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Der Gemeinderat in Vorarlberg und in Salzburg Gemeindevertretung genannt ist in Osterreich die gewahlte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde Er wird von den Burgern direkt gewahlt Die Anzahl der Gemeinderate wie die einzelnen Personen bezeichnet werden ist abhangig von der Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz Wahlberechtigt sind sowohl alle osterreichischen Staatsburger als auch die im Ort ansassigen EU Burger Es gibt auch immer wieder Diskussionen ob auch Nicht EU Burger das Wahlrecht erhalten sollen wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten Massgeblich sind die jeweiligen Gemeindewahlordnungen die Landesgesetze sind Aus den Reihen der Gemeinderate wird vom Gemeinderat eine Anzahl von geschaftsfuhrenden Gemeinderaten gfGR gewahlt Diese bilden gemeinsam den Gemeindevorstand Der Vorstand einer Gemeinde in Stadten auch Stadtrat oder in Statutarstadten inkl Wien Stadtsenat genannt ist wie der Gemeinderat ein Kollegialorgan er fasst seine Beschlusse mit der Mehrheit seiner Mitglieder Das einzelne Mitglied des Gemeindevorstandes hat keinerlei Beschlusskompetenz Es gibt im Gegensatz zur Landes und Bundesebene in der Gemeinde keine Ressorts auch wenn der allgemeine Sprachgebrauch so tut als ob Baustadtrat Finanzstadtratin o a Der Gemeinderat legt innerhalb des gesetzlichen Rahmens durch Wahl die Anzahl der Geeminderatsausschusse und seiner Mitglieder fest Ausschusse arbeiten weisungsfrei haben in aller Regel aber keine Beschlusskompetenz sondern nur beratende Funktion Abweichende Regelungen treffen die Gemeindeordnungen von Vorarlberg Tirol und die Landesverfassung von Wien wo bestimmten Ausschussen beschliessende Kompetenz gewahrt wird Praktisch in jeder Gemeinde wird in den Ausschussen die Tagesordnung des Gemeinderates vorberaten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen Es ist den Ausschussen aber vorbehalten auch eigene Empfehlungen innerhalb ihres Fachgebietes zu entwickeln Der Gemeinderatsausschuss wahlt seinen Vorsitz aus der Mitte seiner Mitglieder Es ist weit verbreitet ublich und durchaus zweckmassig jedem Mitglied des Gemeindevorstandes auch einen Ausschussvorsitz zuzuteilen Eine gesetzliche Verpflichtung dazu existiert aber nicht Der Gemeinderat konnte auf die Einsetzung von Ausschussen auch ganzlich verzichten Eine Ausnahme davon bildet der Prufungsausschuss Karnten Kontrollausschuss Salzburg und Tirol Uberprufungsausschuss dieser muss eingerichtet werden hat eine klar festgelegte Anzahl von Mitgliedern und die Vergabe des Vorsitzes ist an gesetzliche Regeln gebunden 1 Teilschuldverschreibung der Landeshauptstadt Salzburg vom 30 August 1921 mit den Unterschriften zweier GemeinderateIm Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde wird das Budget vom Gemeinderat beschlossen Auch in Bauangelegenheiten hat der Gemeinderat ein gewichtiges Wort mitzureden Er ist Baubehorde zweiter Instanz nach dem Burgermeister das heisst Einspruche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt Bundeslanderabhangig wird der Burgermeister vom Gemeinderat oder von den Burgern direkt gewahlt In den meisten Bundeslandern wird er direkt vom Volk gewahlt in Niederosterreich der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates Das politische Geschehen einer Gemeinde wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt wobei der grosste Teil offentlich ist das heisst jeder Burger kann zuhoren hat aber kein Mitsprache oder Stimmrecht