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Als Raubbau bezeichnet man im Bergbau eine Rohstoffgewinnung bei welcher der Abbau der Lagerstatte darauf abzielt eine kurzfristige Gewinnmaximierung zu erzielen 1 Bei diesem Verfahren wird nicht auf die Nachhaltigkeit des Bergbaus geachtet sondern nur auf den momentan grossten Nutzen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Verfahren und Auswirkung 2 Einstufung als Raubbau 3 Bergrechtliche Konsequenzen 4 Umweltokonomie 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseVerfahren und Auswirkung BearbeitenBeim Raubbau werden nur die wertvollsten und produktivsten Teile einer Lagerstatte abgebaut 3 Ausserdem beschrankt man sich beim Raubbau auf die am leichtesten zu gewinnenden Lagerstattenteile 4 Das hat zur Folge dass die Lagerstatte nur unvollstandig ausgebeutet wird 1 Dies fuhrt letztlich dazu dass derjenige der den Raubbau betreibt bedingt durch die geringeren Kosten einen deutlich hoheren Gewinn erzielt als die Mitbewerber 4 Jedoch hat derjenige der mittels Raubbau eine Lagerstatte ausbeutet schon sehr bald wieder abgewirtschaftet 4 Durch die Beschrankung auf leicht zu gewinnende Anteile beim Raubbau verbleibt ein grosser Teil der nutzbaren Mineralien in der Lagerstatte 5 Will spater jemand die noch vorhandenen Lagerstattenteile abbauen so ist dies oft nur durch Aufwendung deutlich hoherer Kosten moglich Fur den Raubbauer bedeutet dies falls er sich entschliesst die Lagerstatte weiter abzubauen dass er die fruheren Gewinne wieder aufwenden muss um den Abbau weiter zu betreiben 5 Einstufung als Raubbau BearbeitenOb ein Abbau als Raubbau eingestuft werden kann oder nicht ist vom jeweiligen Stand der Bergtechnik der Aufbereitungstechnik und der Ertragslage abhangig Streng genommen kann man bereits von Raubbau sprechen wenn der Bergbautreibende die erforderlichen Untersuchungstatigkeiten oder die notigen Ausrichtungsarbeiten vernachlassigt 3 Die Einstufung eines Abbaus als Raubbau erfolgt durch einen Sachverstandigen 6 Bereits in den fruhen Bergordnungen war beschrieben was als Raubbau galt 7 Nach dem preussischen Landrecht galt als Raubbau das unwirtschaftliche Aushauen der oberen Mittel 6 Aus diesem Grund ist es beim Anlegen des Grubengebaudes erforderlich die Abbaue so anzulegen dass auch die anderen Teile der Lagerstatte abgebaut werden konnen als ware der entsprechende Bereich unverritzt gewesen 8 Wird zu dicht unterhalb der Tagesoberflache gebaut kann Wasser in die tieferen Grubenteile eindringen und sie unbrauchbar machen Bedingt dadurch ist es dann nicht mehr moglich diese unteren Lagerstattenteile abzubauen 6 Des Weiteren galt als Raubbau das Abbauen der erforderlichen Bergfesten der Hauptstrecken und der Stollenpfeiler 9 Da die Mineralien einer Lagerstatte moglichst komplett abgebaut werden mussen ist es oftmals erforderlich an bestimmten Stellen Sicherheitspfeiler stehen zu lassen Durch die Wegnahme dieser Pfeiler kann die Bewetterung oder die Wasserhaltung erheblich gestort werden 6 Letztlich gilt das Unterwerken unter den Stollen und Strecken wenn dadurch der regelmassige Betrieb des Bergwerks gestort wird ebenfalls als Raubbau 9 Der Unterwerksbau darf nur mit Genehmigung des Bergamtes unter bestimmten Bedingungen durchgefuhrt werden 7 Nach dem Allgemeinen Osterreichischen Berggesetz vom 23 Mai 1854 galt es sogar auch als Raubbau wenn beim Abbau von Mineralien nicht vorgesorgt wurde und keine neuen Abbaumittel vorbereitet wurden 10 Bergrechtliche Konsequenzen BearbeitenDie rechtlichen Konsequenzen fur denjenigen der Raubbau betrieb waren recht unterschiedlich geregelt 7 Dies liegt daran dass die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Raubbau dem jeweiligen Staat obliegen 11 Nach dem Allgemeinen Osterreichischen Berggesetz waren die Bergbehorden angehalten durch Beratung der Bergbautreibenden dahin zu wirken dass kein Raubbau betrieben wurde Bei besonders auffalligen Verstossen waren die Bergbehorden dazu verpflichtet einen Sachverstandigen hinzuzuziehen 10 Erhielt das Berggericht von dem Raubbau durch Anzeige oder eigene Wahrnehmung Kenntnis so wurde der entsprechende Grubenbau durch die Mitglieder des Berggerichts befahren Das Berggericht zog dann den jeweiligen Gewerken zur Verantwortung 12 Bei der ersten Verurteilung wurden dem Betroffenen die durch Raubbau abgebauten Mineralien weggenommen 7 Im Wiederholungsfalle wurde nach erfolgter Belehrung durch das Bergamt dem Betroffenen das durch die Verleihung erteilte Abbaurecht