www.wikidata.de-de.nina.az
Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz das Flugzeugentfuhrungen terroristische Anschlage auf den Luftverkehr und Sabotageakte gegen ihn verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhohen soll BasisdatenTitel LuftsicherheitsgesetzAbkurzung LuftSiGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Luftverkehrsrecht GefahrenabwehrrechtFundstellennachweis 96 14Erlassen am 11 Januar 2005 BGBl I S 78 Inkrafttreten am 15 Januar 2005Letzte Anderung durch Art 1 G vom 22 April 2020 BGBl I S 840 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Mai 2020 Art 9 G vom 22 April 2020 GESTA B075Weblink Text des LuftSiGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Am 15 Februar 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht Die Ermachtigung der Streitkrafte gemass 14 Abs 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschiessen das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll ist mit dem Recht auf Leben nach Art 2 Abs 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwurdegarantie des Art 1 Abs 1 GG nicht vereinbar soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Regelungen 2 1 Kontrolle von Personen und Fracht 2 2 Zuverlassigkeitsuberprufungen 2 3 Nicht zulassige Gegenstande 2 4 Kostentrager 3 Anderung im Rahmen des Terrorismusbekampfungserganzungsgesetzes 4 Rechtliche Diskussion 5 Verfassungskonformitat des Luftsicherheitsgesetzes 5 1 Verfassungswidrigkeit des 14 Abs 3 LuftSiG 5 2 Verfassungskonformitat des 8 5 3 Verfassungskonformitat der Zuverlassigkeitsuberprufung gemass 7 5 4 Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im August 2012 5 5 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2013 6 Zitate 7 Siehe auch 8 Literatur 8 1 Monografien und Kommentare 8 2 Aufsatze 9 Weblinks 9 1 Gesetze und EG Verordnung 9 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 9 3 Uber das Gesetz 10 EinzelnachweiseAllgemein BearbeitenDas Luftsicherheitsgesetz wurde am 11 Januar 2005 als Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen Es ist am 15 Januar 2005 in Kraft getreten Das Luftsicherheitsgesetz berucksichtigt die Vorschriften der Verordnung EG 2320 2002 des Europaischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften fur die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16 Dezember 2002 dient nach dem Willen des Gesetzgebers aber vor allem dazu die Befugnisse und Zustandigkeiten fur die Luftsicherheit ubersichtlicher und klarer zu regeln als bisher Gewunscht war ausserdem die ausdruckliche Regelung hinsichtlich der Amtshilfe durch die Streitkrafte Diese Regelung wurde aber vom Bundesverfassungsgericht weitgehend als verfassungswidrig eingestuft zum Urteil siehe unten Forciert wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Zwischenfall im Luftraum von Frankfurt am Main Dort war am 5 Januar 2003 ein geistig Verwirrter mit einem Motorsegler uber den Wolkenkratzern des Frankfurter Bankenviertels gekreist und hatte gedroht sein Flugzeug in eines der Hochhauser sturzen zu lassen Mit dem kleinen Segler hatte der Pilot der niemals eine gultige Pilotenlizenz besass vermutlich keinen grossen Schaden anrichten konnen die Bundesregierung erkannte aber dennoch raschen Handlungsbedarf Noch im Jahr 2004 brachte sie das Gesetz auf den parlamentarischen Weg Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck Attentate wie die Terroranschlage am 11 September 2001 in den USA in Deutschland durch Renegades zu verhindern Dazu ermachtigte und verpflichtete das Gesetz die Luftsicherheitsbehorden die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber bestimmte Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen Das Gesetz erlaubte als ausserste Massnahme eine unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt gegen ein Flugzeug wenn nach den Umstanden davon auszugehen ist dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie die Massnahme das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwartigen Gefahr ist 14 Abs 3 LuftSiG alte Fassung