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Die Hessische Gemeindeordnung HGO regelt die Zustandigkeiten Befugnisse und Rechte der Gemeinden sowie die Institution Organisation und Aufbau der gemeindlichen Gremien in Hessen BasisdatenTitel Hessische GemeindeordnungAbkurzung HGOArt LandesgesetzGeltungsbereich HessenRechtsmaterie KommunalrechtFundstellennachweis GVBl II 331 1Ursprungliche Fassung vom 21 Dezember 1945 GVBl 1946 S 1 Inkrafttreten am 24 Januar 1946Neubekanntmachung vom 7 Marz 2005 GVBl I S 142 Letzte Neufassung vom 25 Februar 1952 GVBl I S 11 Inkrafttreten derNeufassung am 5 Mai 1952Letzte Anderung durch Art 1 G vom 16 Dezember 2011 GVBl I S 786 Inkrafttreten derletzten Anderung 24 Dezember 2011 Art 17 G vom 16 Dezember 2011 Weblink HGO VolltextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Aufbau der HGO 3 Geschichte 4 Gemeindename und Bezeichnungen 5 Organe der Gemeinde Stadt 5 1 Allgemeines 5 2 Gemeindevertretung 5 2 1 Vorsitzender der Gemeindevertretung 5 2 2 Ausschusse der Gemeindevertretung 5 3 Gemeindevorstand 5 3 1 Kommissionen 5 4 Burgermeister 5 5 Ortsbeirate 5 6 Auslanderbeirat 5 7 Sonstige Gremien 5 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 5 9 Burgerentscheide 5 9 1 Verfahren 5 9 2 Probleme 5 10 Eilausschuss 6 Haushaltswesen 6 1 Haushaltsplan und Haushaltssatzung 6 2 Vermogens und Verwaltungshaushalt 6 3 Gebuhrenhaushalte 6 4 Mittelfristplanung 6 5 Nachtragshaushalte 6 6 Uber und Ausserplanmassige Ausgaben Vorlaufige Haushaltsfuhrung 6 7 Kredite Kassenkredite Burgschaften 6 8 Haushaltsuberwachung Prufung der Gemeindefinanzen 6 9 Wirtschaftliche Betatigung der Gemeinde 7 Kommunalaufsicht 8 Kritik an einzelnen Regelungen der HGO 8 1 Stellung des direkt gewahlten Burgermeisters 8 1 1 Aufwand und Nutzen der Wahlrechtsreform 8 1 2 Verzerrung der Wahlergebnisse durch Heilungsvorschriften 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseAllgemein BearbeitenSie regelt die Einzelheiten die aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art 137 Abs 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen umgangssprachlich auch Hessische Verfassung oder HV folgen Art 28 Abs 1 S 2 Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland GG bestimmt dass das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben muss die aus allgemeinen unmittelbaren freien gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist Die Gemeinden mussen das Recht haben alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln Daneben konnen den Gemeinden staatliche Aufgaben ubertragen werden Die hessische Gemeindeordnung ist seit 1945 vielfach geandert worden die letzte grossere Anderung von 2005 GVBl I S 53 1 ist seit dem 1 April 2005 in Kraft GVBl 2005 I S 142 2 Die HGO regelt im Einzelnen den Aufbau und Geschaftsgang die Zustandigkeit sowie die Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie der Gemeindevertretung in Stadten Stadtverordnetenversammlung und der Vorsitzenden dieser Organe Vorsitzender der Gemeindevertretung bzw in den Stadten Stadtverordnetenvorsteher genannt Neben dem Beschlussorgan Gemeindevertretung bestimmt die HGO als Verwaltungsorgan den Gemeindevorstand in den Stadten Magistrat genannt die Regelungen folgen dem Modell der unechten Magistratsverfassung Ferner regelt sie die Zustandigkeiten Befugnisse und Rechte des Burgermeisters in den sog Sonderstatus Stadten auch als Oberburgermeister bezeichnet des Ortsbeirats des Auslanderbeirats usw Sie enthalt Bestimmungen uber die kommunale Finanzwirtschaft und regelt die Staatsaufsicht uber die Gemeinden Die HGO bildet mit der Hessischen Landkreisordnung HKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7 Marz 2005 GVBl 2005 I S 183 ff dem Hessischen Kommunalwahlgesetz KWG sowie der Hessischen Kommunalwahlordnung KWO die Kommunalverfassung in Hessen Aufbau der HGO BearbeitenDie HGO regelt folgende Sachverhalte Grundlagen der Gemeindeverfassung 1 bis 28 Verwaltung der Gemeinde 29 bis 91 Gemeindewirtschaft 92 bis 134 Kommunalaufsicht 135 bis 146 Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbande 147 Ubergangs und Schlussvorschriften 148 bis 156Geschichte Bearbeiten Erste Gemeindeordnung nach dem Zweiten Weltkrieg erste Seite Ende 1945 in HessenDie Gross Hessische Gemeindeordnung vom 21 Dezember 1945 3 war die erste Nachkriegs Gemeindeordnung in einem westdeutschen Land und loste die Deutsche Gemeindeordnung vom 30 Januar 1935 RGBl 1935 I S 49 ff 4 ab Die Ablosung dieser ersten HGO durch die Hessische Gemeindeordnung vom 25 Februar 1952 5 brachte eine Einschrankung des Kreises der ehrenamtlich verwalteten Gemeinden Auch wurde die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten beschrankt Die HGO 1952 trug noch dem Umstand Rechnung dass es in Hessen bis dahin zwei verschiedene Gemeindeverfassungstypen gab Einmal Gemeinden mit Magistratsverfassung und zum anderen Gemeinden mit Burgermeisterverfassung In Gemeinden unter 3 000 Einwohnern in denen bisher die Verwaltung der Gemeinde bei dem Burgermeister lag konnte die Hauptsatzung bestimmen dass der Burgermeister nach den Bestimmungen der Burgermeisterverfassung weiterhin Gemeindevorstand war Er fuhrte den Vorsitz in der Gemeindevertretung An deren Sitzungen hatten auch die Beigeordneten teilzunehmen Die Beigeordneten standen dem Burgermeister bei der Erfullung seiner Aufgaben zur Seite sie waren an seine Weisungen gebunden Sie durften nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein 6 Im Main Taunus Kreis gab es beispielsweise bis 1976 zwei Gemeinden mit Burgermeisterverfassung die Gemeinden Ehlhalten und Wildsachsen 7 In Gemeinden mit nicht mehr als einhundert Einwohnern lag die Verwaltung bei der Gemeindeversammlung und dem Burgermeister Die Gemeindeversammlung bestand aus den wahlberechtigten Burgern und trat an die Stelle der Gemeindevertretung 8 Eine solche Gemeinde mit Gemeindeversammlung war beispielsweise Frau Nauses im fruheren Landkreis Dieburg Diese Sonderregelungen fur kleine Gemeinden waren 1977 nach Abschluss der Gebietsreform in Hessen uberholt obsolet und wurden abgeschafft Gemeindename und