www.wikidata.de-de.nina.az
Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Gemeinschaft von Interessenten die sich zusammengeschlossen hatten um in einem umgrenzten Bereich 1 auf eigene Rechnung 2 Bergbau zu betreiben 1 Sie war nach heutigen Massstaben eine Kapitalgesellschaft 3 Die Gewerkschaft wurde als Rechtsform fur ein Bergbauunternehmen fast ausschliesslich nur im deutschen Bergbau angewendet im Ausland war diese Gesellschaftsform kaum bekannt 4 Gewerkschaft J J Jung Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Geschichte 2 Gewerkschaft nach altem Recht 3 Gewerkschaft nach neuem Recht 4 Literatur 5 Einzelnachweise 6 AnmerkungenGrundlagen und Geschichte BearbeitenBereits seit dem Mittelalter gab es in den Bergordnungen die Rechtsform der Gewerkschaft 5 Vorlaufer dieser Rechtsform waren die aus dem Zusammenschluss mehrerer Eigenlohner bestehenden Gesellschaften 6 Gewerkschaften sind danach aus den genossenschaftlichen Zusammenschlussen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entstanden 3 Das Bergwerkseigentum wurde hierbei in eine festgelegten Zahl von Anteilen die Kuxe aufgeteilt die an die Anteilseigner ausgegeben wurden 7 Das hatte den Vorteil dass deutlich mehr Kapital in die Bergwerksunternehmen fliessen konnte als bei den Einzelunternehmen und das unternehmerische Risiko auf mehrere verteilt wurde 8 Die Anzahl der Kuxe war in der Regel auf 128 Stuck begrenzt 9 jedoch gab es auch Bergreviere in denen 130 oder auch 135 Kuxe pro Gewerkschaft verkauft wurden 7 Die so entstandenen Bergwerke wurden als Gewerkschaftliche Zeche oder Gewerkschaftliche Grube bezeichnet 10 Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Zechen gab es auch Eigenlohnerzechen 2 Bei diesen Zechen baute der Lehntrager auf eigene Rechnung jedoch wurden keine Kuxe ausgegeben 6 Die Anteilseigner der Gewerkschaften wurden als Gewerken bezeichnet 11 Im Unterschied zu Aktionaren erhielten die Gewerken als Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute sondern sie waren auch zur Zubusse verpflichtet hatten also eine Nachschusspflicht wenn die Gewerkschaft Kapital benotigte 3 Diese Regelung fuhrte jedoch bei lang anhaltenden betrieblichen Storungen dazu dass einige Gewerke sehr schnell ihre Baulust ANM 1 verloren und ihre Kuxe wieder zuruckgaben 7 Im Laufe der Jahrhunderte haben sich zwei Formen der Gewerkschaft im Bergbau entwickelt die Gewerkschaft nach altem Recht und die Gewerkschaft nach neuem Recht 5 Mit Inkrafttreten des heutigen Bundesberggesetzes zum 1 Januar 1982 wurde festgelegt dass alle noch bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften bis spatestens Ende 1994 aufzulosen oder in andere Gesellschaftsformen umzuwandeln waren 12 Gewerkschaft nach altem Recht BearbeitenDie Gewerkschaft des alten Rechts war eine Rechtsform die vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes der preussischen Staaten im Bergbau galt 5 Durch die Einfuhrung dieser Rechtsform nahmen erstmals auch auswartige Personen durch den Kauf von Kuxen am Bergbau der jeweiligen Lander teil 6 Diese Gewerkschaft war keine juristische Person 5 Es fehlte ihr somit die legale namentliche Vertretung ANM 2 vor Gericht 13 Die Gewerken waren Miteigentumer am Bergwerkseigentum nach Bruchteilen jedoch gehorten ihre Kuxe nicht zum beweglichen Vermogen 5 Einer der Gewerken der Lehntrager war mit einer Generalvollmacht versehen um die Verhandlungen mit der zustandigen Bergbehorde durchzufuhren 14 Bei Gewerkschaften deren Gewerken von