Diese Abschussbefugnis bestand auch dann wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen beispielsweise entfuhrte Passagiere befinden Das Leben der Unbeteiligten an Bord sollte zu Gunsten des Lebens anderer Menschen am Boden geopfert werden Das Luftsicherheitsgesetz war deshalb politisch rechtlich und ethisch umstritten Bundesprasident Horst Kohler liess das Gesetz von den Juristen des Bundesprasidialamtes langer als ublich prufen Er hatte erhebliche Zweifel daran dass das Gesetz mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben vereinbar ist Trotz seiner Bedenken unterzeichnete Kohler das Luftsicherheitsgesetz schliesslich regte aber zugleich dessen Uberprufung hinsichtlich der Verfassungsmassigkeit durch das Bundesverfassungsgericht an Regelungen BearbeitenDas Luftsicherheitsgesetz regelt die Kontrolle von Personen und Sachen im Flughafen bzw auf dem Flugplatz 5 LuftSiG gibt vor welche Personen auf ihre Zuverlassigkeit hin zu uberprufen sind 7 LuftSiG und schreibt vor welche Sicherungsmassnahmen die Flughafen und Flugplatzbetreiber und die Fluggesellschaften zu ergreifen haben 8 und 9 LuftSiG Kontrolle von Personen und Fracht Bearbeiten nbsp Kontrolle am Flughafen Berlin SchonefeldDie Luftsicherheitsbehorde hat in den nicht allgemein zuganglichen Bereichen des Flughafens bzw Flugplatzes besondere Befugnisse Sie darf Personen durchsuchen die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese betreten wollen Ausserdem darf die Luftsicherheitsbehorde Gepackstucke durchleuchten und durchsuchen Personen durchsuchen und Fracht und Post durchleuchten 5 LuftSiG Die Behorde kann die Durchsuchungen entweder von eigenen Mitarbeitern vornehmen lassen oder dritte Personen zum Beispiel das Sicherheitspersonal des Flughafens mit der Durchsuchung beauftragen Die dritte Person wird dann als so genannter Beliehener hoheitlich tatig Zuverlassigkeitsuberprufungen Bearbeiten Neu geregelt wurden die Zuverlassigkeitsuberprufungen von Bediensteten an Flughafen Flugplatzen und bei den Fluggesellschaften Selbst Flugpraktikanten Flugschuler und Mitglieder von Flugsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehorden uberpruft Davon ausgenommen sind Piloten die nur die Ultraleichtflugzeug oder Segelfluglizenz besitzen und Flugschuler die diese Lizenzen erwerben wollen Der oben genannte Privatpilot hatte sich also selbst dann wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hatte keiner Zuverlassigkeitsuberprufung unterziehen mussen da er uber keine gultige Fluglizenz verfugte Personen deren Zuverlassigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehorde bestatigt worden ist durfen die nicht allgemein zuganglichen Bereiche des Flugplatzes nur betreten wenn sie uber eine gultige Zugangsberechtigung gultiges Flugticket verfugen und die Kontrolle Durchsuchen der Person und des Handgepacks abgeschlossen haben aber keine Tatigkeit im Flughafen auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen Die Flugzeugcrew Piloten und Flugbegleiter das Boden und Sicherheitspersonal Reinigungskrafte und Warenlieferanten unterliegen einer Zuverlassigkeitsprufung 7 LuftSiG und konnen ihre Tatigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlassigkeitsuberprufung faktisch nicht ausuben Piloten mit auslandischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen Zur Uberprufung durfen die Luftsicherheitsbehorden Auskunfte bei den Polizeivollzugs und Verfassungsschutzbehorden dem Bundeskriminalamt dem Bundesamt fur Verfassungsschutz dem Bundesnachrichtendienst dem Militarischen Abschirmdienst dem Zollkriminalamt der Bundesbeauftragten fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie beim Bundeszentralregister einholen Bei der Zuverlassigkeitsuberprufung von Auslandern konnen sich die Luftsicherheitsbehorden auch an die Auslanderbehorden und das Auslanderzentralregister wenden Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlassigkeit des Betroffenen so kann die Luftsicherheitsbehorde Auskunfte bei der Staatsanwaltschaft einholen Im Zeitraum