Bezeichnungen BearbeitenDie Gemeinden haben das Recht ihre bisherigen Namen zu fuhren Wenn eine Anderung des Gemeindenamens eine Anderung der Schreibweise oder die Beifugung von Unterscheidungsmerkmalen angestrebt wird liegt die Entscheidung beim Hessischen Innenminister als der obersten Aufsichtsbehorde Wenn Gemeindeteile besonders benannt werden sollen entscheidet die Gemeinde selbst Das Unterscheidungsmerkmal ist ein Hinweis auf die geografische Lage wie am Main oder im Taunus und soll dazu dienen einer Verwechselung mit gleichnamigen anderen Gemeinden in Deutschland vorzubeugen Nach Abschluss der Gebietsreform machte der hessische Innenminister im Jahr 1982 eine Liste von 56 Gemeinden mit derartigen staatlich anerkannten Unterscheidungsmerkmalen bekannt 9 In der Folgezeit sind noch funf Gemeinden hinzugekommen Liederbach Taunus am 1 Januar 1988 10 Langen Hessen am 1 Januar 1995 11 Weimar Lahn am 1 Februar 2002 12 Russelsheim am Main am 27 Juli 2015 13 Munster Hessen am 28 Marz 2017 14 Einem Antrag einer Gemeinde auf Beifugung eines Unterscheidungsmerkmals zu ihrem Namen muss ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegen Dem Antrag sind weiterhin befurwortende Stellungnahmen des Hessischen Statistischen Landesamtes des zustandigen Hessischen Staatsarchivs und des Hessischen Landesamtes fur Bodenmanagement und Geoinformation beizufugen 15 191 Gemeinden durfen die Bezeichnung Stadt fuhren In 60 Fallen wurde dieses Recht durch die Hessische Landesregierung verliehen Es gilt derzeit ein Schwellenwert von 13 000 Einwohnern wenn eine Gemeinde einen Erfolg versprechenden Antrag stellen will und zugleich eine beispielhafte gemeindliche Aufbauarbeit nachweisen kann Die Gemeinden konnen auch andere Bezeichnungen die auf der geschichtlichen Vergangenheit der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen weiterfuhren Der Minister des Innern kann nach Anhorung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder andern Die haufigste Bezeichnung ist das vorangestellte Bad fur Kurorte Auch Bezeichnungen wie Marktflecken Universitatsstadt Wissenschaftsstadt Barbarossastadt Landeshauptstadt oder Kreisstadt sind auf gleiche Weise staatlich anerkannt worden 16 Organe der Gemeinde Stadt BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Bei der Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung handelt es sich nicht um ein Parlament im materiellen Sinne Die Gemeindevertretung ist trotz der in der HGO angelegten Elemente der Gewaltenteilung ein Bestandteil der Verwaltung Samtliches Ortsrecht Satzungen etc ist abgeleitetes Recht Die Gemeindevertretung hat keine unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis Deutlich formuliert 29 Abs 1 HGO Die Burger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Burgermeisters sowie durch Burgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil Neben der Moglichkeit von Burgerentscheiden eroffnet die Gemeindeordnung auch den Weg fur Burgerbegehren Ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen Ausschusse Fraktionen usw mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag ist deshalb nicht moglich BezeichnungenGemeinde Stadt Stadt uber 50 000 EinwohnerGemeindevorstand Magistrat MagistratBeigeordneter Stadtrat 1 Stadtrat 1 Erster Beigeordneter 2 Erster Stadtrat 2 Burgermeister 2 Burgermeister Burgermeister Oberburgermeister 1 auch oft mit einer Fachbezeichnung wie Baustadtrat Kammerer usw 2 allgemeiner Vertreter des Verwaltungschefs im Amt Gemeindevertretung Bearbeiten in Stadten Stadtverordnetenversammlung Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von den wahlberechtigten Einwohnern auch Burger genannt der Gemeinde gewahlt Die Wahlen sind personenbezogen kumulieren und panaschieren ist moglich Jeder Wahler hat so viele Stimmen wie Vertreter zu wahlen sind die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschlage verteilen kann Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben 1 Abs 4 Kommunalwahlgesetz KWG Es ist ebenfalls moglich einzelne Bewerber zu streichen Die Wahlzeit beginnt am 1 April des Wahljahres Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat Marz statt soweit die jeweilige Kommunalvertretung nicht beschliesst die Wahl mit einer Europa Bundestags oder Landtagswahl oder mit einer Volksabstimmung oder einem Volksentscheid zusammenzulegen Die Gemeindevertretung beschliesst uber die Angelegenheiten der Gemeinde soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt 50 Abs 1 Satz 1 HGO Vorsitzender der Gemeindevertretung Bearbeiten Die Gemeindevertretung wahlt einen Vorsitzenden in Stadten Stadtverordnetenvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter umgangssprachlich auch Parlamentsvorsteher genannt Sie regelt ihr Verfahren durch eine Geschaftsordnung Der Vorsitzende hat ausser der Vorbereitung und Leitung der Sitzung mit den Verhandlungen des Beschlussorgans 57 60 HGO eine Reihe weiterer durch Gesetz HGO bestimmter Aufgaben Aussendarstellung des Beschlussorgans 57 Abs 3 HGO Abhaltung einer oder mehrerer Burgerversammlungen 8a Abs 2 und 3 HGO Sammlung der Anzeigen von Tatigkeiten der Gemeindevertreter zur Vermeidung moglicher Interessenkonflikte 26a HGO Entgegennahme der Mitteilungen uber die Bildung von Fraktionen und ihrer Vorstande 36a Abs 2 HGO die Amtseinfuhrung und Verpflichtung des Burgermeisters und der Beigeordneten 46 Abs 1 HGO Feststellung der Beschlussfahigkeit der Gemeindevertretung 53 Abs 1 HGO Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit 55 Abs 1 HGO usw Ausschusse der Gemeindevertretung Bearbeiten Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlusse Ausschusse bilden 62 Abs 1 Satz 1 HGO Der Finanzausschuss meist gekoppelt mit dem Hauptausschuss Haupt und Finanzausschuss HFA ist der einzige Pflichtausschuss der Gemeinde Ein Finanzausschuss ist zu bilden 62 Abs 1 Satz 2 HGO Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschusse auflosen und neu bilden 62 Abs 1 Satz 4 HGO Sie kann auch bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschussen widerruflich zur endgultigen Beschlussfassung ubertragen 62 Abs 1 Satz 4 