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Grundrechte werden in der Schweiz hauptsachlich durch die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV gewahrleistet Weitere Rechtsgrundlage bildet insbesondere die Europaische Menschenrechtskonvention EMRK Die Bundesverfassung sieht Voraussetzungen vor unter denen einzelne Grundrechte eingeschrankt werden durfen Sie sind wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen 1 1 Bundesverfassung 1 1 1 Aktueller Katalog 1 1 2 Geschichtliche Entwicklung 1 2 Internationales Recht 1 3 Kantonsverfassungen 2 Einschrankungen von Grundrechten 3 Durchsetzbarkeit von Grundrechten 4 Literatur 5 Weblinks 6 BelegeRechtliche Grundlagen BearbeitenBundesverfassung Bearbeiten Aktueller Katalog Bearbeiten Klassische Freiheitsrechte Grundrecht Artikel der BVMenschenwurde Art 7Recht auf Leben und personliche Freiheit Art 10Schutz der Privatsphare Art 13Recht auf Ehe und Familie Art 14Glaubens und Gewissensfreiheit Art 15Meinungs und Informationsfreiheit Art 16Medienfreiheit Art 17Sprachenfreiheit Art 18Wissenschaftsfreiheit Art 20Kunstfreiheit Art 21Versammlungsfreiheit Art 22Vereinigungsfreiheit Art 23Niederlassungsfreiheit Art 24Schutz vor Ausweisung Auslieferung und Ausschaffung Art 25Eigentumsgarantie Art 26Wirtschaftsfreiheit Art 27Koalitionsfreiheit Art 28Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien Grundrecht Artikel der BVRechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot Art 8Schutz vor Willkur und Wahrung von Treu und Glauben Art 9Allgemeine Verfahrensgarantien insbesondere Verbot der formellen RechtsverweigerungRecht auf rechtliches Gehor Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Art 29Rechtsweggarantie Art 29aGarantien im gerichtlichen Verfahren Art 30Garantien bezuglich Freiheitsentzug Art 31Garantien bezuglich Strafverfahren Art 32Petitionsrecht Art 33Garantie der politischen Rechte Art 34Soziale Grundrechte Grundrecht Artikel der BVRecht auf Hilfe in Notlagen Art 12Recht auf Grundschulunterricht Art 19Nicht zu den sozialen Grundrechten zahlen die Sozialziele Art 41 BV Ob der Schutz der Kinder und Jugendlichen Art 11 BV ein soziales Grundrecht darstellt oder zu den Sozialzielen zu zahlen ist ist ungeklart Teilweise werden auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und das Streikrecht zu den sozialen Grundrechten gerechnet Geschichtliche Entwicklung Bearbeiten Formell auf dem Papier gab es in der Schweiz erstmals 1798 nach dem Einmarsch franzosischer Revolutionstruppen Grundrechte Einige wenige etwa die Gewerbefreiheit blieben in den nachfolgenden Jahrzehnten eingeschrankt erhalten Umfassendere Grundrechts Kataloge in den einzelnen Kantonen resultierten erst nach den liberalen Revolutionen anfangs der 1830er Jahre und dann mit der Bundesverfassung von 1848 Die Bundesverfassung von 1874 nannte folgende Grundrechte explizit Rechtsgleichheit Niederlassungsfreiheit Glaubens und Gewissensfreiheit Kultusfreiheit die heutzutage unter der Glaubens und Gewissensfreiheit subsumiert wird Ehefreiheit Pressefreiheit Vereinsfreiheit Handels und GewerbefreiheitSeit 1959 erkannte das Bundesgericht ungeschriebene Grundrechte an bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung folgende Eigentumsgarantie vor der expliziten Verankerung 1969 personliche Freiheit einschliesslich des Rechts auf Leben und eines Willkur Verbots Sprachenfreiheit Meinungsausserungsfreiheit Versammlungsfreiheit und das Recht auf Existenzsicherung In der neuen Bundesverfassung von 1999 wurden die Grundrechte in einem Katalog zusammengefasst Dabei wurden die vom Bundesgericht anerkannten ungeschriebenen Grundrechte und die wichtigsten grundrechtlichen Anspruche aufgrund von internationalen Konventionen in die Verfassung aufgenommen Am 1 Januar 2007 trat Art 29a BV in Kraft welche die Rechtsweggarantie vorsieht Internationales Recht Bearbeiten Im internationalen Recht sind fur die Grundrechte in der Schweiz insbesondere folgende Rechtsquellen beachtlich Europaische Menschenrechtskonvention EMRK Internationaler Pakt uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte Das Bundesgericht bemuht sich in der Praxis darum die EMRK und die Grundrechte gemass Bundesverfassung in Ubereinstimmung zu bringen Kantonsverfassungen Bearbeiten Grundrechte konnen in Kantonsverfassungen gewahrleistet werden Rechtliche Bedeutung haben diese jedoch nur wenn sie uber den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung hinausgehen 1 Beispiele dafur sind das Offentlichkeitsprinzip der Verwaltung Art 17 Abs 3 Kantonsverfassung Bern Art 17 