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Die Verleihung auch Beleihung 1 Belehnung 2 oder Bestatigung 1 nach franzosischem Bergrecht auch Concession 3 genannt ist ein hoheitlicher Akt den im Bergbau das Bergamt durchfuhrt 1 Der Begriff als solcher stammt noch aus dem alten Bergrecht 4 Bei der Verleihung wird dem Muter das Bergwerkseigentum verliehen Dadurch erhalt der Muter das Recht sich die Mineralien und Bodenschatze im verliehenen Grubenfeld anzueignen 5 Durch die Verleihung wird in der Regel ein zeitlich unbegrenztes Recht zur Gewinnung des jeweiligen Bodenschatzes im verliehenen Feld zugesprochen 6 Gleichzeitig wird durch die Verleihung dem Grundeigentumer das Verfugungsrecht uber diese Bodenschatze entzogen 7 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Bergrechtliche Bedingungen 2 1 Fristen 2 1 1 Fristverlangerung 3 Grubenfeldgrosse 4 Inaugenscheinnahme der Lagerstatte 5 Weitere Formalitaten 6 Dauer der Bergbauberechtigung 7 Unterschiede der Rechtsbegriffe 8 Heutige Regelungen 9 Literatur 10 Einzelnachweise 11 Weblinks 12 AnmerkungenGrundlagen BearbeitenAufgrund des durch Kaiser Barbarossa im Jahre 1158 in Deutschland erstmals schriftlich festhalten Bergregals war jeder Bergbautreibende berechtigt unter bestimmten Bedingungen nach Mineralien zu schurfen und diese auch zu gewinnen Dies durfte er sowohl auf dem eigenen Grundstuck als auch auf fremden Grundstucken tun ANM 1 ohne dass er den Grundstuckseigentumer um Erlaubnis fragen ANM 2 musste 8 Damit der Bergbautreibende diese Tatigkeiten auch im rechtlichen Rahmen ausfuhrte bedurfte es bestimmter bergrechtlicher Regelungen 9 Um nach bestimmten Mineralien zu schurfen benotigte der Bergbautreibende einen Schurfschein 10 Die Gewinnung der jeweiligen Mineralien bedurfte der Verleihung 9 Obwohl die bergrechtliche Verleihung auch als Belehnung bezeichnet wurde hatte sie nichts mit der im Lehnswesen angewendeten Belehnung gemein 11 Der Begriff Belehnung wurde zwar aus dem Lehnswesen ubernommen jedoch kam durch die Belehnung im bergrechtlichen Sinn kein Lehenscontract zustande Das lag daran dass Grubengebaude nicht unter der Bedingung der Lehenstreue verliehen wurden ausserdem gehorte das Bergwerkseigentum zum Allodialvermogen 12 Die ersten Verleihungen wurden bereits Anfang des 14 Jahrhunderts am 3 Mai 1316 in Schneeberg getatigt 4 Die Verleihung basierte immer auf der Bergordnung des jeweiligen Landes 9 Berechtigt diese Verleihungen vorzunehmen war ein vom Regalherrn bestimmter und in der jeweiligen Bergordnung bezeichneter Beamter Nach der Kuttenberger Bergordnung war dies der konigliche Urburer ANM 3 nach dem Freiberger Bergrecht der oberste Bergmeister nach dem Schlaminger Bergbrief der Bergrichter und nach den Statuten des Harzer Forstdinges der Forster 13 In der Regel wurden hier die Abbaurechte fur bestimmte Metalle verliehen Die Verleihung auf Steinkohle wurde in Preussen erst im 16 Jahrhundert mit der ersten Bergordnung vom 27 April 1542 fur die Grafschaft Mark geregelt Aufgrund dieser Bergordnung wurde im Jahr 1637 in Obersprockhovel die erste Verleihung in der Grafschaft Mark getatigt 9 Allerdings kam es bis zum Beginn des 18 Jahrhunderts aufgrund der fehlenden Bergaufsicht in der Grafschaft Mark nur zu unbestimmten Verleihungen von nicht vermessenen Grubenfeldern 14 Neben der Verleihung der Abbaurechte gab es auch die Verleihung des Erbstollenrechtes Allerdings