HGO Fur den Geschaftsgang eines Ausschusses gelten die Vorschriften fur die Gemeindevertretung uber die Offentlichkeit 52 HGO Beschlussfahigkeit 53 HGO Abstimmungen 54 HGO und Wahlen 55 HGO die Abwahl des Ausschussvorsitzenden und seiner Vertreter 57 Abs 2 HGO die Einberufung Ladung und Sitzungsleitung sowie die Ausfuhrung der Ausschussbeschlusse 58 Abs 1 bis 4 HGO das Benehmen mit dem Gemeindevorstand hinsichtlich der Festsetzung der Tagesordnung und des Zeitpunktes der Ausschuss Sitzung 58 Abs 5 Satz 1 HGO sinngemass Die Ausschusse haben uber ihre Tatigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten 62 Abs 1 Satz 4 HGO Gemeindevorstand Bearbeiten in Stadten Magistrat Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen aus dem Burgermeister als Vorsitzenden dem Ersten Beigeordneten dem allgemeinen Vertreter des Burgermeisters bei dessen Verhinderung 47 Satz 1 HGO und mindestens einem weiteren Beigeordneten 65 Abs 1 HGO Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewahlt die hauptamtlichen Beigeordneten werden auf eine Amtszeit von sechs Jahren die restlichen Beigeordneten auf die Amtszeit der Gemeindevertretung gewahlt 39a HGO Meist finden die Wahlen schon in der konstituierenden d h ersten Sitzung der Gemeindevertretung statt Die Amtszeit des Gemeindevorstandes der vorhergehenden Wahlperiode endet erst mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes 41 HGO Weiterfuhrung der Amtsgeschafte Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder darf die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht uberschreiten 44 Abs 2 Satz 3 HGO Der Gemeindevorstand wickelt die Geschafte der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung im Rahmen der zur Verfugung stehenden Mittel ab 66 Abs 1 Satz 1 HGO Kommissionen Bearbeiten Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschaftsbereiche sowie zur Erledigung vorubergehender Auftrage Kommissionen bilden die ihm unterstehen Kommissionen setzen sich aus dem Burgermeister als Vorsitzendem weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung und bei Bedarf aus sachkundigen Einwohnern zusammen 72 HGO Burgermeister Bearbeiten in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern Oberburgermeister Siehe Hauptartikel Burgermeister Hessen Der Burgermeister wird von den wahlberechtigten Einwohnern direkt gewahlt Die Amtszeit betragt sechs Jahre Ortsbeirate Bearbeiten Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiraten festlegen 81 Abs 1 Satz 1 3 HGO Der Ortsbeirat hat Vorschlagsrecht in allen seinen Ortsbezirk betreffenden Angelegenheiten 82 Abs 3 HGO Der vom Gremium gewahlte Vorsitzende tragt die Bezeichnung Ortsvorsteher Seine Aufgabe ist im Kleinen mit der des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar Er ladt zu den Sitzungen ein leitet diese und unterzeichnet das Protokoll Er vertritt den Ortsbeirat nach aussen z B gegenuber dem Gemeindevorstand der Gemeindevertretung und ihren Ausschussen Die Wahl der Ortsbeirate findet parallel zu den Kommunalwahlen alle funf Jahre statt Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den bisherigen Ortsvorsteher Wurde ein Ortsbeirat zum ersten Mal eingerichtet ladt der Burgermeister dazu ein 82 Abs 6 HGO Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und hochstens neun Mitgliedern Hat ein Ortsbezirk mehr als 8 000 Einwohner so besteht der Ortsbeirat aus hochstens 19 Mitgliedern 84 HGO Auslanderbeirat Bearbeiten In Gemeinden mit mehr als 1 000 auslandischen Einwohnern ist zwingend ein Auslanderbeirat einzurichten 84 HGO Wahlberechtigt sind volljahrige Auslander die seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnen 86 HGO Zudem wahlberechtigt sind Deutsche die in Deutschland die deutsche Staatsangehorigkeit erworben haben Die Wahlzeit betragt funf Jahre Sonstige Gremien Bearbeiten Als Interessenvertreter der Gemeinden und Stadte fungieren in Hessen der Hessische Stadte und Gemeindebund sowie der Hessische Stadtetag Sie werden bei Gesetzgebungsvorhaben des Landes die sich auf die Kommunen auswirken angehort Vielfach sind Gemeinden auch Mitglied in Vereinen die entweder Ziele verfolgen die im Interesse der Gemeinde liegen auf deren Entscheidungsfindung die Gemeinde Einfluss haben mochte oder in Vereinen die von der Gemeinde selbst initiiert wurden um kommunale Ziele zu erreichen In einigen hessischen Gemeinden werden durch die Hauptsatzung Kindern und Jugendlichen institutionalisierte Partizipationsmoglichkeiten eingeraumt wie sie in 4c HGO vorgesehen sind zum Beispiel im Jugendausschuss der Gemeindevertretung Die tatsachlichen Beteiligungsmoglichkeiten der Kinder und Jugendlichen variieren stark in den einzelnen Kommunen je nach Beteiligungsinteresse der handelnden Personen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Bearbeiten Jeder Gemeinde steht es offen Kinder und Jugendliche in angemessener Weise bei Planungen und Vorhaben zu beteiligen die deren Interessen beruhren 4c HGO So kann die Gemeinde etwa einen Kinder und Jugendbeirat bilden der sich aus politisch engagierten Kindern und Jugendlichen die in der betreffenden Stadt oder Gemeinde wohnhaft sind zusammensetzt Burgerentscheide Bearbeiten Die Einfuhrung von sog Burgerentscheiden wurde in Hessen in mehreren Etappen realisiert und seine heutige Form besteht nun seit dem 20 Dezember 2015 17 Die HGO unterscheidet in 8b Abs 1 zwei verschiedene Arten von Begehren Das Burgerbegehren Burger beantragen einen Burgerentscheid uber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde Das Vertreterbegeheren die Gemeindevertretung ersetzt die eigene Entscheidung durch einen Burgerentscheid In 8b Abs 2 HGO sind einige Ausschlusstatbestande geregelt welche nicht durch Burgerentscheid entschieden werden durfen Dies sind unter anderen Weisungsaufgaben und Angelegenheiten die dem Gemeindevorstand oder dem Burgermeister obliegen Entscheidungen uber die Haushaltssatzung und den Jahresabschluss nach 112 HGO Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses Entscheidungen uber Rechtsmittelverfahren und gesetzeswidrige Ziele Verfahren Bearbeiten Das Begehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand in Stadten Magistrat einzureichen und muss eine bestimmte Frage enthalten Fur die verschiedenen Begehren gelten die jeweiligen Fristen Uber die Zulassigkeit des Burgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung Das Begehren muss in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von 3 Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern von 5 sonstigen Gemeinden von 10 der amtlich ermittelten Wahlberechtigten bei der Einreichung unterzeichnet sein Die gestellte Frage gilt als in dem Sinne entschieden in dem sie von der Mehrheit der gultigen Stimmen beantwortet wurde Diese Mehrheit muss in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von 15 Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern von 20 sonstigen Gemeinden von 25 aller Stimmberechtigten getragen werden Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los Ein Burgerentscheid der die erforderliche Mehrheit erhalten hat hat die Wirkung eines endgultigen Gemeindebeschlusses und darf fruhestens nach drei Jahren abgeandert werden vgl 8b Abs 7 HGO Probleme Bearbeiten Die Entscheidung uber die Zulassung des Begehrens ist ein Verwaltungsakt 18 Welches Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Burgerbegehrens statthaft ist ist umstritten Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist die Feststellungsklage nach 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO statthaft 19 Nach einer anderen Ansicht die Verpflichtungsklage nach 42 Abs 1 Alt 2 VwGO statthaft 18 Es ist in der Rechtswissenschaft umstritten ob oder inwieweit ein beantragter Burgerentscheid der sich bspw gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet eine vollzugshemmende Wirkung hat damit durch die Ausfuhrung des Beschlusses nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden In 8b HGO findet sich hierzu keine Regelungen Nach der Grundregel des 66 Abs 1 S 3 Nr 2 HGO ist der Magistrat zur Ausfuhrung der Beschlusse der Gemeindevertretung verpflichtet sodass es zunachst keine aufschiebende Wirkung gibt Der Verwaltungsgerichtshof VGH Kassel beanstandet allerdings dass durch den Vollzug des Beschlusses der Gegenstand des Burgerbegehrens war der Sinn und Zweck desselben konterkariert werden wurde Nach dem VGH verpflichte das Demokratieprinzip Art 28 Abs 1 Art 20 Abs 1 und 2 Grundgesetz zur Berucksichtigung des Willens der Bevolkerung Demnach musse die Gemeinde grundsatzlich von einem Vollzug des angegriffenen Beschlusses absehen wenn ein ordnungsgemasser und nicht rechtsmissbrauchlicher Antrag auf Durchfuhrung eines Burgerentscheides fristgemass gestellt wird gleiches gelte fur eine Klage auf Zulassung des Burgerbegehrens sofern diese eingereicht wurde 20 Eine Ausnahme hiervon bilden besonders wichtige Interessen die einen sofortigen Vollzug gebieten 21 Damit kommt einem Burgerentscheid de facto Vollzugshemmung zu Allerdings wird kritisiert dass die Rechtsprechung diese entwickelte obwohl der Gesetzgeber im Rahmen mehrerer Reformen der HGO die Moglichkeit hatte eine solche zu normieren Eilausschuss Bearbeiten Mit dem Auftreten der COVID 19 Pandemie hat der Hessische Landtag am 24 Marz 2020 einen neuen 51a Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung in die HGO eingefugt Dort werden die Gemeinden ermachtigt in dringenden Angelegenheiten wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Grunde des offentlichen Wohls keinen Aufschub dulden einen Eilausschuss an Stelle der Gemeindevertretung entscheiden zu lassen Dieser ist soweit die Gemeindevertretung fur diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat der ohnehin bestehende Finanzausschuss Der Ausschuss kann in diesem Fall in nichtoffentlicher Sitzung tagen Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden Das Gesetz und damit 51 a treten am 31 Marz 2021 ausser Kraft Mit der vorubergehenden Aufgabenubertragung und dem Ausschluss vom Offentlichkeitsprinzip soll die Handlungsfahigkeit der Gemeinde auch in der aktuellen Krisenzeit gesichert werden Der Ausschuss darf auch die wichtigen Entscheidungen im Sinne von 9 Abs 1 HGO ausuben Die Ermachtigung ist entsprechend ihrer Bedeutung nach Inhalt Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Mass zu begrenzen Nachdem ein Eilentscheid getroffen wurde ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung unverzuglich schriftlich oder elektronisch zu informieren Zudem ist nach 53 Abs 2 HGO die Offentlichkeit zu informieren Die getroffene Entscheidung muss auf die Tagesordnung der nachst erreichbaren Sitzung der Gemeindevertretung genommen werden Die Vertretung soll damit die Moglichkeit bekommen den Eilentscheid zu genehmigen oder aufzuheben Dies gilt nicht wenn bereits im Rahmen der Ausfuhrung des Beschlusses Rechte Dritter entstanden sind Die Entscheidung uber die Einladung und die Aufnahme eines Antrages auf die Tagesordnung trifft im Eilausschuss der Ausschussvorsitzende Ihm obliegt die Prufung ob ein Antrag die Voraussetzungen des 51a erfullt und die Eilkompetenz gegeben ist Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet eine Ausschusssitzung einzuberufen wenn die Voraussetzungen des 56 Abs 1 Satz 2 gegeben sind Haushaltswesen BearbeitenDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Die Angaben zum Haushaltswesen sind veraltet Spatestens zum 1 Januar 2015 mussten alle hessischen Kommunen auf die Doppik umstellen angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Die Ausfuhrungen in diesem Artikel basieren auf der kameralistischen Buchfuhrung Zunehmend wird statt dieser die kaufmannische DOPPelte Buchfuhrung in Konten Soll und Haben Doppik genutzt Von der Umstellung auf Doppik erhofft man sich u a mehr Kostentransparenz verschiedene Kostenvorteile und ein insgesamt effizienteres Arbeiten So soll durch die Doppik insbesondere auch vermieden werden dass zu Lasten kunftiger Generationen gewirtschaftet wird Die nach einer Umstellung geltenden Regularien sind unter Doppik beschrieben Neben der HGO ist fur die Haushaltsfuhrung der Gemeinde die Verordnung uber die Aufstellung und Ausfuhrung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchfuhrung 2009 Gemeindehaushaltsverordnung Verwaltungsbuchfuhrung GemHVO Vwbuchfg 2009 vom 2 April 2006 massgeblich die die Regeln der HGO konkretisiert Haushaltsplan und Haushaltssatzung Bearbeiten Der Haushaltsplan besteht aus der Haushaltssatzung mit Anlagen 97 Abs 2 und 4 HGO 2 GemHVO dem Verwaltungshaushalt dem Vermogenshaushalt und dem Stellenplan Der Haushaltsplan ist aus einer mittelfristigen Finanzplanung abzuleiten die der Gemeindevertretung mit dem Haushaltsplan vorzulegen ist 101 HGO Diese besteht aus einem Investitionsplan sowie einem Finanzplan Der Verwaltungsentwurf des Haushaltsplans wird im Gemeindevorstand beraten und ggf nach Einarbeitung von Anderungen durch den Gemeindevorstand festgestellt Ist ein Beigeordneter fur die Verwaltung des Finanzwesens Kammerer bestellt so bereitet dieser den Entwurf vor Der Kammerer ist zudem berechtigt eine personliche Stellungnahme beizufugen wenn seinem Vorschlag nicht entsprochen wird 97 Abs 1 HGO und seine Auffassung wahrend der Beratungen in der Gemeindevertretung und ihren Ausschussen zu vertreten 97 Abs 3 Satz 3 HGO Der vom Gemeindevorstand festgestellte Haushaltsplan wird in die Gemeindevertretung eingebracht und dort in offentlicher Sitzung der Gemeindevertretung beraten und beschlossen nachdem er im Finanzausschuss eingehend behandelt wurde Die Beratung im Finanzausschuss ist durch diese Aufgabe der einzige Pflichtausschuss der Gemeinde 97 Abs 3 HGO Die Gemeindevertretung beschliesst abschliessend uber Haushaltssatzung und Haushaltsplan Die Haushaltssatzung enthalt neben der Haushaltsermachtigung ggf die Festlegung der Kredite und Verpflichtungsermachtigungen sowie die maximale Hohe der Kassenkredite Die beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen soll spatestens einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Aufsichtsbehorde vorgelegt werden Die Aufsichtsbehorde pruft die Haushaltssatzung und verfugt bei problematischer Haushaltslage mit der Haushaltsgenehmigung ggf Auflagen und Bedingungen um beispielsweise die fortschreitende Verschuldung der Kommunen zu verhindern Die Aufsichtsbehorde hat dabei jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde als hohes Gut zu achten Genehmigungspflichtige Bestandteile des Haushaltsplans sind der Gesamtbetrag der Kredite fur Investitionen und Investitionsforderungsmassnahmen 103 Abs 2 HGO der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermachtigungen 102 Abs 4 HGO und der festgesetzte Hochstbetrag der Kassenkredite 105 Abs 2 HGO Sowohl der vom Gemeindevorstand festgestellte Entwurf als auch die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung sind offentlich auszulegen Vermogens und Verwaltungshaushalt Bearbeiten Ein zentrales Element der Kameralistik ist die Aufteilung des Haushaltsplans in einen Vermogens und einen Verwaltungshaushalt Der Vermogenshaushalt oder auch Investitionshaushalt enthalt alle vermogenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde also alle Finanzvorfalle die sich vermogenserhohend oder vermogensmindernd auswirken Hierunter fallen zum Beispiel Ausgaben fur den Strassenbau oder Einnahmen aus dem Verkauf von stadtischen Grundstucken Die laufenden Ausgaben und Einnahmen also alles was nicht im Vermogenshaushalt steht wird im Verwaltungshaushalt dargestellt Die Abgrenzung ist aus Sicht der kaufmannischen Buchfuhrung gewohnungsbedurftig Der Bau des Rathauses ist im Vermogenshaushalt zu veranschlagen die Reparatur desselben im Verwaltungshaushalt Schulden zur Finanzierung von Investitionen werden im Vermogenshaushalt gezeigt Es besteht die Pflicht eine Mindestzufuhrung vom Verwaltungshaushalt zum Vermogenshaushalt in Hohe der laufenden Zinsen und Tilgung der Kredite zu leisten Diese Zufuhrung wird im Verwaltungshaushalt als Ausgabe im Vermogenshaushalt als Einnahme gezeigt Die historische entstandene Trennung dieser beiden Haushalte wird mit Einfuhrung der Doppik s u aufgehoben Gebuhrenhaushalte Bearbeiten Bestandteil des Haushaltsplanes sind die Gebuhrenhaushalte etwa fur Wasserver und entsorgung oder Mullabfuhr Auch hier werden wie in allen anderen Unterabschnitten des Haushaltsplanes Einnahmen und Ausgaben gegenubergestellt und ein Zuschussbedarf bzw Uberschuss ermittelt Gebuhrenhaushalte sollen jedoch grundsatzlich im Plan ausgeglichen sein Eine Subvention des jeweiligen Gebuhrenhaushaltes die Gebuhren decken nicht die Kosten der jeweiligen Dienstleistung ist eigentlich nicht erlaubt aber vielfach Praxis Insbesondere gilt dies fur Kindergartengebuhren die in keiner Gemeinde kostendeckend sind Aber auch andere Gebuhrenhaushalte sind oftmals entgegen dem Gesetzeswortlaut subventioniert Im Gegenzug darf die Gemeinde keine Gewinne im Gebuhrenhaushalt erzielen Ergeben sich Uberschusse in einzelnen Gebuhrenhaushalten so mussen diese in zweckgebundene Gebuhrenausgleichsrucklagen fliessen Diese dienen dem Ausgleich von Schwankungen mussen jedoch nach wenigen Jahren aufgelost werden Mittelfristplanung Bearbeiten 101 HGO schreibt vor das eine revolvierende Finanzplanung fur die jeweils nachsten 5 Jahre beginnend mit dem laufenden Haushaltsjahr zu erstellen ist Dies ist mindestens jahrlich fortzuschreiben Basis dieser Finanzplanung ist eine Investitionsplanung der Gemeinde Dieses Investitionsprogramm bedarf der Zustimmung durch die Gemeindevertretung im Regelfall zusammen mit dem Haushaltsplan Fur die Erstellung einer Finanzplanung sind Annahmen uber die Entwicklung der Steuereinnahmen sowie der Ausgaben der Gemeinde zu machen Hierzu liefert das Innenministerium des Landes Hessen Orientierungsdaten Zweck der Mittelfristplanung ist dass die Gemeinde rechtzeitig geeignete Massnahmen trifft um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berucksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfahigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern Im August 2005 hat das hessische Innenministerium eine Leitlinie zur Konsolidierung der Kommunalen Haushalte s Weblinks herausgegeben die die Finanzplanung konkretisiert Nachtragshaushalte Bearbeiten Der Haushaltsplan bzw die Haushaltssatzung