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Dieser Artikel befasst sich mit dem Grundbuch im Sinne eines Grundstucksregisters zum Grundbuch im Sinne der Buchfuhrung siehe Buchfuhrung Journal Grundbuch Das Grundbuch ist ein beschrankt offentliches Register in welchem die Grundstucke grundstucksgleiche Rechte die hieran bestehenden Eigentumsverhaltnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind Grundbucher sofern vorhanden werden weltweit von Behorden oder sonstigen staatlichen Stellen nach bestimmten regional unterschiedlichen Regeln gefuhrt Sie sind ein mehr oder weniger vollstandiges Verzeichnis aller in einem Bezirk vorhandenen Grundstucke und deren Eigentumer Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Antike und Mittelalter 1 2 Rezeption des romischen Rechts 1 3 Neuzeit 2 Deutschland 2 1 Allgemeines 2 2 Geschichte 2 2 1 Mittelalter 2 2 2 Neuzeit 2 3 Prinzipien des Sachenrechts 2 4 Grundbuchamt 2 5 Elektronisches Grundbuch 2 5 1 Automatisiertes Abrufverfahren nach 133 GBO 2 5 2 Elektronische Grundbucher der Lander und des Bundes 2 6 Gliederung des Registers 2 6 1 Erste Abteilung 2 6 2 Zweite Abteilung 2 6 3 Dritte Abteilung 2 7 Anderungen im Grundbuch 2 8 Offentlicher Glaube 2 9 Unrichtigkeit des Grundbuchs 2 10 Vormerkung und Widerspruch 2 11 Einsichtsrecht 3 Osterreich 3 1 Hauptbuch 3 2 Urkundensammlung 3 3 Sondergrundbucher 3 4 Offentlichkeit 3 5 Bucherlicher Vertrauensgrundsatz 4 Schweiz 5 Andere Staaten 6 Historische Grundbucher 7 Literatur 7 1 Deutschland 7 2 Osterreich 7 3 Schweiz 8 Weblinks 8 1 Deutschland 8 2 Osterreich 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenAntike und Mittelalter Bearbeiten Die Aufzeichnung von Rechten an Grundstucken hat eine lange Tradition So sind aus Griechenland offentliche Protokolle uber die Begrundung dinglicher Rechte an Immobilien aus dem Hellenismus uberliefert 1 Im Mittelalter wurden Grundstuckserwerbungen oder Ubereignungen einer Grundherrschaft in so genannten Traditionscodices Besitzungen in Urbaren aufgezeichnet Ein beruhmtes Urbar ist das 1086 geschaffene Domesday Book das zu den altesten heute uberlieferten Verzeichnissen dieser Art gehort in dem Wilhelm der Eroberer allen Grundbesitz seines Konigreichs zusammenstellen liess Neben den Urbaren als Verzeichnisse der Grundstucke einer Grundherrschaft kann man insbesondere die im Hochmittelalter in den Stadten entstandenen Stadtbucher als einen Vorlaufer des heutigen Grundbuchs betrachten 2 Diese Amtsbucher enthalten unterschiedlichste Rechtsakte von stadtischen Privilegien uber stadtische Satzungen bis zu Rechtsgeschaften zwischen Burgern Rezeption des romischen Rechts Bearbeiten Die Rezeption des romischen Rechts hemmte die Entwicklung und Verbreitung von Eintragungen von Immobiliareigentum da uberall dort wo das lokale Recht keine eindeutigen Regelungen enthielt fortan das gemeine Recht galt das zur Formlosigkeit der Grundstucksubereignung neigte 3 Allerdings konnte insbesondere in einigen Stadten in denen das Stadtrecht bereits ausdifferenziert war das romische Recht nicht Fuss fassen so dass dort der deutschrechtliche Grundsatz der Auflassung mit nachfolgendem Bucheintrag teilweise in Gestalt von Mischformen erhalten blieb 4 Neuzeit Bearbeiten Spatestens seit den mit dem Dreissigjahrigen Krieg verstarkten Unklarheiten in den Eigentumsverhaltnissen uber Grund und Boden wuchs das Bedurfnis nach entsprechenden Aufzeichnungen Der fruhmoderne Staat befriedigte dieses Bedurfnis mit einem systematischen Amtsbuchwesen das neben Grundstucksgeschaften Verkaufen Hypotheken auch erbrechtliche Verfugungen sicherte Inventarbucher Testamentsbucher 5 Deutschland BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Rechtsgrundlage fur das Grundbuchwesen ist in Deutschland das Grundbuchrecht als Teil des Sachenrechts das sich mit beweglichen Sachen und Grundstucken auseinandersetzt Die Grundbuchordnung GBO regelt zusammen mit der Grundbuchverfugung GBV das Verfahren bei Eintragungen in das Grundbuch als formelles Recht Nach 3 Abs 1 Satz 1 GBO erhalt in Deutschland jedes Grundstuck im Grundbuch eine eigene Stelle die als Grundbuchblatt bezeichnet wird Dieses Grundbuchblatt ist fur das darin verzeichnete Grundstuck das Grundbuch im Sinne der materiell rechtlichen Vorschriften des BGB 3 Abs 1 Satz 2 GBO So verlangt 873 Abs 1 BGB dass fur die Ubertragung des Eigentums an einem Grundstuck zur Belastung eines Grundstucks mit einem Recht sowie zur Ubertragung oder Belastung eines solchen Rechts die dingliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils uber den Eintritt der Rechtsanderung und die Eintragung der Rechtsanderung in das Grundbuch erforderlich ist Als Grundbuch ist hier konkret das von der Rechtsanderung betroffene Grundbuchblatt zu verstehen Nach 4 GB Verfugung besteht jedes Grundbuchblatt aus der Aufschrift dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen Ein Buchungszwang sorgt fur die Eintragungspflicht samtlicher Grundstucke nur die offentlichen Zwecken dienenden Grundstucke buchungsfreie Grundstucke sind hiervon ausgenommen 3 Abs 2 GBO Grundbucher sollen die dinglichen Eigentums und Rechtsverhaltnisse an Grundstucken registrieren Eine Offenlegung erfolgt gegen den Nachweis des berechtigten Interesses da wesentliche Inhalte des Grundbuches wie der Eigentumer oder die Belastungen nicht jedem hieran Interessierten publik gemacht werden konnen Geschichte Bearbeiten Mittelalter Bearbeiten Vorlaufer des heutigen deutschen Grundbuchs waren die Kolner Schreinsbucher die altesten deutschen Grundbucher Das erste Schreinsbuch dieser Art fuhrte die Kolner Altstadtgemeinde St Laurenz um 1130 ein von wo ein 54 75 cm grosses mit einer bunten Saulenarkade bemaltes Pergamentblatt uberliefert ist 6 Es folgte 1136 das Kirchspiel Klein St Martin I mit zunachst sporadischen