war die Verleihung eines Erbstollens an bestimmte Voraussetzungen geknupft So bedurfte es nach der Freiberger Bergordnung zur Verleihung eines Erbstollens der Genehmigung des Landesherren 4 Einige Bergordnungen setzten auch fur den Betrieb von Wasch und Pochwerken und den dazugehorenden Graben eine gesonderte Verleihung voraus 12 Bergrechtliche Bedingungen BearbeitenDer rechtliche Weg bis zur Verleihung war durch die jeweiligen Bergordnungen vorgegeben Hier galt der Grundsatz dass nicht der Grundstuckseigentumer sondern der erste Finder Anspruch auf die Verleihung des Bergwerkseigentums hatte 15 Hatte jemand eine Lagerstatte erschurft so konnte er beim zustandigen Bergbeamten die Mutung darauf einlegen 16 Hierfur musste er die Bauwurdigkeit der Lagerstatte nachweisen Um dieses zu gewahrleisten war er verpflichtet diese gemutete Lagerstatte so weit zu entblossen dass der zustandige Bergbeamte oder ein von ihm beauftragter Bergbeamter sich von der Existenz der Lagerstatte uberzeugen konnte 12 Diese Befahrung der Fundstelle wurde nach der preussischen Bergordnung als Fundesbesichtigung bezeichnet 17 Zusatzlich musste er eine Handstufe also ein Stuck des Minerals aus der Lagerstatte herausbrechen und als Beweis dem Bergamt vorlegen 12 Die Verleihung erfolgte dann wenn die Bauwurdigkeit der Lagerstatte nachgewiesen war und nicht altere Anspruche der Verleihung entgegenstanden 6 Mit der Verleihung erhielt der Muter dann die Verleihungsurkunde 13 Fristen Bearbeiten Der Muter war angehalten seinen Fund unverzuglich beim Bergamt anzuzeigen und um die Verleihung zu bitten 12 Nach der Ferdinandeischen Bergordnung hatte er dafur eine Frist von drei Tagen 18 Andere Bergordnungen raumten dem Muter langere Fristen ein 12 In der Regel war mit einer Frist von zwei Wochen 11 bei einigen Bergamtern bis zu vier Wochen gerechnet ab dem Tage der Mutung um die Verleihung zu ersuchen Die Verleihung erfolgte nach der Beantragung und der Befahrung durch einen Bergbeamten Die Anzeigepflicht war nach dem Berggesetz prajudiciell dies bedeutete fur den Muter dass die Mutung bei verstrichener Frist als kraftlos verfiel Da das Ersuch um die Verleihung nur an bestimmten Verleihetagen eingebracht werden konnte wurden dem Muter einige Karenztage eingeraumt Wurde die Mutung kurz vor oder kurz nach den Verleihetagen getatigt so wurde die Frist erst ab dem Verleihetag gerechnet 12 Die Verleihung selber erfolgte nach den alten Bergordnungen stets am Verleihetag 13 Fristverlangerung Bearbeiten Konnte ein Muter aufgrund widriger Umstande wie Unwetter Schneefall oder Wassereinbruch in die Fundgrube den Antrag nicht fristgerecht einreichen so konnte er um Fristverlangerung beim Bergamt ersuchen Das Bergamt prufte dann ob die Hindernisse in absehbarer Zeit beseitigt werden konnten und bewilligte in der Regel die Fristverlangerung Dieser Verwaltungsakt kostete den Muter eine Gebuhr von einem Groschen Um Fristverlangerung konnte insgesamt bis zu dreimal ersucht werden Nach der dritten Fristverlangerung wurde der sogenannte Muthzettel im Bergbuch hinterlegt womit die Verleihung fur den Muter quasi reserviert wurde Damit es dadurch aber nicht zu unnotigen Blockierungen der Fundstellen kam war der jeweilige Muter verpflichtet jedes Quatember an den Verleihetagen eine Verlangerungsgebuhr von einem Groschen zu entrichten Entrichtete der Muter die Gebuhr nicht so verfiel sein Anspruch auf