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Dieser Artikel behandelt die Mutung im Bergrecht Zur Mutung im Lehnswesen siehe Lehnsmutung Eine Mutung auch Muthung ist ein Antrag eines Muters bei einer Bergbehorde auf Bewilligung einer Genehmigung zum Bergbau 1 Nach den neueren deutschen preussischen sachsischen und osterreichischen Berggesetzen begrundete die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums Dieser Rechtsanspruch galt jedoch nicht gegenuber der verleihenden Behorde sondern gegenuber Dritten 2 Heute noch steht in der Geologie Mutung fur Ortung der Gesteine in der Tiefe die Felsmutung wahrend fur den historischen Begriff des Suchens und Fundigwerdens Prospektion verwendet wird Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Regelungen in den alteren Bergordnungen 3 Mutbare Objekte 4 Voraussetzung 5 Formalitaten 6 Einzelnachweise 7 WeblinksGrundlagen BearbeitenDer Begriff muten leitet sich ab vom alt und mittelhochdeutschen muoten was begehren verlangen etwas haben wollen bedeutet 3 namlich das Bergwerkseigentum zwecks Ausbeute der Bodenschatze Irrig ist es daher wenn einige altere Bergrechtslehrer und auch einige alte Bergordnungen mieten und Mieter schreiben 4 Die Mutung musste beim Bergmeister eingereicht werden Konnte der Muter den Bergmeister nicht antreffen so war es auch moglich das Schriftstuck in Gegenwart eines Zeugen in der Behausung des Bergmeisters auf den Tisch zu legen Daher stammt auch der Ausdruck die Mutung einlegen 1 Die eingereichten Mutzettel wurden bis zur endgultigen Entscheidung auf einer Schnur aufgefadelt Konnte nun ein Muter vorhandene Mangel nicht innerhalb einer Frist ausbessern so musste er damit sein Mutungsrecht nicht erlosch beim Bergmeister um Fristverlangerung anfragen Der Bergmeister zog dann erst andere Mutungsantrage vor 5 Diesen Vorgang bezeichnete man dann als die Mutung an der Schnur halten oder auch die Mutung erlangen oder die Mutung erstrecken 1 Regelungen in den alteren Bergordnungen BearbeitenIn den alteren Bergordnungen war die Mutung nicht als zwingender gesetzlicher Vorgang zum Erwerb von Bergwerkseigentum dargestellt Die Mutung war in den alten Bergordnungen nicht mehr als ein einfaches Verleihungsbegehren In der Ferdinandeischen Bergordnung wird an keiner Stelle der Begriff Muten erwahnt sondern hier ist nur von empfangen Verfahren und verleihen die Rede In der Maximilianischen Bergordnung gibt es zwar den Begriff Muten allerdings wird in dieser Bergordnung der Begriff als ausbitten oder begehren eingestuft Somit ist hier die Mutung nur ein Ansuchen um die Verleihung In den Bohmischen Bergordnungen wurde die Mutung wesentlich ausfuhrlicher angesprochen jedoch wurde sie auch hierbei nicht als besonderer selbststandiger Akt sondern ebenfalls als Ausbitten oder Begehren eingestuft 6 Mutbare Objekte BearbeitenNach dem Bergrecht konnten verschiedene zum Bergbau gehorende Objekte gemutet werden Dies waren zunachst einmal neu entdeckte Lagerstatten oder Fossilien Dabei war es unerheblich ob diese Mineralien zufallig als Ausbiss der Lagerstatte entdeckt oder durch Schurfarbeiten freigelegt worden waren Des Weiteren konnten Stollen die zum Aufsuchen der Mineralien dienten oder als Hilfsbaue betrieben wurden gemutet werden Ausserdem konnte fur samtliche Tagesanlagen welche zum Bergwerksbetrieb dazugehorten insbesondere Bergschmieden und Pochwerke Mutung eingelegt werden Hierzu gehorten alle zu den Poch und Waschwerken notwendigen Halden samtliche zum Betrieb der Maschinen erforderlichen