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Dieser Artikel erlautert den Begriff der Montanistik in Osterreich bezeichnet der Ausdruck auch das Weinbergrecht oder Weinbaurecht Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen die die Bodenschatze und den Bergbau betreffen Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Bergrecht 1 1 Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland 1 2 Bergrecht in Osterreich 1 3 Bergrecht in der Schweiz 1 4 Bergrecht Liechtenstein 2 Angelsachsischer Rechtskreis 3 Franzosischer Rechtskreis 4 Nordeuropa 5 Lateinamerika Afrika und Asien 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Fussnoten 9 WeblinksDeutsches Bergrecht BearbeitenDas deutsche Bergrecht ist aus mittelalterlichem Gewohnheitsrecht entstanden Spatestens seit dem 12 Jahrhundert beanspruchten die deutschen Konige das Bergregal auf Silber und andere Metalle wodurch diese dem Grundherren entzogen waren Bereits im Spatmittelalter ging das Bergregal vom Konigtum an die Landesherren uber Zuerst wurde das Bergrecht nur mundlich uberliefert oder von Privatpersonen schriftlich niedergelegt Im 13 und 14 Jahrhundert wurde das Bergrecht als Gesetzestext veroffentlicht Seit Anfang des 14 Jahrhunderts wurden von den Landesherren Bergordnungen in Erganzung des gultigen Bergechtes erlassen Eine weitreichende neue Grundlage wurde mit dem Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten von 1865 geschaffen das mit einzelnen Abanderungen auch in Braunschweig 1867 Bayern 1869 Wurttemberg 1874 Baden 1890 und anderen Landern ubernommen wurde Mit Ausnahme des Konigreichs Sachsens erlangte es so in allen grosseren Staaten Deutschlands Gultigkeit Der Bergbau im Konigreich Sachsen hingegen unterlag dem Allgemeinen Berggesetz fur das Konigreich Sachsen vom 16 Juni 1868 Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland Bearbeiten In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemass Art 74 Abs 1 Nr 11 GG der konkurrierenden Gesetzgebung Die zentrale Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz 1 Bis 1982 regelte die Gesetzgebung der einzelnen Bundeslander den Bergbau deren Gesetze zwar meist auf dem Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten beruhten aber im Detail unterschiedliche Regelungen aufwiesen Komplizierter war die Situation in Bundeslandern wie Baden Wurttemberg die nach 1945 aus verschiedenen Landern zusammengeschlossen wurden So galten in den ehemals selbstandigen Landesteilen Nordbaden Sudbaden Hohenzollern Nordwurttemberg und Sudwurttemberg teilweise unterschiedliche Bestimmungen Seit dem 1 Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz BBergG das die Berggesetze der Bundeslander abloste und fur einheitliche Regelungen sorgte Am 3 Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt Es fasst im Wesentlichen die fruheren Landesberggesetze zusammen wie zum Beispiel das Allgemeine Berggesetz fur die Preussischen Staaten von 1865 dazu das Gesetz zur Erschliessung von Erdol und anderen Bodenschatzen sowie die Verordnung uber die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschatze von 1934 und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit Dadurch sind alle im Gesetz aufgefuhrten bergfreien Bodenschatze diverse Metalle Erdol Erdgas Kohle Salze Fluss und Schwerspat etc dem Grundeigentum entzogen so dass dem Grundeigentumer nur die sogenannten grundeigenen Bodenschatze z B Sand Kies Gips Ton Dachschiefer zustehen Die bergfreien Bodenschatze hingegen sind zunachst herrenlos Eigentum an ihnen kann allerdings nur durch ein staatlich kontrolliertes Verleihungsverfahren erworben werden 2 Ein unmittelbares Bergwerkseigentum des Staates fur bestimmte Rohstoffe wie das seit dem 12 Jahrhundert bestehende Bergregal von Konig oder Landesherr oder der im 20 Jahrhundert bestehende Staatsvorbehalt besteht in der Bundesrepublik seit 1982 nicht mehr Das Gesetz schreibt aber einen Vorrang der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen gegenuber anderen ubergeordneten Interessen des Gemeinwohls fest 