das gemutete Lehen und die Lagerstatte konnte von einem anderen Muter erworben werden Waren an einer Fundgrube mehrere Kuxeinhaber beteiligt so konnte die Fristverlangerung nur dann erteilt werden wenn alle Anteilseigner sich einig waren Kam ein Anteilseigner der Aufforderung durch das Bergamt nicht nach seinen Beitrag innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entrichten dann wurde sein Anteil auf die anderen Eigner uberschrieben 12 Grubenfeldgrosse BearbeitenDie Grosse des verliehenen Grubenfeldes war je nach Staat unterschiedlich 13 In der Regel wurden die Grubenfelder bei metallhaltigen Mineralien in schmalere in die Lange gestreckte Felder aufgeteilt und bei Brennstoffen wie Steinkohle oder Braunkohle grossere Grubenfelder zugeteilt 10 Im Erzbergbau waren gangige Grossen das Geviertfeld und das Langenfeld 19 Die Grosse des zugeteilten Feldes war auch abhangig von der optimalen Ausbeute des jeweiligen Bodenschatzes Ein weiterer Aspekt war die ortliche Lage Felder die in bergigen Gegenden lagen wurden aufgrund der Taler und der dadurch bedingten Unterbrechung der Lagerstatte grosszugiger bemessen als Felder im Flachland Ausserdem spielten auch naturliche Grenzen wie z B Bache und Flusse eine Rolle bei der verliehenen Feldesgrosse 20 Inaugenscheinnahme der Lagerstatte BearbeitenBevor das Bergamt dem Muter die Bergbauberechtigung erteilte wurde die Fundstelle durch den Bergmeister oder durch einen Berggeschworenen in Augenschein genommen Grund fur die Befahrung war eine Uberprufung der Fundstelle auf Bauwurdigkeit und darauf ob die Lagerstatte wirklich entblosst worden war 11 Die ubertagige Entblossung der Lagerstatte konnte entfallen bei Lagerstatten die bereits durch Stollen oder Strecken teilweise erschlossen waren 12 Ausserdem wurde die Einhaltung der Abstande zu anderen Fundgruben uberpruft und gepruft ob kein Dritter in seiner Bergbautatigkeit beeintrachtigt wurde 13 Diese Befahrung bei der die Bauwurdigkeit der Lagerstatte uberpruft wurde bezeichnete man als Feldesbesichtigung 17 Bei erstmals erteilten Genehmigungen wurde an der Fundstelle an der die Lagerstatte das erste Mal entblosst worden war durch den Berggeschworenen eine Markierung in das Gestein geschlagen Diese Markierung diente bei spateren Uberprufungen oder bei Streitigkeiten als Beweis Bei Gruben die schon einmal uberpruft worden waren danach aber ins Bergfreie gefallen waren wurde bei Wiederaufnahme der Bergbautatigkeit auf eine erneute Lagerstattenuberprufung verzichtet 12 Weitere Formalitaten BearbeitenIm fruhen Bergbau wurde die Verleihung noch mit einem Eid besiegelt Nachdem der Bergmeister bei der Fundgrube eingetroffen war stellte er dem ersten Muter die Frage Welche Grube ist dein welcher Gang ist reich an Erz Der Muter zeigte daraufhin mit seinem Finger auf die Fundstelle Anschliessend wies der Bergmeister den Muter an an den Haspel zu treten und zur Vereidigung zwei Finger der rechten Hand zu erheben und die Eidesformel zu sprechen Ich schwore bei Gott und allen Heiligen und rufe sie zu Zeugen an dass dieser Gang mein ist und noch dazu wenn er nicht mein ist dann ist dies nicht mein Kopf und diese meine Hand soll kunftig nicht mehr ihren Dienst tun Erst nach der Vereidigung wurde die Fundgrube durch den Bergmeister vermessen 20 Dauer der Bergbauberechtigung BearbeitenDie Berechtsame Bergbauberechtigung war in der Regel zeitlich unbefristet und lief