vom 15 Januar 2005 bis zum 10 November 2006 wurden etwa 513 400 Zuverlassigkeitsuberprufungen durchgefuhrt In 1 520 Fallen wurde die Zuverlassigkeit der betroffenen Personen verneint 2 Nicht zulassige Gegenstande Bearbeiten Das Mitfuhren von verbotenen Gegenstanden wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter Strafe gestellt Zu den nicht zulassigen Gegenstanden gehoren alle Waffen aller Art insbesondere Schuss Hieb und Stosswaffen ferner Munition Sprengstoff brennbare Flussigkeiten sowie atzende und brennbare Stoffe 11 Abs 1 LuftSiG Ebenfalls nicht zulassig ist das Mitfuhren von Gegenstanden die ihrer ausseren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen Munition oder explosionsgefahrdeten Stoffen erwecken beispielsweise von Spielzeugpistolen und Laserpointern in Munitionsform Nicht zulassig in der Flugzeugkabine sind auch alle Gegenstande die in der Anlage zur EG Verordnung 820 2008 vom 8 August 2008 aufgefuhrt sind 3 Dazu gehoren beispielsweise Baseballschlager Tennis und Badmintonschlager alle Arten von Messern Gartenscheren Elektroschocker Eispickel Wanderstocke Rasiermesser Scheren mit langer Klinge uber sechs Zentimetern Milzbranderreger Pockenviren und Senfgas Strafbar macht sich wer einen dieser Gegenstande im Handgepack oder am Korper mit sich fuhrt und damit ein Flugzeug oder einen nicht allgemein zuganglichen Flughafenbereich betritt Strafbar ist nicht nur das absichtliche oder bewusste Mitfuhren sondern auch fahrlassiges Handeln Das Strafmass reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe 19 LuftSiG Kostentrager Bearbeiten Nach 17 Abs 2 LuftSiG wurde eine Rechtsverordnung erlassen welche die Abwalzung der entstandenen Kosten mittelbar auf den Fluggast zulasst Abgefuhrt wird die so genannte Luftsicherheitsgebuhr durch die Fluggesellschaften Die aktuelle Hohe je nach Flughafen wird durch das Bundesministerium fur Verkehr Bau und Stadtentwicklung veroffentlicht Anderung im Rahmen des Terrorismusbekampfungserganzungsgesetzes BearbeitenMit Art 9a des Gesetzes zur Erganzung des Terrorismusbekampfungsgesetzes Terrorismusbekampfungserganzungsgesetz vom 5 Januar 2007 4 wurde die Nachberichtspflicht gemass 7 Abs 9 LuftSiG auf Behorden der Lander erweitert 5 Neben den Bundesbehorden mussen seitdem auch die Polizeivollzugs und Verfassungsschutzbehorden sowie bei Auslandern die Auslanderbehorden Informationen die fur die Beurteilung der Zuverlassigkeit einer Person von Bedeutung sind an die Luftsicherheitsbehorde weitergeben Diese umfassende Nachberichtspflicht war bereits im ursprunglichen Gesetzesentwurf 6 vorgesehen gewesen aber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesbehorden begrenzt worden um die Zustimmungsbedurftigkeit des Gesetzes durch den Bundesrat zu vermeiden Nach Inkrafttreten der Foderalismusreform blieb das Terrorismusbekampfungserganzungsgesetz auch mit den erweiterten Nachberichtspflichten zustimmungsfrei 7 Da fur Art 9a eine Inkrafttretensregelung fehlte 8 trat diese Bestimmung gemass Art 82 Abs 2 Satz 2 GG 14 Tage nach der Veroffentlichung im Bundesgesetzblatt mithin am 24 Januar 2007 in Kraft Rechtliche Diskussion Bearbeiten nbsp Eurofighter der Luftwaffe werden als Alarmrotte der Luftverteidigung eingesetztDas Luftsicherheitsgesetz war von Anbeginn rechtlich umstritten Diskutiert wurde unter anderem ob der vom Gesetz vorgesehene Einsatz der Luftwaffe mit dem Grundgesetz das einen Bundeswehreinsatz im Inneren nur in Katastrophenfallen vorsieht vereinbar ist Unabhangig davon wehrten sich vor allem Privatpiloten gegen die umfangreichen Sicherheitsuberprufungen denen sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes unterziehen mussen Sie hielten diese Massnahmen fur unverhaltnismassig und deshalb fur rechtswidrig Ahnliches trugen die Flughafenbetreiber vor die vermehrte Sicherheitskontrollen am Boden durchfuhren mussen Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind heute im Wesentlichen geklart Allerdings verstosst insbesondere 7 des LuftSiG nach Ansicht der EU Kommission