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Der Gemeinderat ist das Hauptorgan einer Gemeinde deren Kommunalverfassung die Ratsverfassung zugrunde liegt Gemeinderatssitzung in MannheimDer Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindeburger kommunale Volksvertretung dar und wird je nach der landesrechtlichen Kommunalverfassung des Landes auf vier funf oder sechs Jahre gewahlt Inhaltsverzeichnis 1 Bezeichnungen 2 Zuordnung zur Exekutive 3 Status und Aufgaben 4 Zusammensetzung 4 1 Besonderheit in Bayern 5 Geschaftsgang 5 1 Ordnungsgemasse Ladung samtlicher Ratsmitglieder 5 2 Mehrheit anwesend und stimmberechtigt 5 3 Beschluss und seine Form 5 4 Vorberatende und beschliessende Ausschusse bzw Gemeindesenate 6 Befangenheit 7 Siehe auch 8 Literatur 9 EinzelnachweiseBezeichnungen BearbeitenDie Bezeichnung ist in den verschiedenen deutschen Landern und auch innerhalb derselben je nach Grosse und Status der Gemeinde verschieden Im Einzelnen finden sich insbesondere folgende Bezeichnungen stark unterschiedlich je nach Ausgestaltung des Kommunalverfassungsrechts Gemeinderat Stadtrat in den meisten Landern Gemeindevertretung in Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Schleswig Holstein Marktgemeinderat in Marktgemeinden Ortsgemeinderat in verbandsangehorigen Ortsgemeinden in Rheinland Pfalz Rat in Niedersachsen Stadtburgerschaft in der Stadtgemeinde Bremen Stadtverordnetenversammlung Stadt Bremerhaven und in Hessen teilweise in Nordrhein Westfalen und Brandenburg Stadtvertretung in Stadten in Mecklenburg Vorpommern und Schleswig Holstein Burgerschaft Freie und Hansestadt Hamburg dort zugleich Landesparlament sowie Hansestadte in Schleswig Holstein und Mecklenburg Vorpommern nicht jedoch in dem aus zwei Stadtgemeinden gebildeten Land Bremen in dem Burgerschaft allein das Landesparlament bezeichnet Im Land Berlin das zugleich eine Einheitsgemeinde ist ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zugleich Landesparlament und kommunale Volksvertretung Bezeichnungen in den Flachenlandern 1 Land Gemeinde StadtBaden Wurttemberg Baden Wurttemberg Gemeinderat GemeinderatBayern Bayern Gemeinderat bzw Marktgemeinderat StadtratBrandenburg Brandenburg Gemeindevertretung StadtverordnetenversammlungHessen Hessen Gemeindevertretung StadtverordnetenversammlungMecklenburg Vorpommern Mecklenburg Vorpommern Gemeindevertretung Stadtvertretung in den Hansestadten Burgerschaft Niedersachsen Niedersachsen Rat RatNordrhein Westfalen Nordrhein Westfalen Rat der Gemeinde Rat der StadtRheinland Pfalz Rheinland Pfalz Ortsgemeinderat Gemeinderat StadtratSaarland Saarland Gemeinderat StadtratSachsen Sachsen Gemeinderat StadtratSachsen Anhalt Sachsen Anhalt Gemeinderat StadtratSchleswig Holstein Schleswig Holstein Gemeindevertretung bzw Gemeindeversammlung Stadtvertretung in der Hansestadt Lubeck Burgerschaft Thuringen Thuringen Gemeinderat StadtratAuch die Angehorigen dieser Gremien werden oft Gemeinderat bzw Stadtrat genannt z B Stadtrat Alois Muller In den Landern mit Magistratsverfassung ist Stadtrat allerdings die Bezeichnung fur einen Beigeordneten der Mitglied des Magistrats ist Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung heissen dagegen entsprechend Stadtverordnete In Bayern ist die gesetzliche Bezeichnung Gemeinderatsmitglied bzw Stadtratsmitglied im Gegensatz zu den Mitgliedern des Kreistags und des Bezirkstags beides ebenfalls kommunale Gremien die sich Kreisrate bzw Bezirksrate nennen Vorsitzender der Stadtvertretung ist je nach Land entweder