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Eine Umlegung auch Baulandumlegung genannt ist im Baurecht ein gesetzlich geregeltes formliches Grundstucksflachentauschverfahren Bodenordnungsverfahren das im Baugesetzbuch 45 ff BauGB geregelt ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten der Umlegung 3 Verfassungsrechtliche Einordnung 4 Die Umlegung 4 1 Verteilung nach Werten 4 2 Verteilung nach Flachen 4 3 Verfahrensschritte 5 Vereinfachte Umlegung 5 1 Verfahrensablauf einer vereinfachten Umlegung 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBei einer Umlegung werden Grundstucke geschaffen die nach Lage Form und Grosse fur eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind Das Gegenstuck zur Neuordnung von land und forstwirtschaftlich genutzten Grundstucken ist die Flurbereinigung Die Umlegung wird von der Umlegungsstelle Umlegungsausschuss oder Gemeinde angeordnet wobei das Erfordernis zur Umlegung gegeben sein muss Eine Umlegung muss funf Prinzipien genugen Konformitatsprinzip die Rechtsverhaltnisse der Grundstucke werden durch Grenzveranderung so angepasst dass die beabsichtigte Nutzung ermoglicht wird Solidaritatsprinzip die Grundflachen fur gemeinschaftliche und offentliche Anlagen mussen zu gleichen Anteilen von allen betroffenen Grundstuckseigentumern aufgebracht werden Konservationsprinzip die Substanz des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht vermindert werden Privatnutzigkeitsprinzip die Umlegung muss neben dem offentlichen Interesse insbesondere im Interesse der Grundstuckseigentumer erfolgen Surrogationsprinzip bedeutet dass das Recht am Eigentum gewahrt bleibt Eine Umlegung kann durchgefuhrt werden wenn ein Bebauungsplan B Plan im Sinne des 30 BauGB vorliegt wobei das Umlegungsverfahren auch vor dem Inkrafttreten des B Planes eingeleitet werden kann oder das Gebiet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils 34 BauGB liegt Arten der Umlegung BearbeitenErschliessungsumlegungDiese Art der Umlegung dient dazu bis dahin nicht zur Bebauung geeignete Grundstucke baureif zu machen Eine Hauptaufgabe der Erschliessungsumlegung ist meist die Bereitstellung von Flachen fur vorgesehene Strassen da ohne diese eine Erschliessung der Grundstucke nicht moglich ist Allerdings darf eine Umlegung nicht nur zur Beschaffung von Strassenland dienen die Neuordnung muss auch nach der Abtretung des Strassenlandes noch notwendig sein NeuordnungsumlegungWenn der Bebauungsplan die Neuordnung eines bereits bebauten Gebietes vorsieht kann diese durch eine Neuordnungsumlegung erreicht werden Diese Art der Umlegung beinhaltet auch die Sanierungsumlegung Verfassungsrechtliche Einordnung BearbeitenDas Umlegungsrecht wurde 1960 durch das Bundesbaugesetz BBauG bundeseinheitlich normiert und im Juli 1987 durch das Baugesetzbuch fortgefuhrt Die Umlegung ist ein hoheitliches Verfahren in dem Grundstucke neu geordnet werden und das damit das nach Art 14 GG geschutzte Eigentum beruhrt Die Frage ob die Umlegung unter die Inhalts und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 fallt oder als Enteignung nach Art 14 Abs 3 zu betrachten ist wurde immer wieder von Fachliteratur und Rechtsprechung behandelt wobei fast einstimmig eine Inhalts und Schrankenbestimmung gesehen wurde Argumente waren die uberwiegende Privatnutzigkeit die Surrogation die mindestens wertgleiche Landzuteilung und der gerechte Lastenausgleich 1 Durch die Privatnutzigkeit unterscheidet sich die Umlegung von der fremdnutzigen Enteignung Massgebliches Kriterium fur die Privatnutzigkeit ist aber nicht die Umlegung selbst sondern das stadtebauliche Gesamtvorhaben Dies kann aus dem Boxberg Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1987 hergeleitet werden in dem uber die Zulassigkeit einer stadtebaulichen Unternehmensflurbereinigung entschieden wurde 1 Das Surrogationsprinzip bedeutet dass das Eigentum an den alten Grundstucken nicht untergeht sondern an neuen Grundstucken fortbesteht Dieser Ubergang von Rechtsverhaltnissen ist in 63 Abs 1 BauGB geregelt Die mindestens wertgleiche Landzuteilung garantiert einen Werterhalt oder eine Wertsteigerung Der Lastenausgleich zur Bereitstellung der notwendigen Flachen zur Erschliessung und eventuell fur Ausgleichsmassnahmen bedeutet einen Interessenausgleich zwischen den Eigentumern und verhindert die ubermassige Belastung einzelner zur Umsetzung des stadtebaulichen Vorhabens Im Jahre 2001 hat sich das Bundesverfassungsgericht ausfuhrlich mit der rechtlichen Einordnung und der Legitimation des Gesetzgebers zur Gestaltung eines solchen Verfahrens befasst Es beurteilte