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Dieser Artikel behandelt den Begriff aus dem Bergrecht Fur den gleichnamigen Ortsteil von Bad Wildungen siehe Bergfreiheit Bad Wildungen Die Bezeichnung Bergfreiheit 1 auch Bergbaufreiheit 2 3 genannt ist ein Begriff des Bergrechts 1 Er bezeichnet das vom Grundeigentum unabhangige und jedermann eingeraumte Recht bestimmte Bodenschatze zu suchen und zu gewinnen wobei der gesamte Vorgang durch Gesetze geregelt ist und unter staatlicher Aufsicht steht 4 Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung und historische Bedeutungen 2 Grundlagen 3 Das Bergfreie 4 Privilegien 5 Einschrankungen 6 Rechte des Landesherrn 7 Bergstadte 8 Heutige Regelungen 9 Literatur 10 Einzelnachweise 11 AnmerkungenEntwicklung und historische Bedeutungen BearbeitenDer Begriff der Bergfreiheit entstand infolge der Entkoppelung der Bodenschatze vom Grundeigentum die mit der Entwicklung des Bergregals im Hochmittelalter einherging 5 Seither wurde der Begriff Bergfreiheit in verschiedenen Bedeutungen verwendet 6 am wichtigsten sind Bergfreiheit im engen eigentlichen Sinn mit direktem Bezug auf die Bodenschatze deren Gewinnung im Prinzip durch jedermann erfolgen kann wenn auch unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Regelungen oder Einschrankungen 7 Dazu konnte der Landesherr oder Staat als Inhaber des Bergregals die Gewinnung der Bodenschatze fur frei erklaren oder die Bodenschatze gelten wie heute in Deutschland als herrenlos 8 Bergfreiheit oder Bergfreiheiten als Begriff fur bestimmte eventuell zeitlich befristete Rechte die vom Landesherren oder Staat zur Forderung des Bergbaus erlassen wurden 9 wie z B die wurttembergischen Bergfreiheiten von 1530 1558 1574 und 1597 Oft wurden sie durch zeitlich unbefristete Bergordnungen erganzt die umfangreiche Rechts und Verwaltungsvorschriften enthielten 10 Bergfreiheit als Sammelbegriff fur das freie Recht auf die Gewinnung der Bodenschatze und die zusatzlichen aus Gewohnheitsrecht entwickelten oder durch die Landesherren gewahrten Rechte des Bergbaus und seiner Angehorigen wie Gewerbefreiheit eigene Gerichtsbarkeit Zoll und Abgabenbefreiungen etc 6 Schliesslich kann sich der Begriff Freiheit auch auf die personliche Freiheit der Bergleute beziehen die sie vom Grossteil der uberwiegend landlichen Bevolkerung unterschied 11 Mit dem Bergregal das schon im Spatmittelalter in die Verfugungsgewalt der Landesherren kam fiel den Landesherren auch die Ausgestaltung des Bergrechts und der Bergfreiheit zu 12 so dass beide in den zahlreichen deutschen Territorien sehr unterschiedliche Auspragungen erfuhren 13 Zwar existierten weit verbreitete Ubereinstimmungen aber keine reichsweit gultigen Festlegungen Eine starkere Vereinheitlichung erfolgte erst in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts durch die Verbreitung des Allgemeinen Berggesetzes fur die Preussischen Staaten und 1982 durch das Bundesberggesetz Gleichzeitig wurden im 19 Jahrhundert die meisten Bergfreiheiten wie die eigene Gerichtsbarkeit abgeschafft oder hinfallig 14 da wesentliche Elemente wie personliche Freiheit oder Gewerbefreiheit nunmehr allen Burgern zugestanden wurden Somit blieb allein die erstgenannte Bedeutung erhalten 15 Grundlagen BearbeitenFruher wurde in den Gebieten in denen Bergbau in grosserem Umfang betrieben wurde das Bergwerksgut als ein Gemeingut des Volkes betrachtet nach dem jedermann suchen und es gewinnen durfte 16 Voraussetzung dafur war dass die Person