www.wikidata.de-de.nina.az
In Hessen ist die von den Wahlberechtigten gewahlte Gemeindevertretung das oberste kommunale Organ 1 der Gemeinde in den Stadten fuhrt sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung 2 sie besteht aus den Gemeindevertretern 3 die in den Stadten als Stadtverordnete bezeichnet werden 4 Sie beschliesst uber die Angelegenheiten der Gemeinde 5 kann aber die Beschlussfassung uber bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss oder den Gemeindevorstand ubertragen sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt die ausschliesslich ihr durch Gesetz ubertragen sind 6 Ferner uberwacht sie die gesamte Verwaltung 7 Die laufende Verwaltung 8 fuhrt dagegen der Gemeindevorstand in den Stadten fuhrt er die Bezeichnung Magistrat 9 Beide Organe sind Kollegialorgane Magistratsverfassung Alle anderen Lander Deutschlands ausser der Kommunalverfassung von Bremerhaven orientieren sich spatestens seit den Kommunalverfassungsreformen der 90er Jahre des 20 Jahrhunderts an dem Modell der suddeutschen Ratsverfassung mit einem kollegialen Gemeinderat und dem monokratischen Burgermeister Diese kommunalverfassungsrechtlich herausgehobene Organ Stellung haben die Burgermeister Oberburgermeister und Landrate in Hessen nicht die hessische Verfassung bezeichnet sie jedoch als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbande 10 Rechtsgrundlage fur die unechte Magistratsverfassung ist die Hessische Gemeindeordnung 11 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammensetzung 2 Aufgaben 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseZusammensetzung Bearbeiten Hauptartikel Kommunalwahlrecht Hessen Die Gemeindevertreter und die Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten werden bei den Kommunalwahlen gewahlt Dabei besteht die Moglichkeit des Kumulierens und Panaschierens Tritt nur eine Liste an sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewahlt Stehen mehrere Listen zur Wahl erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewahlt Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhangig von der Einwohnerzahl und betragt bei Einwohnerzahl Sitzebis zu 3 000 Einwohnern 15von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 23von 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern 31von 10 001 bis zu 25 000 Einwohnern 37von 25 001 bis zu 50 000 Einwohnern 45von 50 001 bis zu 100 000 Einwohnern 59von 100 001 bis zu 250 000 Einwohnern 71von 250 001 bis zu 500 000 Einwohnern 81von 500 001 bis zu 1 000 000 Einwohnern 93uber 1 000 000 Einwohnern 105Jede Gemeindevertretung kann beschliessen dass fur die nachste Wahlperiode die Zahl der Gemeindevertreter eine Einwohnerstufe niedriger oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl gewahlt wird Durch diese gesetzliche Bestimmung soll die Moglichkeit gegeben werden Kosten zu sparen und auch die Effizienz der Arbeit zu erhohen Aufgaben BearbeitenIn ihrer ersten Sitzung 12 im Jargon haufig konstituierende Sitzung genannt zu welcher der Burgermeister einladt 13 weitere Zustandigkeiten oder Befugnisse hat der Burgermeister in dieser Sitzung nicht konstituiert sich das Kollegium selbst durch die Wahl eines Vorsitzenden aus den eigenen Reihen Die Wahl des Vorsitzenden wird durch das an Jahren alteste Mitglied durchgefuhrt 14 im Jargon haufig auch Altersprasident in Anlehnung an die Bezeichnung in den Parlamenten genannt Diesem ist kraft Gesetzes vorlaufig die Leitung der Versammlung bis zur Wahl des Vorsitzenden ubertragen Danach ist die Gemeindevertretung konstituiert und kann nach Ubergabe der Versammlungsleitung wirksame Beschlusse fassen 15 Der Vorsitzende im Jargon oft als Parlamentsvorsteher bezeichnet leitet die Sitzung fortan und ist de jure der hochste Reprasentant der Gemeinde 16 De facto jedoch wird von den Burgern der in Hessen seit 1993 direkt gewahlte Burgermeister als solcher gesehen Bessere demokratische Legitimation durch Wahl von allen Burgern was aber von der Rechtslage nicht gedeckt ist anders ggf je nach Kommunalverfassungsvorschrift