gegen geltendes EU Recht weshalb sie am 16 Juli 2015 Deutschland eine zweimonatige Frist setzte diesem Mangel abzuhelfen Begrundung Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet Antragstellern die der Verordnung EU Nr 1178 2011 der Kommission genugen eine Pilotenlizenz zu erteilen und zwar ohne weitere administrative oder technische Anforderungen so dass diese zusatzliche nicht in der Verordnung vorgesehene Auflage des deutschen Rechts nicht mit dem EU Recht vereinbar ist 9 Verfassungskonformitat des Luftsicherheitsgesetzes BearbeitenVerfassungswidrigkeit des 14 Abs 3 LuftSiG Bearbeiten Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz 2005 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 9 November 2005 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 357 05 mundlich uber die Verfassungsbeschwerden von sechs Beschwerdefuhrern darunter der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum FDP und der ehemalige Innenminister des Landes Nordrhein Westfalen Burkhard Hirsch FDP 10 Beide werden dem burgerrechtsliberalen Flugel ihrer Partei zugerechnet Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily erklarte bei seiner Befragung durch das Gericht dass auf das Gesetz gestutzte Abschusse von Verkehrsflugzeugen angesichts der dichten Bebauung Deutschlands praktisch nicht in Betracht kamen Lediglich bei Angriffen mit Kleinflugzeugen sei ein Abschuss denkbar Dies wurde von den ubrigen befragten Fachleuten darunter dem Inspekteur der Luftwaffe Generalleutnant Klaus Peter Stieglitz bestritten In seinem Urteil vom 15 Februar 2006 erklarte der Erste Senat die in der alten Fassung von 14 Abs 3 LuftSiG festgeschriebene Ermachtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt 11 fur in vollem Umfang unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher fur nichtig Die Verfassungswidrigkeit folgt nach dem Bundesverfassungsgericht aus drei Gesichtspunkten Zum einen fehle dem Bundesgesetzgeber die Zustandigkeit zum Erlass eines Gesetzes das den Einsatz der Streitkrafte im Inland zur Bekampfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglucksfallen mit spezifisch militarischen Waffen erlaube Daruber hinaus verstosse die Abschussermachtigung gegen die Garantie der Menschenwurde Art 1 Abs 1 GG und das daraus folgende Grundrecht auf Leben Art 2 Abs 2 Satz 1 GG Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bundeswehrpiloten der ein entfuhrtes Luftfahrzeug abschiesst hat das Bundesverfassungsgericht ausdrucklich offengelassen In der Urteilsbegrundung heisst es Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer fur sie ausweglosen Lage Sie konnen ihre Lebensumstande nicht mehr unabhangig von anderen selbstbestimmt beeinflussen Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Tater Auch der Staat der in einer solchen Situation zur Abwehrmassnahme des 14 Absatz 3 greift behandelt sie als blosse Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Wurde und unverausserlichen Rechten Sie werden dadurch dass ihre Totung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird verdinglicht und zugleich entrechtlicht indem uber ihr Leben von Staats wegen einseitig verfugt wird wird den als Opfern selbst schutzbedurftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt Unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Menschenwurdegarantie ist es schlechterdings unvorstellbar auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermachtigung unschuldige Menschen die sich in einer derart hilflosen Lage befinden vorsatzlich zu toten Auch die Einschatzung dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien vermag der Totung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstosses gegen den Wurdeanspruch dieser Menschen zu nehmen Menschliches Leben und menschliche Wurde geniessen ohne Rucksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz Die teilweise vertretene Auffassung dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen mussten bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden Der Gedanke