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Mit dem Allgemeinen Berggesetz fur das Konigreich Sachsen vom 16 Juni 1868 wurde das jahrhundertelang geltende Bergregal mit seinem Direktionsprinzip abgeschafft und durch unternehmerische Freiheiten ersetzt Der Staat besass nur noch Aufsichtsfunktionen Inspektionsprinzip Gleichzeitig wurde die Bergverwaltung von einer dreistufigen in eine zweistufige Behordenstruktur geandert und das Huttenwesen selbststandig BasisdatenTitel Allgemeines Berggesetz fur das Konigreich SachsenAbkurzung saABGArt LandesgesetzGeltungsbereich Konigreich SachsenRechtsmaterie BergrechtUrsprungliche Fassung vom 16 Juni 1868 SachsGVOBl 1868 S 351 Inkrafttreten am 3 Januar 1869Letzte Neufassung vom 31 August 1910Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 1911Ausserkrafttreten 12 Mai 1969Weblink saABG in der Fassung vom 16 Juni 1868Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Vorgeschichte 1 2 Entwurf und Umsetzung 1 2 1 Gliederung 1 2 2 Bergverwaltung 1 3 Gesetzesanderungen bis 1910 1 4 Neufassung von 1910 und weitere Anderungen 1 5 Das Allgemeine Berggesetz nach 1945 2 Literatur 2 1 Gesetzestexte 2 2 Kommentare 3 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVorgeschichte Bearbeiten Bei der Beschlussfassung zum Rothschonberger Stolln kam man bereits 1843 auf dem Landtag zu dem Ergebnis dass der geringe Einfluss der Gewerken mitverantwortlich fur den Niedergang des Bergbaus in Sachsen war 1 Deshalb drangte man auf ein neues Berggesetz das die uberkommene Bergordnung von 1589 mit ihren geringfugigen Anderungen ersetzen sollte Am 30 Oktober 1849 lag dann ein Entwurf vor der aber wegen der Auflosung des Landtags erst 1851 behandelt werden konnte Das Gesetz uber den Regalbergbau vom 22 Mai 1851 blieb jedoch deutlich hinter den Erwartungen zuruck den fur die sachsische Wirtschaft bedeutsamen Bergbau an den aufstrebenden Kapitalismus anzupassen Das Gesetz regelte nur den Erzbergbau behielt das landesherrliche Bergregal samt Direktionsprinzip bei und berucksichtigte nicht den mittlerweile wichtigen Steinkohlenbergbau da Steinkohle nicht zu den Regalien gehorte Hier galten noch die Mandate vom 10 September 1822 und vom 2 April 1830 Uberdies galt das Gesetz zuerst nicht fur die Schonburgischen Rezessherrschaften wo es am 4 Januar 1857 eingefuhrt wurde und die Oberlausitz Letztere besass eine eigene Verfassung die Gesetzesanderungen nur mit Zustimmung der Stande erlaubte Das jedoch wurde abgelehnt zumal der einzig bedeutende Bergbau auf Raseneisenstein nicht zum Regalbergbau gehorte 2 Zwischenzeitlich war mit dem am 24 Juni 1865 erlassenen und am 1 Oktober 1868 in Kraft getretenen Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten bereits ein zeitgemasses Berggesetz erlassen worden Dieses wurde in mehreren deutschen Staaten nahezu unverandert ubernommen u a durch das Bayrische Berggesetz vom 20 Marz 1869 das Wurttembergische Berggesetz vom 7 Oktober 1874 und das Hessische Berggesetz vom 28 Januar 1876 Entwurf und Umsetzung Bearbeiten Obwohl man sich bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes uber den Regalbergbau der Unzulanglichkeiten bewusst war dauerte es noch uber 17 Jahre bis ein neues Gesetz in Kraft trat 1858 wurde ein entsprechendes Ersuchen gestellt Ein erster Entwurf wurde am 9 November 1863 vorgelegt Dieser trug nun der rasanten gesetzgeberischen Entwicklung Rechnung und berucksichtigte das preussische Berggesetz das Sachsische Gewerbegesetz vom 15 Oktober 1861 und das Burgerliche Gesetzbuch vom Konigreich Sachsen vom 2 Januar 1863 Nachdem durch den Deutschen Krieg eine weitere Pause eintrat konnte das Gesetz erst 1868 verabschiedet werden Es trat am 3 Januar 1869 in Kraft Das sachsische Berggesetz unterschied sich vom preussischen Berggesetz in mehreren Punkten 3 Diese waren zumindest so bedeutend dass im Zusammenhang mit dem Gesetz von einer eigenen Sachsischen Bergrechtsgruppe gesprochen wird Zu dieser gehorten