Wasser sowie das Gelande zu den Wasserlaufen und Wassergraben Auch das zum Anlegen von Huttenwerken erforderliche Terrain sowie alte Schlackenhaufen und Ofenbruche ehemaliger Huttenwerke in denen noch Metallreste vorhanden waren konnten gemutet werden Aber nicht nur neue Lagerstatten oder Stollen sondern auch fur alte Grubenbaue die bereits wieder ins Bergfreie gefallen waren konnte eine neue Mutung eingelegt werden Dies galt nicht nur fur die Grubenbaue sondern auch fur alle erforderlichen Tagesanlagen Halden und Pingen die ins Bergfreie gefallen waren 7 Wurde eine Mutung nicht auf ein einzelnes Mineral einer Lagerstatte sondern auf alle in der Lagerstatte vorkommenden Mineralien eingelegt so nannte man diese Mutung Haupt oder Generalmutung 1 Voraussetzung BearbeitenVoraussetzung fur eine erfolgreiche Mutung war der Nachweis dass die in der Lagerstatte vorbehaltenen Mineralien entdeckt worden waren 8 Im alten Bergrecht der rechtsrheinischen Bergreviere wurde hierfur der Begriff Fundigkeit verwendet Die Lagerstatte musste zum Zeitpunkt der Mutung fur die Besitznahme zuganglich sein Der Fundpunkt durfte nicht nur aus den Akten sondern er musste aus dem offenen Schurf ersichtlich sein Hierfur reichte es jedoch nicht aus dass die Lagerstatte einmal entblosst worden war sondern sie musste gegenwartig zuganglich sein Fur diesen Nachweis war es erforderlich dass man den Fund mit der Hand oder dem Bohrgestange beruhren konnte 9 Dieser Nachweis erfolgte oftmals durch eine Inaugenscheinnahme der Stelle auf der Erdoberflache durch die Bergbehorde wo der geplante Abbau stattfinden sollte 10 Dabei war es nach deutschem Bergrecht fur die Gultigkeit der Mutung erforderlich dass sich das an dem angegebenen Fundpunkt vorhandene Mineral zur bergmannischen Gewinnung eignete 2 Es war jedoch nicht erforderlich die Bauwurdigkeit einer gemuteten Lagerstatte zu prufen 6 Dieser Nachweis uber die Rentabilitat einer Lagerstatte war nur nach den alteren Bergrechten erforderlich 2 Eine erfolglose Mutung wird blind genannt blinde muthung heist wenn in einem muth zeddel weder gang noch ort des gebuerges benennet worden welche der bergmeister nicht annehmen darff 11 Formalitaten BearbeitenGemass dem Allgemeinen Bergrecht fur die Preussischen Staaten musste die Mutung beim Oberbergamt eingelegt werden Das Oberbergamt war aber gemass dem Gesetz befugt dieses fur bestimmte Reviere an die Revierbeamten zu delegieren Diese Beauftragung musste offentlich im Regierungsamtsblatt und im Staatsanzeiger bekannt gemacht werden 12 Die Mutung musste in der Regel in Schriftform in zweifacher Ausfuhrung eingelegt werden Es war aber ebenso moglich die Mutung bei der zur Annahme befugten Behorde zu Protokoll zu erklaren also mundlich einzulegen 9 Diese Moglichkeit gab es bereits in alteren Zeiten also vor Inkrafttreten der neuen Berggesetze Der Muter erhielt eine Abschrift des Protokolls Die Mutung konnte entweder beim Bergmeister selber oder bei einem von ihm beauftragten Berggeschworenen eingelegt werden Auch das Hinterlegen auf dem Tisch der Wohnung des Bergmeisters war moglich hierbei waren aber Zeugen erforderlich 13 Die Mutung konnte auch telegraphisch eingelegt werden dies wurde durch den IV Senat des Obertribunals in einer Entscheidung vom 2 Mai des Jahres 1861 festgelegt Durch die telegraphische Mutung gewann der Muter insbesondere bei grosseren Bergrevieren einen Zeitvorsprung von mehr als einem Tag 9 Nachdem die Mutung eingelegt worden war musste durch den Revierbeamten gepruft werden