durch den Staat Darauf nimmt der zweite Absatz Bezug indem er namentlich Ausnahmen formuliert 1 offentliche Sicherheit und Ordnung einschliesslich der Moral offentliche Gesundheit nationale Sicherheit das wirtschaftliche Wohl des Staates offentliches Gemeinwohl Kriminalpravention den Schutz der Rechte und Freiheiten andererDieser Passus wagt Freiheitsrechte gegen Eingriffsrechte ab und stellt einen Gesetzesvorbehalt dar Nationales BearbeitenOsterreich Bearbeiten Die zentralen Aussagen der personlichen Freiheit 2 das Hausrecht und das Briefgeheimnis wurden schon in den Artikeln 8 bis 10 Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger fur die im Reichsrate vertretenen Konigreiche und Lander StGG RGBl Nr 142 1867 geregelt 3 Dieses Gesetz wurde in den Rechtsbestand der 1918 gegrundeten Republik Osterreich ubernommen und ist Teil der osterreichischen Verfassung 1973 wurde das StGG um eine Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses erganzt Art 10a Die Europaische Menschenrechtskonvention in Osterreich 1958 ratifiziert ist gemass Bundes Verfassungsgesetz ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet 3 Aufenthaltsrecht Bearbeiten Der Art 8 EMRK hat in der Fremdenrechtsmaterie im Niederlassung und Aufenthaltsgesetz sowie im AsylG eine wesentliche Bedeutung Der Gesetzgeber hat hier vorgesehen dass bei der Beurteilung eines Antrages nach dem NAG sowie AsylG eine Abwagung im Sinne des Art 8 EMRK zu erfolgen hat Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG Bearbeiten Unter anderem regelt das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG in Osterreich den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen Das Gesetz sieht unter anderem vor dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskorperschaft fuhren darf hierfur haben die Antragsteller einen Nachweis uber ihre Einkommensverhaltnisse darzulegen Gelingt es den Fremden nicht einen ausreichenden Nachweis vorzulegen haben die Niederlassungsbehorden eine Abwagung im Sinne des Art 8 EMRK zu treffen Unter dieser Abwagung ist das Gegenuberstellen von offentlichen sowie den privaten Interessen zu verstehen Gemass 11 Abs 3 NAG 4 ist vorgesehen dass eine Prufung im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere unter der Berucksichtigung des folgenden Kriterienkataloges zu erfolgen hat 5 die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehorigen rechtswidrig war das tatsachliche Bestehen eines Familienlebens die Schutzwurdigkeit des Privatlebens der Grad der Integration die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehorigen die strafgerichtliche Unbescholtenheit Verstosse gegen die offentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts die Frage ob das Privat und Familienleben des Drittstaatsangehorigen in einem Zeitpunkt entstand in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behorden zurechenbaren uberlangen Verzogerungen begrundet ist Ergibt sich dass das Privat und Familienleben derart schutzenswert ist dass die Versagung bzw Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels zum Erfolg hatte dass die antragstellende Person das Bundesgebiet verlassen musste und damit in das Privat und Familienleben eingegriffen werden wurde so ist dieser zu erteilen 6 Einzige Voraussetzung hier ist dass die sogenannte spezielle Voraussetzung des Aufenthaltstitels gegeben sein muss 7 So ware die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehoriger von Osterreicher unmoglich wenn keine Angehorigeneigenschaft zu einem Osterreicher im Sinne des Gesetzes besteht 8 Asylgesetz AsylG Bearbeiten Eine spezielle Erteilungsvoraussetzung existiert im Asylgesetz fur die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemass Art 8 EMRK nicht Es ist nur erforderlich dass die Abwagung zwischen den offentlichen Interessen und dem Interesse des Antragstellers die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltsrechts ergibt 9 Weblinks BearbeitenKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr 11 EMRK deutsche Fassung englische Fassung franzosische Fassung alle conventions coe int Einzelnachweise Bearbeiten a b c Privatsphare und Familienleben menschenrechtskonvention eu abgerufen am 23 Dezember 2015 Eintrag zu Schutz der personlichen Freiheit im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon a b Art 8 Europaische Menschenrechtskonvention Kundgemacht BGBl Nr 210 1958 i d g F online ris bka Gesetzestext Abgerufen am 17 Juni 2017 Gesetzestext Abgerufen am 17 Juni 2017 Gesetzestext Abgerufen am 17 Juni 2017 Gesetzestext Abgerufen am 17 Juni 2017 Gesetzestext Abgerufen am 17 Juni 2017 Gesetzestext Aufenthaltstitel aus Grunden des Art 8 EMRK Abgerufen am 17 Juni 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens amp oldid 234778943