noch Sachsen Weimar Eisenach sowie bis 1916 Schwarzburg Sondershausen mit ihren Berggesetzen Der Bergbau in der Oberlausitz war weiterhin vom Gesetz ausgenommen Gliederung Bearbeiten Die sachsische Berggesetz von 1868 gliederte sich in Abschnitte die teilweise in Kapitel unterteilt waren sowie in Paragraphen Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 bis 6 Abschnitt II Von der Betheiligung am Bergbaue 7 bis 17 Abschnitt III Von der unmittelbaren Erwerbung des Bergbaurechts bei dem Erzbergbaue 18 bis 47 Vom Schurfen Vom Muthen Vom Verleihen Abschnitt IV Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts 48 bis 54 Abschnitt V Von dem Betriebe des Bergbaues 55 bis 90 Von dem Betriebe Von dem Personale Abschnitt VI Vom Revierverbande 91 bis 116 Abschnitt VII Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Berggebauden 117 bis 121 Abschnitt VIII Von den Verhaltnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundeigenthumern 122 bis 151 Von der Ueberlassung des zum Bergbaue erforderlichen Grundeigenthums Von der Vergutung der Bergschaden Abschnitt IX Von der Benutzung der Bergwerkswasser 152 bis 167 Abschnitt X Von dem Erloschen des Bergbaurechts und den auflassigen Berggebauden 168 bis 173 Abschnitt XI Von den Behorden 174 bis 179 Abschnitt XII Schlussbestimmungen 180 bis 184 Beilagen Taxordnung fur die Bergamter Anhang I und II zu 121 Erbstolln Anhang III zu 183 InhaltsverzeichnissBergverwaltung Bearbeiten Eine grundlegende Umgestaltung erfuhr die Bergverwaltung deren Richtlinien in der Bekanntmachung vom 1 Dezember 1868 niedergelegt wurden Hierbei wurde durch der dreistufige Behordenaufbau mit Finanzamt Oberbergamt und Bergamter durch einen zweistufigen ersetzt Das Oberbergamt als Mittelbehorde wurde aufgelost und durch ein Landesbergamt mit Sitz in Freiberg ersetzt Die Berghauptmannschaft die zuletzt nur noch aus dem Oberberghauptmann bestand wurde ganzlich abgeschafft Friedrich Constantin von Beust der noch intensiv am Berggesetz mitgearbeitet hat aber sich in diesem Punkt nicht durchsetzen konnte ging 1868 nach Wien wo er Generalinspektor des Berg Hutten und Salinenwesens wurde An seine Stelle trat Bernhard Braunsdorf als Bergamtsdirektor Die Bergamter Freiberg Marienberg und Schwarzenberg wurden aufgelost und durch acht Berginspektionen ersetzt Das Huttenwesen das bis dahin dem Bergwesen unterstellt war wurde eigenstandig Die Leitung ubernahm das bereits 1555 gegrundete Oberhuttenamt Gesetzesanderungen bis 1910 Bearbeiten Einige Aspekte waren im Gesetz weiterhin unzureichend geregelt Deshalb wurde am 2 April 1884 das Gesetz die Erganzung und Abanderung einiger Bestimmungen des V Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16 Juni 1868 betreffend erlassen Dieses sogenannte Knappschaftsgesetz war notwendig geworden weil im seit 1871 existierenden Deutschen Reich am 15 Juni 1883 ein einheitliches Krankenversicherungsgesetz beschlossen wurde Eine weitere Anderung erfuhr das Berggesetz am 18 Marz 1887 Das sogenannte Bergfoliengesetz anderte die Bestimmungen zum Bergbaurecht samt deren Erloschen und fuhrte die Anlage von Folien in den Grund und Hypothekenbuchern ein Am 12 Februar 1909 erfolgte mit Rechtskraft zum 1 Januar 1910 noch eine letzte umfangreiche Novellierung Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt eine Neufassung des vielfach geanderten Gesetzes mit neuer Nummerierung der Paragraphen zu erarbeiten Neufassung von 1910 und weitere Anderungen Bearbeiten Das neu gefasste Gesetz wurde am 31 August 1910 veroffentlicht Es hatte jetzt 427 Paragraphen und trat am 1 Januar 1911 in Kraft Mit dem Gesetz zur Abanderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 9 August 1923 wurde die dreistufige Behordenstruktur wieder eingefuhrt Das Landesbergamt wurde zum Oberbergamt und die Inspektionen zu Bergamtern Auch der Titel Berghauptmann wurde wieder eingefuhrt und am 1 Juni 1924 mit Albert Borchers erstbesetzt Das Allgemeine Berggesetz nach 1945 