Aufzeichnungen Manfred Groten zufolge zeichnete St Laurenz sporadisch Rechtsgeschafte im Geburhaus Burgerhaus auf 7 Das Kolner Schreinswesen im eigentlichen Sinne begann erst mit der Schreinskarte der Burger von Klein St Martin I im Jahre 1136 als Erzbischof Bruno II von Berg in Italien weilte Das dezentral in den einzelnen Kirchspielen gefuhrte Schreinswesen fuhrte etwa 1160 auch zu einem zentralen Schrein dem so genannten Schoffenschrein carta civium Hier wurden uberwiegend Grundstucksgeschafte ausserhalb Kolns vermerkt Wegbereiter fur die weitere Rechtsentwicklung waren daneben das mit Verschweigungswirkung ausgestattete Hamburger Stadterbebuch 1248 1273 das Danziger Erbbuch ab 1357 das Ulmer Pfandbuch ab 1400 oder das Pressburger Grund und Satzbuch von 1439 8 Munchen legte 1472 ein Grundbuch nebst Grundbuchordnung an das neben dem Bayerischen Hypothekenbuch 1822 bis 1900 weitergefuhrt und ab 1900 durch BayG vom 19 Juni 1898 zum massgeblichen Grundbuch erhoben wurde Neuzeit Bearbeiten Historische Grundbucheintragungsmaschine im Gerichtsmuseum Bad FredeburgEin Edikt vom 28 September 1693 regelte das Erb und Lagerbuch fur die Residenzstadte Berlin Colln Friedrichswerder Dorotheenstadt und Friedrichstadt Die preussische Hypotheken und Konkursordnung von 14 April 1722 regulierte erstmals das Hypothekenwesen Sie sah vor dass bei jedem mit dem Hypothekenwesen befassten Gericht ein vollstandiges Grund und Hypothekenbuch eingerichtet wurde das alle Immobilien des Bezirks mit genauer Bezeichnung und Nummerierung enthalten sollte Jedem Grundstuck war der Name des Eigentumers der Erwerbstitel und der Erstehungspreis beizufugen 9 Im April 1748 wurde das System der Glaubigerklassifikation mit Berucksichtigung des Verschuldungsgrundes beseitigt und durch ein reines Prioritatsprinzip nach dem Zeitpunkt der Eintragung ersetzt 10 Es kam nun wesentlich darauf an dass der Hypothekenglaubiger moglichst an erster Stelle eingetragen war 11 Im Wurttembergischen Rechtsgebiet wurden die sogenannten Servitutenbucher gefuhrt In diesen wurden beispielsweise Wegerechte Dienstbarkeiten oder das Nutzungsrecht an Kellern verzeichnet Die Servitutenbucher gelten auch heute noch als Bestandteil des Grundbuchs 12 Am 20 Dezember 1783 trat die preussische Allgemeine Hypotheken Ordnung fur die gesamten Koniglichen Staaten in Kraft die das Eintragungsprinzip einfuhrte Im Januar 1867 kam es zur Einfuhrung der Hypothek Ein erster Entwurf der Grundbuch Ordnung fur das Gebiet des Norddeutschen Bundes entstand im Januar 1868 Er schlug zwei Arten von Grundpfandrechten vor die Grundschuld und die Hypothek 13 Im Mai 1872 trat die Grundbuchordnung als Gesetz uber den Eigenthums Erwerb und die dingliche Belastung der Grundstucke Bergwerke und selbststandigen Gerechtigkeiten in Kraft noch bevor das materielle Recht des BGB bestand Dadurch ruckten die Grund und Gebaudesteuerbucher als Basis fur das Grundbuch in den Vordergrund das Antragsprinzip wurde als oberstes Eintragungsprinzip festgelegt Das Grundbuchamt bestand aus einem Grundbuchrichter einem Buchfuhrer und den erforderlichen Schreibern und Unterbeamten 20 Abs 2 preussische GBO Der erste BGB Entwurf vom Dezember 1887 wies darauf hin dass das Immobiliensachenrecht des BGB einer das formelle Verfahren in Grundbuchsachen bestimmenden Grundbuchordnung bedarf Eine uberarbeitete Fassung der GBO berucksichtigte teilweise die von Alexander Achilles im August 1894 in einem Gutachten erstellten Vorschlage Das neue Grundstucksrecht trat im Marz 1897 in Kraft im grossten Teil Preussens am 1 Januar 1900 wobei die Anlegung der Grundbucher erst spater erfolgte in Bayern erst im Oktober 1910 Zeitgleich mit der GBO trat das BGB in Kraft Die neue GBO galt seit dem 1 April 1936 14 Am gleichen Tage trat auch die Verordnung zur Durchfuhrung der Grundbuchordnung Grundbuchverfugung vom 8 August 1935 in Kraft Der Begriff des Grundbuchs wird im Burgerlichen Gesetzbuch BGB und in der Grundbuchordnung nicht einheitlich verwendet Nach 3 Abs 1 GBO erhalt jedes Grundstuck im Grundbuch eine besondere Stelle Grundbuchblatt Realfolium nach 4 GBO konnen aber auch mehrere Grundstucke desselben Eigentumers in einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet werden Personalfolium Grundsatzlich besteht Buchungspflicht nur in den in 3 Absatz 2 GBO genannten Ausnahmefallen wird ein Grundbuchblatt zu einem Grundstuck erst auf Antrag des Eigentumers oder eines Berechtigten hin angelegt Das Grundbuchblatt ist fur das Grundstuck als das Grundbuch im Sinne des BGB anzusehen Es gelten die Grundbuchprinzipien Prinzipien des Sachenrechts Bearbeiten Die das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien gelten auch beim Grundbuch Das Publizitatsprinzip wird durch die Eintragungspflicht im Grundbuch 873 BGB gewahrleistet Das materielle Publizitatsprinzip betrifft den offentlichen Glauben des Grundbuchs das formelle Publizitatsprinzip wird durch das Recht der Grundbucheinsicht verwirklicht Nach dem Absolutheitsprinzip wirken die im Grundbuch eingetragenen Rechte gegen jedermann gemass 891 BGB wird vermutet dass eingetragene Rechte den Betroffenen zustehen und geloschte Rechte nicht bestehen Gemass dem Bestimmtheitsgrundsatz muss in formaler Hinsicht der Gegenstand des Rechtsverkehrs im Grundbuch klar und unzweideutig ausgewiesen sein 15 Der Bestimmtheitsgrundsatz Spezialitatsprinzip kommt durch 3 Abs 1 Satz 1 GBO zum Ausdruck wonach jedes Grundstuck im Grundbuch eine eigene Stelle erhalt die als Grundbuchblatt bezeichnet wird Dieses Grundbuchblatt ist fur das darin verzeichnete Grundstuck das Grundbuch im Sinne der materiell rechtlichen Vorschriften des BGB 3 Abs 1 Satz 2 GBO Ein Typenzwang besteht im Grundbuchwesen dadurch dass im Grundbuch nur eine bestimmte vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Rechten