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Die Rangordnung einer Eintragung in das osterreichische Grundbuch richtet sich grundsatzlich danach wann die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist Die fruhere Eingabe geht der spateren im Rang vor Wenn der Grundeigentumer seine Liegenschaft oder Teile davon veraussern oder belasten will kann er verlangen dass diese beabsichtigte Verausserung oder Belastung im Grundbuch angemerkt wird Diese Anmerkung geschieht in Form eines sogenannten Rangordnungsbeschlusses Davon gibt es nur ein einziges Exemplar das dem Gesuchsteller zugestellt wird Die Anmerkung gilt ein Jahr lang Ab der Anmerkung der Rangordnung ist das Grundbuch freilich nur fur die jeweilige Grundbuchseinlage insofern blockiert als dem Grundbuchsgericht dieses einzige Exemplar des Rangordnungsbeschlusses vorgelegt werden muss wenn dann tatsachlich etwas aus der betreffenden Grundbuchseinlage veraussert oder sie belastet werden soll Berufsmassige Urkundenverfasser Notare Rechtsanwalte lassen in der Regel routinemassig Rangordnungen anmerken und sich den entsprechenden Beschluss zustellen So wird jedenfalls verhindert dass der Liegenschaftseigentumer in der Zwischenzeit uber seine Liegenschaft anderweitig verfugt Das konnte er eben nur dann wenn er bei dieser anderweitigen Verfugung den Rangordnungsbeschluss vorlegt Da er ihn aber nicht hat ist ihm solch eine Verfugung nicht moglich Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rangordnung Grundbuch Osterreich amp oldid 223108972