in den anderen Landern Deutschlands Nach der Selbst Konstituierung der Gemeindevertretung werden die Stellvertreter des Vorsitzenden gewahlt Weiterhin konnen die ehrenamtlichen Beigeordneten in einem Wahlgang nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden 17 Danach kann uber die Anzahl der Ausschusse und ihre Mitgliederzahl beschlossen werden sowie daruber welche Aufgaben an diese sowie den Gemeindevorstand ubertragen werden Die Gemeindevertretung uberwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschaftsfuhrung des Gemeindevorstands insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen und stellt den Haushaltsplan auf Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung uber die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehorde sowie alle Anordnungen bei denen die Aufsichtsbehorde dies ausdrucklich bestimmt hat mitzuteilen Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlusse in offentlichen Sitzungen Sitzungszwang Sie kann fur einzelne Angelegenheiten in eng begrenztem Rahmen die Offentlichkeit ausschliessen Nichtoffentliche Tagesordnungspunkte betreffen schutzwurdige Interessen einzelner Personen wobei diese in den meisten Gemeinden an den Gemeindevorstand delegiert sind sowie beispielsweise Grundstucksgeschafte bei denen der Gemeinde durch eine Veroffentlichung wirtschaftlicher Schaden entstehen konnte Beschlusse werden so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst 18 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt 19 Stimmenthaltungen und ungultige Stimmen zahlen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit 20 Die Vorentscheidungen und die hauptsachliche Arbeit findet in den Fach Ausschussen statt wo Antrage beraten und ggf abgeandert werden konnen 21 Der Ausschussvorsitzende ubergibt dann die Empfehlung des Ausschusses an die Gemeindevertretung zur Abstimmung Literatur BearbeitenGerhard Bennemann Rudolf Beinlich Frank Brodbeck Uwe Daneke Heinrich Gerhold Ernst Meiss Arnulf Simon Sven Teschke Walter Unger Stefan Zahradnik Michael Borchmann Wolfgang Schon Jurgen Dieter Kommunalverfassungsrecht Hessen Hessische Gemeindeordnung Hessische Landkreisordnung Gesetz uber kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz zur Starkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein Main Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Kommentare Loseblattausgabe ISBN 978 3 8293 0222 7Weblinks BearbeitenHessisches Kommunalrecht auf wahlrecht deEinzelnachweise Bearbeiten 9 Abs 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 9 Abs 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung HGO 49 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 49 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung HGO 50 Abs 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 51 Hessische Gemeindeordnung HGO 50 Abs 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 9 Abs 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 9 Abs 2 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung HGO Art 138 der Verfassung des Landes Hessen in der Fassung des Art 1 des Gesetzes vom 20 Marz 1991 GVBl I S 101 In Kraft ab 28 Marz 1991 In der Fassung der Bekanntmachung vom 5 Marz 2005 GVBl I S 142 mit etlichen nachfolgenden Anderungen 56 Abs 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 56 Abs 2 Hessische Gemeindeordnung HGO 57 Abs 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung HGO David Rauber Matthias Rupp Katrin Stein Helmut Schmidt Gerhard Bennemann Thomas Euler Tim Ruder Andreas Stohr Hessische Gemeindeordnung Kommentar 2017 57 Seite 2 3 Absatz 57 Abs 3 Hessische Gemeindeordnung HGO 55 Abs 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 54 Abs 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung HGO 54 Abs 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung HGO 54 Abs 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung HGO 62 Abs 1 und 2 Hessische Gemeindeordnung HGO Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeindevertretung Hessen amp oldid 217891636