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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Das Recht auf Leben ist ein Grundrecht gemass Artikel 2 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Art 2 Abs 2 GG lautet Jeder hat das Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit Die Freiheit der Person ist unverletzlich In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild 1 Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Totungen wahrend der Zeit des Nationalsozialismus Konzentrationslager in den Grundrechtskatalog auf Zur Bedeutung des Lebens fuhrte das Bundesverfassungsgericht aus es sei die vitale Basis der Menschenwurde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte 2 Inhaltsverzeichnis 1 Schutzbereich 1 1 Personlicher Schutzbereich 1 2 Sachlicher Schutzbereich 2 Eingriff und Schranken 3 EinzelnachweiseSchutzbereich BearbeitenDer Schutzbereich diese Grundrechts ist wie folgt gestaltet Personlicher Schutzbereich Bearbeiten Trager des Rechts ist jeder Mensch Adressat Verpflichteter ist primar alle deutsche staatliche Gewalt Art 1 Abs 3 GG Es ist umstritten ab wann werdendes Leben Trager des Grundrechts ist Beginn des Menschseins Eine fruhe Anerkennung des Rechts auf Leben stellt der Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten menschlichen Eizelle Nidation dar Es gibt Bemuhungen um auch die In vitro Fertilisation bei der noch keine Einnistung stattfand zu erfassen um bereits eine befruchtete menschliche Eizelle als Trager des Grundrechts auf Leben zu verstehen Im Gegensatz dazu will beispielsweise eine Mindermeinung im Anschluss an 1 BGB erst ab Vollendung der Geburt Grundrechtstragerschaft annehmen da es zuvor an der notwendigen Rechtsfahigkeit mangelte Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Streit dahinstehen lassen Die Pflicht des Staates jedes menschliche Leben zu schutzen lasst sich deshalb bereits unmittelbar aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ableiten Hingegen braucht die im vorliegenden Verfahren wie auch in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Frage nicht entschieden zu werden ob der nasciturus selbst Grundrechtstrager ist oder aber wegen mangelnder Rechts und Grundrechtsfahigkeit nur von den objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschutzt wird 3 Bedeutung hat diese Frage insbesondere hinsichtlich der Zulassigkeit von Praimplantationsdiagnostik therapeutischen Klonens des Schwangerschaftsabbruchs und der Substitutionstherapie von opioidabhangigen Schwangeren 4 Die Grundrechtstragerschaft endet mit dem Tod was bzgl des Hirntodes ebenfalls umstritten ist aber von der herrschenden Auffassung angenommen wird Juristische Personen sind gem Art 19 Abs 3 GG nicht Trager des Grundrechts weil Leben nur Menschen naturlichen Personen zukommt das Grundrecht also seinem Wesen nach nur auf diese anwendbar ist Sachlicher Schutzbereich Bearbeiten Das Recht auf Leben schutzt als subjektives Abwehrrecht den Grundrechtstrager gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat status negativus Erst in zweiter Linie folgen daraus Schutzpflichten die den Staat nicht nur verpflichten Eingriffe zu unterlassen sondern aktiv tatig zu werden Strafrecht Gefahrenabwehrrecht usw Umstritten war jedoch die Frage ob sich aus dem Recht auf Leben auch ein Recht auf dessen Gegenteil auf den Tod ergibt Das Bundesverfassungsgericht leitete 2020 ein entsprechendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben zwar nicht aus dem Recht auf Leben aber dennoch aus den Grundrechten namlich aus dem allgemeinen Personlichkeitsrecht ab Das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fahigen Menschen sich das Leben zu nehmen ist vom Gewahrleistungsgehalt des allgemeinen Personlichkeitsrechts Art 2 Abs 1 i V m Art 1 Abs 1 GG umfasst 5 Argumente fur ein Recht auf Tod bzw ein Recht auf das Leben zu verzichten ergeben sich zum Beispiel aus der generellen Struktur der Freiheitsrechte Fur andere Freiheitsrechte ist anerkannt dass auch deren Nichtausubung oder deren Verzicht moglich sind So kann zum Beispiel niemand gezwungen werden einem Verein Art 9 GG beizutreten eine Versammlung Art 8 GG zu besuchen oder eine Ehe Art 6 GG einzugehen Auch fur das Recht auf korperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 Alt 2 GG ist unbestritten dass darauf verzichtet werden kann zum Beispiel bei Operationen Boxkampfen etc Ein weiteres Argument ist dass das Recht auf Leben keine Lebenspflicht enthalt Der Trager des Grundrechtes ist nicht