sich einen unterirdischen Raum Grubenfeld zuteilen liess in welchem sie Bergbau betreiben konnte Die Zuteilung erfolgte durch den Gutsherrn der die Vogtei uber den Ort ausubte Spater wendeten die Kaiser und Landesherren den Begriff der Regalitat auch auf den Bergbau an 5 In seiner Goldenen Bulle regelte Kaiser Karl IV dass die Konige von Bohmen sowie alle geistlichen und weltlichen Kurfursten samtliches Gold Silber Kupfer Zinn Blei und Eisenerze sowie das Salz mit allen Rechten und Freiheiten besassen 17 Da die Gewinnung dieser Bodenschatze im Interesse der Landesherren lag uberliessen sie das Wagnis und die Muhen die Bodenschatze durch bergmannische Tatigkeiten zu gewinnen anderen Bergbauwilligen 18 Durch die Freierklarung des Bergbaues gestattete der Landesherr als oberster Bergherr jedermann unter bestimmten durch besondere Berggesetze und Verordnungen geregelten Voraussetzungen das Recht der Gewinnung von im Bergfreien liegenden Mineralien 12 Durch die Bergfreiheit war es somit Privatpersonen moglich gegenuber anderen Privatpersonen und auch gegenuber dem Staat auf deren Grundeigentum ein Bergeigentum zu erwerben 5 Dieses war und ist jedoch wie alle anderen Rechte in einem Staat nur moglich unter Einflussnahme der Staatsgewalt 19 In der Feudalzeit bezeichnete die Bergfreiheit eine Sammlung von Rechten sowie die Entbindung von Pflichten die einer Ansiedlung von ihrem Landesherren zugestanden wurden um den Bergbau zu fordern 3 Dazu zahlten unter anderem die Steuerbefreiungen eine eigene Gerichtsbarkeit sowie verschiedene Sonderrechte wirtschaftlicher Art 20 In einigen Bergbaustadten brauchten die Bewohner zudem auch kein Schutzgeld zahlen und zahlten nur geringe Abgaben wie das Pfarr und das Baugeld sowie in die Bergbaukasse eine selbst bewilligte Bieraccise zur Unterstutzung des Bergbaus 21 Bergfreiheiten ahnelten also in gewisser Weise den Stadtrechten 16 Eine Beteiligung am Gewinn der so entstehenden Tatigkeiten kam dem jeweiligen Landesherren in Form von bestimmten Steuern und Abgaben zugute 22 Aufgrund der Bergfreiheiten durften in den Bergstadten neben den Bergleuten nur die Geistlichen und Kunstler sowie die notwendigsten Handwerker wohnen Damit sich die Preise fur Lebensmittel und der Verbrauch des Holzes nicht erhohten durften sich Fremde nur mit einer schriftlichen vom Berghauptmann unterschriebenen Erlaubnis in der Stadt niederlassen 21 In einigen Bergrevieren war man darauf angewiesen dass auch auslandische Bergleute sich am Bergbau beteiligten Im Harzer Bergrevier sicherte die erste Bergfreiheit aus dem Jahr 1532 auch auslandischen Bergleuten die Rechte zu 23 Das Bergfreie BearbeitenAls Bergfreies 24 oder im Freien liegendes Feld 25 bezeichnete man einen Bezirk oder ein Feld das gemass dem Bergregal noch dem Landesherrn gehorte 24 Die Felder waren entweder noch nicht gemutet oder sie waren wieder ganzlich auflassig ANM 1 geworden 26 Diese im Freien liegenden Felder wurden unter bestimmten Vorbehalten und gemass den jeweiligen Berggesetzen auch an Privatpersonen in der entsprechenden gesetzlichen Feldgrosse als Grubenfeld verliehen 3 Voraussetzung hierfur war die Freierklarung des Bergbaus oder der bereits eingetretene Freibau 25 Das Bergwerksgut in der Regel der Bodenschatz wird als bergfrei bezeichnet weil es nur zu Gunsten der bergmannischen Benutzung und somit nur fur den Bergbau und dessen Bergwerksunternehmer fur frei erklart wird 3 Als bergfrei galt somit ein Feld das entweder noch nicht gemutet worden