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Das Bergregal auch Bergwerksregal ist das Verfugungsrecht uber die ungehobenen Bodenschatze Historisch zahlte es zu den Regalien womit man ursprunglich die Herrschaftsrechte des Konigs bezeichnete Berghoheit 1 Neben dem Bergregal galt auch das Munzregal als wichtiges landesherrliches Privileg und war eine Folge aus dem Bergregal 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtliche Konsequenzen und Moglichkeiten 3 Unterscheidung und Abgrenzung 4 Probleme 5 Okonomie 6 Heutige Regelungen 7 Literatur 8 Einzelnachweise 9 AnmerkungenGeschichte BearbeitenIm fruhen romischen Reich hatte der Grundeigentumer das Abbaurecht fur die Bodenschatze da Bodenschatze als Fruchte des Bodens galten und diese dem Grundeigentumer zustanden 3 Die ersten Regalien gab es bereits im ersten Jahrtausend Allerdings gab es das zu den Vermogensrechten gehorende Bergregal noch nicht Kaiser und Konige der uber ein Territorium herrschende Adel oder der Klerus machten dieses Recht fur sich geltend Sie konnten dieses Recht nur aus dem Grundeigentum und einem dort vorhandenen Bodenschatz ableiten Dies war fur den Konig oder die Landesherren ohne Probleme moglich da sie ja in der Regel selber die Grundeigentumer waren 4 Jedoch waren nicht immer Recht und Gesetz sondern oft die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen fur die Durchsetzung des Bergregals massgebend In der Ronkalischen Konstitution liess Kaiser Barbarossa 1158 unter andern auch das Bergregal schriftlich festhalten Mit der Ronkalischen Konstitution sollte das Recht zur Gewinnung von Bodenschatzen dem Grundbesitzer entzogen werden Allerdings galt die Ronkalische Konstitution nur fur Oberitalien und erlangte keine Rechtskraft 5 Allerdings war sie der Ausloser fur die Trennung des Eigentums an Grund und Boden vom Eigentum an den Bodenschatzen Durch die Machtlosigkeit der romischen Konige Kaiser ihren theoretischen Anspruch durchzusetzen kamen die Abbaurechte im Laufe der Zeit in den Besitz der Landesherren Dies fuhrte zu willkurlichen Regalanmassungen der Landesfursten 3 Wegen der Kleinstaaterei und der Sonderstellung der geistlichen Furstentumer im Heiligen Romischen Reich war das kaiserliche Bergregal kaum durchsetzbar 4 Vielfach wurde es deshalb an den Territorialherrn verliehen So verlieh Friedrich I dieses Privileg vor 1185 an Otto den Reichen den Markgrafen der Mark Meissen 6 Burggraf Friedrich IV von Nurnberg erhielt bereits 1323 das Bergregal in seinem Territorium 7 der Bischof von Chur im Jahr 1349 3 Auch der Konig von Bohmen war bereits vor der Goldenen Bulle Inhaber des Bergregals 1356 wurde in der Goldenen Bulle letztlich festgeschrieben dass nicht der Kaiser sondern die sieben Kurfursten Erzbischofe von Koln Mainz und Trier Konig von Bohmen Pfalzgraf vom Rhein Herzog von Sachsen Markgraf von Brandenburg als Landesherren dieses Vorrecht innehatten 6 Zuvor getroffene Belehnungen an kleinere Herrschaften blieben unberuhrt in der Regel waren die Kurfursten aber bemuht das Bergregal der Territorialherrschaften zuruckzuerhalten Mit dem Westfalischen Frieden ging 1648 auch der Verlust des Bergregals der grossen Landesherren an die kleineren Territorialfursten einher Zur Durchsetzung des Bergregals erliessen die Landesherren Bergordnungen die sowohl den Bergbau die landesherrlichen Abgaben Zehnt und den Aufbau der Bergbehorden als auch die Privilegien der Bergleute detailliert regelten 8 Im 19 Jahrhundert wurde das Bergregal in den deutschen Staaten nach und nach durch die Berggesetze ausser Kraft gesetzt In