eintragungsfahig ist numerus clausus Zu den nicht eintragungsfahigen Rechten gehoren die offentlichen Lasten 54 GBO Baulasten 16 und schuldrechtliche Vereinbarungen wie Miet und Pachtvertrage Es durfen nur solche Eintragungen erfolgen die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder ausdrucklich oder stillschweigend etwa dadurch dass das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knupft zugelassen sind 17 Schliesslich ist das Trennungsprinzip dadurch gewahrleistet dass etwa beim Grundstuckskaufvertrag Verpflichtungsgeschaft und Verfugungsgeschaft keine Einheit bilden auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Rechtsvorgang handelt sondern rechtlich voneinander zu trennen sind Das Grundbuch verwirklicht durch den Publizitatsgrundsatz drei Funktionen Ubertragungswirkung 873 BGB Jede Veranderung der dinglichen Rechtslage ist einzutragen Vermutungswirkung 891 BGB Das im Grundbuch eingetragene Recht wird als bestehend geloschte Rechte werden als nicht bestehend vermutet Gutglaubenswirkung 892 BGB Wer sich bei einem Rechtserwerb auf das unrichtige Grundbuch verlasst wird in seinem guten Glauben geschutzt Grundbuchamt Bearbeiten Die Amtsgerichte sind auf Grundlage des Registerrechts als Grundbuchamter fur die in ihrem Bezirk liegenden Grundstucke zustandig Als Ausnahme hiervon ubernahmen bis zum 31 Dezember 2017 in Baden Wurttemberg die Aufgabe der Grundbuchfuhrung staatliche Grundbuchamter Im badischen Rechtsgebiet befinden sich diese staatlichen Grundbuchamter bei den Gemeinden Grundbuchbeamter ist der zustandige Badische Amtsnotar im Landesdienst Richter Notar oder falls dem Notariat ein solcher zugewiesen ist neben dem Notar ein Rechtspfleger In neun grosseren Gemeinden Mannheim Karlsruhe Karlsruhe Durlach Heidelberg Baden Baden Pforzheim Konstanz Lahr und Weinheim befinden sich die staatlichen Grundbuchamter direkt bei den Notariaten Im wurttembergischen Rechtsgebiet werden die Grundbucher von den Bezirksnotaren gefuhrt Zum 1 April 2012 hat das erste zentralisierte Grundbuchamt beim Amtsgericht Emmendingen seinen Dienst aufgenommen am 1 Juli 2012 nahmen die zentralisierten Grundbuchamter bei den Amtsgerichten Achern Tauberbischofsheim und Villingen Schwenningen ihren Dienstbetrieb auf Zum 1 Juli 2012 wurde bei diesen Grundbuchamtern auch der elektronische Rechtsverkehr eingefuhrt das heisst nicht nur die Grundbucher selbst werden maschinell gefuhrt sondern auch die Grundakten werden dort elektronisch gefuhrt Elektronisches Grundbuch Bearbeiten Das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz schuf 1993 die rechtliche Moglichkeit das Grundbuch in elektronischer Form zu fuhren Das elektronisch gefuhrte Grundbuch kann uber das Internet eingesehen werden 12 GBO findet hier Anwendung Automatisiertes Abrufverfahren nach 133 GBO Bearbeiten Das EDV Grundbuch ersetzt das herkommliche Papier Grundbuch 133 GBO und ermoglicht besonders Notaren und Kreditinstituten den Online Zugriff darauf Beschleunigung des Grundbuchverfahrens Vertrage konnen schneller beurkundet werden bei Problemen wahrend der notariellen Beurkundung bei den Bankinstituten etc sind jederzeit Ruckfragen moglich Einsicht in den aktuellen Grundbuchstand Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages der Finanzierung der Auflassungsvormerkung bis zur endgultigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt im Rahmen der Grenzen die die Grundbuchordnung setzt Rechtliche Voraussetzungen Offen ist das elektronische Grundbuch einerseits fur Notare Behorden Gerichte offentlich bestellte Vermessungsingenieure Gruppe 1 anderseits Personen oder Stellen die entweder vom Eigentumer zur Einsicht ermachtigt wurden oder an dem Grundstuck dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung betreiben Gruppe 2 und zur Einsicht ins Grundbuch gem 12 12a GBO und zur Anfertigung von Grundbuchblattabschriften berechtigt sind Alle anderen mussen ihr berechtigtes Interesse belegtes Kaufinteresse Vollmacht vom Verkaufer Mieter nachweisen Besonderheiten gelten fur die Presse Uber den ursprunglichen dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstucken dienenden Regelungszweck hinaus besteht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verburgte Pressefreiheit die journalistische Vorbereitungstatigkeit einschliesst auch ein schutzwurdiges Interesse der Presse daran von den fur ein bestimmtes Grundstuck vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen das nach 12 Abs 1 Satz 1 GBO fur die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begrunden vermag 18 Elektronische Grundbucher der Lander und des Bundes Bearbeiten Land Abk Beitrittzum Bund Website HauptstadtBundesrepublik Deutschland D Tabellarische Ubersicht zum Einfuhrungsstand in den Bundeslandern Stand 17 03 2010 BerlinBaden Wurttemberg Baden Wurttemberg BW 1949 a 1952 Grundbuchdatenzentrale Baden Wurttemberg StuttgartBayern Bayern BY 1949 Grundbuch Einsicht BayernPortal MunchenBerlin Berlin BE 1990 Das Grundbuchverfahren in Berlin Brandenburg Brandenburg BB 1990 grundbuch brandenburg de PotsdamBremen Bremen HB 1949 Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren SolumSTAR 19 Bremen de facto Hamburg Hamburg HH 1949 Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren Hessen Hessen HE 1949 Elektronisches Grundbuch EGB Hessen WiesbadenMecklenburg Vorpommern Mecklenburg Vorpommern MV 1990 SchwerinNiedersachsen Niedersachsen NI 1949 Das elektronische Grundbuch SolumSTAR HannoverNordrhein Westfalen Nordrhein Westfalen NW 1949 Internet Grundbucheinsicht DusseldorfRheinland Pfalz Rheinland Pfalz RP 1949 Elektronisches Grundbuch SolumWEB MainzSaarland Saarland SL 1957 Das zentrale elektronische Grundbuch SaarbruckenSachsen Sachsen SN 1990 Abrufverfahren Grundbuch DresdenSachsen Anhalt Sachsen Anhalt ST 1990 Elektronisches