die Umlegung als verfassungsrechtlich zulassige Inhalts und Schrankenbestimmung des Eigentums auch wenn die Handlungsfreiheit des Eigentumers eingeschrankt wird weil in der Umlegung konkrete Eigentumsobjekte entzogen und neu zugewiesen werden Fur diese verfassungsrechtliche Einordnung war allein die Privatnutzigkeit entscheidend Die lange angefuhrte Surrogation war hierfur nicht massgeblich 2 Die Eigentumsgarantie des Art 14 GG umfasst neben einer Wertgarantie insbesondere eine Bestandsgarantie des Eigentums also die grundsatzliche Verfugungsbefugnis des Eigentumers uber den konkreten Eigentumsgegenstand Die freie Verfugbarkeit wird wahrend der Umlegung eingeschrankt und auch die zugeteilten Grundstucke sind i d R nicht mit den Einwurfsgrundstucken identisch Die Umlegung ist jedoch nicht als Enteignung zu betrachten wenn sie privatnutzig ist d h einen Ausgleich der privaten Interessen der bisherigen Eigentumer bedeutet Hierunter fallt auch die Bereitstellung von Land fur die Erschliessung da sie Voraussetzung fur die bauliche Nutzung ist und deshalb im Interesse der Eigentumer steht nicht jedoch die Beschaffung von Land fur fremdnutzige Zwecke 55 Abs 5 BauGB ermoglicht zwar einen Flachenabzug fur fremdnutzige offentliche Vorhaben Die Fremdnutzigkeit darf jedoch nicht uberwiegen und es muss geeignetes Ersatzland bereitgestellt werden 3 Die Privatnutzigkeit muss fur das gesamte Umlegungsgebiet und nicht fur jeden Einzelfall betrachtet werden Ausserdem muss die dauerhafte freie Verfugungsbefugnis nach Abschluss der Umlegung wiederhergestellt werden Verfassungsrechtlich bedenklich kann schon sein wenn die bauliche Nutzung nicht fur die bisherigen Eigentumer vorgesehen ist und der Wertzuwachs nur durch Verkauf und damit Aufgabe des Eigentums realisiert werden kann z B bei grosseren Gewerbeflachen 1 Die Umlegung BearbeitenBei der klassischen Umlegung werden alle im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstucke nach ihrer Flache rechnerisch zur sogenannten Umlegungsmasse vereinigt somit hat jeder Grundstuckseigentumer einen bestimmten prozentualen Anteil an dieser Masse Anschliessend werden Flachen aus der Umlegungsmasse ausgeschieden die zum einen als ortliche Verkehrsflachen oder offentliche Grunflachen festgesetzt sind 55 Abs 2 BauGB oder zum anderen als Ausgleichsflachen 1a Abs 3 BauGB bestimmt sind Der Rest bildet die Verteilungsmasse Aus dieser werden den beteiligten Eigentumern entsprechend ihrem Anteil an der Einwurfsmasse zweckmassig gestaltete d h bebauungsfahige Grundstucke zugeteilt Die neuen Grundstucke sollen mindestens den gleichen Verkehrswert und nach Moglichkeit auch in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstucke liegen Zur Verteilung der Verteilungsmasse stehen zwei Verfahren zur Verfugung 56 BauGB Verteilung nach Werten Verteilung nach FlachenVerteilung nach Werten Bearbeiten Bei der Wertumlegung wird die Verteilungsmasse in dem Verhaltnis verteilt in dem die zu berucksichtigenden Eigentumer an der Umlegung wertmassig beteiligt sind Wertumlegung Dabei soll jedem Eigentumer ein Grundstuck mit mindestens dem gleichen Verkehrswert zugeteilt werden Um dies zu erreichen ist der Verkehrswert des eingeworfenen und der des zuzuteilenden Grundstuckes bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses zu ermitteln Der Forderung des Gesetzgebers ein Grundstuck mit mindestens dem gleichen Verkehrswert wie dem des Einwurfgrundstuckes zuzuteilen wird in aller Regel dadurch Rechnung getragen dass die Verteilungsmasse zwar flachenmassig kleiner wertmassig jedoch grosser als die Einwurfsmasse ist Umlegungstechnisch bedeutet dies dass der Wertfaktor q als Quotient von Verteilungsmasse in Euro und Einwurfsmasse in Euro grosser als 1 sein muss Wenn ein eingeworfenes Grundstuck im Umlegungsverfahren keinen Vorteil erfahrt wird der Wertfaktor q auf 1 0 festgesetzt Die Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten fur die Einwurfs und Zuteilungsgrundstucke sind nach 57 Satz 5 BauGB auszugleichen Verteilung nach Flachen Bearbeiten In Gebieten in denen die Grundstucke des gesamten Umlegungsgebietes annahernd den gleichen Wert haben kann die Verteilung nach dem Verhaltnis der Flachen vorgenommen werden Flachenumlegung Der Fall ist dies insbesondere wenn Ackerland in ein Wohngebiet mit einem gleich hohem Mass der baulichen Nutzung umgewandelt werden soll Bei der Flachenumlegung ist der Anteil der zu berucksichtigenden Eigentumer an der Umlegungsmasse nicht nach dem Wert sondern nach seiner eingebrachten Flachengrosse festzustellen Die Umlegungsstelle hat von den eingeworfenen