Preussen wurde der Regalbergbau durch das Allgemeine Berggesetz fur die Preussischen Staaten ABG vom 24 Juni 1865 beendet Die Mineralien die dem Verfugungsrecht des Grundstuckseigentumers entzogen wurden waren klar im Berggesetz geregelt 9 Dieser Prozess begann mit den napoleonischen Eroberungen als in weiten Teilen Deutschlands vorubergehend franzosisches Recht in Kraft gesetzt wurde und war mit dem Erlass des Allgemeinen Berggesetzes fur das Konigreich Sachsen vom 16 Juni 1868 im Wesentlichen abgeschlossen 10 Rechtliche Konsequenzen und Moglichkeiten BearbeitenBedingt durch das Bergregal kam es zu einer rechtlichen Trennung von Grundeigentum und Bergbauberechtigung Dem Grundeigentumer stand nur noch fur wenige unwichtige Mineralien das Aufsuchungs und Gewinnungsrecht zu 6 Der Landesherr hatte aufgrund des Bergregals drei Moglichkeiten nach denen er das Recht ausubte Er behielt sich die Gewinnung der Mineralien selbst vor Selbstausbeute Er verlieh das Recht der Gewinnung an Dritte Uberlassung der Ausbeute Er gestattete jedermann das Recht der Gewinnung der Mineralien Verausserung des Bergregals an Dritte Die erste Moglichkeit also den Bergbau auf Rechnung des Staates zu betreiben war selbst in den Landern moglich in denen der Bergbau durch Freierklarung geregelt war Allerdings musste der Landesherr ausdrucklich Verzicht auf die Ausbeutung der Bodenschatze geleistet haben Eine Monopolstellung des Staates im Bergbau hat es in keinem deutschen Staat gegeben Selbst in Europa hat kein Regent den Bergbau zum Monopol erklart Die Form der Verleihung von Bergrechten reicht zuruck bis in die Zeit des Lehnswesens Es wurden aber nicht nur bestimmten Einzelpersonen sondern auch ganzen Standen oder Stadten die Bergwerksprivilegien verliehen 11 Insbesondere Stadte in denen lange Zeit Bergbau betrieben wurde erhielten als Bergstadte besondere Privilegien und Vorrechte Eines dieser Vorrechte war die Bergfreiheit mit den damit verbundenen Privilegien der Bergleute und Burger Diese Privilegien sollten dazu dienen den Bergbau und das Wachstum der Stadte zu fordern 12 Allerdings gehorten die Verleihungen nicht zur wesentlichen Ausubung des Bergregals sondern sie beruhten in den deutschen Staaten auf den alten deutschen Bergwerksverfassungen In diesen alten Bergwerksverfassungen wurde das Bergregal durch den frei erklarten Bergbau ausgeubt Es war auch durchaus ublich dass alle drei Moglichkeiten in ein und demselben Land gleichzeitig genutzt wurden 11 Unterscheidung und Abgrenzung BearbeitenWelche Mineralien unter das Bergregal fielen war in einzelnen Bergbaulandern unterschiedlich geregelt es gab zwei Einteilungen das obere oder hohere und das niedere Bergregal 13 Das hohere Bergregal das den Bergbau auf die Edelmetalle Gold und Silber sowie Salz und Edelsteine beinhaltete verblieb fast ausnahmslos beim Landesherren 14 Edelsteine und Salz gehorten jedoch nicht in allen Landern zum oberen Bergregal 15 Das niedere Bergregal umfasste den Bergbau auf niedere Metalle wie Eisen Zinn Kupfer Kobalt Blei und Wismut aber auch die Mineralien Arsenik Schwefel Salpeter und Spiessglanz Vielfach war dieses Regal an Dritte verliehen oder schon in der Bergordnung dem Grundherrn zugestanden 14 Der Bergbau auf Steinkohle Braunkohle und Torf unterstand nicht dem Bergregal sondern unterlag der Verfugungsgewalt des Grundherren da diese Bodenschatze zu den Fossilien zahlten Die Landesherren stellten aber sehr rasch fest dass auch die Besteuerung des Steinkohlenbergbaus Geld in die Kassen brachte Somit wurde das Bergregal in einigen deutschen Staaten bald auch