Grundbuch Sachsen Anhalt MagdeburgSchleswig Holstein Schleswig Holstein SH 1949 Elektronisches Grundbuch KielThuringen Thuringen TH 1990 Erfurta 1949 die Vorgangerlander Wurttemberg Baden Wurttemberg Hohenzollern und Baden Gliederung des Registers Bearbeiten Hauptartikel Abteilung Grundbuch Das Grundbuch enthalt neben der Aufschrift Bezeichnung des als Grundbuchamt zustandigen Amtsgerichtes Angabe von Band und Blatt ein Bestandsverzeichnis Register in dem Lage und Grosse des Grundstucks entsprechend der Bezeichnung im Kataster nach Gemarkung Flur und Flurstuck vermerkt sind Ferner werden in dem Register grundstucksgleiche Rechte wie z B das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet Auch Gemeinderechte z B ein Weiderecht auf einer Gemeindewiese werden hier eingetragen Ist das im Bestandsverzeichnis vorgetragene Grundstuck in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das herrschende Grundstuck also das begunstigte kann dies ebenfalls im Bestandsverzeichnis vermerkt werden Aktivvermerk Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen Erste Abteilung Bearbeiten Die Erste Abteilung enthalt die Eigentumer oder Erbbauberechtigten ggf unter Angabe der jeweiligen Anteile des Gemeinschafts oder Gesellschaftsverhaltnisses beispielsweise in Erbengemeinschaft oder als Gesellschaft burgerlichen Rechtes und die Grundlagen der Eintragung Zweite Abteilung Bearbeiten Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschrankungen die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind Grunddienstbarkeiten und beschrankte personliche Dienstbarkeiten Auflassungsvormerkungen fur die Zeit zwischen Abschluss eines Grundstuckskaufvertrages und dessen endgultigem Vollzug und Verfugungsbeschrankungen Insolvenz und Testamentsvollstreckervermerke Vorkaufsrecht Wohnrecht Sanierungsvermerke Niessbrauch Reallast Erbbaurecht Widerspruch usw Auch der Widerspruch gegen das Eigentum wird in der zweiten Abteilung eingetragen Dritte Abteilung Bearbeiten Die Dritte Abteilung enthalt die Grundpfandrechte Grundschulden Sicherungsgrundschulden Hypotheken auch Sicherungshypotheken die beispielsweise die Finanzamter fur Steuerschulden in einem verkurzten Verfahren eintragen lassen konnen und sehr selten Rentenschulden Wenn im Text einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen wird gehort auch die zugehorige Grundbuchakte die Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der im Grundbuch genannten Urkunden Grundakten enthalt z B Grundschuldbestellungsurkunde zum Grundbuchinhalt Anderungen im Grundbuch Bearbeiten Loschungen im Grundbuch bedeuten nicht dass ein Eintrag entfernt wird da jede Massnahme auch die erledigte im Grundbuch lesbar bleiben muss Die Loschung wird vielmehr als Vermerk bei dem entsprechenden Recht eingetragen und der Texteintrag des Rechtes wird als Lesehilfe nicht aber fur die Loschung konstitutiv gerotet also entweder jede Zeile rot unterstrichen oder der ganze Textblock rot gestrichen Zum Beginn der Einfuhrung des elektronischen Grundbuchs erschienen in den Ausdrucken der Grundbbuchblatter die Rotungen schwarz Inzwischen sind auch in den elektronischen Grundbuchern die Rotungen wieder in der Farbe Rot dargestellt Sowohl fur die Loschungs wie auch ggf erforderliche Veranderungsvermerke sind im Grundbuch besondere Spalten vorgesehen Eintragungen und sonstige Veranderungen im Grundbuch setzen grundsatzlich einen Antrag vgl 13 Abs 1 GBO Beispiel 3 Abs 3 GBO und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in 22 85 GBO Der Vollzug des Kaufs einer Immobilie die Eigentumsubertragung siehe Auflassung bedarf der Eintragung im Grundbuch Hierzu sind neben dem Antrag der Bewilligung und der notariellen Urkunde die die Auflassung bezeugt zusatzlich eine Steuerunbedenklichkeitserklarung des Finanzamtes eine Vorkaufsrechtsverzichtserklarung der Gemeinde sowie moglicherweise weitere Genehmigungen erforderlich Offentlicher Glaube Bearbeiten Hauptartikel Offentlicher Glaube Besondere Bedeutung fur den Grundstuckskauf hat der offentliche Glaube des Grundbuchs gem 892 BGB Danach wird die Richtigkeit und Vollstandigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutglaubigen Erwerbers fingiert Geschutzt ist allerdings nur der rechtsgeschaftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschaft Im Bestandsverzeichnis beschrankt sich der offentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstucksbezeichnungen die Angaben uber Grosse Lage und Wirtschaftsart gehoren nicht dazu Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis in der Regel dem Liegenschaftskataster entnommen Unrichtigkeit des Grundbuchs Bearbeiten Gegen fehlerhafte Eintragungen gibt es keinen unmittelbaren Rechtsbehelf Mit der Beschwerde kann nur die Eintragung eines Amtswiderspruches oder in Ausnahmefallen einer Amtsloschung erreicht werden Allerdings steht dem durch die Unrichtigkeit Belasteten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB zu Dies ist jedoch nur mit dem Willen des Eingetragenen beziehungsweise durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen Der dingliche Berichtigungsanspruch verjahrt nicht vgl aber 22 GBO Vormerkung und Widerspruch Bearbeiten Um eine Einraumung oder eine Aufhebung in Bezug auf Grundstucke abzusichern kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden 883 Abs 1 S 1 BGB So kann beispielsweise der Eigentumsverschaffungsanspruch eines Kaufers schon vor der tatsachlichen Eigentumsumschreibung durch die Eintragung einer Eigentumsvormerkung Auflassungsvormerkung abgesichert werden Verfugungen die nach der Eintragung der Vormerkung uber das betroffene Grundstuck oder Recht getroffen werden sind dem Berechtigten gegenuber insoweit unwirksam als sie dessen Anspruch vereiteln oder beeintrachtigen wurden relative Unwirksamkeit Die Vormerkung ist zu dem