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Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Eingriffsrechte gewahren dem Staat das Recht in Grundrechte von Burgern einzugreifen Aufgrund des grundgesetzlich verankerten Vorbehalts des Gesetzes bedurfen Eingriffe einer Ermachtigungsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes PersonengewahrsamSie ermoglichen hoheitliche Massnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis durchzusetzen Das Bild zur Ingewahrsamnahme zeigt die zwangsweise Durchsetzung der Ingewahrsamnahme Sie bewirkt in der Rechtsfolge mehr als die polizeirechtliche Befugnisnorm der Ingewahrsamnahme zulasst Daher ist in einem solchen Fall nicht nur die Ermachtigungsnorm zur Ingewahrsamnahme zu prufen sondern zusatzlich ihre zwangsweise Durchsetzung die sich aus den Normen zum Zwang ergibt Die zwangsweise Durchsetzung einer Massnahme ist auch Teil des Eingriffsrechts darf jedoch nicht mit dem Sanktionsrecht verwechselt werden Der Zwang gewahrleistet die Durchfuhrung des Grundrechtseingriffs sanktioniert jedoch nicht Fehlverhalten Dies bleibt im Strafrecht dem Gericht vorbehalten Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Eingriffsrecht 3 Eingriffsrechte fur jedermann 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenIm Gegensatz zum Sanktionenrecht ist das Eingriffsrecht auf polizeirechtlicher Basis nicht darauf abgezielt ein Verhalten zu massregeln sondern es dient dazu gefahrenabwehrend zu handeln oder das Gerichtsverfahren vorzubereiten Beispiele fur die Massnahmen innerhalb der Strafverfolgung sind die Festnahme die Durchsuchung und die Erkennungsdienstliche Behandlung Beispiele fur die Befugnisse innerhalb des Polizeirechts i e S ist der Polizeigewahrsam und der Platzverweis Das Eingriffsrecht ist sowohl fur die Strafverfolgung als auch fur die Gefahrenabwehr bedeutsam Eingriffsrecht BearbeitenDer Begriff Eingriffsrecht ist in dieser Form und Auspragung weder der juristischen Lehre noch dem uberwiegenden Teil der juristischen Literatur gelaufig Er ist eine Zweckschopfung der Polizei entstanden nach ihren Bedurfnissen aus der Beurteilung der Rechtslage die meist gekennzeichnet ist durch Gemengelagen Darunter sind solche Situationen zu verstehen die beide Aufgabenbereiche der Polizei namlich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung beinhalten Polizeiliche Lagen sind nicht klinisch reine Prozessrechts oder Polizeirechtslagen sondern enthalten fast immer beide Aspekte bei deren Beurteilung es auf ein komplexes Rechtsverstandnis ankommt das ausgehend vom Verfassungsrecht Pravention und Repression zur rechten Zeit im richtigen Ausmass Geltung verschafft Die tradierte Art polizeilicher Ausbildung lehnt sich in der Rechtslehre an die klassische juristische Einteilung einerseits Verwaltungsrecht einschliesslich Polizei und Ordnungsrecht andererseits Straf Strafprozess und Ordnungswidrigkeitenrecht an Schon fruh wurde aber anerkannt dass diese Struktur fur polizeiliche Bedurfnisse ineffektiv ist Die Polizei kennt nur zwei Aufgabenbereiche im offentlichen Recht die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung Typisch fur polizeiliche Arbeit ist die Bewaltigung beider Aufgaben mit den gleichen Massnahmen Mitteln und Grundrechtseingriffen Schwierigkeiten ergeben sich bei dem gleichartigen Erscheinungsbild von Massnahmen in ihrer Zuordnung zu den jeweiligen Rechtsbereichen Dies aber ist eine zwingende Forderung des Rechtsstaatsprinzips Polizeiarbeit ist neben