der vom Volk gewahlte Burger bzw Oberburgermeister oder ein aus dem Gremium selbst gewahlter Vorsitzender der auch einen besonderen Titel haben kann z B Stadtprasident Stadtverordnetenvorsteher Ratsvorsitzender Prasident der Burgerschaft Burgervorsteher oder Burgerworthalter Hauptartikel Parlamentsvorsteher Deutschland Auch in Kirchengemeinden und Studentengemeinden gibt es einen Gemeinderat der ublicherweise Kirchengemeinderat Pfarrgemeinderat oder Presbyterium heisst vgl Kirchengemeindeleitung Zuordnung zur Exekutive BearbeitenTrotz der oberflachlichen Ahnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative sondern der Exekutive Eine Ausnahme hierzu bilden die Vertretungen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg In der Freien Hansestadt Bremen ist die Burgerschaft des bremischen Staates Legislative unterschieden von der kommunalen Stadtburgerschaft der Stadtgemeinde Bremen Exekutive Dies hangt damit zusammen dass in Deutschland Gesetze nur vom Staat also Bund oder Landern erlassen werden konnen Dabei gehoren Kommunen als Gebietskorperschaft im weiteren Sinne zum Staatswesen nicht jedoch im engeren Sinne zum Staat Im Gemeinderat wird zwar auch Recht gesetzt jedoch nur in Form von Satzungen also Rechtsnormen die in der Normenhierarchie unterhalb von formellen Gesetzen stehen Da der Gemeinderat trotz des parlamentarischen Charakters und entsprechender Wahrnehmung in der Offentlichkeit also keine Gesetze im formellen Sinne verabschieden kann gilt er staatsrechtlich gesehen als exekutives Organ und nicht als legislatives Zudem macht die normsetzende Tatigkeit des Gemeinderats nur einen kleinen Teil seiner gesamten Tatigkeit aus In den Gemeindeordnungen ist der Gemeinderat auch nicht als ausschliessliches oder primar legislatives sondern allgemein als zentrales leitendes Organ der Gemeinde konzipiert dessen Tatigkeitsschwerpunkt im exekutiven Bereich liegt Genau wie die Judikative kann es auch legislative Organe nur auf staatlicher also auf Landes und Bundesebene geben Status und Aufgaben Bearbeiten Die Ratsversammlung des Flensburger Rathauses findet einmal im Jahr in der Marineschule Murwik statt Foto 2015 Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Gemeindeburger Der Gemeinderat ist keine Behorde im institutionellen Sinne da er zwar offentlich rechtliche Verwaltungstatigkeit ausubt Organ einer juristischen Person des offentlichen Rechts allerdings ohne die fur eine Behorde konstituierende Aussenwirkung 2 Er entscheidet uber die Verwaltungsorganisation der Gemeinde soweit Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft eigener Wirkungskreis oder Angelegenheiten die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrage des Staates zuweist ubertragener Wirkungskreis Auftragsangelegenheiten betroffen sind Allzustandigkeit der Gemeinde und nicht der Burgermeister in kreisfreien Stadten und grossen Kreisstadten Oberburgermeister genannt zustandig ist Organzustandigkeit des Gemeinderats Der Gemeinderat beschliesst innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde uber alle Angelegenheiten die nicht anderen Gemeindeorganen in eigener Zustandigkeit zugewiesen sind Der Gemeinderat ist nicht fur Angelegenheiten zustandig welche dem Burgermeister Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbstandigen Erledigung ubertragen sind Dazu gehoren regelmassig Geschafte die laufend anfallen und keine grundlegende Bedeutung haben sowie keine erhebliche Verpflichtungen fur die Gemeinde beinhalten Nach Massgabe der Gemeindeordnungen