ausserhalb kamen gab es zudem eine von diesen Gewerken bevollmachtigte Person den Gewerkenverleger der die Aufgaben der auswartigen Gewerken am Ort des Bergamtes vertrat 1 Vorteil bei dieser Rechtsform gegenuber der Eigenlohner Gesellschaft war dass nun deutlich mehr als nur acht Teilnehmer an dem Bergwerk beteiligen konnten 6 Entscheidungen die alle Mitgewerken betrafen konnte ein Gewerke oder Lehntrager nicht allein treffen sondern nur die Gewerkenversammlung 5 Im Laufe der Jahre erhielt die Bergbehorde immer mehr Einfluss auf den Bergbau 7 Nach Einfuhrung des Direktionsprinzips wurden die Bergwerke der Gewerkschaften durch die Bergbeamten gefuhrt und verwaltet 15 Dies bedeutete dass die Leitung des Grubenbetriebs durch den Bergwerksverwalter in Zusammenarbeit mit dem Oberbergmeister erfolgte 16 Betriebsplane wurden von den Berggeschworenen unter Hinzuziehung der Gewerkschaften und der Steiger entworfen zudem wurde der komplette Grubenhaushalt ANM 3 hauptsachlich von der Bergbehorde bestimmt 13 Fur die Gewerken bedeutete dies dass sie keinerlei Moglichkeiten hatten ihre Betriebe selber zu fuhren 17 Sie hatten noch nicht einmal die Moglichkeit Einfluss auf die Personalausstattung ihres Bergwerks zu nehmen da die Bergbehorden von der Lohnfindung bis zur Disziplinierung der Arbeiter und Grubenbeamten alles bestimmten 13 Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes fur die Preussischen Staaten kam es zu einer wesentlichen Neuerung beim Gewerkschaftsrecht was einen grossen Einfluss auf die Gewerkschaften nach altem Recht hatte 18 Zwar wurden die Rechtsform der Gewerkschaft des alten Rechts nicht aufgelost sie bestanden also weiter 5 jedoch bestand ab sofort die Moglichkeit Gewerkschaften umzuwandeln in Gewerkschaften des neuen Rechts wenn drei Viertel aller Kuxe dafur stimmten 3 Gewerkschaft nach neuem Recht Bearbeiten nbsp Kuxschein der Gewerkschaft der Braunkohlengrube Concordia vom 1 Mai 1912Bei der Reformierung der Berggesetze waren die jeweiligen Gesetzgeber bestrebt bestimmte Formen der Bergwerksgesellschaften zu berucksichtigen und neu zu strukturieren und dieses in die neuen Berggesetze einfliessen zu lassen 19 Der Gewerkschaft des neuen Rechts kam somit zugute das durch die Anderung des Berggesetzes auch die Vorschriften fur die Grundung von Gewerkschaften den allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse angepasst wurden 4 Die Gewerkschaften nach preussischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschatzen Kohle Erz Salz Erdol Torf Mineralien Naturstein 18 Sie ahnelten einer heutigen Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien 3 Die Anzahl der Kuxe wurde von 128 auf 1000 erhoht 4 Es war jedoch auch moglich die Anzahl der Kuxe auf Beschluss auf ein Vielfaches davon jedoch bis zu maximal 10 000 Kuxe zu erhohen 5 Die neuen Kuxe zahlten in ihrer rechtlichen Natur zu den beweglichen Sachen 3 Die Gewerkschaft galt vor Gericht als juristische Person und konnte somit auch dort unumganglich ihre Rechte wahren 2 Sie trug wenn nichts anderes nach Gewerkschaftsstatut beschlossen wurde den Namen des Bergwerks ANM 4 auf Grund dessen sie gegrundet worden war 5 Gesetzlicher Vertreter der Gewerkschaft war der Reprasentant oder Grubenvorstand 10 Die Namen der Gewerken und deren jeweilige Anzahl an Kuxen wurde in das Gewerkenbuch eingetragen 11 Nur wer in das Gewerkenbuch eingetragen war galt als Gewerke der jeweiligen Gewerkschaft 5 Das Buch wurde vom Reprasentanten der Gewerkschaft gefuhrt 