durch sie gesicherten Anspruch akzessorisch Sollte das Grundbuch nicht allen Gegebenheiten entsprechen also keine volle Richtigkeit besitzen muss ein Berechtigter unverzuglich einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eintragen lassen 899 Abs 1 BGB Der Widerspruch ist ebenfalls ein vorlaufiger Eintrag soll im Gegensatz zur Vormerkung jedoch ein bestehendes dingliches Recht sichern Einsichtsrecht Bearbeiten Hauptartikel Berechtigtes Interesse Allgemein ist in offentlichen Registern wie Handels Vereins Genossenschafts Partnerschafts und Guterrechtsregister eine uneingeschrankte Einsichtnahme durch Interessierte in die vorhandenen Eintragungen und Loschungen zulassig Beim Grundbuch jedoch ist die Grundbucheinsicht wegen der fur jedermann sichtbaren Vermogens Grundstucke und Schuldenverhaltnisse Sicherungsgrundschulden Grundschulden Hypotheken gesetzlich durch 12 GBO eingeschrankt Berechtigtes Interesse in diesem Sinne haben zunachst uneingeschrankt der Grundstuckseigentumer und samtliche im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber die eine Grundbuchnachricht gemass 55 Abs 1 GBO vom Grundbuchamt erhalten Das gilt auch fur Behorden Gerichte und Notare wegen der Pflicht zur Amtshilfe Art 35 GG und offentlich bestellte Vermessungsingenieure Blosses Kaufinteresse an Grundstucken allein genugt nicht als berechtigtes Interesse Osterreich Bearbeiten Seite aus dem nicht mehr bestehenden handisch gefuhrten Grundbuch von Mattersburg in Papierform geloschte Eintragungen sind rot unterstrichen die Katastralzahl wird nun Grundstucksnummer die Parzelle als Grundstuck bezeichnet die Abkurzung K Nr steht fur KonskriptionsnummerMit der Anlegung eines allgemeinen umfassenden Hauserverzeichnisses wurde in Osterreich unter Maria Theresia im Jahr 1770 begonnen Auch davor gab es nicht nur Urbare Gult und Lagerbucher und das burgenlandische Hotterbuchl sondern auch bereits in vielen Herrschaften Grundbucher Die Arbeiten am allgemeinen Hauserverzeichnis fuhrten zu den Nummerierungsabschnitten und einem System von Konskriptionsnummern sie waren Grundlage weiterer detaillierterer Erhebungen und Vermessungen die zum Grundsteuerkataster und zur Schaffung der Katastralgemeinden fuhrten Seitdem haben sich Grenzen der Katastralgemeinden kaum verandert die Konskriptionsnummern wurden jedoch mehrfach angepasst Die Katastralgemeinden orientieren sich nicht an den Besitzstanden der Grundherrschaften sondern an den Grenzen der ortlich zusammengehorigen Ortschaften Die Besitzstande der Grundherrschaften deren Grundstucke weit auseinander liegen konnte waren dafur nicht geeignet Als Rechtsquelle fur den Beginn der Entwicklung gilt der tractatus de iuribus incorporalibus 20 aus 1679 Dieser Text ist seinerseits auf Vorarbeiten von Wolfgang Pudler 21 fur einen Landtafelentwurf aus dem Jahr 1573 zuruckzufuhren 22 Weiterer Vorlaufer ist das Grundbuchspatent vom 1 September 1765 Codex Austriacus CA VI 748 23 danach Bestimmungen des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches ABGB Vorarbeiten fur ein Grundbuchsrecht im Vormarz 24 und das Allgemeine Grundbuchsgesetz 25 die Instruktion zum Vollzuge des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 26 und eine Reihe von Durchfuhrungsgesetzen fur einzelne Kronlander 27 Spater folgte das Allgemeine Grundbuchsgesetz GBG von 1955 daneben gibt es das Grundbuchumstellungsgesetz GUG das die Umstellung des bis 1980 handisch gefuhrten Grundbuchs auf EDV regelt die Umstellung war 1992 abgeschlossen das Liegenschaftsteilungsgesetz LiegTG u a In Osterreich wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten gefuhrt In der Regel sind Rechtspfleger fur die Fuhrung des Grundbuchs beziehungsweise fur die Durchfuhrung der dazu erforderlichen gerichtlichen Beschlusse Einverleibungen zustandig Das Grundbuch wird flachendeckend in digitaler Form sog ADV Grundbuch gefuhrt Grundlage hierfur ist das Bundesgesetz vom 27 November 1980 uber die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstutzte Datenverarbeitung Grundbuchsumstellungsgesetz BGBl Nr 550 1980 Grundbuchauszug 2021 Hauptbuch Bearbeiten Fur jede Katastralgemeinde gibt es ein Hauptbuch genanntes offentliches Verzeichnis in dem fur alle Liegenschaften Grundbuchseinlagen mehrere Grundstucke derselben Eigentumer mit denselben Belastungsverhaltnissen sind in der Regel zu einer solchen Grundbuchseinlage zusammengefasst enthalten ist Gutsbestandsblatt A Blatt das seinerseits wieder aus zwei Abschnitten A1 und A2 Blatt besteht Im A1 Blatt werden jene Grundstucke Parzellen mit ihren Nummern ihren Flachen und Benutzungsarten etwa LN landwirtschaftliche Nutzflache oder Bauflache eingetragen die dem den im B Blatt eingetragenen Eigentumer n gehoren Flachen und Benutzungsarten sind allerdings hier nicht verbindlich diese Angaben stammen aus dem mit dem Grundbuch vernetzten Kataster oder aus anderen historischen Quellen wodurch sie mit der Katasterflache nicht immer ubereinstimmen Aus dem A2 Blatt ist neben anderen Eintragungen hauptsachlich ersichtlich welche Rechte mit den eingetragenen Grundstucken verbunden sind Das konnen z B Dienstbarkeiten Servitute sein die einzelne oder alle Grundstucke dieser Grundbuchseinlage zu Lasten anderer fremder Grundstucke haben Eigentumsblatt B Blatt Hier sind die Eigentumer ersichtlich ebenso die Anteile ausgedruckt in Bruchzahlen falls Miteigentum besteht Allfallige Rangordnungen werden hier angemerkt eventuelle Verausserungsverbote die im C Blatt eingetragen sind hier zur zusatzlichen Orientierung ersichtlich gemacht Lastenblatt C Blatt Hier sind hauptsachlich eingetragen Servitute Dienstbarkeiten zu Lasten von Grundstucken die in dieser Einlage eingetragen sind einschliesslich der jeweils berechtigten Grundstucke in anderen Einlagen oder Leitungsunternehmen z B Strom Gas Wasser