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Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsuberwachung Nach dem Bundesberggesetz BBergG durfen bergbauliche Aktivitaten wie Aufsuchen Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschatzen nur mit einem zugelassenen Betriebsplan durchgefuhrt werden Fur die Zulassung und Uberwachung ist die Bergbehorde zustandig Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Betriebsplane 2 1 Hauptbetriebsplan 2 2 Rahmenbetriebsplan 2 3 Sonderbetriebsplan 2 4 Abschlussbetriebsplan 2 5 Gemeinschaftlicher Betriebsplan 3 Verfahren 4 WeblinksRechtsgrundlage BearbeitenRechtsgrundlage ist der Dritte Teil Zweites Kapitel des Bundesberggesetzes vom 13 August 1980 in der derzeit geltenden Fassung Demnach durfen Aufsuchungsbetriebe Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Betriebsplanen errichtet gefuhrt und eingestellt werden Die Plane sind vom Unternehmer aufzustellen und bedurfen der Zulassung durch die zustandige Behorde Die Betriebsplanpflicht gilt auch fur die Einstellung der Gewinnung im Falle der Rucknahme des Widerrufs oder der Aufhebung einer bergrechtlichen Erlaubnis Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erloschens einer sonstigen Bergbauberechtigung Die Betriebsplane mussen eine Darstellung des Umfanges der technischen Durchfuhrung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten das die Voraussetzungen zur Zulassung des Planes erfullt sind Sie konnen verlangert erganzt und abgeandert werden Betriebsplane BearbeitenFolgende Betriebsplane sieht das Bundesberggesetz vor Hauptbetriebsplan Bearbeiten Fur die Errichtung und Fuhrung eines Betriebes sind Hauptbetriebsplane fur einen in der Regel zwei Jahre nicht uberschreitenden Zeitraum aufzustellen Eine Unterbrechung des Betriebes fur einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Fuhrung des Betriebes eine langere Unterbrechung nur dann wenn sie von der zustandigen Behorde genehmigt wird Rahmenbetriebsplan Bearbeiten Die zustandige Behorde kann verlangen dass fur einen bestimmten langeren nach den jeweiligen Umstanden bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebsplane aufgestellt werden die allgemeine Angaben uber das beabsichtigte Vorhaben dessen technische Durchfuhrung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten mussen Innerhalb dieser werden dann die Details durch Hauptbetriebs und Sonderbetriebsplane geregelt Ein Rahmenbetriebsplan ist insbesondere dann zu erstellen wenn das geplante Abbauvorhaben einer Umweltvertraglichkeitsprufung bedarf Die Umweltvertraglichkeitsprufung erfolgt dann innerhalb im Rahmenbetriebsplanverfahren welches mit einer Plangenehmigung oder mit einem Planfeststellungsbeschluss abschliesst Sonderbetriebsplan Bearbeiten Die zustandige Behorde kann verlangen dass fur bestimmte Teile des Betriebes oder fur bestimmte Vorhaben z B Sprengarbeiten Sonderbetriebsplane aufgestellt werden Abschlussbetriebsplan Bearbeiten Fur die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen der eine genaue Darstellung der technischen Durchfuhrung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung und Angaben uber eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder uber deren anderweitige Verwendung enthalten muss Auch Abschlussbetriebsplane konnen erganzt und abgeandert werden Dem Abschlussbetriebsplan fur einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik beizufugen Gemeinschaftlicher Betriebsplan Bearbeiten Fur Arbeiten und Einrichtungen die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgefuhrt errichtet oder betrieben werden mussen haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zustandigen Behorde gemeinschaftliche Betriebsplane aufzustellen Verfahren BearbeitenDer Unternehmer hat den Betriebsplan dessen Verlangerung Erganzung oder Abanderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen Die Bergbehorde beteiligt andere Behorden oder Gemeinden als Planungstrager sofern durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Massnahmen deren Aufgabenbereich beruhrt wird Die Landesregierungen konnen durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben soweit in einem Betriebsplan Massnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschatzen Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind Die Zulassung eines Betriebsplanes ist zu erteilen wenn die Voraussetzungen des 55 BBergG erfullt sind Die Erfullung der Voraussetzungen ist im Betriebsplan nachzuweisen Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform Die nachtragliche Aufnahme Anderung oder Erganzung von Auflagen ist zulassig wenn sie fur den Unternehmer und fur Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar Verhaltnismassigkeitsprinzip und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfullbar sind Weblinks BearbeitenText des BundesberggesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betriebsplan Bergrecht amp oldid 232692810