war oder ein Feld das nach erfolgter Freifahrung wieder ins Bergfreie gefallen war 20 Felder die wieder ins Bergfreie gefallen waren konnten genauso wie im Freien liegende Felder unter Beachtung der jeweiligen Berggesetze an einen neuen Muter verliehen werden 27 In einem verliehenen Grubenfeld fand jedoch keine Bergfreiheit mehr statt es durfte dort auch durch einen neuen Muter nicht mehr geschurft werden 3 Obwohl der Begriff bergfrei in den Berggesetzen eindeutig geregelt war gab es in der Mitte des 19 Jahrhunderts unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Bergamter daruber ab welchem Zeitpunkt ein Feld als nicht mehr bergfrei anzusehen war In einer Erlauterung zum Min Erl vom 13 Marz 1854 wurde durch das koniglich preussische Oberbergamt festgelegt dass Felder die durch Mutung in Anspruch genommen sind schon ab dem Zeitpunkt der angenommenen Mutung als nicht mehr bergfrei galten Dies fuhrte zu Problemen insbesondere dann wenn fur ein Feld mehrere Mutungen eingelegt wurden Verscharft wurden diese Probleme wenn bei einer angenommenen Mutung die Fundstelle noch nicht besichtigt worden war Nach einer Befahrung der Ortlichkeiten wurde dann oftmals die altere Mutung bevorzugt und die jungere Mutung zuruckgewiesen Bei Langenfeldern kam es vor dass die Lage der Fundgrube oder der gemuteten Maassen nicht bestimmbar war In solchen Fallen mussten zunachst alle Mutungen angenommen werden und so lange fur rechtskraftig angesehen werden bis sich nach genauer Untersuchung ergab ob die jungere Mutung gegenuber der alteren Mutung weichen musste Bei dieser Untersuchung wurde auch festgelegt wie weit die jeweilige Mutung im Feld weichen musste 28 Privilegien BearbeitenDie von den Landesherren gewahrten Bergprivilegien sollten vorrangig der Forderung des Bergbaus und damit indirekt der Vermehrung der Einnahmen dienen die der Landesherr aus dem Bergzehnt und anderen Abgaben schopfte 29 Die einzelnen Regelungen konnten dabei fur die jeweiligen Siedlungen und Bergstadte als Ganzes oder fur die Bergleute oder Gewerken gelten 20 Die Privilegien konnten sich zwischen den einzelnen Revieren unterscheiden und zeitlich Veranderungen unterworfen sein 14 Bei den Privilegien fur die mit dem Bergbau beschaftigten Personen wurde unterschieden zwischen den Privilegien fur die Bergleute und den Privilegien fur die Gewerken 29 Ab der Mitte des 19 Jahrhunderts wurden die Bergprivilegien im Zuge der weitestgehenden Privatisierung des Bergbaus und der zuvor einhergehenden Gesetzesanderungen abgeschafft 30 Als Folge davon kam es wiederholt zu Bergarbeiterstreiks 31 Einschrankungen BearbeitenDie Bergfreiheit galt in den alteren Berggesetzen zunachst unbeschrankt fur jedermann 32 Im Laufe der Jahre wurden jedoch durch Verordnungen mehrere Einschrankungen festgesetzt 14 Insbesondere im Konigreich Bohmen waren bestimmte Personen und Personengruppen Korperschaften und Stande in der Bergfreiheit teilweise oder sogar ganz eingeschrankt Ausgenommen von der allgemeinen Bergfreiheit bezogen auf alle Berglehnsobjekte waren Mitglieder eines Klosters oder Stiftes Juden sowie turkische Untertanen und ihre Frauen Begrundet wurde dies in den Verordnungen folgendermassen Da die Mitglieder von Stiften und Klostern ein Armutsgelubde abgelegt haben durfen sie kein Privateigentum erwerben Durch den Erwerb von Privateigentum wurde alles was die Mitglieder erwerben und ins Kloster einbringen nicht der einzelnen Person sondern der geistlichen Korperschaft zufallen Juden war