dem Erfordernis des taktisch Richtigen von der rechtlicher Beurteilung doppelfunktionaler Aufgabenbewaltigung unter besonderer Berucksichtigung der Grundrechtsposition des Burgers gepragt Im Gegensatz zur juristischen Ausbildung an Universitaten kommt es also darauf an dass Polizeibeamte in die Lage versetzt werden komplexe Sachverhalte in minimaler Zeit aufzunehmen in den wesentlichen Fakten zu erfassen und unter Berucksichtigung der geschutzten Rechtsposition des Betroffenen nicht nur taktisch vernunftig sondern auch rechtlich richtig zu entscheiden Die beiden Aspekte des taktisch Vernunftigen und des rechtlich Richtigen schliessen sich nicht aus sondern bedingen einander Der Polizeibeamte in der Praxis und in der Ausbildung trifft bei dem Versuch sich in Eingriffsrecht einzuarbeiten oder spezielle Rechtsfragen im Einsatzfall zu losen auf ein schier unlosbares Problem Es gibt kaum Literatur geschweige Lehrbucher die sich mit der speziellen Materie befassen Er hat im Wesentlichen nur die Moglichkeit die entsprechenden Kommentare und Lehrbucher der einzelnen Rechtsfacher zusammenzulesen Man verfugt dann zwar uber eine Fulle von Detailwissen ist aber ohne Eingriffsrecht meist nicht in der Lage dieses Wissen strukturell aufzuarbeiten sowie das Gemeinsame und das Trennende beider Rechtsgebiete im Vergleich von Befugnisnormen herauszufinden und auf die jeweilige Zielvorgabe des Handlungskonzeptes zu projizieren Dies zu leisten ist das Ziel des Eingriffsrechts Die juristische Literatur ist gekennzeichnet durch den Blick auf die Aufgabenbewaltigung Daraus ergibt sich eine Trennung zwischen Allgemeinem Verwaltungsrecht Polizeirecht einerseits und Straf und Bussgeldverfahren Prozessrecht andererseits Polizeiliche Eingriffsmassnahmen zur Erfullung dieser Aufgaben und die geschutzte Grundrechtsposition des Burgers sind aber untrennbar miteinander verbunden Eingriffsrecht will diesen Aspekt in den Vordergrund stellen und auch in der rechtlichen Beurteilung von polizeilichen Lagen den Dienstleistungscharakter der Polizeiarbeit fur den Burger unterstreichen Eingriffsrechte fur jedermann BearbeitenDie Eingriffsrechte fur jedermann Jedermann Paragraph haben als Rechtsgrundlagen die 127 Abs 1 StPO und 229 BGB Hiernach ist jedermann befugt der jemanden auf frischer Tat angetroffen hat und dieser der Flucht verdachtigt ist oder seine Identitat nicht sofort festgestellt werden kann auch ohne richterliche Anordnung vorlaufig festzunehmen 127 Abs 1 StPO Der Tater ist somit nur festzuhalten bis die Polizei eintrifft Er darf dabei nicht zur Herausgabe seiner Personalien gezwungen werden Der Umfang des Festnahmerechts bestimmt sich dabei nach dem der Verhaltnismassigkeit 1 Daher darf Gewalt insbesondere nur in dem Masse eingesetzt werden wie es erforderlich ist um den auf frischer Tat Angetroffenen an der Flucht zu hindern Erforderlichkeit 1 Weblinks BearbeitenThomas Rogalla Felix Zimmermann Eine Uniform berechtigt zu nichts In Berliner Zeitung 10 September 2003 abgerufen am 8 Juni 2015 Einzelnachweise Bearbeiten a b Hans Meyer Mews Das Festnahmerecht Ein Uberblick In JA 2006 S 206 211 hier S 206 Das Festnahmerecht wird unabhangig von den sonstigen Verfahrensvoraussetzungen vom Grundsatz der Verhaltnismassigkeit beherrscht Anwendung korperlicher Gewalt ist daher nur zulassig sofern zur es zur Festnahme erforderlich ist und ein milderes Mittel nicht zur Verfugung steht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eingriffsrecht amp oldid 217634791