der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet sein Leben aufzuopfern wenn es nur auf diese Weise moglich ist das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren die auf dessen Zusammenbruch und Zerstorung abzielen fuhrt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis Denn im Anwendungsbereich des 14 Absatz 3 geht es nicht um die Abwehr von Angriffen die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts und Freiheitsordnung gerichtet sind Schliesslich lasst sich 14 Absatz 3 auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen gegen deren Leben das als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll Zur Erfullung staatlicher Schutzpflichten durfen nur solche Mittel verwendet werden die mit der Verfassung in Einklang stehen Daran fehlt es im vorliegenden Fall Verfassungskonformitat des 8 Bearbeiten Das Niedersachsische Oberverwaltungsgericht welches sich als erstes deutsches Gericht mit dem Luftsicherheitsgesetz befasst hat bescheinigte 8 LuftSiG der die Sicherungsmassnahmen der Flugplatzbetreiber regelt die Verfassungsmassigkeit Es sah deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab 12 Verfassungskonformitat der Zuverlassigkeitsuberprufung gemass 7 Bearbeiten Die nach 7 LuftSiG vorgeschriebene Zuverlassigkeitsuberprufung hat das Bundesverfassungsgericht fur verfassungsgemass erklart Mit Beschluss vom 4 Mai 2010 13 beantwortete es zwei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27 Juni 2007 14 im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art 100 GG Die in den Vorlagebeschlussen vor allem geausserten Zweifel an der formellen Rechtmassigkeit des Gesetzes das Verwaltungsgericht Darmstadt war der Auffassung das Gesetz hatte der Zustimmung durch den Bundesrat bedurft teilte das Bundesverfassungsgericht nicht 7 LuftSiG ist auch materiell verfassungsgemass Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstosst 7 LuftSiG nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips In dem Erfordernis einer Zuverlassigkeitsuberprufung liege kein unverhaltnismassiger Eingriff in die Freiheitsrechte der Luftfahrer Der Regelung fehle auch nicht die notwendige Bestimmtheit Ebenso wenig verletze die Einbeziehung der Luftfahrer in die Zuverlassigkeitsuberprufung den Gleichheitsgrundsatz Insbesondere werde sie nicht schon dadurch gleichheitswidrig dass der deutsche Gesetzgeber nicht auch die Voraussetzungen fur die Erteilung auslandischer Fluglizenzen normieren konne Ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen denn die zur Prufung gestellten Bestimmungen vor allem 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Luftverkehrsgesetzes regelten allein das Erfordernis der Zuverlassigkeitsuberprufung als solches nicht hingegen deren nahere Ausgestaltung durch die erst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruhrt werde Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im August 2012 Bearbeiten Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in einer Plenarentscheidung Aktenzeichen 2 PBvU 1 11 dass unter strengen Auflagen Einsatze der Bundeswehr im Inland erlaubt seien Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierzu Tatsachen katastrophischen Ausmasses Es musste ein katastrophaler Schadenunmittelbar bevorstehen Eine Plenarentscheidung hat es bislang erst vier Mal gegeben sie war nunmehr notig geworden weil der 2 Senat wegen divergierender fruherer Entscheidungen des 1 Senats eine Plenarentscheidung beantragt hatte So hatte es 2006 ein Urteil des ersten Senats gegeben dem der 2 Senat offenbar nicht folgen wollte Das generelle Einsatzverbot der Bundeswehr wurde nun relativiert Mit 15 zu 1 Stimmen wurde entschieden dass die Bundeswehr auch ausserhalb der festgelegten Grenzen des Grundgesetzes im Inland tatig werden durfe Der Zweite Senat setzte sich mit seiner Rechtsauffassung insofern durch als kunftig auch militarische Kampfmittel fur die Abwehr von Terrorattentaten eingesetzt werden durfen jedenfalls in engen Grenzen Militarische Kampfmittel im Inland durfen demnach nur