Oft gibt es einen nicht offentlichen Teil in dem personenbezogene Angelegenheiten verschiedener Art abgehandelt werden und uber die die Mandatare Schweigepflicht haben Inhaltsverzeichnis 1 Wahlsysteme 2 Anzahl der Gemeinderate 2 1 Burgenland 2 2 Karnten 2 3 Niederosterreich 2 4 Oberosterreich 2 5 Salzburg 2 6 Steiermark 2 7 Tirol 2 8 Vorarlberg 2 9 Wien 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseWahlsysteme BearbeitenListenwahl dabei stellt eine politische Partei oder eine Personengruppe eine Kandidatenliste mit einer bestimmten Reihenfolge auf die vor der Wahl bekannt gegeben wird Je nach Stimmenanteil werden die einzelnen Kandidaten in den Gemeinderat entsandt Vorzugsstimmenwahl Unabhangig von der Reihenfolge kann man auch noch eine Reihung oder Streichung einzelner Kandidaten durchfuhren die je nach Stimmenanzahl innerhalb der Reihung vor oder zuruckgereiht werden und dadurch unabhangig vom gesamten Stimmenanteil trotz einer vorherigen Reihung weiter hinten in der Liste in den Gemeinderat einziehen konnen oder aus der Reihung herausfallen konnen In beiden Fallen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von D Hondt zugeteilt Ublicherweise wird in allen Bundeslandern heute die Vorzugsstimmenwahl durchgefuhrt Eine Eigenheit in Vorarlberg ist die Mehrheitswahl oder Wahlverfahren fur die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlagen wie die offizielle Bezeichnung lautet Dabei gibt es keine Wahlvorschlage und die Wahler schreiben selbst ihren eigenen Wahlvorschlag auf den Wahlzettel Entscheidend sind wieder die Anzahl der Stimmen wer in den Gemeinderat entsandt wird Bei der Gemeinderatswahl 2015 wurde in 16 Gemeinden nach diesem System gewahlt Anzahl der Gemeinderate BearbeitenDie Anzahl der Gemeinderate wird von den Landern in den Gemeindeordnungen geregelt Burgenland Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Burgenlandischen Gemeindeordnung geregelt Fur die beiden Stadte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt Wahlberechtigte Gemeinderats mitglieder 2 bis 250 9251 500 11501 750 13751 1 000 151 001 1 500 191 501 2 000 212 001 3 000 23uber 3 000 25 Stadt Gemeinderats mitgliederEisenstadt 29 3 Rust 19 4 Karnten Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Karntner Allgemeinen Gemeindeordnung geregelt Fur die beiden Stadte mit eigenem Statut ist die Anzahl jeweils in ihrem Stadtrecht festgelegt Einwohner Gemeinderats mitglieder 5 bis 1000 111 001 2 000 152 001 3 000 193 001 6 000 236 001 10 000 2710 001 20 000 31uber 20 000 35 Stadt Gemeinderats mitgliederKlagenfurt 45 6 Villach 45 7 Niederosterreich Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Niederosterreichischen Gemeindeordnung 1973 geregelt Fur die vier Stadte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt Einwohner Gemeinderats mitglieder 8 bis 500 13501 1 000 151 001 2 000 192 001 3 000 213 001 4 000 234 001 5 000 255 001 7 000 297 001 10 000 3310 001 20 000 3720 001 30 000 41uber 30 000 45 Stadt Gemeinderats mitgliederKrems an der Donau 40 9 St Polten 42 10 Waidhofen an der Ybbs 40 11 Wiener Neustadt 40 12 Oberosterreich Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Oberosterreichischen Gemeindeordnung 1990 geregelt Fur die drei Stadte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Statut geregelt Einwohner Gemeinderats mitglieder 13 bis 400 9401 1 300 131 301 2 300 192 301 5 000 255 001 7 300 31uber 7 300 37 Stadt Gemeinderats mitgliederLinz 61 14 Wels 36 15 Steyr 36 16 Salzburg Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 