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Bergwerkseigentum ist ein Rechtsbegriff aus dem Bundesberggesetz BBergG vom 13 August 1980 es bezeichnet eine Bergbauberechtigung Das Bergwerkseigentum gewahrt das Recht den Bodenschatz fur den das Bergwerkseigentum verliehen ist abzubauen Das Bergwerkseigentum ist in der Flache begrenzt und gilt bis zur ewigen Teufe also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Heutige Regelungen 3 Literatur 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenIm fruhen Regalbergbau wurden bei der Verleihung der Grubenfelder den Bergbautreibenden weitgehende Nutzungsrechte fur das verliehene Grubenfeld erteilt 1 So wurden die verliehenen Grubenfelder betrachtet wie normales Grundeigentum der Bergwerksbesitzer wurde als Eigentumer des ihm verliehenen Grubenfeldes betrachtet Im 19 Jahrhundert anderte sich diese Rechtsauffassung Das Bergwerkseigentum durfte nunmehr nur zu bergbaulichen Zwecken genutzt werden Jede privatwirtschaftliche Nutzung von Bergwerkseigentum war somit untersagt 2 Heutige Regelungen BearbeitenDas Bergwerkseigentum ist im Bundesberggesetz als zusatzliche Form der Bergbauberechtigung aufgefuhrt Es unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum werden dem Bergbautreibenden die gleichen Rechte gewahrt wie bei einer Bewilligung Allerdings kann ein Antragsteller gemass 13 Abs 1 BBergG Bergwerkseigentum nur erwerben wenn er schon Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung fur die Nutzung der Bodenschatze des Feldes ist fur das er die Verleihung beantragt 3 Das Bergwerkseigentum ist ein grundstucksgleiches Recht das vom Staat verliehen wird Auf Bergwerkseigentum werden die geltenden Vorschriften des BGB fur Grundstucke entsprechend angewendet somit ist es grundbuch und beleihungsfahig Das Bergwerkseigentum wird beim Grundbuchamt in das Berggrundbuch eingetragen 4 Nach der Verleihung des Bergwerkseigentums wird dem Bergbautreibenden eine Berechtsamsurkunde zugestellt Die Verleihung von Bergwerkseigentum kann durch die Bergbehorde versagt werden wenn der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung fur die Bodenschatze und das Feld ist fur die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt Bergwerksfeld der Antragsteller nicht glaubhaft macht dass in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist das Feld in dem gewonnen werden soll nicht dem 4 Abs 7 BBergG entspricht oder seine Begrenzung an der Oberflache nach der horizontalen Projektion eine Flache von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen soll bestimmte Angaben und Unterlagen des Antragstellers zu den zu gewinnenden Bodenschatzen und zum Bergwerksfeld nicht oder nicht vollstandig vorliegen 5 Literatur BearbeitenBundesberggesetz Textausgabe mit einfuhrenden Vorworten Gluckauf Verlag Essen 2002 ISBN 3 7739 1248 XEinzelnachweise Bearbeiten Michael Ziegenbalg Von der Markscheidekunst zur Kunst des Markscheiders PDF Datei 673 kB zuletzt abgerufen am 6 Juni 2016 Georg Ernst Otto Studien auf dem Gebiete des Bergrechtes Verlag von J G Engelhardt Freiberg 1856 Bezirksregierung Arnsberg Bergbauberechtigungen Bergbauberechtigungen Bergwerkseigentum abgerufen am 6 Juni 2016 Walter Frenz Bergrecht TU Aachen Memento vom 11 Juni 2007 im Internet Archive PDF Datei 394 kB Normdaten Sachbegriff GND 4144667 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergwerkseigentum amp oldid 213769093