in aussersten Ausnahmefallen mit katastrophischem Ausmass zur Gefahrenabwehr zur Anwendung kommen sofern katastrophale Schaden unmittelbar bevorstehen Zu solch einem besonders schweren Unglucksfall gehort demnach auch der Terrorangriff durch ein mit Zivilisten besetztes Flugzeug Eine Situation eines besonders schweren Unglucksfall besteht aber keinesfalls wenn Gefahren aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen Der Einsatz beschrankt sich nicht auf Kampfeinsatze der Bundeswehr im Luftraum sondern kann sich auch gegen Terrorangriffe auf dem Boden und zu Wasser richten Der Einsatz der Streitkrafte wie auch der Einsatz spezifisch militarischer Abwehrmittel sind jedoch stets nur als letztes Mittel zulassig Wann ein solcher Katastrophenzustand besteht muss auch in Eilfallen die Bundesregierung insgesamt entscheiden Sie darf diese Aufgabe nicht an den Verteidigungsminister delegieren Der eigentliche Abschuss eines Flugzeuges das durch Terroristen entfuhrt wurde bleibt aber weiterhin verboten erlaubt wird in Zukunft nur das Abdrangen des Flugzeugs oder die Abgabe von Warnschussen Das Bundesverfassungsgericht stellte fest dass der Abschuss eines Flugzeuges nur dann erlaubt sei wenn nur Terroristen in ihm sassen 15 16 17 18 19 20 21 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2013 Bearbeiten Das Bundesverfassungsgericht urteilte im April 2013 Az 2 BvF 1 05 dass nicht der Verteidigungsminister sondern nur die deutsche Bundesregierung in Eilfallen entscheiden darf Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein uber den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden Das Bundesverfassungsgericht erklarte eine entsprechende Bestimmung des Luftsicherheitsgesetzes fur nichtig 22 Zitate Bearbeiten Der Gesetzentwurf regelt in sehr engen Grenzen auch die Zulassigkeit eines Flugzeugabschusses Es ware unredlich und unverantwortlich einer Klarung gerade in diesem extremen Fall auszuweichen In einer Demokratie kann nur die Politik eine derart schwere Verantwortung ubernehmen Wir durfen diese Last nicht den Soldatinnen und Soldaten aufburden Nur der Verteidigungsminister kann seinen Piloten einen entsprechenden Befehl geben Bundesinnenminister Otto Schily Dieses Gesetz ist die Einfuhrung des finalen Rettungstotschlags Der Staat gibt sich das Recht die Opfer einer Straftat zu toten wenn der Verteidigungsminister meint dass dies fur alle besser sei Ex Bundestagsabgeordneter Burkhard Hirsch Es gibt Guterkollisionen die sich einer exakten legislatorischen Beschreibung entziehen Bundestagsabgeordneter Ernst Burgbacher Damit wird das Leben zugunsten eines anderen Lebens geopfert Bundesprasident Horst Kohler Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Wurde und unverausserlichen Rechten Sie werden dadurch dass ihre Totung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird verdinglicht und zugleich entrechtlicht indem uber ihr Leben von Staats wegen einseitig verfugt wird wird den als Opfern selbst schutzbedurftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt Das BundesverfassungsgerichtSiehe auch BearbeitenLuftsicherheit Flughafensicherheit Flugsicherheit Sicherheitskontrolle Terror Ihr UrteilLiteratur BearbeitenMonografien und Kommentare Bearbeiten Wolf Rudiger Schenke Kurt Graulich Josef Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes BPolG BKAG ATDG BVerfSchG BNDG VereinsG 2 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71602 7 S 1001 1078 Alexander Archangelskij Das Problem des Lebensnotstandes am Beispiel des Abschusses eines von Terroristen entfuhrten Flugzeuges Berlin 2005 Anke Borsdorff Christian Deyda Luftsicherheitsgesetz fur die Bundespolizei Luebecker Medien Verlag 2005 ISBN 3 9810551 0 1 Elmar Giemulla Heiko van Schyndel Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht Bd 1 3 Luftsicherheitsgesetz Luchterhand Verlag 2006 ISBN 3 472 70440 3 Elmar Giemulla Heiko van Schyndel Luftsicherheitsgesetz Luchterhand Verlag 2006 ISBN 3 472 06614 8 Valentin Jeutner Irresolvable Norm Conflicts in International