kann der Gemeinderat auch allgemein bestimmte Geschafte den genannten Gemeindeorganen ubertragen er ist dann im Einzelfall nicht mehr dafur zustandig Der Gemeinderat uberwacht den Burgermeister und die Gemeindeverwaltung insbesondere die Ausfuhrung seiner Beschlusse Die Dienstaufsicht uber die Bediensteten der Gemeinde obliegt dem Burgermeister Art und Ausmass dieser Zustandigkeit legt der Gemeinderat in der Geschaftsordnung fest Der Burgermeister fuhrt die Beschlusse des Gemeinderats aus Die Beschlusse erlangen mit dem Vollzug durch den Ober Burgermeister Aussenwirkung Die Beschlusse sind keine Verwaltungsakte sondern stellen eine interne Willensbildung dar Verwaltungsakte werden sie gegebenenfalls mit dem Vollzug durch den Burgermeister Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlusse die keines Umsetzungsaktes bedurfen Zusammensetzung BearbeitenDer Gemeinderat Stadtrat besteht aus dem Vorsitzenden welcher in vielen Bundeslandern der Burgermeister oder Oberburgermeister ist und aus den gewahlten Ratsmitgliedern Die Grosse des Gemeinderates Stadtrates wird durch die jeweiligen Gemeindeordnungen bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde Sie variiert zwischen 6 und uber 90 Mitgliedern Man unterscheidet zwischen den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und in Bayern auch berufsmassigen Gemeinderatsmitgliedern Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschadigung Der Gemeinderat wird in Wahlen entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlrechts von den Burgern bestimmt an denen politische Parteien und Wahlergemeinschaften teilnehmen innerhalb der Europaischen Union besitzen hierbei auch Unionsburger das aktive und passive Wahlrecht Besonderheit in Bayern Bearbeiten In grosseren Gemeinden kann der Gemeinderat zusatzliche berufsmassige Gemeinderatsmitglieder wahlen Sie sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit Sie haben im Gemeinderat kein Stimmrecht sondern uben nur beratende Funktion aus Die berufsmassigen Gemeinderatsmitglieder fuhren oftmals Bezeichnungen wie Referent oder Rat z B Kreisverwaltungsreferent Umweltreferent Stadtbaurat Stadtschulrat usw Die Besoldung berufsmassiger Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Lander bestimmt In Bayern gestaltet sich die Anzahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Zuordnungen der Amter der berufsmassigen Gemeinderatsmitglieder kommunale Wahlbeamte auf Zeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen nach Bundesbesoldungsgesetz wie folgt Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder Berufsmassige GemeinderatsmitgliederKreisangehorige Gemeinden Kreisfreie Stadte und Grosse KreisstadteEinwohner Mitglieder Einwohner Besoldung Einwohner Besoldungbis zu 1 000 0 8 00 bis zu 30 000 A14 A151 001 bis 2 000 122 001 bis 3 000 143 001 bis 5 000 165 001 bis 10 000 2010 001 bis 15 000 24 10 001 bis 15 000 A13 A1415 001 bis 20 000 15 001 bis 30 000 A14 A1520 001 bis 30 000 3030 001 bis 50 000 40 mehr als 30 000 A 14 A 15 30 001 bis 50 000 A 16 B 250 001 bis 100 000 44 50 001 bis 100 000 B 2 B 3100 001 bis 200 000 50 100 001 bis 200 000 B 3 B 4Augsburg 60 Augsburg B 4 B 5Nurnberg 70 Nurnberg B 5 B 6Munchen 80 Munchen B 6 B 7Geschaftsgang BearbeitenDer Gemeinderat beschliesst in Sitzungen Sitzungszwang Entscheidung im Umlaufverfahren oder durch das personliche oder fernmundliche Einholen der Stimme sind unstatthaft Der Grund fur den Sitzungszwang ist in dem Bedurfnis nach einer gemeinsamen Beratung zu sehen welche