3 Gewerken konnten somit ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veraussern 5 Kuxe waren also schwer handelbar trotzdem gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxborse in Essen 20 Durch die gesetzlichen Veranderungen im Bergbau es galt das Inspektionsprinzip konnten die Bergwerkseigentumer nun unternehmerisch frei tatig werden 4 Die Rechtsaufsicht uber die Gewerkschaften wurde weiterhin von den Bergamtern und Oberbergamtern ausgeubt 5 Eine finanzielle Erleichterung fur die neue Gewerkschaft war die Verringerung der Besteuerung vom Zehnten auf den Zwanzigsten 4 Fur Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftete nur das Vermogen der Gewerkschaft und nicht der einzelne Anteilseigner mit seinem Privatvermogen 3 Diese neue Form der Gewerkschaft bot nun konservativen Unternehmern grosse Entfaltungsmoglichkeiten 21 So konnten sie nun auch die Beschlusse uber die Ausbeute und die Ausschreibung von Zubussen ohne Einflussnahme durch die Bergbehorde selber bestimmen 5 Zusatzlich konnten die Gewerken Einfluss auf die Lohngestaltung nehmen 21 Allerdings konnten Beschlusse auch bei dieser Gewerkschaft nicht von einzelnen Gewerken gefasst werden sondern wurden von der Gewerkenversammlung gefasst 3 Die Fuhrung des Grubenbetriebs erfolgte durch den Betriebsfuhrer oder bei kleineren Bergwerken durch Grubenverwalter 13 Die Gewerkschaft konnte spater auch auf Beschluss der Gewerkenversammlung und nach Bestatigung durch die zustandige Bergbehorde in eine andere Gesellschaftsformen wie z B Kommanditgesellschaft eine Handelsgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft oder auch in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt werden 5 Literatur BearbeitenH Rentzsch Hrsg Handworterbuch der Volkswirtschaftslehre Verlag von Gustav Mayer Leipzig 1866 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Carl Friedrich Richter Neuestes Berg und Hutten Lexikon Oder alphabetische Erklarung aller bei dem Berg und Huttenwesen vorkommenden Arbeiten Werkzeuge und Kunstworter Aus dem vorzuglichen mineralogischen und huttenmannischen Schriften gesammelt und aufgestellt Erster Band A L in der Kleefeldschen Buchhandlung Leipzig 1805 a b c Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b c d e f g h i Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 S 58 69 a b c d e Gerhard Gebhardt Ruhrbergbau Geschichte Aufbau und Verflechtung seiner Gesellschaften und Organisationen Unter Mitwirkung der Gesellschaften des Ruhrbergbaus zusammengestellt Verlag Gluckauf Essen 1957 S 14 19 23 24 a b c d e f g h i j k l m n R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York Berlin 1970 S 110 125 a b c d Friedrich August Schmid Hrsg Deutsche Bergwerks Zustande eine Charakteristisk der Bergwerks Verfassung Deutschlands mit Hinweisung auf ihre Mangel und ihre Bedurfnisse In Commission der Kori schen Buchhandlung Dresden 1848 S 61 63 a b c d Wilfried Liessmann Historischer Bergbau im Harz 3 Auflage Springer Verlag Berlin und Heidelberg 2010 ISBN 978 3 540 31327 4 S 29 30 Karl Heinrich Rau Lehrbuch der politischen Oekonomie Erster Band Volkswirtschaftslehre Achte vermehrte und verbesserte Ausgabe C F Winter sche Verlagsbuchhandlung Leipzig u a 1869 S 160 H Graff Handbuch des preussischen Bergrechts Zweite vermehrte und verbesserte Auflage bei Georg Philipp Aderholz Breslau 1856 S 110 a b Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 a b Julius Dannenberg Werner Adolf Franck Hrsg Bergmannisches Worterbuch