erst aus wenn die Lagerstatte erschopft war 6 In bestimmten Fallen war aber auch eine Befristung auf einen Zeitraum zwischen zehn und funfzig Jahren moglich Diese Art der Berechtigung war vergleichbar mit einem Zeitpachtvertrag Damit auch bei zeitlich befristeten Verleihungen kein Raubbau betrieben wurde unterlagen diese Baufelder einer besonderen Aufsicht durch das Bergamt Liess sich ein Muter trotz der Befristung ein Vorzugsrecht auf Vertragsverlangerung eintragen so wurden diese Gruben betrachtet als waren die Felder unbefristet verliehen da man in diesem Fall davon ausging dass die bergmannische Sorgfalt bei der Ausbeutung der Lagerstatte gewahrt wurde Eine dritte Variante war die Verleihung mit Bedingungen die Bergbauberechtigung auf Widerruf Hier wurden dem Besitzer der Grube bei der Bergbauberechtigung schon mit der Verleihung bestimmte Bedingungen auferlegt Befolgte er diese Bedingungen nicht war das Bergamt befugt dem Besitzer die Bergbauberechtigung zu entziehen Damit hier keine Willkur geschah war der Bergamtsleiter dazu angehalten dieses erst nach sorgfaltiger Uberprufung zu tatigen 13 Unterschiede der Rechtsbegriffe BearbeitenIn der Regel waren die Begriffe Beleihung Verleihung und Bestatigung in den Berggesetzen als gleichbedeutend eingestuft 21 In einigen Bergrevieren speziell in besonders grossen unterschied sich die Verleihung von der Bestatigung Da der Bergmeister nicht stets unmittelbar die einzelnen neu gemuteten Lagerstatten befahren konnte hatte er ihm Untergeordnete als Leiher Diese befuhren die Gruben und verliehen die Baufelder An bestimmten Diensttagen des Bergmeisters brachten sie die Verleihungen dem Bergmeister zur Anzeige und dieser erteilte darauf dann die Bestatigung 11 Eine weitere Unterscheidung gab es in einigen Bergrevieren nach der Art der bergmannischen Tatigkeit Je nach Art der Tatigkeit wurde unterschieden zwischen der Verleihung und der Concession 21 Von der Sache her waren beides Genehmigungen die ein Bergwerkseigentum begrundeten 3 Wahrend bei der Verleihung der Antragsteller das Eigentumsrecht und die Genehmigung im vollen Umfang fur den Abbau und die weitere Verwendung aller Bodenschatze erhielt war die Concession nur auf einen Teilbereich des Bergwerks begrenzt 21 Durch die Concession wurde dem Belehner das Recht gewahrt einen abgesonderten Bau z B einen Hilfsschacht oder einen Hilfsstollen aufzufahren um fur eigene oder fremde Bergwerke notwendige Massnahmen die fur den Bergwerksbetrieb erforderlich waren zu ermoglichen 3 Diese Dienstleistungen konnten unter anderem die Bewetterung der Grubenbaue oder die Wasserhaltung sein Auch die Forderung der nutzbaren Mineralien des Materials oder der Abraumberge fielen unter die Genehmigung durch eine Concession 21 Heutige Regelungen BearbeitenAuch im modernen Bergbau ist die Verleihung in den Berggesetzen geregelt 22 Zu ersten Veranderungen bei der rechtlichen Auslegung der Verleihung kam es durch die Inkrafttretung des allgemeinen preussischen Berggesetzes von 1865 23 Insbesondere bei der Rucksicht auf bessere Rechte Dritter gab es wesentliche Anderungen 13 So werden nach den neuen bergrechtlichen Regelungen die etwaigen Rechte Dritter im Verleihungsverfahren mit berucksichtigt Aus diesem Grund wird vor der Verleihung ein sogenannter Schlusstermin anberaumt an dem alle die geladen werden die kollidierende Rechte haben oder glauben zu haben Die Bergbehorde