eine wichtige Voraussetzung fur eine fehlerfreie Bildung des Willens ist Ordnungsgemasse Ladung samtlicher Ratsmitglieder Bearbeiten Samtliche Mitglieder des Gemeinderats mussen ordnungsgemass geladen sein Der Vorsitzende beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein Die Geschaftsordnung des Gemeinderats enthalt Vorschriften uber die Form und die Frist der Ladung Eine Einberufung findet auch auf Antrag eines in der Gemeindeordnung der Lander naher ausgefuhrten Teils der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Beratungsgegenstands statt Wird ein Gemeinderatsmitglied nicht geladen so ist der Beschluss unwirksam es sei denn dass das Gemeinderatsmitglied trotz fehlender Ladung erschienen ist und die fehlende Ladung nicht rugt konkludenter Ladungsverzicht Eine fehlende Ladung ist nicht schon deshalb unbeachtlich dass sich seine Stimme auf den Beschluss des Gemeinderats nicht ausgewirkt hat Unter Umstanden hatte er in der Beratung durch uberzeugende Argumente das Meinungsbild noch andern konnen Mehrheit anwesend und stimmberechtigt Bearbeiten Zu seiner Beschlussfahigkeit muss die Mehrheit seiner Mitglieder ohne die berufsmassigen Ratsmitglieder auch anwesend und stimmberechtigt sein Fur die Mehrheit ist die Ist Starke des Gemeinderats zugrunde zu legen Durch Wegzug Amtsniederlegung oder Tod ausgeschiedene Mitglieder oder Mitglieder welche auf Grund sitzungspolizeilicher Massnahmen aus der Sitzung ausgeschlossen wurde werden bei der Berechnung des Mehrheitsbegriffs also nicht eingestellt Ratsmitglieder die wegen personlicher Beteiligung bezuglich der Beratungs und Beschlussangelegenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilhaben konnen werden hingegen berucksichtigt Unter Umstanden kann auf die Anwesenheit der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder verzichtet werden z B zweite Beratung uber denselben Gegenstand Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen die ihnen durch den ersten Burgermeister Oberburgermeister nach der Geschaftsordnung zugewiesenen Geschafte wahrzunehmen und ihre Stimme abzugeben Enthalt sich wider die Vorschrift ein Gemeinderatsmitglied seiner Stimme oder bleibt er Sitzungen vorschriftswidrig fern so bleibt der Beschluss des Gemeinderats dennoch wirksam es bewendet sich bei der Moglichkeit ein Ordnungsgeld zu verhangen Beschluss und seine Form Bearbeiten Die Beschlusse werden grundsatzlich in offentlicher Sitzung ausser Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner stehen dem entgegen mit Stimmenmehrheit gefasst Uber die Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen Vorberatende und beschliessende Ausschusse bzw Gemeindesenate Bearbeiten Der Gemeinderat kann zur Erleichterung seiner Aufgaben vorberatende Ausschusse einsetzen Zwecks arbeitsteiliger Vorgehensweise steht ihm auch die Moglichkeit offen seine Kompetenzen in einzelnen Angelegenheiten oder Geschaftszweigen an Gemeindesenate oder beschliessende Ausschusse zu ubertragen Die Gemeindesenate handeln innerhalb ihrer Zustandigkeit anstelle des Gemeinderats Der erste Burgermeister Oberburgermeister sein Stellvertreter oder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderats konnen aber in der Regel eine Nachprufung durch den Gemeinderat beantragen Bestimmte Gegenstande sind von der Ubertragung auf einen Gemeindesenat ausgeschlossen Dazu zahlen je nach Gemeindeordnung etwas abweichend meist Satzungen ohne Bauleitplanung und Verordnungen Haushaltssatzung und Finanzplan durch die Rechtsaufsichtsbehorde zu