geregelt Fur die Statutarstadt Salzburg ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt Einwohner Gemeinde vertretungs mitglieder 17 bis zu 800 9801 1 500 131 501 2 500 172 501 3 500 193 501 5 000 21uber 5 000 25 Stadt Gemeinde vertretungs mitgliederSalzburg 40 18 Steiermark Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderate ist in der Steiermarkischen Gemeindeordnung geregelt Fur die Statutarstadt Graz ist die Anzahl in ihrem Statut geregelt Einwohner Gemeinderats mitglieder 19 bis 1 000 91 001 3 000 153 001 5 000 215 001 10 000 25uber 10 000 31 Stadt Gemeinderats mitgliederGraz 48 20 Tirol Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderate ist in der Tiroler Gemeindeordnung geregelt Fur die Statutarstadt Innsbruck ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt Einwohner Gemeinderats mitglieder 21 bis 200 9201 1 000 111 001 2 000 132 001 4 000 154 001 6 000 176 001 10 000 19uber 10 000 21 Stadt Gemeinderats mitgliederInnsbruck 40 22 Vorarlberg Bearbeiten Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist ausschliesslich im Gesetz uber die Organisation der Gemeindeverwaltung geregelt da in Vorarlberg keine Stadte mit eigenem Statut bestehen Einwohner Gemeinde vertretungs mitglieder 23 bis 500 9501 1 000 121 001 1 500 151 501 2 000 182 001 2 500 212 501 5 000 245 001 8 000 278 001 11 000 3011 001 15 000 33uber 15 000 36Wien Bearbeiten Hauptartikel Wiener Gemeinderat In Wien umfasst der Gemeinderat 100 Mitglieder 24 Die Bezirksvertretungen weisen 40 bis 60 Mitglieder auf Bezirke bis zu 50 000 Einwohner haben 40 Mitglieder je 4 000 zusatzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu wobei die Maximalzahl von 60 nicht uberschritten werden darf 25 Siehe auch BearbeitenGemeinderat Gemeindevorstand Osterreich Kommunalrecht Kommunal MagazinEinzelnachweise Bearbeiten Andreas Parrer Finanzen managen in osterreichischen Gemeinden Handbuch fur Politik und Verwaltung 3 uberarbeitete Auflage Buchschmiede Wien 2022 ISBN 978 3 99129 994 3 S 65 15 Abs 1 der Burgenlandischen Gemeindeordnung 27 Abs 1 des Eisenstadter Stadtrechts 27 Abs 1 des Ruster Stadtrechts 18 Abs 1 der Karntner Allgemeinen Gemeindeordnung 19 Abs 1 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 19 Abs 1 des Villacher Stadtrechts 1998 19 Abs 1 der Gemeindeordnung 1973 4 Abs 1 Z 1 des Kremser Stadtrechts 1977 Memento vom 26 August 2014 im Internet Archive 4 Abs 1 Z 1 des St Poltner Stadtrechts 1977 Memento vom 20 Oktober 2013 im Internet Archive 4 Abs 1 Z 1 des Waidhofner Stadtrechts 1977 Memento vom 26 August 2014 im Internet Archive 4 Abs 1 Z 1 des Wr Neustadter Stadtrechts 1977 Memento vom 25 August 2014 im Internet Archive 18 Abs 1 der Gemeindeordnung 1990 8 Abs 1 des Statuts fur die Landeshauptstadt Linz 1992 8 Abs 1 des Statuts fur die Stadt Wels 1992 8 Abs 1 des Statuts fur die Stadt Steyr 1992 19 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 5 Abs 1 des Salzburger Stadtrechts 1966 15 Abs 1 der Steiermarkischen Gemeindeordnung 1967 15 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 Memento vom 19 Oktober 2013 im Internet Archive 22 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 10 Abs 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 34 Abs 1 des Gesetzes uber die Organisation der Gemeindeverwaltung Gemeindegesetz 10 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung 61 Abs 1 der Wiener Stadtverfassung Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeinderat Osterreich amp oldid 235469434