verpflichtet unter allen denkbaren Umstanden sein Leben zu schutzen so ist der freiverantwortliche Suizid schon seit Einfuhrung des Strafgesetzbuchs 1871 straffrei Gegenteilige Auffassungen hielten dem entgegen dass das Recht auf Leben die vitale Basis der Menschenwurde darstellt und Voraussetzung fur alle anderen Grundrechte ist Der Verzicht auf das Leben ist des Weiteren im Vergleich zu anderen Grundrechten irreversibel Geschutzt ist als Ausfluss des Allgemeinen Personlichkeitsrechts auch das Recht andere uber sein Leben verfugen zu lassen aktive Sterbehilfe Laut Bundesverfassungsgericht gilt Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Freiheit hierfur bei Dritten Hilfe zu suchen und sie soweit sie angeboten wird in Anspruch zu nehmen 6 Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR war 2002 noch anderer Meinung bzgl Art 2 der Europaischen Menschenrechtskonvention 7 Eingriff und Schranken BearbeitenAus dem Wortlaut von Art 2 Abs 2 Satz 3 GG In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden folgt dass auch in das Recht auf Leben rechtmassig namlich auf gesetzlicher Grundlage Gesetzesvorbehalt eingegriffen werden kann 8 Zweifelhaft kann insoweit das Verhaltnis zur Menschenwurde Art 1 GG und zur Wesensgehaltsgarantie Art 19 Abs 2 GG sein Das Leben ist notwendige und hinreichende Bedingung fur die Menschenwurde ein Toter kann nicht mehr Trager dieses Grundrechts sein Die Menschenwurde ist aber nicht einschrankbar unantastbar Art 1 Abs 1 GG Aus diesem scheinbaren Widerspruch ergibt sich dass das Grundgesetz davon ausgeht dass nicht jede Beendigung des Lebens gleichzeitig ein Eingriff in die Menschenwurde ist Es scheitert also nicht jede Einschrankung des Rechts auf Leben an der unbeschrankbaren Menschenwurde Da jede Beschrankung des Rechts auf Leben notwendigerweise dessen vollige Aufhebung Tod darstellt konnte jeder Einschrankung die Wesensgehaltsgarantie des Art 19 Abs 2 GG entgegenstehen Indes stellt diese Schranken Schranke nicht individuell auf den konkreten Fall ab sondern institutionell auf das Grundrecht als solches Demnach sind Einschrankungen des Rechts auf Leben denkbar die zwar das Recht eines Einzelnen beschranken das Grundrecht als solches aber nicht im Wesensgehalt antasten Solche einschrankenden Gesetze sind die Polizeigesetze der Lander finaler Rettungsschuss hier wird zwar das Leben des Betroffenen beendet er wird aber nicht nur als Mittel zum Zweck gebraucht sondern genau so wie er es sich selbst zuzuschreiben hat Der in seiner Verfassungsmassigkeit umstrittene 14 Abs 3 Luftsicherheitsgesetz alter Fassung welches auch den Abschuss von gekaperten Passagierflugzeugen mit tatunbeteiligten Passagieren unter bestimmten Umstanden legitimierte wurde letztendlich vom Bundesverfassungsgericht fur verfassungswidrig erklart 9 10 Das Urteil enthalt die Dogmatik die bereits bei der Entstehung des Grundgesetzes massgebend war Ein Menschenleben steht auch uber einer konkreten Gefahr fur ein anderes Menschenleben und darf nicht als blosses Mittel Anknupfung zu Art 1 GG zur Neutralisierung der Gefahr gesehen werden Als unter der Menschenwurde Hochstwert der Verfassung ist eine Einschrankung des Rechts auf Leben also nur in Extremfallen als verhaltnismassig verfassungsgemass Ubermassverbot Erforderlich ist stets die Nennung des Grundrechts Zitiergebot zum Beispiel 21 LuftSiG Die Grundrechte auf Leben werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschrankt Spezielle Schranken Schranke ist Art 102 GG Die Todesstrafe ist abgeschafft der eine Einschrankung des Rechts auf Leben als Strafe Todesstrafe verbietet Einzelnachweise Bearbeiten Heinrich Lang in BeckOK Grundgesetz Epping Hillgruber 47 Edition Stand 15 Mai 2021 GG Art 2 Rn 55 BVerfG Urteil vom 25 Februar 1975 Az 1 BvF 1 6 74 BVerfGE 39 1 42 BVerfGE 39 1 41 erstes Urteil zu Schwangerschaftsabbruch Stachowske Memento vom 14 August 2014 im Internet Archive Ruthard Fachverband Drogen und Suchthilfe e V Abgerufen am 14 August 2014 Urteil des Zweiten Senats vom 26 Februar 2020 Randnummer 204 vgl auch Pressemitteilung Urteil des Zweiten Senats vom 26 Februar 2020 Rn 208 vgl auch Pressemitteilung EGMR NJW 2002 2851 Pretty v UK Heinrich Lang in BeckOK Grundgesetz Epping Hillgruber 47 Edition Stand 15 Mai 2021 GG Art 2 Rn 57 BVerfG Urteil vom 15 Februar 2006 Az 1 BvR 357 05 Rn 118 139 Insofern bestatigt durch Plenarentscheidung BVerfG Beschluss vom 3 Juli 2012 2 PBvU 1 11 Rn 88 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht auf Leben amp oldid 231959742