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Die Niederlassungsfreiheit ist Teil der Freizugigkeit und steht den Angehorigen der Mitgliedsstaaten zu Nach Art 43 EG 49 AEUV ist sie die unmittelbare Personenverkehrsfreiheit der selbstandig Erwerbstatigen 1 Gemass Art 48 EG 54 AEUV steht sie auch Gesellschaften des burgerlichen und des Handelsrechts zu einschliesslich der Genossenschaften und sonstigen Personen des offentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen ohne Erwerbszweck Der EuGH definiert Niederlassung als tatsachliche Ausubung einer wirtschaftlichen Tatigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat 2 in stabiler und kontinuierlicher Weise 3 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Schweiz 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Niederlassungsfreiheit gehort zu den Vier Grundfreiheiten der Europaischen Union und gewahrleistet zusammen mit der Dienstleistungsfreiheit die wirtschaftliche Mobilitat von naturlichen und juristischen Personen 4 Sie beinhaltet das Recht von selbststandig Erwerbstatigen und Fachkraften sowie juristischen Personen die in einem Mitgliedstaat rechtmassig eine Tatigkeit ausuben ihre Wirtschaftstatigkeit auch in einem anderen Mitgliedsstaat stetig und dauerhaft ausfuhren 4 Die Reisefreiheit gilt dagegen nur fur naturliche Personen und gewahrleistet ohne ungerechtfertigte Hindernisse uber Grenzen hinweg zu reisen Sie umfasst das Recht der Ausreise aus einem Land einschliesslich dem eigenen 5 sowie das Recht in ein anderes einschliesslich das eigene wieder einzureisen Rechtsfragen BearbeitenGemass Art 49 AEUV sind Beschrankungen der freien Niederlassung von Staatsangehorigen eines EU Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verboten insbesondere durfen sie Agenturen Niederlassungen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen grunden sekundare Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit umfasst implizit neben dem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt auch das Recht den Herkunftsstaat zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen 6 In der Europaischen Union sind EU Burger und nach den Gesetzen eines EU Mitgliedstaates gegrundete Gesellschaften mit Sitz Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU berechtigt sich in jedem Mitgliedstaat der Europaischen Union niederzulassen Niederlassung ist definiert als die tatsachliche Ausubung einer wirtschaftlichen Tatigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit 7 Diese Freiheit gibt es seit 1957 durch den Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft Schweiz BearbeitenIn der Schweiz entspricht die Niederlassungsfreiheit dem in Deutschland ublichen Begriff der Freizugigkeit Siehe dazu Grundrechte Schweiz 8 Siehe auch BearbeitenRichtlinie 2004 38 EG Freizugigkeitsrichtlinie Literatur BearbeitenChristoph Teichmann Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht 2006 Christian Tietje Niederlassungsfreiheit In Dirk Ehlers Hrsg Europaische Grundrechte und Grundfreiheiten 2 Aufl 2005 Horst Eidenmuller Hrsg Auslandische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht 2004 Einzelnachweise Bearbeiten EuGH Rs 2 74 Reyners Slg 1974 652 EuGH Rs C 221 89 Factortame Slg 1991 I 3905 EuGH Rs C 55 94 Gebhard Slg 1995 I 4165 a b Christina Ratcliff Mathias Wosyka Barbara Martinello Davide Franco Niederlassungs und Dienstleistungsfreiheit Europaisches Parlament abgerufen am 28 Juli 2023 Das Recht auf Ausreise aus einem Land Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats 2013 EuGH Urteil vom 11 Marz 2004 Az Rs C 9 02 Hughes de Lasteyrie du Saillant EuZW 2004 270 Jan Bergmann Handlexikon der Europaischen Union 5 Auflage 2015 Stichwort Niederlassungsfreiheit Sandro Guzzi Heeb Niederlassungsfreiheit In Historisches Lexikon der Schweiz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4126282 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Niederlassungsfreiheit amp oldid 235889631