Verzeichnis und Erklarung der bei Bergbau Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrucke nach dem neuesten Stand der Wissenschaft Technik und Gesetzgebung bearbeitet F U Brockhaus Leipzig 1882 Bundesberggesetz BBergG PDF 308 kB Bundesrepublik Deutschland 13 August 1980 S 71 abgerufen am 10 Juli 2010 163 Abs 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersonlichkeit sind mit Ablauf des 1 Januar 1986 aufgelost a b c d Verein fur bergbauliche Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund Hrsg Wirtschaftliche Entwicklung des Niederrheinisch Westfalischen Steinkohlen Bergbaues in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts Erster Teil Springer Verlag Berlin Heidelberg 1904 S 21 24 29 33 43 Carl von Scheuchenstuel IDIOTICON der osterreichischen Berg und Huttensprache k k Hofbuchhandler Wilhelm Braumuller Wien 1856 Jens Heckl Landesarchivs Nordrhein Westfalen Hrsg Quellen zum Bergbau in Westfalen Veroffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein Westfalen 33 Dusseldorf 2010 ISBN 978 3 932892 28 8 S 10 22 62 Voigtlandischer juristischer Verein Hrsg Zeitschrift fur Rechtspflege und Verwaltung zunachst fur das Konigreich Sachsen Erster Band erste Halfte Druck und Verlag von Bernh Tauchnitz junior Leipzig 1838 S 433 Erik Zimmermann Schwarzes Gold im Tal der Ruhr Die Geschichte des Werdener Bergbaues Verlagsgruppe Beleke Nobel Verlag GmbH Essen 1999 ISBN 3 922785 57 3 S 61 a b Robert Esser II Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung unter dem Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 Verlag von J Guttentag Berlin und Leipzig S I 1 7 15 Otto Freiherr von Hingenau Handbuch der Beregrechtskunde Zum Gebrauche fur die Vorlesungen an der k k Universitat zu Wien und zum Selbststudium fur praktische Juristen Bergwerksbesitzer und Bergbeamte Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 S 410 413 Klaus Dernedde Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewahlten Staaten der EU und der Schweiz 1 Auflage Grin Verlag Norderstedt 2005 ISBN 978 3 638 81364 8 a b Alfred Reckendrees Der Steinkohlenbergbau in der Aachener Region 1780 1860 Copenhagen Business School Centre for Business History Copenhagen 2014 S 8 9 15 Anmerkungen Bearbeiten Mit dem Begriff Baulust bezeichnete man bei Personen ihre Neigung zum Bergbau Dies bedeutete aber auch dass sie bereit waren das eigene Bergwerk aus ihrem eigenen Privatvermogen durch etwaige Zubussen zu unterstutzen Quelle Carl Friedrich Richter Neuestes Berg und Hutten Lexikon Dies hatte zur Folge dass die Gewerkschaft zwar vor Gericht verklagt werden konnte jedoch selber nicht klagen konnte Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Dies umfasste die Beschaffung Ordnung und Erhaltung samtlicher zum Grubenbetrieb erforderlichen Hilfsstoffe Des Weiteren samtliche Geratschaften Materialien und Betriebseinrichtung inklusive der Aufnahme Erhaltung und Verwertung der Produktion Quelle Verein fur bergbauliche Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund Hrsg Wirtschaftliche Entwicklung des Niederrheinisch Westfalischen Steinkohlen Bergbaues in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts Dies wurde so gehandhabt dass die Gewerkschaft dem Namen des jeweiligen Bergwerks den Zusatz Gewerkschaft hinzufugte Quelle R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts Normdaten Sachbegriff GND 4144656 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergrechtliche Gewerkschaft amp oldid 224212558