kann durch einen Nachtragshaushalt geandert werden 97 HGO Diese Anderung kann jederzeit bis zum Ende des betroffenen Haushaltsjahres vorgenommen werden Dies wird die Gemeindevertretung vornehmen um fur Investitionen die innerhalb des Jahres beschlossen werden Geldmittel bereitzustellen Umgekehrt besteht die Pflicht unverzuglich eine Nachtragssatzung zu erlassen wenn es sich ergibt dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder der veranschlagter Fehlbetrag sich wesentlich erhohen und des nur durch den Nachtragshaushalt moglich ist einen rechnerischen Haushaltsausgleich zu erreichen oder zusatzliche oder erhohte Ausgaben anfallen die im Verhaltnis zu den gesamten Ausgaben einen erheblichen Umfang haben oder Ausgaben fur bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsforderungsmassnahmen geleistet werden sollen oder Anderungen des Stellenplans vorgenommen werden sollen Keine Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes besteht bei unerheblichen Mehrausgaben unabweisbaren Instandsetzungen Kreditumschuldung oder Personalkostensteigerung aufgrund Tarifabschlussen Das Procedere der Aufstellung und Verabschiedung des Nachtragshaushaltes entspricht dem des regularen Haushaltes Uber und Ausserplanmassige Ausgaben Vorlaufige Haushaltsfuhrung Bearbeiten Es kann vorkommen dass ausgabenwirksame Entscheidungen wahrend des laufenden Haushaltsjahres getroffen werden mussen die nicht im Haushaltsplan vorgesehen waren In diesem Fall spricht man von uber bzw ausserplanmassigen Ausgaben Diese sind dann zulassig wenn sie unvorhersehbar waren und unabweisbar sind 100 HGO Aufgrund der Dringlichkeit entscheidet der Gemeindevorstand Bei erheblichen Mehrausgaben ist vorab die Zustimmung der Gemeindevertretung notwendig Ist bis zum Beginn des Haushaltsjahres der Haushalt noch nicht verabschiedet so greifen die Regeln der vorlaufigen Haushaltsfuhrung 99 HGO Steuer und Abgabesatze bleiben unverandert Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter Es durfen nur die Ausgaben getatigt werden zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die fur die Weiterfuhrung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind sie darf insbesondere Bauten Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermogenshaushalts fortsetzen fur die im Haushaltsplan eines Vorjahres Betrage vorgesehen waren Sind hierfur Kreditaufnahmen notwendig so sind diese hochstens in einem Volumen in Hohe eines Viertels des Vorjahrsvolumens zulassig Kreditumschuldungen sind jedoch moglichKredite Kassenkredite Burgschaften Bearbeiten Die Verschuldung der Gemeinde setzt sich zusammen aus den regularen Krediten der Gemeinde den Kassenkrediten dem auf die Gemeinde entfallenden Teil der Verschuldung von Verbanden den Schulden der Eigenbetriebe eventuell bestehenden Garantien und BurgschaftenDiese vielfaltigen Moglichkeiten Kreditaufnahmen an unterschiedlichen Stellen zu zeigen erschwert die Vergleichbarkeit des Schuldenstandes der Gemeinden Vergleichszahlen finden sich auf der Internetseite des Bundes der Steuerzahler Hessen Kredite dienen der Finanzierung von Investitionen und sind im Vermogenshaushalt zu zeigen Uber die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet die Gemeindevertretung Die Hohe des Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen bedarf der Zustimmung durch die Kommunalaufsicht 103 HGO Kassenkredite sind sozusagen der Dispositionskredit der Gemeinde Es handelt sich um kurzfristige Inanspruchnahmen wenn die Zahlungsausgange die Zahlungseingange der Gemeinde ubersteigen Diese werden im Verwaltungshaushalt gezeigt Da die Inanspruchnahme naturgemass schwankt ist im Haushaltsplan die Obergrenze der zulassigen Kassenkredite angegeben Auch wenn Kassenkredite formal kurzfristiger Natur sind und eigentlich nur die Liquiditat der Gemeinde sicherstellen sollen werden vielfach hohe Betrage uber Kassenkredite finanziert Dies ist insbesondere der Fall wenn Defizite des Verwaltungshaushaltes hieruber finanziert werden Eigentlich ist dies nicht zulassig 105 HGO Burgschaften und Garantien Die Gemeinde darf Burgschaften und Garantien nur im Rahmen der Erfullung ihrer Aufgaben ubernehmen Auch hier ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehorde notwendig sofern die Betrage nicht unerheblich sind 104 HGO Haushaltsuberwachung Prufung der Gemeindefinanzen Bearbeiten Es bestehen eine Reihe von Instrumenten die korrekte Verwendung der Geldmittel der Gemeinde sicherzustellen Trennung von Gemeindekasse und Gemeindevorstand Die Zahlungen werden durch die zustandigen Mitglieder der Gemeindevorstandes oder von ihnen bevollmachtigte Mitarbeiter angewiesen und durch die Gemeindekasse die selbst nicht anweisen darf ausgefuhrt Hierdurch ist das 4 Augen Prinzip gewahrleistet 110 HGO Haushaltsuberwachungslisten Die Gemeindevertretung hat das Recht sich mittels Haushaltsuberwachungslisten HUL bei Bedarf die Mittelverwendung nachweisen zu lassen Jahresrechnung Die Jahresrechnung ist binnen 4 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen 112 HGO Rechnungsprufung Das Rechnungsprufungsamt pruft die Haushaltsfuhrung daraufhin ob der Haushaltsplan eingehalten ist die Buchungen vorschriftsmassig erfolgten und ob die Jahresabschlusse die Vermogens Finanz und Ertragslage der Gemeinde zutreffend darstellen 128 HGO Wirtschaftliche Betatigung der Gemeinde Bearbeiten Die hessischen Gemeinden konnen und mussen sich auch auf wirtschaftlichem Gebiet betatigen Zu diesem Zweck konnen sie sich kommunaler Unternehmen unterschiedlichster Rechtsformen bedienen wenn die Beteiligung nicht direkt von der Gemeinde durchgefuhrt wird Eigenbetriebe Eigengesellschaften Kapitalbeteiligungen Zweckverbande usw Traditionell ist in vielen Gemeinden die Wasserver und entsorgung als Eigenbetrieb oder als GmbH Eigengesellschaft organisiert Zunehmend gliedern die Gemeinden auch Bereiche wie Gebaudereinigung Immobilienverwaltung Datenverarbeitung oder Touristik aus dem Verwaltungsbereich aus Eine Gemeinde arbeitet oftmals und in unterschiedlichsten Rechtsformen innerhalb der Gemeinde und uber Gemeindegrenzen hinaus