Pfandrechte fur Schulden die grundbucherlich gesichert also verbuchert sind Reallasten wie Ausgedingerechte Belastungs und Verausserungsverbote Vor oder WiederkaufsrechteDie Grundbuchseinlagen erhielten im Zug der Neuanlegung der Grundbucher neu erstellte laufende Nummern die im Regelfall mit den bis dahin verwendeten Nummern von Konskriptionszahlen Grundbesitzbogen Katasteraufzeichnungen usw nichts mehr zu tun hatten Da es sich um ein weiteres Nummernsystem fur Verwaltungszwecke in Osterreich handelte und davor in solchen Zusammenhangen der Begriff Konskriptionsnummer ublich war wurden diese Nummern mit dem neuen Begriff Einlagezahlen bezeichnet Selbst dann wenn bisherige Grundbesitzbogen fur die Erstellung der Grundbuchseinlagen beibehalten wurden was gesetzlich zulassig war waren die Nummern der Besitzbogen durchzustreichen 28 Nicht mehr aktuelle Eintragungen befinden sich im Verzeichnis der geloschten Eintragungen Urkundensammlung Bearbeiten Die Urkunden welche die Grundlage fur die Eintragungen bildeten werden in der Urkundensammlung aufbewahrt Die Urkundensammlung wurde schrittweise seit 2005 auf das elektronische Urkundenarchiv umgestellt 29 Mittlerweile sind alle Urkunden im elektronischen Archiv gespeichert und konnen online abgefragt werden Zu grosse Urkunden z B Skizzen Plane usw wurden oft nicht eingescannt es wird stattdessen ein Verweisungsblatt online abgelegt dessen Abrufung keine Kosten verursacht Um diese Urkunden einzusehen muss weiterhin das zustandige Bezirksgericht aufgesucht werden Seit einiger Zeit konnen die Urkunden wahlweise mit oder ohne Amtssignatur abgerufen werden Signaturfahig sind jedoch nur Dateien im pdf Format bis zu einer Dateigrosse von hochstens 1 MB Sondergrundbucher Bearbeiten Folgende ehemalige Sondergrundbucher wurden inzwischen aufgelassen Landtafel fur ehemalige adelige Guter Die Landtafel wurde nach 24 Grundbuchumstellungsgesetz GUG BGBl Nr 550 1980 nach deren Erfassung mittels EDV in das allgemeine Grundbuch ubergefuhrt Mit Umstellung des gesamten osterreichischen Grundbuches wurde die Landtafel somit aufgelassen Das Bergbuch besteht zwar heute noch jedoch sind Liegenschaften nach dem Berggesetz 1975 BGBl Nr 259 1975 nicht mehr Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch In das Bergbuch werden nur mehr Bergwerksberechtigungen eingetragen gem 40 bis 43 Mineralrohstoffgesetz BGBl I Nr 38 1999 idF BGBl I Nr 84 2006 Stand 14 Oktober 2006 ahnlich wie von jeher in das Wasserbuch Das Eisenbahnbuch als Sondergrundbuch wurde aufgrund des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100 2008 per 7 Mai 2012 30 aufgehoben Die Eintragungen wurden in das allgemeine Grundbuch ubertragen wobei einige Besonderheiten des Eisenbahnbuches beibehalten wurden In einigen Bundeslandern z B Steiermark wurde das offentliche Gut nicht eingebuchert und war somit nicht im Grundbuch zu finden Es wurden diese Grundstucke in so genannten Hilfsverzeichnissen gefuhrt die im elektronischen Grundbuch unter den Einlagezahlen 50000 50001 50002 und 50003 gespeichert waren Aufgrund des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100 2008 wurden diese Speicherinhalte per 7 Mai 2012 30 zum Teil des Grundbuches erklart elektronisch eingebuchert Alle Grundstucke in Osterreich sind somit inzwischen im Grundbuch eingetragen Offentlichkeit Bearbeiten Das Grundbuch ist ein offentliches Buch jedermann kann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszuge auch von fremden Grundstucken erstellen lassen Der Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses wie in Deutschland ist nicht notwendig Seit 1 Juli 1999 sind kostenpflichtige Abfragen auch uber das Internet moglich Fur die Abwicklung dieser Abfragen war bis 2009 das Bundesamt fur Eich und Vermessungswesen zustandig seitdem ist die Kompetenz auf das Bundesministerium fur Justiz ubergegangen Abfragen sind uber so genannte Verrechnungsstellen oder direkt uber die Webseite der osterreichischen Justiz moglich 31 Bucherlicher Vertrauensgrundsatz Bearbeiten Jedermann darf darauf vertrauen dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollstandig sind materielles Publizitatsprinzip Was im Grundbuch eingetragen ist gilt Was nicht im Grundbuch eingetragen ist gilt nicht Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie bei Offensichtlichkeit aber auch im Rahmen von agrarrechtlichen Vorschriften so z B nach 51 des Agrargemeinschaftengesetzes der Steiermark ahnlich in anderen osterreichischen Landern Eine Rechtslage die durch Bescheide der Agrarbehorde oder entsprechende Erklarungen der Parteien geschaffen wurde ist auch fur Rechtsnachfolger bindend Auf diese Situation wird im Grundbuch durch Anmerkungen hingewiesen es erfolgen auch Kundmachungen uber solche Verfahren in speziellen Verlautbarungsblattern Grazer Zeitung etc 32 Bucherliche Rechte konnen mit geringen Ausnahmen z B Ersitzungen nur erworben ubertragen beschrankt oder aufgehoben werden wenn dies im Grundbuch eingetragen wird Eintragungsgrundsatz Intabulationsprinzip Sollten Rechte an einem Grundstuck in Abweichung vom Grundbuchsstand erworben worden oder verlustig gegangen sein ist das Grundbuch von Amts wegen oder auf Antrag zu korrigieren Prinzipiell wird das Vertrauen des gutglaubigen entgeltlichen Erwerbers auf die Richtigkeit des Grundbuchstandes geschutzt 1500 ABGB Die Judikatur stellt aber relativ strenge Anforderungen an diese Gutglaubigkeit etwa bei offensichtlichen Landservituten Unstimmigkeiten zwischen Grundbuch und Urkundensammlung u a Schweiz Bearbeiten Grundbuch Vermessungspunkt in Splugen GRIn der Schweiz ist die Fuhrung der Grundbucher und der Betrieb der Grundbuchamter Aufgabe der Kantone die Oberaufsicht hat der Bund 33 Jeder Kanton fuhrt ein eigenes Grundbuch bestehend aus Tagebuch Hauptbuch Grundstuckplanen Belegen und den