3 Das Bundesberggesetz regelt die Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber einer Bergbauberechtigung und betroffenen Grundeigentumern Der Grundeigentumer hat Anspruch auf Entschadigung wenn er zum Beispiel sein Land fur den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss Auch die Erdwarme Geothermie gilt als bergfrei Das Bundesberggesetz gilt nicht fur einige Massenrohstoffe wie Sand Kies einige Natursteine oder Torf grundeigene Bodenschatze solange sie nicht im Tiefbau gewonnen werden Stattdessen fallen solche oberflachennahen Rohstoffe unter das Abgrabungsrecht In der DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei Das Sammeln von bergfreien Mineralen fur Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstatten deren Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Lander Landesamter beauftragt Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Aufsuchen Schurfen und dem Gewinnen bergfreier Bodenschatze Jeder Interessent bedarf fur das Aufsuchen einer Erlaubnis bzw fur das Gewinnen einer Bewilligung des jeweils zustandigen Bergamtes Dort kann er auch einen Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum entspricht einer Bewilligung doch es sind zusatzlich die fur Grundstucke geltenden Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches anzuwenden stellen Fur die Erlaubnis sind jahrliche Feldes und fur die Bewilligung Forderabgaben zu entrichten Die maximale Grosse eines verliehenen Feldes betragt 2 2 Millionen Quadratmeter und reicht bis zur ewigen Teufe das heisst theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde Fur Bergschaden haftet der Bergwerksbetreiber Neben dem Aufsuchen Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe darunter wenige bestimmte grundeigene Bodenschatze regelt das Bundesberggesetz auch die Rekultivierung der ausgebeuteten Tagebaue Auch die Errichtung und der Betrieb von Untergrundspeichern Gas Mineralol Druckluft etc unterliegt dem Bergrecht Im Mai 2012 fand eine offentliche Anhorung uber bergrechtliche Aspekte des Frackings im Bundestagsausschuss fur Wirtschaft und Technologie statt 4 Grundlage der Anhorung waren vier Antrage und Gesetzentwurfe der Oppositionsfraktionen Die SPD Fraktion strebte mehr Transparenz bei bergrechtlichen Verfahren und eine starkere Einbeziehung des Umweltschutzes an Antrag 17 9560 5 Die Linksfraktion verlangte dass die Interessen der Umwelt und der vom Abbau von Bodenschatzen betroffenen Menschen berucksichtigt werden Antrag 17 9034 6 Die Fraktion Bundnis 90 Die Grunen brachte einen Gesetzentwurf fur eine einheitliche Forderabgabe in Hohe von 10 ein 17 9390 Die Forderabgabe betragt allerdings bereits seit Einfuhrung des Bundesberggesetzes einheitlich 10 vom Marktwert des Rohstoffes 7 Zudem verlangte die Fraktion eine offentliche Interessenabwagung zwischen den potenziell positiven Wirkungen des Bergbaus fur die Gesellschaft und seinen negativen Folgen fur die betroffenen Menschen Antrag 17 8133 8 Bergrecht in Osterreich Bearbeiten In Osterreich sind die gesetzlichen Grundlagen ziemlich ahnlich zum deutschen Recht Primare Rechtsgrundlage ist seit dem 1 Janner 1999 das Mineralrohstoffgesetz MinroG 9 Fur das Aufsuchen Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ist danach eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaften oder bei untertagiger Gewinnung des Wirtschaftsministers notwendig Zu den grundeigenen Bodenschatzen gehoren in Osterreich auch Asbest und Quarzstein nicht Quarzsand Bergrecht in der Schweiz Bearbeiten In der Schweiz ist das Bergrecht ein kantonales nach wie vor Bergregal genanntes Hoheitsrecht und wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt Neben kantonalen Gesetzen hat sich aber auch altes Gewohnheitsrecht erhalten In Graubunden hat der Kanton das Bergrecht den politischen Gemeinden ubertragen 10 Angesichts der bislang geringen und meist nur historischen Bedeutung des Bergbaus in der Schweiz hat sich die Gesetzgebung in den meisten Kantonen bis vor Kurzem auf Grundsatze beschrankt und wo kantonale Bergbaugesetze