mit anderen Gemeinden zusammen Zu diesem Zweck konnen Zweckverbande z B fur die Abwasserbeseitigung eingesetzt werden wenn dies geografisch sinnvoll ist Die Mitgliedschaft in einem Rechenzentrum wie der ekom21 bietet die Moglichkeit kommunale Dienstleistungen in sinnvollen Grossenordnungen organisieren zu konnen Der Vorteil ist dabei dass die ausgegliederten Bereiche nicht mehr den Kreditrahmen der Gemeinde belasten und selbststandiger und wirtschaftlicher Arbeiten konnen als dies im Rahmen der kommunalen Haushaltsfuhrung moglich ist Insbesondere in kostenrechnenden Einrichtungen fuhrt die Abtrennung zu hoherer finanzieller Transparenz Nachteilig wirkt sich der Verlust an politischer Kontrolle aus Zudem sind ausgegliederte Bereiche vielmals immer noch nun aber wenigstens offen ausgewiesene Zuschussbetriebe Bis zur Hessischen Kommunalrechtsnovelle 2005 GVBl I S 54 unterschied sich die hessische Regelung der wirtschaftlichen Betatigung der Gemeinden in 121 HGO von den meisten anderen Gemeindeordnungen dadurch dass hier die sog Subsidiaritatsklausel nicht ausdrucklich genannt wurde In den meisten anderen Gemeindeordnungen der Lander und auch in der Vorgangernorm des 67 Abs 1 Nr 3 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 war schon immer ausdrucklich fur die Errichtung eines kommunalen Unternehmens das Erfordernis aufgestellt dass der offentliche Zweck der das kommunale Unternehmen rechtfertigt nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfullt wird oder erfullt werden kann Aber auch ohne diese ausdruckliche Subsidiaritatsklausel wurde aufgrund der Bindung an den offentlichen Zweck zwar davon ausgegangen dass die Kommunalwirtschaft auch unter der bis 2004 geltenden hessischen Gemeindeordnung subsidiar ist denn es fehlt an einem offentlichen Zweck fur die wirtschaftliche Betatigung wenn diese Aufgabe durch andere besser oder wirtschaftlicher erfullt werden kann Dennoch entschied sich nunmehr auch der hessische Gesetzgeber eine solche echte Subsidiaritatsklausel ins Gesetz aufzunehmen Dies hat nach Auffassung der Landesregierung den Zweck die Gemeinde vor uberflussigen wirtschaftlichen Risiken zu bewahren und die Privatwirtschaft vor einer Beeintrachtigung ihrer berechtigten Interessen zu schutzen Hessischer Landtag 16 Wahlperiode Drucksache 16 2463 S 59 22 Diese Einschrankung gilt allerdings nicht fur Tatigkeiten die bereits vor dem 1 April 2004 ausgeubt wurden Kommunalaufsicht BearbeitenDie Kommunalaufsicht ist in den 135 ff HGO geregelt Diese soll sicherstellen dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden Kommunalaufsicht in Hessen Ubersicht Betroffene Gebietskorperschaft Aufsichtsbehorde obere Aufsichtsbehorde oberste AufsichtsbehordeLandeshauptstadt Wiesbaden und Stadt Frankfurt Hessisches Ministerium des Inneren und fur Sport Gemeinden uber 50 000 Einwohner Regierungsprasidium Hessisches Ministerium des Inneren und fur Sport Gemeinden unter 50 000 Einwohner Landrat Regierungsprasidium Hessisches Ministerium des Inneren und fur SportDer Kommunalaufsicht stehen folgende Mittel zur Verfugung Die Unterrichtung 137 HGO Die Beanstandung 138 HGO Die Anweisung 139 HGO Die Ersatzvornahme 140 HGO Die Bestellung eines Beauftragten 141 HGO Die Auflosung der Gemeindevertretung 141a HGO Der Selbsteintritt der hoheren Aufsichtsbehorde 141b HGOGrundsatzlich sind alle diese Massnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht Verwaltungsakte Gegen diese ist grundsatzlich die Anfechtungsklage nach 42 Abs 1 Alt 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO statthaft 142 HGO kann als Landesrecht keine aufdrangende Sonderzuweisung sein und hat insoweit nur deklaratorische Wirkung Auch die Genehmigung ist ein Mittel der Kommunalaufsicht 143 HGO gegen das Versagen der Genehmigung ist grundsatzlich die Verpflichtungsklage nach 42 Abs Alt 1 VwGO statthaft Im Rahmen der Fachaufsicht bei Auftragsangelegenheiten oder Aufgaben nach Weisung handelt es sich mangels Aussenwirkung nicht um Verwaltungsakte 23 24 es sei denn der geschutzte Selbstverwaltungsbereich Art 28 Abs 2 S 1 Grundgesetz Art 137 Abs 1 und 3 Hessische Verfassung ist beeintrachtigt oder es geht um die Feststellung ob ein Weisungsrecht besteht oder ob dieses uberschritten wurde 25 Ein Insolvenzverfahren uber das Vermogen der Gemeinde ist gemass 146 HGO unzulassig Kritik an einzelnen Regelungen der HGO BearbeitenStellung des direkt gewahlten Burgermeisters Bearbeiten In Hessen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg die Verwaltungsstrukturen in den Kommunen auf der Grundlage der Deutschen Gemeindeordnung beibehalten Danach bestimmte die vom Volk gewahlte Gemeindevertretung den Burgermeister und den Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand unterstutzte einerseits den Burgermeister bei der Durchfuhrung seiner Amtsgeschafte schrankte seine Macht andererseits auch ein Seit 1992 werden in Hessen die Burgermeister direkt gewahlt Dieser direkten Legitimation durch die Wahlerschaft steht jedoch bislang keine entsprechende Anderung der HGO gegenuber die dem Burgermeister einen grosseren Handlungsspielraum einraumen wurde Der Burgermeister ist nach wie vor von den Beschlussen des Gemeindevorstands eingeschrankt und kann bestenfalls seine abweichende Auffassung zu den Beschlussen kund tun In Schleswig Holstein beispielsweise wurde mit Einfuhrung der Direktwahl des Burgermeisters das Organ Gemeindevorstand abgeschafft Durch das plebiszitare Element der kommunalen Selbstverwaltung werden beispielsweise unpopulare Massnahmen der Haushaltssicherung wie Schliessung von unwirtschaftlichen offentlichen Einrichtungen z B Schwimmbadern Buchereien Verwaltungszweigstellen insbesondere vor Kommunal und Burgermeisterwahlen gescheut Aufwand und Nutzen der Wahlrechtsreform Bearbeiten Die Wahlrechtsreform in Hessen hat vor allem fur die Wahlhelfer einen erheblichen zusatzlichen Aufwand zur Folge Die Gemeinden werden mit deutlich gestiegenen Kosten fur die Wahldurchfuhrung belastet Die Ermittlung der endgultigen Ergebnisse zieht sich uber mehrere Tage hin da die Einzelstimmen fur verschiedene