entzogen 13 Setzte der Gewerke den Raubbau danach trotzdem fort so konnte ihm das Bergwerk weggenommen werden 14 Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes fur die Preussischen Staaten wurden die Bergbautreibenden verpflichtet fur jede bergbauliche Tatigkeit einen Betriebsplan bei der Bergbehorde einzureichen Die Missachtung dieses Betriebsplanes konnte mit Geldbussen belegt werden Zudem war die Bergbehorde in besonders schwerwiegenden Fallen befugt den jeweiligen Betrieb zu stunden 15 Umweltokonomie BearbeitenDer Abbau von Rohstoffen erfordert in den meisten Staaten zwar eine Lizenz oder Zulassung in Deutschland 56 BBergG durch die Bergbehorde doch die nachfolgende Gewinnung unterliegt im Regelfall keiner mengenmassigen Beschrankung Deshalb tragen die gewonnenen Rohstoffe faktisch den Charakter von Allmendegutern 16 bei denen eine Tendenz zur Ubernutzung besteht 17 Das lizenzierte Bergbauunternehmen neigt dazu seinen ungehinderten Zugang zu den Rohstoffen im Rahmen seines Ziels der Gewinnmaximierung dadurch auszunutzen dass es so viel wie moglich an Rohstoffen abbaut ohne sich um die Nachhaltigkeit kummern zu mussen 18 Ein abgebauter Rohstoff ist im Boden nicht mehr vorhanden und kann nicht erneut abgebaut werden Zugleich sinkt dadurch der Nutzen fur die Nachfrager weil jeder Nachfrager zur Verminderung der Reichweite des Rohstoffs beitragt Diese Ubernutzung stellt eine Auspragung des Extraktivismus dar also einem Akkumulationsmodell das auf einer ubermassigen Ausbeutung immer knapper werdender meist nicht erneuerbarer naturlicher Ressourcen beruht sowie auf der Ausdehnung dieses Prozesses auf Territorien die bislang als unproduktiv galten 19 Siehe auch BearbeitenRaubbau Natur Einzelnachweise Bearbeiten a b Walter Bischoff Heinz Bramann Westfalische Berggewerkschaftskasse Bochum Das kleine Bergbaulexikon 7 Auflage Verlag Gluckauf GmbH Essen 1988 ISBN 3 7739 0501 7 Gustav Kohler Lehrbuch der Bergbaukunde 6 verbesserte Auflage Verlag von Wilhelm Engelmann Leipzig 1903 a b Carl Hellmut Fritzsche Lehrbuch der Bergbaukunde Zweiter Band 10 Auflage Springer Verlag Berlin Gottingen Heidelberg 1962 a b c Fritz Heise Fritz Herbst Lehrbuch der Bergbaukunde mit besonderer Berucksichtigung des Steinkohlenbergbaus Erster Band Verlag von Julius Springer Berlin 1908 a b Joseph Niederist Grundzuge der Bergbaukunde Fur den praktischen Unterricht und Gebrauch bearbeitet Mit 332 in den Text eingedruckten Holzschnitten k k Hof Buch und Kunsthandler F A Credner Prag 1863 a b c d Christian Heinrich Gottlieb Hake Commentar uber das Bergrecht mit steter Rucksicht auf die vornehmsten Bergordnungen verbunden mit der fur den Juristen nothwendigen Technik Kommerzienrath J E von Seidel Kunst und Buchhandlung Sulzbach im Regenkreise Beierns 1823 a b c d Hermann Brassert Berg Ordnungen der Preussischen Lande F C Eisen s Konigliche Hof Buch und Kunsthandlung Koln 1858 Hermann Brassert Hrsg Das Bergrecht des Allgemeinen Preussischen Landrechts in seinen Materialien Bei Adolph Marcus Bonn 1861 a b Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 a b Gustav von Granzenstein Das allgemeine osterreichische Berggesetz vom 23 Mai 1854 und die Verordnungen uber die Bergwerksabgaben Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 Carl Michael Zerrenner Lehrbuch des deutschen Bergrechts Zweite Abtheilung Verlag von W Opez Gotha 1864 Joseph Tausch Das Bergrecht des osterreichischen Kaiserreiches Zweite umgearbeitete und vermehrte Auflage Verlag bei J G Ritter von Wosle Wien 1834 H Graff Handbuch des preussischen Bergrechts Zweite vermehrte und verbesserte Auflage bei Georg Philipp Aderholz Breslau 1856 Ferdinand Schulz Handbuch des preussischen Bergrechts Bei G D Badeker Essen 1856 C Hahn Hrsg Allgemeines Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 Nebst den vollstandigen Materialien zur Erlauterung desselben Verlag der Koniglichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei R b Decker Berlin 1865 Markus A Hessler Regulieren oder Nichtregulieren das ist hier die Frage 2015 S 147 Heinz J Bontrup Ralf M Marquardt Philipp Gabsch Volkswirtschaftslehre aus orthodoxer und heterodoxer Sicht 2012 o S Markus A Hessler Regulieren oder Nichtregulieren das ist hier die Frage 2015 S 148 Maristella Svampa Bergbau und Neo Extraktivismus in Lateinamerika in Forschungs und Dokumentationszentrum Chile Lateinamerika Hrsg Der Neue Extraktivismus 2012 S 14 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Raubbau Bergbau amp oldid 237344744