entscheidet nach der Anhorung uber die Erteilung oder Versagung der Verleihung per Beschluss Anschliessend konnen Einspruche gegen den Beschluss innerhalb von drei Monaten durch Klage vor dem Gericht geltend gemacht werden Wird von der Frist kein Gebrauch gemacht ist der Beschluss rechtsgultig 10 Eine wesentliche Anderung ist auch dass der Muter nicht mehr die Bauwurdigkeit sondern nur noch die Fundigkeit nachweisen muss 23 Auch sind mit dem Gesetz die Verleihetage abgeschafft worden 13 Die Verleihungsurkunde wird offentlich bekanntgemacht 10 Seit 1980 gelten in Deutschland die Vorschriften des Bundesberggesetzes BBergG Durch die bergbehordliche Verleihung wird geregelt und auch kontrolliert in welchem Gebiet ein Berechtigungsinhaber welche bergfreien Bodenschatze aufsuchen und abbauen darf Zwar ist der Formalismus heute nicht mehr so streng geregelt wie im fruhen Bergbau doch auch heute noch bedurfen Antrage auf Erteilung einer Bergbauberechtigung der Schriftform 24 Die dafur erforderlichen Richtlinien sind bundeseinheitlich durch die zustandigen Landerministerien geregelt Bei den Berechtigungsformen wird unterschieden zwischen der Erlaubnis und der Bewilligung Es gelten aber auch teilweise noch in bestimmten Bereichen alte Rechte diese sind aus dem alten preussischen Bergrecht ubergeleitete Berechtigungsformen 22 In Osterreich gilt fur das Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen das Mineralrohstoffgesetz In diesem Gesetz wird die Verleihung von Schurfberechtigungen geregelt Eine Schurfberechtigung wird auf Antrag an naturliche und juristische Personen von der Behorde verliehen Des Weiteren wird in dem Gesetz die Verleihung von Grubenmassen geregelt In jedem Fall muss derjenige der Bergbau betreiben will zuvor ein Verleihungsgesuch bei der zustandigen Behorde einreichen Die Behorde verleiht dann nach vorheriger Prufung des Gesuchs die beantragten Bergbaurechtigungen 25 Literatur BearbeitenOtto Freiherr von Hingenau Handbuch der Bergrechtskunde Verlag Friedrich Manz Wien 1855 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 a b c Carl Hartmann Handworterbuch der Berg Hutten u Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie Dritter Band 2 Auflage Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt Weimar 1860 S 364 370 a b c Oswald Hoppe Der Silberbergbau zu Schneeberg bis zum Jahre 1500 Inaugural Dissertation der Universitat Heidelberg Gerlachsche Buchdruckerei Freiberg 1908 Walter Bischoff Heinz Bramann Westfalische Berggewerkschaftskasse Bochum Das kleine Bergbaulexikon 7 Auflage Verlag Gluckauf Essen 1988 ISBN 3 7739 0501 7 a b c Tilo Cramm Der Bergbau zwischen Dortmund Syburg und Schwerte Forderverein Bergbauhistorischer Statten Ruhrrevier e V Arbeitskreis Dortmund Hrsg Druckerei Uwe Nolte Dortmund Iserlohn 2010 R Willecke G Turner Grundriss des Bergrechts 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York Berlin 1970 S 7 14 Joachim Huske Der Steinkohlenbergbau im Ruhrrevier von seinen Anfangen bis zum Jahr 2000 2 Auflage Regio Verlag Peter Voss Werne 2001 ISBN 3 929158 12 4 a b c d Kurt Pflaging Die Wiege des Ruhrkohlenbergbaus 4 Auflage Verlag Gluckauf Essen 1987 ISBN 3 7739 0490 8 a b c d Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 a b c d Paul Martin Kressner Systematischer Abriss der Bergrechte in Deutschland mit vorzuglicher Rucksicht auf das Konigreich Sachsen Buchhandlung J G Engelhardt