Wahlhandlungen ausgezahlt und per EDV ausgewertet werden mussen Von den Fachleuten wird die Steigerung der Burgerbeteiligung und Partizipation deutlich in Frage gestellt Verzerrung der Wahlergebnisse durch Heilungsvorschriften Bearbeiten Das Wahlverfahren erfordert Heilungsvorschriften um die Folge erheblicher Verzerrungen des Wahlerwillens auszugleichen die das Wahlergebnis deutlich beeinflussen So ist das Wahlsystem von dem Wunsch gepragt die Zahl der gultigen Stimmen durch Umdeutung deutlich zu erhohen Die gesetzlich vorgesehene Interpretation des Wahlerverhaltens ist fur den Laien nicht durchschaubar Literatur BearbeitenGerhard Bennemann Rudolf Beinlich Frank Brodbeck u a Kommunalverfassungsrecht Hessen Hessische Gemeindeordnung Hessische Landkreisordnung Gesetz uber kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz zur Starkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein Main Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Kommentaresammlung Stand 2007 Loseblattausgabe ISBN 978 3 8293 0222 7 in 1 Daniela Birkenfeld Pfeiffer Alfons Gern Kommunalrecht Hessen 5 Auflage 2010 ISBN 3 8329 5928 9 Friedhelm Foerstemann Die Gemeindeorgane in Hessen Systematische Darstellung der Zustandigkeiten und des Verfahrens der Gemeindeorgane sowie der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder 6 Auflage 2001 ISBN 3 555 40285 4 Georg Hermes Thomas Gross Landesrecht Hessen 7 Auflage 2011 ISBN 3 8329 6260 3 Hans Meyer Michael Stolleis Hrsg Staats und Verwaltungsrecht fur Hessen 5 Auflage 2000 ISBN 3 7890 6760 1 David Rauber Matthias Rupp Katrin Stein Helmut Schmidt Gerhard Bennemann Thomas Euler Tim Ruder Andreas Stohr Hessische Gemeindeordnung 1 Aufl 2012 ISBN 3 8293 0982 1 Fritz W Schmidt Hessische Gemeindeordnung HGO mit Hessischer Landkreisordnung 2 Aufl 2008 ISBN 3 406 49745 4 Weblinks Bearbeitensiehe auch Hessischer Stadte und Gemeindebund Volltext der HGO In Hessenrecht GemHVO Vwbuchfg 2009 kameralistisch GemHVO Doppik Leitlinie zur Konsolidierung der Kommunalen Haushalte Vergleich der Finanzkennziffern der hessischen Gemeinden beim BdSEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Anderung der Hessischen Gemeindeordnung GVBl II 330 33 vom 31 Januar 2005 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 2005 Nr 3 S 54 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 388 kB Bekanntmachung der Anderung der Hessischen Gemeindeordnung GVBl II 330 33 vom 7 Marz 2005 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 2005 Nr 7 S 142 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 507 kB Deutsche Gemeindeordnung vom 21 Dezember 1945 In Der Hessische Ministerprasident Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1946 Nr 1 S 1 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 999 kB Damals zuerst noch als Deutsche Gemeindeordnung bezeichnet wie die nationalsozialistisch beeinflusste Deutsche Gemeindeordnung von 1935 Der Titel ist erst am 9 April 1946 in Gross Hessische Gemeindeordnung GVBl fur Gross Hessen 1946 S 99 berichtigt worden RGBl 1935 I Osterreichische Nationalbibliothek abgerufen am 9 Mai 2019 Deutsche Gemeindeordnung vom 25 Februar 1952 In Der Hessische Ministerprasident Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1952 Nr 4 S 11 155 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 4 9 MB 9 Abs 2 78 und 79 der HGO 1952 Archivakten der Kommunalaufsicht beim Main Taunus Kreis 9 Abs 3 und 80 der HGO 1952 Amtliche Schreibweise der Gemeindenamen und Beifugung von Unterscheidungsmerkmalen vom 26 Januar 1982 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Staatsanzeiger fur das Land Hessen 1982 Nr 6 S 271 Punkt 136 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 6 8 MB Beifugung eines Unterscheidungsmerkmals zum Gemeindenamen Liederbach vom 28 September 1987 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Staatsanzeiger fur das Land Hessen 1987 Nr 42 S 2091 Punkt 890 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 6 6 MB Beifugung eines Unterscheidungsmerkmals zum Gemeindenamen Langen vom 4 November 1994 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Staatsanzeiger fur das Land Hessen 1994 Nr 47 S 3439 Punkt 1100 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 4 6 MB Beifugung eines Unterscheidungsmerkmals zum Gemeindenamen Weimar vom 17 Januar 2002 In Der Hessische Minister des Inneren Hrsg Staatsanzeiger fur das Land Hessen 2002 Nr 5 S 447 Punkt 121 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 10 5 MB Beifugung eines Unterscheidungsmerkmals zum Gemeindenamen Russelsheim Erlass vom 27 Juli 2015 StAnz 33 2015 S 831 Memento vom 20 September 2016 im Internet Archive PDF Datei 1 2 kB Gebietsanderungen von Januar bis 2017 xlsx Statistisches Bundesamt archiviert vom Original abgerufen am 29 April 2017 Hessischer Landtag 16 Wahlperiode Drucksache 16 4621 vom 17 Januar 2006 Hessisches Ministerium des Innern und fur Sport Gemeinden und Landkreise Memento des Originals vom 21 April 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot verwaltung hessen de Gerhard Bennemann Praxis der Kommunalverwaltung Hessische Gemeindeordnung Hrsg Franz Dirnberger u a 62 Auflage Kommunal und Schulverlag Oktober 2020 Rn 3 ff a b Thomas Dunchheim Beck scher Online Kommentar Hessische Gemeindeordnung Hrsg Johannes Dietlein Markus Ogorek 14 Auflage C H Beck Munchen 1 Februar 2021 8b Rn 57 ff HessVGH HSGZ 2000 143 Daniela Birkenfeld Kommunalrecht Hessen 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 6096 1 Rn 295 m w N HessVGH NVwZ 1994 396 397 Drucksache 16 2463 PDF Hessischer Landtag 6 Juli 2004 abgerufen am 9 Mai 2019 BVerwG NVwZ 1983 610 Helmut Schmidt Praxis der Kommunalverwaltung Hessische Gemeindeordnung Hrsg Franz Dirnberger u a 62 Auflage Kommunal und Schulverlag Oktober 2020 142 Rn 5 Markus Ogorek Beck scher Online Kommentar Hessische Gemeindeordnung Hrsg Johannes Dietlein Markus Ogorek 14 Auflage C H Beck Munchen 1 Februar 2021 142 Rn 8 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4156510 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hessische Gemeindeordnung amp oldid 236021515