nach den bestehenden Verordnungen wie z B der Circularverordnung vom 10 Juni 1770 das Betreten der Bergwerke untersagt Durch spatere ausdruckliche Verfugungen Sub Verordnung vom 2 Juni 1815 war es ihnen verboten ein Berglehn oder Teile davon zu erwerben Turkische Untertanen galten mehreren Hofdekreten gemass zum Besitz von sogenannten Realitaten uberhaupt und von Bergentien insbesondere als ungeeignet Teilweise vom Erwerb einiger gewisser Bergbaugegenstande ausgeschlossen waren Stifte und Kloster 33 die dem Amortisationsgesetz unterlagen Beamte die bei Berggerichten und Bergamtern die landesfurstlichen und lehnsobrigkeitlichen Angelegenheiten regelten und deren Frauen und im Haushalt lebende Kinder sowie Hof und sonstige Bergrate Auch dies war durch verschiedene Verordnungen und Dekrete geregelt Privatgewerkschaftliche Beamte und Eigenlohner die bei den Gewerken als Steiger angestellt waren waren von dieser Einschrankung nicht betroffen 27 In Osterreich galt die Bergfreiheit nicht fur die bergbauliche Gewinnung von Salz Dies war aufgrund des osterreichischen Berggesetzes nicht moglich da es aufgrund besonderer Gesetze Zoll und Staatsmonopolverordnung vom 11 Juli 1835 ein Salzmonopol fur den osterreichischen Staat gab Ausnahme bildete das Seesalz dessen Gewinnung teilweise durch private Betriebe getatigt wurde welche jedoch das gesamte gewonnene Salz zu einem festgesetzten Preis an den Staat abliefern mussten 34 Rechte des Landesherrn BearbeitenZu Beginn der Bergfreiheit stand dem Landesherrn Bergherrn der Erlos der dritten Schicht 35 Schicht im Sinne von Bergteilen jeder Zeche zu er musste jedoch auch die jeweiligen Kosten ubernehmen Diese Modalitaten wurden spater dahingehend geandert dass dem Bergherrn der Zehnt zustand der vom landesherrlichen Zehntner eingenommen wurde Ein weiteres Recht war das Vorkaufsrecht auf das gewonnene Silber mitunter auch auf andere Metalle Dem Bergherrn stand der Bergzehnt von allen Zechen zu 36 Bei schlechter Wirtschaftslage der Gruben konnte der Zehntner den Zehnt fur eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise erlassen 37 Weitere Einnahmen die dem Bergherrn zustanden und von den Bergwerksbesitzern zu zahlen waren waren das Quatembergeld der Schatzesatz und das Lade und Waaggeld Diese Einnahmen standen dem Bergherrn jedoch nur zu wenn er entsprechende Verordnungen uber diese Einnahmen erlassen hatte 35 Bergstadte BearbeitenAus der Gewahrung von Bergfreiheiten entstanden die sogenannten Freien Bergstadte 38 Diese Stadte haben oftmals eine Entwicklung durchlaufen denn viele von ihnen waren in der Vergangenheit einfache Bauerndorfer um anschliessend uber die Funktion als Bergmannssiedlung dann zur Bergstadt ernannt zu werden 13 Die Stadt Schneeberg wurde von ihrem Landesfursten mit den Bergfreiheiten begnadet 3 Verschiedene ehemalige Bergstadte und dorfer enthalten aufgrund der erlangten Bergfreiheit das Wort frei oder Freiheit in ihrem Namen Zum Beispiel die Stadt Freiberg in Sachsen 39 der Markt Freihung in Bayern Oberpfalz 40 oder das Dorf Freiheit im Harz das heute ein Ortsteil von Osterode am Harz ist Die Bergmannssiedlung Bergfreiheit im Kellerwald wurde unter diesem Namen 1561 gegrundet und ist heute ein Ortsteil von Bad Wildungen Auch das Dorf Silbach im Sauerland tragt seit 1559 den Titel Bergfreiheit 41 Heutige Regelungen BearbeitenIm modernen bergrechtlichen Sinne bedeutet Bergfreiheit die Freiheit jedes Bergbauwilligen bergfreie Bodenschatze aufzusuchen unabhangig von der