Grundstucksflachen einen Flachenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen dass die Vorteile die durch die Umlegung entstehen ausgeglichen werden Hierbei darf in Gebieten die erstmals erschlossen werden der Flachenbeitrag bis 30 in anderen Gebieten nur bis 10 der eingeworfenen Flache betragen Statt des Flachenbeitrages kann die Umlegungsstelle ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbetrag erheben Ubersteigt der Umlegungsvorteil den Flachenbeitrag so ist der Vorteil in Geld auszugleichen Da die Erhebung des Flachenbeitrages nicht willkurlich erfolgen darf sondern auf einer Festlegung der Steigerung des Verkehrswertes der Einwurfflachen beruht sind Bewertungen grundsatzlich auch in Flachenumlegungen erforderlich Fur die Bemessung von Geldbeitragen und Ausgleichsleistungen sind in der Regel die Wertverhaltnisse zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses massgebend Verfahrensschritte Bearbeiten 1 Umlegungsanordnung durch den Gemeinderat Anweisung an die Umlegungsstelle das Verfahren einzuleiten2 Umlegungsbeschluss durch die Umlegungsstelle Mit diesem Verwaltungsakt wird das Verfahren eingeleitet Der Umlegungsbeschluss ist ortsublich bekanntzumachen 3 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Nachweis des Bestandes von Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie weiterer grundstucksrelevanter Daten offentliche Auslegung 1 Monat 4 Erorterung und Verhandlung mit den Beteiligten5 Umlegungsplan oder Teilumlegungsplan Die Aufstellung des Teil Umlegungsplans ist ein Verwaltungsakt und ist ortsublich bekanntzumachen Jedem Beteiligten ist ein ihn betreffender Auszug zuzustellen 6 Inkrafttreten erfolgt durch die ortsubliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit ist der Tag der auf den Tag folgt an dem die letzte Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist bzw an dem uber das letzte Rechtsmittel gerichtlich entschieden wurde 7 Wirkung der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit Einweisung in den Besitz Vollzug des UmlegungsplanesVereinfachte Umlegung Bearbeiten Hauptartikel Vereinfachte Umlegung Die Vereinfachte Umlegung 80 84 BauGB ist ein Bodenordnungsverfahren bei dem zwar die Form benachbarter oder in enger Nachbarschaft liegender Grundstucke oder Grundstucksteile geandert wird die Lage und Grosse aber nur unwesentlich Zweck der vereinfachten Umlegung ist die Erschliessung oder Neugestaltung von baulich zu nutzenden Grundstucke Die Vereinfachte Umlegung ist im Gegensatz zur klassischen Umlegung Regelumlegung nach 45 ff BauGB eingeschrankt um in einfachen Fallen schnell und mit wenig Verwaltungsaufwand Bodenordnungen durchfuhren zu konnen Verfahrensablauf einer vereinfachten Umlegung Bearbeiten Erfordernis der Neugestaltung von Grundstucken Prufung durch Gemeinde Stadt ob Zweck und Voraussetzung zur Durchfuhrung erfullt sind Beratung des Gemeinderates zur Durchfuhrung gegebenenfalls Beschluss zur Ubertragung an das zustandige Vermessungs und Katasteramt oder die zustandige Flurbereinigungsbehorde Information der Eigentumer Bestandserfassung und Festlegung der neuen Grenzen gegebenenfalls Neuordnung von Dienstbarkeiten Baulasten und Grundpfandrechten Vermessung und Abmarkung usw Erorterungen mit den Eigentumern Gelegenheit fur Stellungnahmen Beschluss uber die Vereinfachte Umlegung Verwaltungsakt Zustellung eines Auszuges des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Beteiligten Bescheinigung der katasterfuhrenden Stelle dass die Unterlagen zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind Inkrafttreten durch offentliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit Verwaltungsakt Berichtigung des Liegenschaftskatasters des Grundbuchs und anderer offentlicher BucherLiteratur BearbeitenHartmut Dieterich Baulandumlegung 5 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54225 5 Gerd Schmidt Eichstaedt Stadtebaurecht 4 Auflage W Kohlhammer Berlin 2005 ISBN 3 17 018699 X Weblinks BearbeitenRichtlinien zur Bearbeitung von Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch Rheinland Pfalz Einzelnachweise Bearbeiten a b c Theo Kotter Rainer Muller Jokel und Wilfried Reinhardt Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Umlegungspraxis In Zeitschrift fur Vermessungswesen zfv Heft 5 2003 S 295 302 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22 Mai 2001 1 BvR 1512 97 online s a Winterberg Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13 Dezember 1990 Az III ZR 240 89Normdaten Sachbegriff GND 4186772 5 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Umlegung amp oldid 218599521