auf Kohle ausgedehnt 6 Der Abbau von Torf blieb auch weiterhin vom Bergregal ausgenommen 13 Nicht unter das Bergregal fielen gewohnliche Kieselsteine Ton Mergel und Kalksteine Diese Mineralien standen dem Grundstuckseigentumer zu 15 In den preussischen Staaten fielen auch Halbedelsteine und Edelsteine nicht unter das Bergregal wenn sie lose auf einem Acker lagen oder durch okonomische Arbeiten wie beispielsweise Pflugen hochgebracht wurden 13 Probleme BearbeitenMit dem Bergregal kam es auch zu Problemen in den betroffenen Landern 16 In den Landern in denen bestimmte Bodenschatze nicht dem Bergrecht unterstanden und nun mit dem Bergregal neu geregelt wurden gab es heftigen Widerstand durch die betroffenen Bergbautreibenden Diese wollten sich zunachst nicht mit den Vorschriften des Mutens oder der Verleihung des Bergwerkseigentums abfinden Auch die neuen Steuern wie der Bergwerkszehnt und sonstige Bergwerksabgaben wie das Quatembergeld fuhrten unter den Bergbautreibenden zu Unruhen 9 Die Einziehung des Kohlezehnten fuhrte am Anfang haufig zu Streitigkeiten Fur den Kohlezehnt wurden zunachst 10 Prozent der Kohleforderung abgetrennt und auf einen gesonderten Haufen aufgeschuttet Diese Kohle musste zuerst verkauft werden der Erlos ging dann an den Landesherrn Oftmals wurde die Kohle uber Nacht gestohlen 6 Hinzu kam die Beaufsichtigung des Betriebes durch die Bergbehorde Im markischen Bergrevier beispielsweise kam es deshalb zu Unruhen die das Eingreifen des Militars erforderlich machten 9 Weitere Probleme ergaben sich durch die Lagerstatten selber Wenn eine Lagerstatte sich uber zwei Territorien verteilte kam es im Bereich der Landesgrenzen zu Unstimmigkeiten Die Bergbautreibenden gerieten oftmals in Streit Da es auf jeder Seite der Landesgrenze eine andere Zustandigkeit gab ergab sich hierbei das Problem welches Berggericht zustandig war und den Fall behandeln sollte Dies fuhrte dazu dass das Verhaltnis der Landesfursten ebenfalls gestort war Letztendlich belasteten diese Streitigkeiten auch den Bergbau in der betroffenen Region An dieser Situation anderte sich nur etwas wenn die Kompetenzen des einen Berggerichtes hoher waren als die Kompetenzen des anderen Berggerichtes 17 Okonomie BearbeitenDas Bergregal war fur den Inhaber eine wesentliche Einnahmequelle 18 Der sich daraus ergebende Anspruch auf einen festgelegten Prozentsatz ublicherweise 10 des geforderten Rohstoffes zu Beginn des Bergbaues meist Salz oder Erz jeder Grube Bergzehnt oder Fron genannt war die Grundlage fur den Reichtum der Landesherren und finanzierte deren kostspielige Hofstaaten 15 Bei Bedarf stand dem Inhaber des Bergregals auch ein Vorkaufsrecht zu Dies kam einem Monopol gleich Auf diese Weise legten viele Regionen okonomische Grundlagen fur ihre weitere Entwicklung und die Landesherren und Territorialfursten zeigten grosses Interesse an der Forderung der Bergwerke auf ihren Gebieten sei es durch Vorschusse Zuschusse oder Mitbau denn ein darniederliegender Bergbau fuhrte auch zu einer leeren Staatskasse 16 Heutige Regelungen Bearbeiten Hauptartikel Bergrecht Nach dem Ende des Bergregals wurden in den jeweiligen Bergbaulandern entsprechende Berggesetze geschaffen die den Abbau von Bodenschatzen regelten In Deutschland wird das Auffinden und der Abbau von Bodenschatzen im Bundesberggesetz geregelt 19 In Osterreich regelt das Mineralrohstoffgesetz das Schurfen und Abbauen von mineralischen Rohstoffen 20 In der Schweiz wo man auch heute noch vom Bergregal spricht darunter aber ein wirtschaftliches Hoheitsrecht des Staates versteht wird das Aufsuchen