Tatsache ob ihm der Grund und Boden gehort 8 Dafur ist eine Erlaubnis erforderlich Bergfreie mineralische Rohstoffe gehen mit der Aneignung also der Erschliessung der Lagerstatte und deren Abbau in das Eigentum des dazu Berechtigten uber 15 Es bedarf dazu der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums 8 Geregelt ist das beispielsweise im deutschen Bundesberggesetz 42 oder im osterreichischen Mineralrohstoffgesetz 3 MinroG 43 Dabei ist die Bergfreiheit auf gewisse Bodenschatze beschrankt die von Land zu Land unterschiedlich sein konnen In Deutschland sind bergfreie Bodenschatze Actinium und die Actinoiden Aluminium Antimon Arsen Beryllium Blei Bor Caesium Chrom Eisen Francium Gallium Germanium Gold Hafnium Indium Iridium Kadmium Kobalt Kupfer Lanthan und die Lanthanoiden Lithium Mangan Molybdan Nickel Niob Osmium Palladium Phosphor Platin Polonium Quecksilber Radium Rhenium Rhodium Rubidium Ruthenium Scandium Schwefel Selen Silber Strontium Tantal Tellur Thallium Titan Vanadium Wismut Wolfram Yttrium Zink Zinn Zirkonium gediegen und als Erze ausser in Raseneisen Alaun und Vitriolerzen Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen Stein und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen Graphit Stein Kali Magnesia und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstatte auftretenden Salzen Sole Flussspat und Schwerspat Ebenfalls bergfrei ist Erdwarme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien Erdwarme 42 In Osterreich sind beispielsweise Erze Metallvorkommen Gipse Schwer und Flussspat Kohle und Olschiefer Magnesit Kalkstein Tone soweit diese als Lockergesteine vorliegen und einige andere Erden und Gesteine bergfrei aber Steinsalz Kohlenwasserstoffe also insbesondere Erdolvorkommen uran und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe bundeseigen Eigentum der Republik Osterreich und alle anderen nicht explizit im Gesetz angefuhrten Vorkommen grundeigen gehoren also dem Grundbesitzer 44 Literatur BearbeitenWilhelm Westhoff Wilhelm Schluther Raimund Willecke Die Deutsche Berggesetzgebung von den Anfangen bis zur Gegenwart Verlag Gluckauf Essen 1977 ISBN 3 7739 0210 7 S 313 Wirtschaftsvereinigung Bergbau e V Hrsg Das Bergbau Handbuch 5 neubearbeitete Auflage Verlag Gluckauf Essen 1994 ISBN 3 7739 0567 X S 319 H Rehbein O Reincke Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten nebst den erganzenden und abandernden Bestimmungen der Reichs und Landesgesetzgebung Mit Erlauterungen vierter Band Theil II Titel 9 20 vierte verbesserte Auflage Verlag von H W Muller Berlin 1889 Einzelnachweise Bearbeiten a b Carl von Scheuchenstuel IDIOTICON der osterreichischen Berg und Huttensprache k k Hofbuchhandler Wilhelm Braumuller Wien 1856 Adolf Arndt Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit Verlag C E M Pfeffer Halle 1879 S 1 5 51 53 a b c d e f Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 Dieter Cansier Dieter Matenaar Besteuerung von Rohstoffrenten Duncker amp Humblot Berlin 1987 ISBN 3 428 06211 6 S 23 30 a b c Hans Strube Der Kupferbergbau im Niederfurstentum Hessen Seine Geschichte von den Anfangen bis zum Ausbruch des Dreissigjahrigen Krieges In Verein fur Hessische Geschichte und Landeskunde Hrsg Zeitschrift des Vereins fur Hessische Geschichte und Landeskunde Nr 87 Eigenverlag Kassel 1978 1979 S 60 61 129 132 a b Wilhelm Silberschmidt Die Regelung des pfalzischen Bergwesens Nach archivalischen Quellen dargestellt Wirtschafts und Verwaltungsstudien mit