bestehen sind sie manchmal gegen oder uber hundert Jahre alt Auf interkantonaler Ebene gab es uberdies das 1955 von den Kantonen der ostlichen Halfte der Deutschschweiz verabschiedete und bis 2013 geltende Konkordat betreffend die Schurfung und Ausbeutung von Erdol 11 Angesichts der zunehmenden Wichtigkeit des Untergrunds und seit neuestem der Geothermie haben mehrere Kantone in jungerer Zeit allerdings moderne Bergbaugesetze erlassen beziehungsweise das entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Der Kanton Aargau hat als erster Kanton in seinem 2012 erlassenen Gesetz uber die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschatzen die Erschliessung der Erdwarme ins Zentrum gestellt 2013 haben die Nordostschweizer Kantone ein Mustergesetz erarbeitet 12 das den einzelnen Kantonen als Orientierungshilfe fur ihre neu zu erlassenden Berggesetze dienen soll Berggesetze gibt es in den Kantonen Aargau 2012 Basel Landschaft 1876 Bern 2003 Freiburg 1850 und 1960 Genf 2017 und 1999 Glarus 1893 Jura 1978 Luzern 2013 Neuenburg 1935 Nidwalden 1979 Schwyz 1999 St Gallen 1919 Thurgau 2015 Uri 1995 Waadt 1957 und Wallis 1856 13 Andere Kantone haben es bislang bei den knappen Bestimmungen belassen die ihre jeweiligen Einfuhrungsgesetze zum Zivilgesetzbuch im Abschnitt uber das Sachenrecht enthalten namlich Appenzell Ausserrhoden Basel Stadt Schaffhausen Solothurn Zug und Zurich 14 Wieder andere kennen lediglich einen Passus in ihrer Kantonsverfassung in welchem sie das Bergregal beanspruchen so Graubunden und Obwalden 15 Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat gar keine gesetzlichen Bestimmungen zum Bergrecht erlassen im Kanton Tessin wurde ein langst veraltetes Gesetz inzwischen ersatzlos aufgehoben Bergrecht Liechtenstein Bearbeiten Das Bergrecht ist in Liechtenstein auf einige wenige Rohstoffe metallische Erze fossile Brenn Leucht und verwandte Stoffe als Graphit Anthrazit Steinkohle Braunkohle Schieferkohle Asphalt Bitumen und mineralische Ole Schwefel Schwefelerze Steinsalz und Solequellen eingeschrankt und vor allem im liechtensteinischen Sachenrecht SR Art 484 bis 497 SR geregelt Wie in der Schweiz hat der Bergbau in Liechtenstein keine besondere Bedeutung mehr und sind die Regelungen im Sachenrecht weitgehend nur verfahrensrechtliche Grundsatzbestimmungen Angelsachsischer Rechtskreis BearbeitenIm Gegensatz zum Bergrecht des deutschsprachigen Raums gilt in Grossbritannien und im Commonwealth meistens das Prinzip des Grundeigentumerbergbaus Die Krone erhebt nur Anspruch auf Gold und Silberlagerstatten In Ausnahmefallen zum Beispiel bei zersplittertem Grundbesitz konnen Abbaurechte aber an Dritte vergeben werden wobei die Grundeigentumer entschadigt werden mussen Der Bergbautreibende zahlt an den Eigentumer eine Pacht lease einen festen Zins dead rent oder eine Forderabgabe royalty Die Rechte auf ober und unterirdische Bodenschatze in der Regel Steinbruche und Bergwerke konnen getrennt voneinander vergeben werden In den Landern des Commonwealth wie zum Beispiel Kanada Neuseeland Australien Indien Pakistan Malaysia Sudafrika und viele andere konnen Minerale ausser Gold und Silber gegen eine Jahresgebuhr beschurft werden Die Besitzergreifung eines Feldes claim auf offentlichem Land erfolgt meistens durch den Fund Markierung der Fundstelle die Feldabsteckung und schliesslich durch die Eintragung in das amtliche Register In Kanada fuhrt das Bergbauministerium Minister of Natural Resources die Bergaufsicht und erteilt Lizenzen und Konzessionen Die Prospektionslizenz gilt fur ein Jahr Innerhalb dieser Zeit muss ein Claim abgesteckt sein Danach kann der Schurfer fur ein weiteres Jahr eine Schurf oder Entwicklungslizenz erwerben Die nachsten Stufen sind die Vergabe von vorlaufigen Bergbaurechten und die endgultige Bergbaukonzession Auch in den Vereinigten Staaten lehnt sich das Bergrecht an das englische Common Law an Hier ist der Grundeigentumer ebenfalls der Besitzer aller Rohstoffe bis in die ewige Teufe Jedoch besteht Staatsvorbehalt fur