und der Abbau von Mineralien durch kantonales Recht geregelt ANM 1 21 Literatur BearbeitenHeiner Luck Bergrecht Bergregal In Albrecht Cordes Heiner Luck Dieter Werkmuller Ruth Schmidt Wiegand Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage Band I Erich Schmidt Verlag Berlin 2008 ISBN 978 3 503 07912 4 S 527 533 Guido Pfeifer Ius Regale Montanorum Ein Beitrag zur spatmittelalterlichen Rezeptionsgeschichte des romischen Rechts in Mitteleuropa Munchener Universitatsschriften Juristische Fakultat Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Band 88 Aktiv Druck amp Verlag Ebelsbach am Main 2002 ISBN 3 932653 12 2 Einzelnachweise Bearbeiten Wirtschaftsvereinigung Bergbau e V Das Bergbau Handbuch 5 Auflage Verlag Gluckauf Essen 1994 ISBN 3 7739 0567 X Hermann Schulz Das System und die Prinzipien der Einkunfte im werdenden Staat der Neuzeit Duncker amp Humblot Berlin 1982 ISBN 3 428 05144 0 a b c Hans Krahenbuhl Bergrichter Bergordnungen und Bergknappen In Der Bergknappe 85 online Memento vom 4 November 2013 im Internet Archive PDF 3 0 MB abgerufen am 22 August 2011 a b Volker Dennert Lagerstatten und Bergbau im Schwarzwald Ein Fuhrer unter besonderer Berucksichtigung der fur die Offentlichkeit zuganglichen Bergwerke Landesamt fur Geologie Rohstoffe und Bergbau Baden Wurttemberg Freiburg im Breisgau 2004 ISBN 3 00 014636 9 Salzgewinnung und Bergrecht S 176 181 Salzgewinnung und Bergrecht PDF 170 kB abgerufen am 26 April 2017 Peter Badura Das Verwaltungsmonopol Berlin 1963 S 20 a b c d e Joachim Huske Der Steinkohlenbergbau im Ruhrrevier von seinen Anfangen bis zum Jahr 2000 2 Auflage Regio Verlag Peter Voss Werne 2001 ISBN 3 929158 12 4 Herbert Heinritz Bergbau in Oberfranken Historisches Lexikon Bayerns vom 11 Mai 2009 abgerufen am 16 Juli 2019 Bergrecht TH Clausthal Zellerfeld online Memento vom 19 Dezember 2014 im Internet Archive PDF 317 kB a b c Helmut Schelter Die historische Entwicklung des Landesoberbergamtes Nordrhein Westfalen Bergrecht In Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 2 Leipzig 1905 S 679 684 zeno org abgerufen am 22 August 2011 a b Carl Hartmann Hrsg Handworterbuch der Berg Hutten u Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie Zweite ganzlich neu bearbeitete Auflage Erster Band Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt Weimar 1859 C J B Karsten Ueber den Ursprung des Berg Regals in Deutschland Druck und Verlag von G Reimer Berlin 1844 a b c Hermann Brassert Berg Ordnungen der Preussischen Lande F C Eisen s Konigliche Hof Buch und Kunsthandlung Koln 1858 a b Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b c Johann Samuel Schroter Mineralisches und Bergmannisches Worterbuch uber Rahmen Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde Erster Band bei Barrentrapp und Wenner Frankfurt am Main 1789 a b Dieter Cansier Dieter Matenaar Besteuerung von Rohstoffrenten Duncker amp Humblot Berlin 1987 ISBN 3 428 06211 6 S 13 30 Hans Ladstatter Zur Geschichte des Bergbaues in Defereggen In Osttiroler Bote Heimatblatter 1972 Teil 1 Teil 2 Teil 3 abgerufen am 11 Dezember 2015 Julius Weiske Der Bergbau und das Bergregal Druck und Verlag von G Reimer Eisleben 1845 Bundesberggesetz online abgerufen am 23 August 2011 PDF 308 kB Osterreichisches Mineralrohstoffgesetz MinroG online abgerufen am 14 Juni 2016 Bergregal auf geologieportal ch abgerufen am 13 Dezember 2022 Anmerkungen Bearbeiten Einzelheiten siehe Bergrecht Bergrecht in der Schweiz Normdaten Sachbegriff GND 4144657 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergregal amp oldid 238041384