besonderer Berucksichtigung Bayerns U Deichert sche Verlagsbuchhandlung Leipzig 1913 S 8 12 Gustav Schonberg Hrsg Handbuch der politischen Okonomie Erster Band Verlag der H Laupp schen Buchhandlung Tubingen 1882 S 773 777 a b c R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York Berlin 1970 S 6 14 19 30 R Klostermann Ubersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des koniglichen Ober Tribunals Verlag der koniglichen geheimen Ober Hofbuchdruckerei R Decker Berlin 1861 S 130 133 Statistisch topographische Bureau Hrsg Wurttembergische Jahrbucher fur vaterlandische Geschichte Geographie Statistik und Topographie Jahrgang 1841 erstes Heft in der J G Cottaschen Buchhandlung Stuttgart und Tubingen 1843 S 364 380 Gustav Schonberg Hrsg Volkswirtschaftslehre in zwei Banden Zweiter Band dritte Auflage Verlag der H Laupp schen Buchhandlung Tubingen 1891 S 380 385 a b Carl Hartmann Handworterbuch der Berg Hutten u Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie Zweite ganzlich neu bearbeitete Auflage Erster Band A bis F Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt Weimar 1859 S 120 126 a b Siedlungsforschung Archaologie Geschichte Geographie Band 10 Verlag Siedlungsforschung Bonn 1992 S 31 123 124 134 a b c Wilfried Liessmann Historischer Bergbau im Harz 3 Auflage Springer Verlag Berlin und Heidelberg 2010 ISBN 978 3 540 31327 4 S VII X 33 37 38 a b Carl Johann Bernhard Karsten Ueber den Ursprung des Berg Regals in Deutschland Druck und Verlag G Reimer Berlin 1944 a b Franz Xaver Schneider Lehrbuch des Bergrechtes Dritte auf Grund des allgem Berggesetzes fur das Kaiserthum Oesterreich vom 23 Mai 1834 mit Einbeziehung der neuesten osterreichischen Einzelgesetze und Verordnungen in Bergsachen und mit Rucksicht auf den auch in civilrechtlichen Vorfragen mittlerweile geanderten Standpunkt der Gesetzgebung umgearbeitete und mit Parallelen aus dem neuesten sachsischen und preussischen allgemeinen Berggesetze versehenen Auflage Heinrich Merch Prag 1870 Niklot Klussendorf Numismatik und Geldgeschichte Basiswissen fur Mittelalter und Neuzeit Verlag Hahnsche Buchhandlung Peine 2015 ISBN 978 3 7752 5968 2 S 86 89 G R Bauer Ueber das Eigenthumsrecht an den unterirdischen Mineralschatzen und die Reformen welche die Gesetzgebung in Ansehung desselben zu bewirken hat Verlag von J W Engelhardt Freiberg 1849 Franz Xaver Schneider Lehrbuch des Bergrechtes fur die gesammten Lander der osterreichischen Monarchie Gedruckt bei K Gerzabek Prag 1848 a b c Johann Christoph Stossel Bergmannisches Worterbuch Chemnitz 1778 a b Swen Rinmann s Allgemeines Bergwerkslexikon Zweyter Theil enthalt Bericht bis F bearbeitet von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten und Mineralogen Fr Chr W Vogel Leipzig 1808 Hermann Brassert Berg Ordnungen der Preussischen Lande F C Eisen s Konigliche Hof Buch und Kunsthandlung Koln 1858 C G Fr Bredelow Der Harz Verlag von C W Ramdohr s Hof Kunsthandlung Braunschweig 1846 a b Moritz Ferdinand Gatzschmann Sammlung bergmannischer Ausdrucke Verlag Craz amp Gerlach Freiberg 1859 a b Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 Johann Samuel Schroter Mineralisches und Bergmannisches Worterbuch uber Rahmen Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde Erster Band von A bis Berg bei Barrentrapp und Wenner Frankfurt am Main 1789 a b Johann Ferdinand Schmidt Versuch einer systematisch geordneten Darstellung des Bergrechtes im Konigreiche Bohmen Erster Band Druck und Papier von Gottlieb