Bearbeiten Mit dem Gesetz uber die Uberfuhrung von Bergwerken und Bodenschatzen in das Eigentum des Landes Sachsen vom 8 Mai 1947 GVBl S 153 202 wurden zahlreiche Paragraphen des saABG von 1868 1910 gegenstandslos 4 aber formal nicht ausser Kraft gesetzt 5 6 Gegenstandslos wurden nicht nur alle Paragraphen zum Bergwerkseigentum sondern auch das Prinzip der Bergbaufreiheit mit den Vorschriften uber die Mutung und die Verleihung weiter die Gewerkschaftsbestimmungen und die bergarbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die uber das Erloschen des Bergwerkseigentums Erhalten geblieben sind u a die Rechtsvorschriften zum Schurfen oder zur Bereinigung von Bergschaden 7 Mit dem Berggesetz der DDR vom 12 Mai 1969 wurde dann eine neue einheitliche Rechtsetzung geschaffen Literatur BearbeitenGesetzestexte Bearbeiten Verordnung die Erlassung eines Gesetzes den Regalbergau betreffend vom 22 Mai 1851 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen C E Meinhold und Sohne Dresden 1851 S 199 280 Digitalisat Verordnung die Erlassung eines Allgemeinen Berggesetzes betreffend vom 16 Juni 1868 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 1 Abth C E Meinhold und Sohne Dresden 1868 S 351 428 Digitalisat Bekanntmachung des Finanzministeriums die Aufhebung des Oberbergamts und der Bergamter zu Freiberg Marienberg und Schwarzenberg sowie die Einrichtung eines Bergamts in Freiberg betreffend vom 1 December 1868 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 2 Abth C E Meinhold und Sohne Dresden 1868 S 1293 1294 Digitalisat Gesetz die Erganzung und Abanderung einiger Bestimmungen des V Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16 Juni 1868 betreffend In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen C E Meinhold und Sohne Dresden 1884 S 97 120 Digitalisat Gesetz die theilweise Abanderung und Erganzung des Allgemeinen Berggesetzes betreffend vom 18 Marz 1887 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen C E Meinhold und Sohne Dresden 1887 S 27 32 Digitalisat Gesetz zur Abanderung und Erganzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16 Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhangender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen vom 12 Februar 1909 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen C E Meinhold und Sohne Dresden 1909 S 123 182 Digitalisat Gesetz die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend vom 31 August 1910 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen vom Jahre 1910 C E Meinhold und Sohne Dresden 1910 S 217 367 Digitalisat Kommentare Bearbeiten Georg Heinrich Wahle Das Allgemeine Berggesetz fur das Konigreich Sachsen Craz amp Gerlach Joh Stettner Freiberg 1891 Digitalisat Kurt Ebert Die fur den volkseigenen Bergbau in ihrem Geltungsbereich noch anwendbaren Vorschriften des preussischen und sachsischen Berggesetzes In Freiberger Forschungshefte D 22 Akademie Verlag Berlin 1957 S 40 Einzelnachweise Bearbeiten G H Wahle Das Allgemeine Berggesetz fur das Konigreich Sachsen 1891 S 30 G H Wahle Das Allgemeine Berggesetz fur das Konigreich Sachsen 1891 S 32 f Georg Meyer Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechtes Band 1 Duncker amp Humblot Leipzig 1883 S 344 Dieter Sperling Wolfgang Schossig Bergrecht der SBZ DDR 1945 1990 In Forderverein Kulturlandschaft Niederlausitz e V Hrsg Beitrage zur Geschichte des Braunkohlenbergbaus in der SBZ DDR Band 3 Cottbus 2015 S 7 f brandenburg de PDF 6 5 MB Bergrecht der SBZ DDR 1945 1990 Memento des Originals vom 17 Januar 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot blha bibliothek brandenburg de K Ebert Freiberger Forschungshefte D 22 1957 S 40 Raimund Willecke George Turner Grundriss des Bergrechts 2 Auflage Springer Berlin Heidelberg New York 1970 S 36 K Ebert Freiberger Forschungshefte D 22 1957 S 51 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Berggesetz fur das Konigreich Sachsen amp oldid 236207484