Hilfsregistern Im Tagebuch werden die Grundbuchanmeldungen also geplante Anderungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs eingeschrieben Das Hauptbuch ist die Gesamtheit aller Grundbuchblatter Jedes Grundbuchblatt enthalt chronologisch alle Daten uber Kauf und Verkauf des Grundstuckes und der darauf stehenden Gebaude sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten Die Grundstucksplane zeigen die genauen Geoinformationen und stammen aus amtlicher Vermessung Die Belege betreffen Kaufvertrage Dienstbarkeitsvertrage und andere Das Hilfsregister besteht aus dem Glaubigerregister und dem Eigentumerregister daruber konnen die Grundbuchblatter den Glaubigern und den Eigentumern zugeordnet werden Fur die Etablierung des Grundbuchs in der Schweiz war der Jurist Theo Guhl eine federfuhrende Personlichkeit 34 Andere Staaten BearbeitenAuch in England und Wales gibt es Grundbucher englisch land registry wobei der Anteil nicht registrierter Grundstucke wesentlich hoher ist als in Deutschland Das Grundbuchwesen ist im Land Registration Act 1925 und Law of Property Act 1925 kodifiziert die im Januar 1926 in Kraft traten Da formal alles Land der Krone gehort gibt es streng genommen kein Eigentum sondern mehr oder weniger weitgehende Berechtigungen an einem Grundstuck 35 In Frankreich unterliegt das Grundbuch franzosisch registre foncier der Grundbuchpublizitat wobei Rechtsgeschafte in offentlicher Urkundenform franzosisch acte authentique zu errichten sind Beurkundung 36 In Italien weist das Grundbuch italienisch catasto den Status und die Ubertragung italienischer Immobilien nach Art 51 Abs 1 Legge Nr 218 von 31 Mai 1995 aus Grundeigentum kann nach Art 1376 ff CC durch Vertrag Italienisch accordo acquisto di terreni erworben werden Grundstuckseigentumer und Gebaudeeigentumer mussen nicht identisch sein Art 934 CC In den USA hat das Fehlen eines Grundbuchs erhebliche Folgen In einzelnen Bezirken gibt es Landregister englisch land registration deren Dokumentation jedoch keine verlassliche Aussage daruber machen kann ob der Grundstucksverkaufer tatsachlich berechtigt ist als Eigentumer uber das Grundstuck zu verfugen Die Eintragung eines Grundstuckskaufs englisch real estate sales agreement im Landregister ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben Der Kaufvertrag regelt dass der Verkaufer in Zukunft das Eigentum an dem betroffenen Grundstuck durch Ubergabe einer Ubertragungsurkunde englisch warranty deed an den Kaufer ubertragt wahrend letzterer die Zahlung eines bestimmten Kaufpreises zu bestimmten Zahlungsbedingungen verspricht Er bedarf der Schriftform bewirkt jedoch noch keinen Eigentumsubergang Der eigentliche Eigentumsubergang englisch closing findet Monate spater vor einem escrow agent oder settlement agent statt Historische Grundbucher BearbeitenNeben den amtlichen Grundbuchern wurden in verschiedenen Gemeinden Historische Grundbucher aufgebaut die sich an Historiker und historisch Interessierte richten Dabei handelt es sich um Dokumentationen zur Geschichte der Liegenschaften eines bestimmten Gebiets Dafur wurden systematisch kirchliche und staatliche Register uber Grund und Boden Gerichtsakten Plane Abbildungen Literatur und weitere historische Quellen ausgewertet 37 Historische Grundbucher bilden die Grundlage fur Hauserbucher Literatur BearbeitenDeutschland Bearbeiten Clemens Stewing Geschichte des Grundbuchs In Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger 1989 S 445 447 Zur Geschichte und zum internationalen Vergleich Walter Bohringer In Georg Meikel Horst Bestelmeyer Grundbuchrecht Bd I 9 Auflage Munchen 2004 ISBN 3 472 04533 7 S 1 ff Josef Rieder Stefan Rieder Vormerkung und Widerspruch im Grundstucksverkehr Deutscher Sparkassen Verlag Stuttgart 52005 ISBN 3 09 305337 4 Johann Demharter Grundbuchordnung GBO Kommentar mit dem Text der Grundbuchverfugung und weiterer Vorschriften 28 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 62409 4 nur als Beispiel fur eine Reihe von Kommentaren zur GBO Hartmut Schoner Kurt Stober Handbuch der Rechtspraxis Band 4 Grundbuchrecht 15 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61301 2 Harald Wilsch Die Grundbuchordnung fur Anfanger 1 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60446 1 Roland Bottcher Die Entwicklung des Grundbuch und Grundstucksrechts bis Juni 2012 im Anschluss an den Vorgangeraufsatz im Jahr 2011 NJW 12 2012 S 822 NJW 38 2012 S 2769 Mathias Schmoeckel Moritz Brinkmann Registerwesen Grundlagen Rechtfertigung Potentiale Baden Baden 2020 ISBN 978 3 7489 0629 2 Vincent Nossek Das Konzept Grundbuch Der Streit um das Grundregister in Deutschland Frankreich und England zwischen 1652 und 1900 Mohr Siebeck Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte 20 2020 ISBN 978 3 16 157630 0 Osterreich Bearbeiten Bundesgesetz vom 2 Feber 1955 uber die Grundbucher Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 GBG 1955 BGBl Nr 39 1955 zuletzt geandert ab 1 Mai 2012 durch die Grundbuchs Novelle 2012 GB Nov 2012 BGBl I Nr 30 2012 Abkurzung der Rechtsvorschrift GBG Achtung auf den Aktualitatsstand der Einarbeitung Erich Feil Karl Heinz Marent Gerhard Preisl Grundbuchsrecht Linde Verlag Wien 2005 ISBN 978 3 7073 1304 8 Georg Kodek Hrsg Kommentar zum Grundbuchsrecht Verlag Manz Wien 2009 ISBN 978 3 214 00444 6 auch als Online Kommentar verfugbar Herbert Hofmeister Die Grundzuge des Liegenschaftserwerbes in der osterreichischen Privatrechtsentwicklung seit dem 18 Jahrhundert Verlag Manz Wien 1977 ISBN 3 214 06244 1 Schweiz Bearbeiten Schweizerische Verordnung vom 22 Februar 1910 betreffend das Grundbuch GBV Daniel Steudler Die Evaluation des nationalen Landadministrationssystems der Schweiz In INFO V D 3 2004 Eidgenossische Vermessungsdirektion S 14ff cadastre ch PDF 117 kB Weblinks Bearbeiten