Law Oxford University Press 2017 ISBN 978 0 19 880837 4 S 15 Manuel Ladiges Die Bekampfung nicht staatlicher Angreifer im Luftraum unter besonderer Berucksichtigung des 14 Abs LuftSiG und der strafrechtlichen Beurteilung der Totung von Unbeteiligten 557 Seiten Duncker amp Humblot Verlag 2007 ISBN 978 3 428 12436 7 Manuel Ladiges Die Bekampfung nicht staatlicher Angreifer im Luftraum unter besonderer Berucksichtigung des 14 Abs LuftSiG und der strafrechtlichen Beurteilung der Totung von Unbeteiligten 2 Auflage 611 Seiten Duncker amp Humblot Verlag 2013 ISBN 978 3 428 14011 4 Aufsatze Bearbeiten Manfred Baldus Streitkrafteeinsatz zur Gefahrenabwehr im Luftraum Sind die neuen Luftsicherheitsgesetzlichen Befugnisse der Bundeswehr kompetenz und grundrechtswidrig In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2004 S 1278 ff Torsten Hartleb Der neue 14 III LuftSiG und das Grundrecht auf Leben In Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 1397 ff Wolfgang Hecker Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz In Kritische Justiz 2006 S 179 194 Martin Hochhuth Militarische Bundesintervention bei inlandischem Terrorakt Verfassungsanderungsplane aus Anlass des 11 September 2001 in Neue Zeitschrift fur Wehrrecht NZWehrr 2002 S 154 167 PDF 634 kB Daniel Erasmus Khan Der Staat im Unrecht Luftsicherheit und Menschenwurde 2013 PDF Reinhard Merkel 14 Abs 3 Luftsicherheitsgesetz Wann und warum darf der Staat toten In JuristenZeitung 2007 S 373 385 Anton Meyer Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2004 S 203 207 Wolfgang Mitsch Luftsicherheitsgesetz Die Antwort des Rechts auf den 11 September 2001 In Juristische Rundschau 2005 S 274 279 Ulrich Palm Der wehrlose Staat Der Einsatz der Streitkrafte im Innern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz In Archiv des offentlichen Rechts AoR 132 Bd 2007 S 93 113 Michael Pawlik 14 Abs 3 des Luftsicherheitsgesetzes ein Tabubruch in Juristenzeitung 2004 S 1045 Bodo Pieroth Bernd J Hartmann Der Abschuss eines Zivilflugzeugs auf Anordnung des Bundesministers fur Verteidigung In Juristische Ausbildung 2005 S 729 ff Ekkehart Reimer Die Schwache des Rechtsstaats ist seine Starke Anmerkung zu BVerfG Urt v 15 Februar 2006 Luftsicherheitsgesetz In StudZR 2006 S 601 Memento vom 28 September 2007 im Internet Archive ff Claus Roxin Der Abschuss gekaperter Flugzeuge zur Rettung von Menschenleben ZIS 06 2011 552 PDF Datei 167 kB Arndt Sinn Totung Unschuldiger auf Grund 14 III Luftsicherheitsgesetz rechtmassig In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2004 S 585 ff Ulrich Sittard Martin Ulbrich Das Luftsicherheitsgesetz In Juristische Schulung 2005 S 432 436 Harald L Weber Essay zum Thema Luftsicherheit und Terrorismus Hintergrund der gesetzgeberischen Tatigkeit seit dem 11 September 2001 Luftsicherheit und Terrorismus Dieter Wiefelsputz Anderung des Art 35 GG Quasi Verteidigungsfall oder Neuordnung der Wehrverfassung In Zeitschrift fur Gesetzgebung ZG 22 Jg 2007 S 97 134 Manuel Ladiges Der Einsatz der Streitkrafte im Katastrophennotstand nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2012 S 1225 1228 Weblinks BearbeitenGesetze und EG Verordnung Bearbeiten Verordnung EG Nr 2320 2002 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften fur die Sicherheit in der Zivilluftfahrt Luftsicherheitsgebuhr Bundesministerium des Innern PDF Dokument 32 KByte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bearbeiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15 Februar 2006 1 BvR 357 05 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4 Mai 2010 2 BvL 8 07 2 BvL 9 07 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3 Juli 2012 2 PBvU 1 11 Uber das Gesetz Bearbeiten Luftsicherheit aus einer Hand Memento vom 1 Januar 2005 im Internet Archive Rede von Bundesminister Otto Schily zur Beratung des Gesetzentwurfs am 30 Januar 2004 im Deutschen Bundestag Presseerklarung von Bundesprasident Horst Kohler zum Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben Reinhard Merkel