Phosphate Nitrate Kalisalze Asphalt Kohle Olschiefer und Schwefel und ein Aneignungsrecht kein Eigentumsrecht des Staates fur Erdol und Erdgas Sand und Kies unterstehen dem Innenministerium Der Erwerb von Bergwerkseigentum auf Bundesland erfolgt ganz ahnlich wie in Kanada allerdings mussen zusatzlich noch Aufschlussarbeiten discovery shaft durchgefuhrt werden Auf dem Land der einzelnen Bundesstaaten hingegen erfolgt keine Ubertragung des Claims in volles Eigentum sondern nur zur Pacht Franzosischer Rechtskreis BearbeitenIn Frankreich und Belgien bildet der Code civil die Grundlage fur das Bergrecht Es nimmt in gewisser Weise eine Mittelstellung zwischen der deutschen und der angelsachsischen Rechtstradition ein Steinbruche carrieres von Naturstein Sand Kies Kaolin und Ton sowie Tagebaue minieres von Eisenerzen Pyrit Bauxit und Torf gehoren zum Grundeigentum Nur die unterirdischen Bergwerke mines von Metallen Arsen Schwefel Alaun Vitriol Kohle Bitumen Erdol Erdgas Stein und Kalisalz sind vom Verfugungsrecht des Grundbesitzers ausgeschlossen Sowohl Grundeigentumer als auch der Staat konnen Schurferlaubnisse und Konzessionen vergeben Der Finder besitzt keinen besonderen Anspruch auf eine Bergbaukonzession Der Staat erhebt vom Betreiber eine Feldsteuer redevance fixe und eine Abgabe vom Reinertrag redevance proportionelle Der Grundeigentumer erhalt eine Abfindung In Portugal Spanien Italien und der Turkei lehnt sich das Bergrecht an den Code Napoleon an Auch hier gehoren die meisten oberirdischen Rohstoffe dem Grundbesitzer die unterirdischen dem Staat Bei Einhaltung bestimmter Auflagen kann der Finder eine Konzession erlangen oder hat zumindest Anspruch auf Entschadigung Nordeuropa BearbeitenIn Schweden und Finnland ist der Grundeigentumer am Betrieb und zur Halfte am Gewinn und Verlust des Bergbaus beteiligt Lateinamerika Afrika und Asien BearbeitenDa viele der sogenannten Entwicklungslander einen Grossteil ihrer Einkunfte aus dem Export von Rohstoffen bestreiten zeigen die Bergbaugesetzgebungen in diesen Landern oft ahnliche Zuge Meistens unterliegen alle Rohstoffe der Verfugungsgewalt des Staates Die besonders wichtigen Hauptausfuhrprodukte meistens Edelmetalle Energierohstoffe usw sind der ausschliesslichen Nutzung des Staates vorbehalten Die erteilten Konzessionen sind nach nordamerikanischem Vorbild befristet gebuhrenpflichtig und fur den auslandischen Partner oft mit zahlreichen Auflagen verbunden Mindestinvestitionen Beschaftigung und Ausbildung von Einheimischen Informationspflicht uber den Betrieb Massnahmen fur Umweltschutz und Rekultivierung usw Oft bestehen die staatlichen Bergbaubetriebe auch auf mehrheitlicher Beteiligung an den auslandischen Unternehmen Der einheimische Kleinstbergbau ist jedoch meistens nur anmeldungspflichtig und auflagenfrei Entsprechend katastrophal sind daher oft die Arbeitsbedingungen der einheimischen Bergleute Anfang der 1990er Jahre reformierten verschiedene sudamerikanische Staaten ihre jeweiligen Bergbaugesetzgebungen um durch die Lockerung von Auflagen mehr auslandisches Kapital in ihre Lander zu locken Zusammen mit dem damaligen hohen Goldpreis fuhrte dies tatsachlich zu einem beachtlichen Aufschwung im Bergbausektor Der langfristige Nutzen fur die jeweiligen Volkswirtschaften blieb jedoch uneinheitlich Nach der Entdeckung von Manganknollen und Erzschlammen auf dem Meeresgrund hat das Interesse an der Ausbeutung von untermeerischen Lagerstatten in der offenen See deutlich zugenommen Ihre rechtliche Stellung ist jedoch noch ausserst unklar Bis jetzt setzt nur die seewartige Ausdehnung der Hoheitsgebiete von immer mehr Staaten einen gewissen Rechtsanspruch Ausschliessliche Wirtschaftszone Siehe auch BearbeitenBergordnung Munzstatte Freiberg Geschichte Ablieferungszwang des geforderten SilbersLiteratur BearbeitenReinhart Piens Hans Wolfgang Schulte Stephan Graf Vitzthum Bundesberggesetz BBergG Kommentar Kohlhammer Stuttgart 1983 ISBN 3 17 007505 5 Gerhard Boldt Herbert Weller Gunther Kuhne Hans Ulrich von Massenhausen Bundesberggesetz