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Offentliche Lasten sind die Belastungen eines Grundstucks oder grundstucksgleichen Rechts mit offentlichen Abgaben die im Grundbuch nicht eintragungsfahig sind Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Arten 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenOffentliche Lasten sind Forderungen des Staates und seiner offentlichen Verwaltung Behorden Gemeinden gegen den jeweiligen Grundstuckseigentumer Der Bundesgerichtshof BGH definierte eine offentliche Grundstuckslast als eine auf offentlichem Recht beruhende Abgabenverpflichtung die in Geld durch wiederkehrende oder einmalige Leistung zu erbringen ist und fur die der Schuldner personlich sowie ein Grundstuck haften 1 Die Zahlungsverpflichtung trifft unabhangig vom Zeitpunkt ihres Entstehens den jeweiligen Grundeigentumer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme daher ist das Grundstuck unabhangig davon wem es gerade gehort belastet Rechtsfragen BearbeitenDie offentliche Last ist eine Last im Sinne des BGB bei der eine Verpflichtung auf der Sache dem Grundstuck ruht und eine Leistung aus der Sache zu erbringen ist 2 Um zur Last zu werden mussen die Forderungen fallig sein Fur den Bereich offentlicher Lasten ist die vorherige Eintragung einer Zwangshypothek entbehrlich 3 Offentliche Lasten sind ein Rechtsbegriff der in 54 GBO erwahnt wird Danach sind die auf einem Grundstuck ruhenden offentlichen Lasten als solche von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen es sei denn dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist In der Zwangsversteigerung sind gemass 10 Abs 1 Nr 3 ZVG die Versteigerungserlose in einer bestimmten Rangfolge zu verteilen wobei die offentlichen Lasten an vierter Rangstelle stehen Diese Rangstelle nehmen alle ruckstandigen Abgaben der letzten vier Jahre ein Offentliche Abgaben sind nur dann offentliche Grundstuckslasten im Sinne des 10 Abs 1 Nr 3 ZVG wenn sie in dem fur die Abgabe massgebenden Bundes oder Landesgesetz als offentliche Last bezeichnet sind oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgeht dass die Abgabenschuld auf dem Grundstuck lastet und mithin nicht nur eine personliche Haftung des Abgabenschuldners sondern auch die dingliche Haftung des Grundstucks besteht 4 Eine derartige offentliche Grundstuckslast bewirkt mithin eine dingliche Haftung des Grundstucks auch wenn die Last nicht im Grundbuch eingetragen ist Bei einem Gebaude auf fremden Grund und Boden das bei der Feststellung des Einheitswerts dem Bauherrn zugerechnet worden ist kann die dingliche Haftung des Gebaudes fur die Grundsteuer nicht gegen den Eigentumer des Grund und Bodens geltend gemacht werden 5 Fur die dingliche Inanspruchnahme des Erwerbergrundstucks ist der vorherige Erlass eines Duldungsbescheides gemass 191 Abs 1 Satz 1 2 Alt AO erforderlich und ausreichend 6 Beim Grundstucksverkauf ist der Verkaufer gemass 436 Abs 1 BGB verpflichtet den Erwerber von der Zahlung offentlicher Lasten lediglich bezogen auf Erschliessungs und Anliegerbeitrage fur Massnahmen freizuhalten die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind Fur das Nichtbestehen sonstiger offentlicher Lasten haftet er hingegen nicht 436 Abs 2 BGB Nach dieser Bestimmung haftet der Verkaufer nicht fur die Freiheit des Grundstucks von offentlichen Lasten und offentlichen Abgaben 7 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv Die Vertragsparteien konnen deshalb eine abweichende Regelung treffen In der Praxis des Grundstucksverkehrs ist es ublich dass der Verkaufer die Haftung fur die Freiheit von offentlichen Lasten die bis zum Besitzubergang entstehen ubernimmt 8 Arten BearbeitenZu den offentlichen Lasten 9 gehoren insbesondere Kommunalabgaben wie Erschliessungs Ausbau Strassenbaubeitrage oder die Grundsteuer 12 GrStG Ob und in welchem Umfang die Kommune diese erhebt regelt sie in Satzungen zu deren Erlass sie durch Abgabengesetze des jeweiligen Bundeslandes ermachtigt ist Die Verpflichtungen des Eigentumers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen aus Umlegungen 57 bis 61 BauGB gelten als Beitrag und ruhen als offentliche Last gemass 64 Abs 3 BauGB auf dem Grundstuck oder dem Erbbaurecht Die Beitrags und Vorschusspflichten aus Flurbereinigungen sind offentliche Lasten 20 FlurbG Auf dem Grundstuck ruht gemass 93b Abs 1 GBO ein Ausgleichsbetrag nach 25 Abs 6 Bundesbodenschutzgesetz als offentliche Last Nicht zu den offentlichen Lasten gehort die Baulast 10 die im Baulastenverzeichnis eingetragen wird Weblinks Bearbeiten 27 KAG BW der eine Bestimmung uber offentliche Lasten trifft 49 Abs 3 HBauO Hamburgische Bauordnung Ausgleichsabgabe fur Stellplatze und FahrradplatzeEinzelnachweise Bearbeiten BGH NJW 1989 107 108 Otto Palandt Jurgen Ellenberger Kommentar zum BGB 13 Auflage 2014 103 Rn 1 Max Troll Grundsteuergesetz 7 Auflage 1997 12 Tz 2 BGH NJW 1989 107 Leitsatz BFH Urteil vom 23 Oktober 1959 Az III 166 59 U BFHE 70 21 Raimond Halaczinsky in Karl Koch Rolf Detlev Scholz Hrsg Kommentar zur Abgabenordnung 4 Auflage Koln 1993 77 Tz 3 Thomas Zerres Burgerliches Recht 2005 S 171 Herbert Grziwotz in NK BGB 3 Aufl 2013 Anhang zu 925 ff Rdnr 80 ff Claudia Roder Persson Das Privileg der offentlichen Grundstuckslast im Zwangsversteigerungsgesetz im Lichte der Abschaffung des fiskalischen Konkursprivilegs 2004 S 33 ff Karl Drischler Baulasten und Zwangsversteigerung in NVwZ 1985 S 726 f Normdaten Sachbegriff GND 4172376 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentliche Last amp oldid 218060902