Wenn der Staat Unschuldige opfert In Die Zeit 29 2005 vom 8 Juli 2004 Martin Klingst Nur das Leben zahlt In Die Zeit 8 2006 vom 16 Februar 2006 Matthias G Sicher Ist das Luftsicherheitsgesetz verfassungswidrig Memento vom 25 August 2007 im Internet Archive In Das Parlament 4 2005 vom 24 Januar 2005 Michael Haid Der Eisbrecher Luftsicherheitsgesetz Bundeswehreinsatze im Inland Informationsstelle Militarisierung 13 Februar 2006 Offentliche Anhorung von Sachverstandigen zum Thema Luftsicherheitsgesetz am 26 April 2004 PDF 356 kB Weber Harald Verbrechensbekampfung und Lebensrecht Was ist LuftsicherheitEinzelnachweise Bearbeiten 1 Senat Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht Entscheidungen Nichtigkeit der Abschussermachtigung im Luftsicherheitsgesetz fehlende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes fur einen Einsatz der Streitkrafte mit spezifisch militarischen Waffen bei der Bekampfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglucksfallen LuftSiG 14 Abs 3 mit dem Recht auf Leben iVm der Menschenwurdegarantie unvereinbar soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden 15 Februar 2006 abgerufen am 31 August 2022 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Mucke Ernst Burgbacher Horst Friedrich Bayreuth weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP BT Drs 16 3413 vom 10 November 2006 PDF 77 kB Verordnung EG Nr 820 2008 BGBl 2007 I S 2 Versionsvergleich der Fassungen von 7 LuftSiG auf www buzer de Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 14 Januar 2004 BT Drs 15 2361 PDF 331 KB Vgl amtl Begrundung des Innenausschusses des Bundestags BT Drs 16 3642 S 21 zu Nr 3 PDF 264 KB Vgl Art 13 des Gesetzes Vertragsverletzungsverfahren im Juli wichtigste Beschlusse EU Kommission 16 Juli 2015 abgerufen am 29 August 2019 BVerfG Urteil vom 15 Februar 2006 Az 1 BvR 357 05 Volltext Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr 3 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2005 S 83 BGBl I S 78 OVG Luneburg Beschluss vom 3 Mai 2005 Az 12 MS 132 05 Volltext Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 11 Juni 2010 VG Darmstadt Beschluss vom 27 Juni 2007 Az 5 E 1854 06 3 Vorlagebeschluss als PDF und Az 5 E 1495 06 1 Manuel Bewarder Thorsten Jungholt Paukenschlag in Karlsruhe In Welt Online Die Welt 18 August 2012 Abgerufen am 21 Dezember 2016 Heribert Prantl Bundeswehreinsatze im Inland Karlsruhe fallt Katastrophen Entscheidung In SZ Online Suddeutsche Zeitung 17 August 2012 Abgerufen am 21 Dezember 2016 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe erlaubt Bundeswehreinsatz im Inland In Tagesschau de Tagesschau de 17 August 2012 Abgerufen am 21 Dezember 2016 Bundeswehr Verfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz im Inland In SPIEGEL ONLINE Der Spiegel 17 August 2012 Abgerufen am 21 Dezember 2016 Stellungnahme Nr 78 2016 des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren insbesondere zum neuen Weissbuch der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr 29 November 2016 S 1 9 abgerufen am 8 Januar 2017 Christian Ludwig Geminn Rechtsvertraglicher Einsatz von Sicherheitsmassnahmen im offentlichen Verkehr Springer Vieweg Verlag Wiesbaden 2014 ISBN 978 3 658 05352 9 Teil 6 Landerstudien 6 1 Deutsches Recht 6 1 2 Einfachgesetzliches Recht 6 1 2 1 Luftsichterheitsgesetz S 252 266 google de abgerufen am 8 Januar 2017 Dr Robert Chr van Ooyen Bundesverfassungsgericht und politische Theorie Ein Forschungsansatz zur Politologie der Verfassungsgerichtsbarkeit Springer Verlag GmbH Heidelberg 2015 ISBN 978 3 658 07947 5 Bundesregierung Staatstheorie und Verfassungsgericht im Streit um die neue Sicherheit S 59 93 google de abgerufen am 8 Januar 2017 Terrorabwehr Nur Bundesregierung darf Bundeswehr im Innern einsetzen In Suddeutsche Zeitung Suddeutsche Zeitung 18 April 2013 Abgerufen am 21 Dezember 2016 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4842418 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Luftsicherheitsgesetz amp oldid 237906146