ob fur das begehrte Feld nicht bereits altere Anspruche bestanden 14 Bei mehreren eingelegten Mutungen auf dasselbe Feld war nach den deutschen und osterreichischen Berggesetzen das Alter der Mutungen entscheidend Die einzige Ausnahme bildeten Mutungen eines privilegierten Finders Als privilegierte Finder galten die Grundstuckseigentumer die ohne besondere Schurfarbeiten auf ihrem eigenen Grund und Boden eine Lagerstatte entdeckten oder die Bergwerkseigentumer die im eigenen Grubengebaude ein gewinnbares Mineral entdeckten 2 Wurde eine Mutung auf einen Fund gegrundet der sich in einem bereits verliehenen Feld befand oder bereits durch eine altere Mutung in Anspruch genommen worden war so war diese Mutung ungultig Man nannte so einen Vorgang eine Mutung auf Recht und Unrecht prasentieren 1 Nachdem die Mutung gepruft und fur rechtmassig erklart worden war wurde sie in das Muth Verleih und Fristenbuch eingetragen 14 Bis zur Verleihung konnte der Muter noch auf Teile oder auf die gesamte Mutung verzichten Er konnte auch ein anderes Feld begehren Dies konnte er bis zur Verleihung beliebig oft tun Unternahm er keine solche Anstrengungen so wurde die Mutung innerhalb einer gesetzlichen Frist bindend 2 Anschliessend fand eine Belehnung des Bergwerkes statt wobei die unterirdische Ausdehnung des Bergwerkes durch einen Lochstein an der Erdoberflache festgelegt wurde 10 Nachdem das Bergwerkseigentum verliehen war konnte das Feld nur noch mit Zustimmung der Bergbehorde verandert werden 2 Das Feld jeder Mutung wurde von der Bergbehorde entsprechend dem vom Muter eingereichten Situationsriss in die Mutungs Ubersichtskarte eingetragen 9 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b c d e f Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch Verlag Mohr Siebeck Tubingen 1995 ISBN 3 8252 1888 0 S 276 f Vgl Christian Friedrich Koch Allgemeines Berggesetz fur die Preussischen Staaten Verlag Franz Wahlen Berlin 1870 S 62 Fussnote 68 Johann Christoph Stossel Hrsg Bergmannisches Worterbuch Chemnitz 1778 a b Otto Freiherr von Hingenau Handbuch der Bergrechtskunde Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 Christian Heinrich Gottlieb Hake Commentar uber das Bergrecht mit steter Rucksicht auf die vornehmsten Bergordnungen verbunden mit der fur den Juristen nothwendigen Technik Kommerzienrath J E von Seidel Kunst und Buchhandlung Sulzbach im Regenkreise Beierns 1823 Carl von Scheuchenstuel IDIOTICON der osterreichischen Berg und Huttensprache k k Hofbuchhandler Wilhelm Braumuller Wien 1856 a b c d R Klostermann Das Allgemeine Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 nebst Einleitung und Kommentar Verlag von J Guttentag Berlin 1866 a b Kurt Pflaging Steins Reise durch den Kohlenbergbau an der Ruhr 1 Auflage Geiger Verlag Horb am Neckar 1999 ISBN 3 89570 529 2 Hermann Brassert Berg Ordnungen der Preussischen Lande F C Eisen s Konigliche Hof Buch und Kunsthandlung Koln 1858 Allgemeines Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 1 Oktober 1865 Verlag von R L Friderichs Elberfeld 1865 Carl Johann Bernhard Karsten H von Dechen Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rucksicht auf die franzosische Berggesetzgebung Hande und Spener sche Buchhandlung Berlin 1828 a b Wilfried Liessmann Historischer Bergbau im Harz 3 Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg 2010 ISBN 978 3 540 31327 4 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Mutung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mutung amp oldid 208984891