De Gruyter 2 Auflage 2015 ISBN 978 3 89949 255 2 Raimund Willecke Die Deutsche Berggesetzgebung Von den Anfangen bis zur Gegenwart Gluckauf Essen 1977 ISBN 3 7739 0210 7 Eduard Kremer Peter U Neuhaus gen Wever Bergrecht Kohlhammer Stuttgart u a 2001 ISBN 3 17 016287 X Julius Hesemann et al Untersuchung und Bewertung von Lagerstatten der Erze nutzbarer Minerale und Gesteine Vademecum 1 Geologisches Landesamt Nordrhein Westfalen Krefeld 1981 S 95 105 Abschnitt Rechtsverhaltnisse Berggesetzgebung Fussnoten Bearbeiten Bundesberggesetz PDF 308 kB Piens et al S 140 145 Umweltschutz im Fachrecht Bergrecht Umweltbundesamt 21 August 2013 abgerufen am 3 April 2014 Diskussion uber das Bergrecht der Zukunft Abgerufen am 23 Juli 2012 bundestag de PDF Datei 78 kB bundestag de PDF Datei 148 kB 31 Forderabgabe In Bundesberggesetz Bundesrepublik Deutschland abgerufen am 21 April 2015 17 9390 PDF Datei 148 kB 17 8133 PDF Datei 121 kB Osterreichisches Mineralrohstoffgesetz MinroG Zum Folgenden siehe auch Bergregal auf geologieportal ch abgerufen am 13 Dezember 2022 Konkordat betreffend die Schurfung und Ausbeutung von Erdol vom 24 September 1955 PDF 42 kB Mustergesetz uber die Nutzung des Untergrundes vom 2 Dezember 2013 Aargau Gesetz uber die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschatzen vom 19 Juni 2012 Basel Landschaft Gesetz betreffend das Bergbau Regal vom 7 Mai 1876 Memento des Originals vom 12 Juli 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot bl clex ch Bern Bergregalgesetz vom 18 Juni 2003 Freiburg Gesetz uber den Betrieb der Minen vom 4 Oktober 1850 und Gesetz uber die Schurfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen vom 27 Februar 1960 Genf Loi sur les ressources du sous sol vom 7 April 2017 und Loi sur les gravieres et exploitations assimilees vom 28 Oktober 1999 Glarus Gesetz uber den Bergbau vom 7 Mai 1893 Jura Loi sur l exploitation des matieres premieres minerales Loi sur les mines vom 22 Oktober 1978 Luzern Gesetz uber die Gewinnung von Bodenschatzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6 Mai 2013 Neuenburg Loi sur les mines et les carrieres vom 22 Mai 1935 Nidwalden Gesetz uber die Gewinnung mineralischer Rohstoffe Bergregalgesetz vom 29 April 1979 Schwyz Gesetz uber das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10 Februar 1999 St Gallen Gesetz uber den Bergbau vom 7 April 1919 Thurgau Gesetz uber die Nutzung des Untergrundes vom 18 November 2015 Uri Gesetz uber das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 26 November 1995 Waadt Loi sur les hydrocarbures vom 26 November 1957 Memento des Originals vom 9 Juni 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www rsv vd ch Wallis Gesetz uber die Bergwerke und Steinbruche vom 21 November 1856 Appenzell Ausserrhoden Gesetz uber die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27 April 1969 229 Basel Stadt Gesetz betreffend die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27 April 1911 158 Schaffhausen Gesetz uber die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27 Juni 1911 90 92 PDF 122 kB Solothurn Gesetz uber die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4 April 1954 dazu noch gultig Gesetz vom 10 Dezember 1911 betreffend die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10 Dezember 1907 260 Zug Gesetz betreffend die Einfuhrung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches fur den Kanton Zug vom 17 August 1911 89 Zurich Einfuhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 2 April 1911 148 150 PDF 256 kB neuer Erlass derzeit 2016 im Gesetzgebungsprozess Graubunden Verfassung des Kantons Graubunden vom 18 Mai 14 September 2003 Art 85 Obwalden Verfassung des Kantons Obwalden vom 19 Mai 1968 Art 38 Weblinks BearbeitenRechtliches de Bergrecht Deutsche Rechtsnormen zum Bergrecht BMWFJ gv at Rechtsgrundlagen Bergbau Eintrag zu Osterreichisches Bergrecht im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4005688 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergrecht amp oldid 234628988