Kantonsverfassung Zurich der Anspruch auf staatliche Beihilfe an die erste Berufsausbildung Art 37 Kantonsverfassung Waadt oder das Recht der Eltern auf eine staatliche oder private familienerganzende Tagesbetreuungsmoglichkeit zu finanziell tragbaren Bedingungen innert angemessener Frist 11 Abs 2 lit a Kantonsverfassung Basel Stadt Weil es haufig keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit gibt haben kantonale Grundrechte eine geringe praktische Bedeutung Allerdings besteht die Moglichkeit einer Beschwerde ans Bundesgericht bei Verletzung kantonaler verfassungsmassiger Rechte Art 95 lit c Bundesgerichtsgesetz Einschrankungen von Grundrechten BearbeitenGrundrechte konnen gemass Art 36 BV unter Bedingungen eingeschrankt werden 1 Einschrankungen von Grundrechten bedurfen einer gesetzlichen Grundlage Schwerwiegende Einschrankungen mussen im Gesetz selbst vorgesehen sein Ausgenommen sind Falle ernster unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr 2 Einschrankungen von Grundrechten mussen durch ein offentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein 3 Einschrankungen von Grundrechten mussen verhaltnismassig sein 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar Fur Beschrankungen von Grundrechten mussen daher vier Bedingungen erfullt sein Es muss ein genugend bestimmter und formell rechtmassiger Rechtssatz vorliegen wobei fur schwerwiegende Eingriffe ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist Ausnahme bildet die polizeiliche Generalklausel welche zeitlich dringende Massnahmen zum Schutz von fundamentaler Rechtsguter erlaubt Weiter muss die Grundrechtseinschrankung einem offentlichen Interesse bzw dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen Als dritte Bedingung wird Verhaltnismassigkeit gefordert Dabei wird zwischen Eignung der Massnahme den beabsichtigten Zweck zu erreichen der Erforderlichkeit wonach die Massnahme das mildeste Mittel zu sein hat und der Verhaltnismassigkeit im engeren Sinn welche eine Abwagung der betroffenen offentlichen und privaten Interesse vornimmt unterschieden Die letzte der vier Bedingungen verlangt dass der Kerngehalt des Grundrechts durch den Eingriff nicht verletzt wird Diese Kriterien fur die Einschrankungen von Grundrechten ist im Wesentlichen auf die klassischen Freiheitsrechte zugeschnitten Insbesondere fur Eingriffe in die Rechtsgleichheit gelten andere Bedingungen Bei den sozialen Grundrechten ist Art 36 BV gemass Bundesgericht sinngemass anwendbar Durchsetzbarkeit von Grundrechten BearbeitenBei Verletzung von Grundrechten welche verfassungsmassige Rechte darstellen besteht gemass Art 189 Abs 1 BV die Moglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht Dies erfolgt mittels Beschwerde in offentlich rechtlichen Angelegenheiten oder mittels subsidiarer Verfassungsbeschwerde Die Grundrechte stellen direkt anwendbares Recht dar ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit erfordert keine Ausfuhrungsgesetzgebung Dies gilt sowohl fur die Grundrechte in der Bundesverfassung als auch fur diejenigen gemass EMRK und UNO Pakt II Den Rechten in UNO Pakt I raumt das Bundesgericht hingegen nur programmatischen Charakter ein diese begrunden grundsatzlich keine unmittelbar anwendbare Normen Bundesgesetze welche Grundrechte verletzen sind jedoch aufgrund von Art 190 BV von den Gerichten und Behorden anzuwenden Ausnahme bilden Grundrechte die ebenfalls durch die EMRK gewahrleistet werden da die durch die EMRK gewahrleisteten Menschenrechte nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung Vorrang vor Bundesgesetzen haben siehe ausfuhrlicher Volkerrechtlicher Vertrag Schweiz Volkerrechtlicher Vertrag und Bundesgesetz 2 Literatur BearbeitenJorg Paul Muller Verwirklichung der Grundrechte nach Art 35 der schweizerischen Bundesverfassung Stampfli Verlag Bern 2018 Ulrich Hafelin Walter Haller Helen Keller Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8Weblinks BearbeitenBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Andreas Kley Menschenrechte In Historisches Lexikon der Schweiz Belege Bearbeiten BGE 121 I 196 E 2d Hafelin Haller Keller Bundesstaatsrecht N 231 BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bericht des Bundesrates in Erfullung des Postulats 07 3764 der Kommission fur Rechtsfragen des Standerates vom 16 Oktober 2007 und des Postulats 08 3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20 November 2008 In Bundesblatt Bundeskanzlei 5 Marz 2010 S 2310 2313 abgerufen am 9 September 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundrechte Schweiz amp oldid 229993668