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Ein Gesellschafter ist eine naturliche Person oder juristische Person des privaten oder offentlichen Rechts die als Mitglied an der Grundung einer Gesellschaft teilnimmt oder spater in eine bestehende Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes eintritt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten der Gesellschafter 3 Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten 4 Gesellschafter einer Personengesellschaft 5 Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft 6 Stiller Gesellschafter 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Rechtsbegriff Gesellschafter wird in Gesetzen nicht definiert sondern als allgemein bekannt vorausgesetzt In 705 BGB Abs 1 sind Gesellschafter die handelnden naturlichen Personen 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG verlangt dass der beurkundete Gesellschaftsvertrag von samtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist Gesellschafter im Sinne des 16 Abs 3 GmbHG ist der jeweilige Inhaber eines Geschaftsanteils auf den nach 14 Satz 1 GmbHG eine Einlage zu leisten ist Als Gesellschafter gilt also wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist In 2 Mitbestimmungsgesetz ist eine differenzierende Legaldefinition enthalten wonach unter Anteilseigner die Aktionare von Aktiengesellschaften Kommanditaktionare von Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschafter von Gesellschaften mit beschrankter Haftung Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersonlichkeit und Genossen von Erwerbs und Genossenschaften verstanden werden Aus 54 AktG folgt im Zusammenhang mit der Uberschrift des dritten Teils dass die Aktionare der AG deren Gesellschafter sind wobei auch eine AG Gesellschafter einer anderen AG sein kann 1 Arten der Gesellschafter BearbeitenAls Gesellschafter kommen neben naturlichen Personen auch juristische Personen in Frage So kann etwa eine GmbH juristische Person des Privatrechts eine Gesellschafterfunktion als Komplementarin in einer KG ubernehmen wodurch die klassische Mischform einer GmbH amp Co KG entsteht Zudem kommt es sehr haufig vor dass Gebietskorperschaften juristische Personen des offentlichen Rechts wie Gemeinden sich als Gesellschafter an offentlichen Unternehmen mit privater Rechtsform beteiligen Dadurch werden sie als Gesellschafter unternehmerisch tatig und unterliegen in dieser Funktion dann dem Privatrecht Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten Bearbeiten Hauptartikel Gesellschaftsvertrag Die Gesellschafter sind zur Errichtung eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet der deshalb die formelle Grundlage der Gesellschaft bildet Durch den Gesellschaftsvertrag werden die Grunder zu Gesellschaftern der gegrundeten Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag regelt das Verhaltnis der Gesellschafter untereinander die Fuhrung der Geschafte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen die Beteiligung am Gewinn und Verlust das Ausscheiden von Gesellschaftern die Aufnahme neuer Gesellschafter und die Auflosung der Gesellschaft Mit seiner Gesellschafterfunktion ubernimmt der Gesellschafter Rechte und Pflichten Sie ergeben sich aus dem Gesetz HGB GmbH Gesetz AktG GenG PartGG BGB und aus dem Gesellschaftsvertrag Insbesondere das GmbHG geht sehr detailliert auf Rechte und Pflichten ein diese Normen konnen weitgehend bei anderen Rechtsformen analog angewandt werden Die Rechte und Pflichten des Aktionars sind im AktG kodifiziert und wurden durch die Rechtsprechung verfeinert Gesellschafter kraft Gesetzes wird wer durch Erbfolge die Gesellschafterposition eines verstorbenen Gesellschafters ubernimmt Gesellschafter einer Personengesellschaft BearbeitenGesellschafter einer OHG KG Kommanditist Komplementar BGB Gesellschaft tragen Unternehmerrisiko und sind am Vermogen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt Mitunternehmerschaft Bis auf den Kommanditisten haften die Gesellschafter von Personengesellschaften fur Gesellschaftsschulden unbegrenzt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermogen so dass es auf das bilanzielle Eigenkapital letztlich nicht ankommt Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft BearbeitenGesellschafter im Sinne des 16 Abs 3 GmbHG ist der Inhaber eines Geschaftsanteils Anteilseigner auf den nach 14 Satz 1 GmbHG eine Einlage zu leisten ist Nach 2 MitBestG wird unter Anteilseigner ein Aktionar einer Aktiengesellschaft ein Kommanditaktionar einer Kommanditgesellschaft auf Aktien der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung verstanden Verfolgen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einseitig ihre Interessen gegenuber der Gesellschaft unmittelbar zum Nachteil der Gesellschaftsglaubiger so kommt eine Haftung uber ihre Kapitaleinlage hinaus aus vorsatzlicher sittenwidriger Schadigung nach 826 BGB in Betracht 2 Stiller Gesellschafter Bearbeiten Hauptartikel Stille Gesellschaft Die stille Gesellschaft ist im deutschen und im osterreichischen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung Siehe auch BearbeitenOffene Handelsgesellschaft KommanditgesellschaftEinzelnachweise Bearbeiten Hans Brinckmann Das entscheidungserhebliche Gesetz 1970 S 135 BGH Urteil vom 30 November 1978 Az II ZR 204 76 Volltext Memento des Originals vom 31 Juli 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de NJW 1979 2104 2105 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4020616 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesellschafter amp oldid 229895453