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Eine naturliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt d h als Trager von Rechten und Pflichten Im Gegensatz zur naturlichen Person steht die juristische Person haufig synonym gebraucht fur Korperschaften Vereine und Gesellschaften Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Gesetzliche Regelung in Deutschland 2 1 Beginn der Rechtsfahigkeit 2 2 Ende der Rechtsfahigkeit 2 3 Einteilung als Rechtssubjekt 3 Sonstiges 4 Internationale Regelungen 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenNaturliche Person ist ein Rechtsbegriff der beispielsweise im Burgerlichen Gesetzbuch in 13 BGB sowie in 1897 Abs 1 BGB benutzt wird Das Handelsgesetzbuch HGB verwendet ihn ausschliesslich zur Unterscheidung von juristischen Personen wenn beispielsweise in einer Gesellschaft keine naturliche Person als Gesellschafter haftet 125a Abs 1 HGB Naturliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der Personen In fruheren Rechtsordnungen wie denen des romischen Rechts gab es Menschen die keine Rechtssubjekte und damit keine Personen nach heutigem Verstandnis waren Hierzu gehorten etwa Sklaven und solche Familienangehorige die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts lateinisch pater familias unterworfen waren Rechtlich hatten diese Menschen den Status von Sachen Konkret gehorten sie zu den Ubereignungssachen lateinisch res mancipi Grundstucke Sklaven Zug und Lasttiere sowie Felddienstbarkeiten wahrend alle anderen Sachen als fungible Sachen lateinisch res nec mancipi galten 1 Vergleichbare Wirkungen hatten noch in der Neuzeit der Klostertod und der Burgerliche Tod Gesetzliche Regelung in Deutschland BearbeitenRechtssubjekte wie die naturliche Person haben die Fahigkeit Trager von Rechten und Pflichten zu sein sie besitzen Rechtsfahigkeit Der Zeitpunkt an dem diese Rechtsfahigkeit beginnt und an dem sie endet ist in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft umstritten Beginn der Rechtsfahigkeit Bearbeiten Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfahig 1 BGB Unter gewissen Umstanden wird die Rechtsfahigkeit auch fingiert So kann bereits ein ungeborener Mensch Nasciturus zum Erben werden 1923 Abs 2 BGB Damit ist das Bestehen von Rechten und auch Pflichten des Nasciturus gesetzlich anerkannt Die Rechtsfrage ob er dann nicht auch rechtsfahig sein muss hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen allerdings eine positive Antwort in Aussicht gestellt 2 Die Literatur hingegen geht fast einhellig von einer Teilrechtsfahigkeit aus Das bedeutet dass dem Nasciturus nur dort Rechtsfahigkeit zugesprochen wird wo ihm erwiesenermassen Rechtspositionen zuerkannt werden vgl auch die 823 Abs 1 und 1963 BGB Aus den 331 Abs 2 2108 oder 2178 BGB lasst sich ableiten dass der Nasciturus im Schuld Sachen und Erbrecht den ubrigen Rechtssubjekten jedenfalls insoweit gleichgestellt ist als es sich um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten handelt Das BGB billigt dem hiernach nicht voll rechtsfahigen Nasciturus wesentliche Rechte zu die unter der Voraussetzung der spateren Lebendgeburt stehen 3 Stark umstritten ist die Frage ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und moglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen konnen insbesondere ein Recht auf Leben Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle Ende der Rechtsfahigkeit Bearbeiten Der Mensch verliert seine Rechtsfahigkeit mit dem Tod Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfahigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert Dann stellt sich allerdings die Frage wann der Tod vollendet ist Dazu mussen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zuruckgreifen Bei Inkrafttreten des BGB am 1 Januar 1900 konnte noch davon ausgegangen werden dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden wobei einzelne Korperfunktionen beibehalten werden konnen obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfahig geworden sind Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz TPG vom November 1997 mit zwei Todesmoglichkeiten die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfahigkeit enthalten Primar ist dies der Hirntod und sekundar der Herztod Nach einer Lehrmeinung 4 sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfahig bleiben Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Personlichkeitsrecht Das postmortale ideelle also nicht materielle Personlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art 1 GG abgeleitet 5 Einteilung als Rechtssubjekt Bearbeiten Rechts subjekt Rechts person Naturliche PersonJuristische Persondes offentlichen Rechts StiftungAnstaltKorperschaft Gebietskorperschaft Personalkorperschaft Verbandskorperschaft RealkorperschaftJuristische Persondes privaten Rechts Rechtsfahige StiftungKorperschaft Eingetragene Genossenschaft Eingetragener Verein Altrechtlicher Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit KapitalgesellschaftAktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft REIT Aktiengesellschaft dd Gesellschaft mit beschrankter Haftung Kommanditgesellschaft auf Aktien Unternehmergesellschaft haftungsbeschrankt dd Personen gesellschaft Gesellschaft burgerlichen RechtsKommanditgesellschaftOffene HandelsgesellschaftPartnerschaftsgesellschaftPartenreedereiStille GesellschaftEmbryo NasciturusNondum conceptusGesamthands gemeinschaft GutergemeinschaftErbengemeinschaftWohnungseigentumergemeinschaftSonstiges BearbeitenAus der in 13 BGB gewahlten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes wird deutlich dass rechtsgeschaftliches Handeln einer naturlichen Person grundsatzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist etwa verbleibende Zweifel welcher Sphare das konkrete Handeln zuzuordnen ist sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden 6 Internationale Regelungen BearbeitenIn Osterreich ist die Rechtsfahigkeit naturlicher Personen ahnlich geregelt namlich in 18 ABGB hinsichtlich des Nasciturus in 22 ABGB und 23 ABGB Die Rechtsfahigkeit naturlicher Personen in der Schweiz ist in Art 31 ZGB 7 die des Nasciturus in Art 544 8 ZGB definiert Die Regelungen fur naturliche Personen die meist gebraucht werden um sie von den Sachen oder juristischen Personen zu unterscheiden gelten auch im angelsachsischen Recht englisch natural person und im franzosisch orientierten Rechtsordnungen franzosisch personne naturelle In den Niederlanden gibt es den gleichen Rechtsbegriff niederlandisch natuurlijk persoon Einzelnachweise Bearbeiten Heinrich Honsell Romisches Recht 2015 S 15 Michael E Zeising Der Nasciturus im Zivilverfahren 2004 S 18 mit weiteren Quellen Beck OK BGB Bamberger 1 Rn 26 29 39 40 mit weiteren Verweisen Dieter Medicus Allgemeiner Teil des BGB 2010 S 431 BVerfG Beschluss vom 5 April 2001 Az 1 BvR 932 94 Volltext NJW 2001 2957 2959 BGH Urteil vom 30 September 2009 Az VIII ZR 7 09 Volltext NJW NJW 2009 3780 Art 11 ZGB Art 544 ZGB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4332185 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Naturliche Person amp oldid 228686974