genehmigende Angelegenheiten usw Die Zusammensetzungen der Senate wird in der Geschaftsordnung dem Starkeverhaltnis der Parteien und Wahlergruppen im Gemeinderat entsprechend gestaltet Ein in der Praxis wichtiger Gemeindesenat ist der Bausenat der nur in Grossstadten die Bauleitplanung Flachennutzungsplan und Bebauungsplan berat und beschliesst Ausschusse und Fraktionen sind Hilfsorgane des Organs Stadtvertretung Der Gemeinderat kann so genannte sachkundige Burger oder sachkundige Einwohner ohne Stimmrecht in einen Ausschuss berufen wobei deren Anzahl nicht die der ordentlichen Ratsmitglieder uberschreiten darf In der Praxis geschieht dies auf Vorschlag der Fraktionen oder der Verwaltung Diese Regelung muss zuvor durch die Gemeindeordnung eingefuhrt werden 3 In Berlin konnen solche Personen auch ein Stimmrecht ausuben Man nennt sie dort Burgerdeputierte Auch die sachkundigen Einwohner in Mecklenburg Vorpommern und die burgerlichen Ausschussmitglieder in Schleswig Holstein haben in diesen Ausschussen Stimmrecht Befangenheit Bearbeiten Hauptartikel Befangenheit Birgt ein zu treffender Beschluss einem Ratsmitglied oder einem Mitglied eines mit ihm in Beziehung stehenden definierten Personenkreises einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil wird ein Interessenskonflikt vermutet der im Interesse des Gemeinwohls zu vermeiden ist Das Ratsmitglied wird als befangen bezeichnet und hat die Sitzung zu verlassen 4 die notwendige Einzelfallentscheidung 5 trifft das entsprechende Gremium 6 7 Siehe auch BearbeitenGemeinderat Frankreich Gemeinderat Osterreich Gemeinderat Schweiz Bezirksvertretung bzw Ortschaftsrat Ortsbeirat Ortsteilvertretung Ortsausschuss Literatur BearbeitenHarald Hofmann Rolf Dieter Theisen Kommunalrecht in NRW 13 vollstandig uberarbeitete Auflage Bernhardt Witten Witten 2008 ISBN 978 3 933870 80 3 Yvonne Ott Der Parlamentscharakter der Gemeindevertretung eine rechtsvergleichende Untersuchung der Qualitat staatlicher und gemeindlicher Vertretungskorperschaften Nomos Baden Baden 1994 ISBN 3 7890 3411 8 Einzelnachweise Bearbeiten Elena Frank Jens Hildebrandt Beatrice Pardon Ralf Vandamme Was ist Verwaltung Hrsg Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2017 S 36 55 Steffen Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht In Lernbucher Jura 19 Auflage C H Beck Marburg 2021 ISBN 978 3 406 76776 0 S 47 Fussnote 202 Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis 1 Grundlagen und Kommunalverfassung landesrecht bw de Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg Gemeindeordnung GemO in der Fassung vom 24 Juli 2000 18 Ausschluss wegen Befangenheit 5 Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf muss die Sitzung verlassen Zuletzt aufgerufen 4 Dezember 2015 Gemeindetag Baden Wurttemberg BWGZ Die Gemeindezeitung 11 12 2014 Schwerpunktausgabe fur Stadt Gemeinde und Ortschaftsrate gemeindetag bw de Befangenheitskatalog zuletzt aufgerufen 4 Dezember 2015 landesrecht bw de Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg Gemeindeordnung GemO in der Fassung vom 24 Juli 2000 18 Ausschluss wegen Befangenheit Zuletzt aufgerufen 4 Dezember 2015 Gemeindetag Baden Wurttemberg BWGZ Die Gemeindezeitung 11 12 2014 Schwerpunktausgabe fur Stadt Gemeinde und Ortschaftsrate Irmtraud Bock gemeindetag bw de Befangenheit Ausschluss von der Beratung und Entscheidung im Gemeinderat und Ortschaftsrat Zuletzt aufgerufen 4 Dezember 2015 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeinderat Deutschland amp oldid 236851623