Freiberg 1858 a b c d e f g h i j Christian Heinrich Gottlieb Hake Commentar uber das Bergrecht Kommerzienrath J E v Seidel Kunst und Buchhandlung Sulzbach 1823 a b c d e f g h Heinrich Achenbach Das gemeine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preussischen Bergrechte unter Berucksichtigung der Berggesetze Bayerns Sachsens Oesterreichs und anderer Lander Erster Theil bei Adolph Marcus Bonn 1871 Manfred Spata Die Mullersche Zechenkarte aus dem Jahre 1775 In Der Anschnitt 44 1992 Heft 1 2 S 18 19 Kurt Pflaging Steins Reise durch den Kohlenbergbau an der Ruhr 1 Auflage Geiger Verlag Horb am Neckar 1999 ISBN 3 89570 529 2 Wilfried Liessmann Historischer Bergbau im Harz 3 Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg 2010 ISBN 978 3 540 31327 4 a b Hermann Brassert Hrsg H Achenbach Zeitschrift fur Bergrecht Achter Jahrgang Verlag bei Adolph Marcus Bonn 1867 S 242 244 Max Joseph Gritzner Commentar der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1553 Bei Praumuller und Seidel Wien 1842 Julius Anton Schomburg Betrachtungen uber die neuere deutsche Berggesetzgebung mit Rucksicht vornehmlich auf Oesterreich Preussen Sachsen und Thuringen im Anschlusse an das beigedruckte Berggesetz des Grossherzogthums Sachsen vom 22 Juni 1857 Voigt amp Gunther Leipzig 1857 a b Georg Agricola Zwolf Bucher vom Berg und Huttenwesen Viertes Buch Von den Grubenfeldern und von den Amtern der Bergleute In Kommission VDI Verlag Berlin a b c d Gustav von Granzenstein Das allgemeine osterreichische Berggesetz vom 23 Mai 1854 und die Verordnungen uber die Bergwerksabgaben Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 a b Wirtschaftsvereinigung Bergbau e V Das Bergbau Handbuch 5 Auflage Verlag Gluckauf Essen 1994 ISBN 3 7739 0567 X a b Allgemeines Berggesetz fur die preussischen Staaten In Kraft vom 1 Oktober 1865 Verlag von R L Friderichs Elberfeld 1865 Bundesministerium der Justiz Hrsg Bundesberggesetz vom 13 August 1980 zuletzt geandert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31 Juli 2009 BGBl I S 2585 Mineralrohstoffgesetz MinroG In Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich Jahrgang 1999 Teil 1 Ausgegeben am 19 Janner 1999 Weblinks BearbeitenDer fruhe Bergbau an der Ruhr Verleihung eines Abbaurechts zuletzt abgerufen am 25 Januar 2013 Anmerkungen Bearbeiten Gemass der alten Bergordnungen des 16 Jahrhunderts durfte der Schurfer auf fremden Grundstucken nicht unter der Wohnung Tisch Bett und Feuerstatt schurfen In den neueren Berggesetzen wurde das Schurfrecht weiter eingeschrankt Quelle Christian Heinrich Gottlieb Hake Commentar uber das Bergrecht Gemass den neueren Berggesetzen musste der Grundstuckseigentumer aber vom Schurfer informiert werden wo dieser schurfen wollte Auch musste der Grundstuckseigentumer dem Schurfen zustimmen Bei Streitigkeiten musste die zustandige Behorde entscheiden Quelle Carl Johann Bernhard Karstene Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rucksicht auf die franzosische Berggesetzgebung Der Urburer auch als Urbarer bezeichnet war ein Bergbeamter der fur die Einbeziehung der Urbar zustandig war Die Urbar oder Urbur war vergleichbar mit dem Bergwerkszehnt und Namensgeber fur die Berufsbezeichnung des Urburers Der Urburer war in seinen Aufgaben somit auch vergleichbar mit dem Zehntner Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verleihung Bergbau amp oldid 237009150