Haase Sohne Prag 1833 H Graff Handbuch des preussischen Bergrechts Supplement Heft bei Georg Philipp Aderholz Breslau 1856 a b Carl Hartmann Handworterbuch der Mineralogie Berg Hutten und Salzwerkskunde der Mineralogie nebst der franzosischen Synonymie und einem franzosischen Register Zweite Abtheilung L bis Z 2 Auflage Gedruckt und verlegt Bernhard Friedrich Voigt Ilmenau 1825 S 535 536 Carl Gerhard Rohm Anfange christlicher Gewerkschaften im Ruhrgebiet Der Bergarbeiterverein Gluckauf Essen 1890 1892 als erster christlicher Gewerkschaftsverband In JCSW 23 1982 S 71 77 Otto Hue Die Bergarbeiter Historische Darstellung der Bergarbeiter Verhaltnisse von der altesten bis in die neueste Zeit zweiter Band Verlag von I H W Dietz Nachf G m b H Stuttgart 1913 S 278 288 Erklarung aller Kunstworter und Redensarten bey den Bergwerken und Hutten Arbeiten nach alphabetischer Ordnung in zwey Theilen Mit einer kurzen Vorrede neue Auflage in Commission bey C G Fleckeisen Helmstedt 1802 Bruno Konig Die Bergregalitats Rechte der Breslauer Furstbischofe uber die Goldbergwerke bei Zuckmantel In Karl Knaflitsch Hrsg Ausschuss des stadtischen Museums in Croppau Zeitschrift fur Geschichte und Kulturgeschichte Osterreich Schlesiens Heft 2 4 Jahrgang Verlag des Zeitschrift Ausschusses des stadtischen Museums Croppau Croppau 1908 1909 S 60 64 Gustav von Granzenstein Das allgemeine osterreichische Berggesetz vom 23 Mai 1854 und die Verordnungen uber die Bergwerksabgaben Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 a b C F A Mittermaier Grundsatze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluss des Handels Wechsel und Seerechts Erste Abteilung Sechste vollig umgearbeitete und sehr vermehrte Ausgabe Verlag von G Joseph Manz Regensburg 1842 Oberschlesischer Berg und Huttenmannischer Verein Hrsg Handbuch des Oberschlesischen Industriebezirks Als Band II der Festschrift zum XII Allgemeinen Deutschen Bergmannstage in Breslau 1913 Selbstverlag des Oberschlesischen Berg und Huttenmannischen Vereins E V Kattowitz 1913 S 75 95 99 100 102 104 125 153 154 Adolph Beyer Otia Metallica oder Bergmannische Neben Stunden darinnen verschiedene Abhandlungen von Bergsachen Aus denen Geschichten Berg Rechten Natur Lehre auch anderen Wissenschaften Nebst etlichen alten Bergwercks Uhrkunden enthalten sind Schneeberg 1748 Nikolaus Schonburg Hartenstein Die fuhrenden Mindermachtigen im Reichsterritorium Pleissenland Vom Aufstieg zur eigenen Herrschaftsausubung bis zur Vereinnahmung unter wettinischer Oberhoheit genehmigte Dissertation an der Universitat Wien Wien 2014 S 145 148 August Breithaupt Die Bergstadt Freiberg im Konigreiche Sachsen Druck bey Graz und Gerlach Freiberg 1825 S 1 10 Website Stadt Freihung Memento vom 28 Oktober 2018 im Internet Archive zuletzt abgerufen am 18 Dezember 2020 Sauerlandkurier 450 Jahre Bergfreiheit in Silbach abgerufen am 16 Juni 2016 a b Bundesberggesetz 13 August 1980 online zuletzt abgerufen am 22 Oktober 2012 Bundesgesetz uber mineralische Rohstoffe uber die Anderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 Mineralrohstoffgesetz MinroG StF BGBl I Nr 38 1999 idgF ris bka 3 5 Mineralrohstoffgesetz idgF Anmerkungen Bearbeiten Als auflassig bezeichnet man Felder die nach einer bestimmten Zeit des Bergbaus freiwillig von den Bergbautreibenden verlassen oder aufgegeben worden waren Diese auflassigen Felder konnten dann erneut gemutet werden Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergfreiheit amp oldid 236774343