Commons Grundbuch Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Grundbuch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Deutschland Bearbeiten Justizportal des Bundes und der Lander zum Elektronischen GrundbuchOsterreich Bearbeiten Grundlegende Informationen des osterreichischen Bundesministeriums fur Justiz Ubersicht der behordlich ermachtigten Abfragestellen in Osterreich Offizieller Amtshelfer fur Osterreich Eine Anleitung zur Eintragung ins osterreichische GrundbuchEinzelnachweise Bearbeiten Ernst Schonbauer Beitrage zur Geschichte des Liegenschaftsrecht im Altertum 1 Auflage Heimatverlag L Stocker Leipzig 1924 S 113 Walter Bohringer in Georg Meikel Horst Bestelmeyer Grundbuchrecht Bd I 9 Auflage Munchen 2004 Rn A19 Lexikon des Mittelalters Bd 5 Sp 1061 Walter Bohringer in Georg Meikel Horst Bestelmeyer Grundbuchrecht Bd I 9 Auflage Munchen 2004 Rn A23 Walter Bohringer in Georg Meikel Horst Bestelmeyer Grundbuchrecht Bd I 9 Auflage Munchen 2004 Rn A24 Walter Bohringer in Georg Meikel Horst Bestelmeyer Grundbuchrecht Bd I 9 Auflage Munchen 2004 Rn A26 Karl Shippel Die Wahrschafts und Hypothekenbucher Kurhessens Zugleich ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des Katasters Marburg 1914 Reinhard Heydenreuter Gerichts und Amtsprotokolle in Altbayern Zur Entwicklung des gerichts und grundherrlichen Amtswesens in Mitteilungen fur die Archivpflege in Oberbayern 25 26 1979 80 S 11 46 Peter Fuchs Hrsg Chronik zur Geschichte der Stadt Koln Band 1 1990 S 122 Manfred Groten Die Anfange des Kolner Schreinswesens in Jahrbuch des Kolnischen Geschichtsvereins Band 56 1985 S 4 ff Julius von Staudinger Rudolf Ertl Karl Heinz Gursky Hans Dieter Kutter Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 1983 S 38 Leopold Michael Marzi Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart 2002 S 7 Verein fur Geschichte der Mark Brandenburg Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte Band 46 1934 S 38 Leopold Michael Marzi 2002 S 8 Bedeutung der Servitutenbucher in Baden Wurttemberg Kleine Anfrage an den Landtag von Baden Wurttemberg vom 20 Januar 2015 Horst Heinrich Jakobs Werner Schubert Sachenrecht III Grundbuchordnung 1982 S 14 Mit Ausnahmen fur die Lander Baden Wurttemberg und Mecklenburg Art 8 VO vom 5 August 1935 RGBl I 1935 S 1072 ebenso Bekanntmachung der Neufassung S 1073 Manfred Bengel Franz Simmerding Grundbuch Grundstuck Grenze Handkommentar zur Grundbuchordnung unter besonderer Berucksichtigung katasterrechtlicher Fragen De Gruyter 2020 ISBN 978 3 11 231970 3 S 107 Hans Josef Wieling Sachenrecht Springer 2007 ISBN 978 3 540 37403 9 S 268 f google de BGHZ 116 392 399 f Bundesgerichtshof Beschluss vom 17 August 2011 V ZB 47 11 Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren SolumSTAR Abgerufen am 21 Februar 2021 Wilhelm Brauneder Grundbuch und Miteigentum im Tractatus de Iuribus Incorporalibus In Savigny Zeitschrift fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung ISSN 0323 4045 Band 94 Bohlau 1977 S 218 227 Digitale Version 2012 Memento vom 19 Mai 2014 im Internet Archive siehe zu diesem Josef Pauser Pudler Wolfgang In Neue Deutsche Biographie NDB Band 20 Duncker amp Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 00201 6 S 761 Digitalisat Rudolf Palme Der Tractatus de juribus incorporalibus von 1679 als Vorlaufer des osterreichischen Grundbuchrechtes In Werner Ogris Walter Rechberger Hrsg Gedachtnisschrift Herbert Hofmeister Verlag Manz Wien 1996 ISBN 3 214 06131 3 S 535 548 hier S 536 zitiert nach Alfred Waldstatten Staatliche Gerichte in Wien seit Maria Theresia Beitrage zu ihrer Geschichte Ein Handbuch Forschungen und Beitrage zur Wiener Stadtgeschichte Publikationsreihe des Vereins fur Geschichte der Stadt Wien Band 54 StudienVerlag Wien 2011 ISBN 978 3 7065 4956 1 S 33 Rudolf Palme Der Tractatus de juribus incorporalibus von 1679 als Vorlaufer des osterreichischen Grundbuchrechtes In Werner Ogris Walter Rechberger Hrsg Gedachtnisschrift Herbert Hofmeister Verlag Manz Wien 1996 ISBN 3 214 06131 3 S 535 548 hier S 543 Osterreichisches Reichsgesetzblatt Nr 95 1871 Gesetz vom 25 Juli 1871 Seiten 241 264 Verordnung des Justizministeriums vom 12 Janner 1872 Reichsgesetzblatt Nr 5 1872 Seiten 11 22 Gesammelt z B bei A Pitreich Das allgemeine Grundbuchsgesetz samt der Instruktion zu demselben die Vorschriften uber Eisenbahnbucher Bergbucher und Naphtabucher die Gesetze uber die Anlegung neuer Grundbucher nebst allen ubrigen einschlagigen Gesetzen und Verordnungen und den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Wien mehrere Auflagen Verlag der Manzschen k u k Hof Verlags und Universitats Buchhandlung Verordnung des Justizministeriums vom 8 Februar 1875 LGBl Nr 13 fur das Konigreich Bohmen Seite 28 43 45 Zum Gesetz vom 5 Dezember 1874 LGBl Nr 92 Umstellung der Urkundensammlung der Grundbuchgerichte a b Grundbuch Neu Infoblatt Umstellung am 7 Mai 2012 Bundesministerium fur Justiz abgerufen am 2 Janner 2019 Grundbuchabfrage In Die Osterreichische Justiz Bundesministerium fur Justiz abgerufen am 21 Januar 2022 osterreichisches Deutsch Verordnung der Agrarbezirksbehorde fur Steiermark vom 26 Juni 2013 2 K 6 42 2013 Grazer Zeitung Amtsblatt fur die Steiermark 26 Stuck ausgegeben am 28 Juni 2013 209 Jahrgang 2013 ZDB ID 1291268 2 S 402 Information uber Grundbuchverwaltung Verband der Grundbuchverwalter Abgerufen am 15 April 2019 Rene Pahud de Mortanges Theo Guhl In Historisches Lexikon der Schweiz Carlos Anglada Bartholmai u a Handbuch Immobilienrecht in Europa 2015 England Rn 44 Carlos Anglada Bartholmai u a 2015 Frankreich Rn 121 Vgl Stefan Hess Historisches Grundbuch Riehen In Gemeinde Lexikon Riehen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4022325 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundbuch amp oldid 232694759