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Die Rechtsaufsicht ist im staatlichen Organisationsrecht eine Weisungsbefugnis und die Befugnis einer hierarchisch ubergeordneten Behorde Staatsaufsicht durch Uberprufung der Rechtmassigkeit ausuben zu durfen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Funktionen 3 Staatliches Organisationsrecht 4 Einzelfalle 5 International 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm Verwaltungsorganisationsrecht unterscheidet man zwischen Dienst Fach und Rechtsaufsicht Diese drei Formen werden von ranghoheren Behorden gegenuber rangniederen ausgeubt Uber und Unterordnung liegt vor wenn eine Behorde mit Weisungs und Anordnungsbefugnissen ausgestattet ist ubergeordnete Behorde und andere Behorden zu einem Handeln oder Unterlassen zwingen kann untergeordnete Behorde Dieses Subordinationsverhaltnis bildet die Grundlage fur die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht Sie hat die Aufgabe die Erfullung der gesetzlich festgelegten offentlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Behorden sowie die Gesetz und Rechtmassigkeit ihrer Verwaltungstatigkeit zu uberwachen und die Einhaltung der Bestimmungen des materiellen Rechts zu kontrollieren Zu letzterem gehort auch die Ermessenskontrolle im Sinne der rechtmassigen Handhabung von Ermessensspielraumen 40 VwVfG 1 Hier pruft die Aufsichtsbehorde allerdings ahnlich dem Verwaltungsgericht 114 Satz 1 VwGO nur ob eine Ermessensuberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt was der Fall sein kann wenn die nachgeordnete Behorde selbst aufgestellte Grundsatze der Ermessensbindung verletzt hat die Aufsichtsbehorde trifft hingegen keine eigene neue Ermessensentscheidung Nicht nur Behorden werden im Rahmen der Rechtsaufsicht auf rechtskonformes Handeln kontrolliert sondern auch Verwaltungstrager wie Gemeinden Gemeindeverbande oder andere juristische Personen des offentlichen Rechts die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen Beispielsweise untersteht die Industrie und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums des zustandigen Landes Funktionen BearbeitenDie Rechtsaufsicht erfullt zwei Funktionen und zwar die Rechtsbewahrungs und die Schutzfunktion 2 Wahrend die Rechtsbewahrungsfunktion die gesetzeskonforme Erfullung offentlicher Aufgaben betrifft und eine repressive Aufsicht darstellt wird die Schutzfunktion als praventive Aufsicht durch Beratung und Kommunikation wahrgenommen und soll repressives Eingreifen verhindern Ein Eingreifen wird erforderlich wenn behordliche Massnahmen nicht mit dem geltenden Recht ubereinstimmen Das geltende Recht umfasst samtliche offentlich rechtliche Normen einschliesslich offentlich rechtlicher Vertrage und Rechtsnormen der Behorden 3 Vorrang geniesst generell die Fachaufsicht dort wo sie stattfindet muss sie neben der Zweckmassigkeit auch die Rechtmassigkeit behordlichen Handelns prufen 4 Staatliches Organisationsrecht BearbeitenRechtsaufsicht nehmen die Aufsichtsbehorden durch Beobachtung Eingriff und Amtshilfe wahr Dabei beobachten die Aufsichtsbehorden das Verwaltungshandeln ihnen unterstellter Behorden durch planmassiges Sammeln und Auswerten von Informationen etwa durch bestehende Anzeige und Genehmigungspflichten um hierdurch Rechtsverstosse erkennen zu konnen Das Verwaltungshandeln muss in Einklang mit der gesamten Rechtsordnung stehen so dass das Grundgesetz als Ausgangspunkt dient und alle relevanten Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Gewohnheitsrecht und Ermessensentscheidungen zu beachten sind Bei letzteren pruft die Rechtsaufsicht ob Ermessensfehler vorliegen Uber oder Unterschreitung der Ermessensspielraume und Ermessensfehlgebrauch Stellt sie Rechtsverstosse fest entscheidet sie nach pflichtgemassem Ermessen uber ein Einschreiten Das geschieht durch Beanstandung etwa von fehlerhaften Verwaltungsakten Die Beanstandung ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit die jedoch die entstandene Aussenwirkung von Verwaltungsakten zunachst nicht beruhrt Weist die Aufsichtsbehorde die erlassende Behorde jedoch an einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu andern oder zuruckzunehmen selbst wenn er unanfechtbar geworden ist 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG kommt es auch zur Aussenwirkung Rechtswidrige begunstigende Verwaltungsakte konnen nach den Grundsatzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zuruckgenommen werden 5 Ausnahmen bilden Verwaltungsakte mit Geldleistung oder teilbarer Sachleistung die unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuruckgenommen werden konnen Kommt die beaufsichtigte Behorde dem aufsichtsrechtlichen Aufhebungsverlangen nicht nach kann die Rechtsaufsicht eine Ersatzvornahme durchfuhren Einzelfalle BearbeitenDer offentlich rechtliche Rundfunk ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom Februar 1961 1 Rundfunk Urteil dem staatlichen Einfluss entzogen oder hochstens einer beschrankten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen 6 Sie ist fur einige Rundfunkanstalten ausdrucklich vorgesehen etwa 54 WDR Gesetz und dem zustandigen Ministerprasidenten vorbehalten Auch alle Landesmedienanstalten sind nach den Landesmediengesetzen einer beschrankten Rechtsaufsicht unterworfen eine Fachaufsicht ist wegen des Gebots der Staatsferne bei beiden ausgeschlossen Eine Rechtsaufsicht beschrankt sich auf die Einhaltung der jeweiligen Landesrundfunkgesetze und Rundfunkstaatsvertrage 7 Die hierin enthaltenen Programmgrundsatze sind jedoch der Rechtsaufsicht entzogen weil dies eine staatliche Einflussnahme auf Auswahl Inhalt und Ausgestaltung bedeuten und damit dem Recht der Pressefreiheit nach Art 5 Abs 1 Satz 2 GG widersprechen wurde 8 Die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht der Rechts und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen 2 FinDAG Es ubt zwar gegenuber Kreditinstituten Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungsinstituten eine Aufsichtsfunktion aus doch ahnelt diese offentlich rechtliche Bankenaufsicht eher der Fachaufsicht und ist keine Staatsaufsicht Die Berechtigung zur Bankenaufsicht ergibt sich aus 6 Abs 1 KWG wobei die Bundesanstalt nach 6 Abs 3 KWG auch Anordnungen treffen kann Nur fur offentlich rechtliche Kreditinstitute besteht wegen ihres offentlich rechtlichen Status eine staatliche Rechtsaufsicht die bei Sparkassen von den Gemeinden und bei Landesbanken von den Landern wahrgenommen wird Nach 119 GemO BW ist die Rechtsaufsichtsbehorde von Gemeinden das Landratsamt als untere Verwaltungsbehorde fur Stadtkreise und grosse Kreisstadte das Regierungsprasidium obere Rechtsaufsichtsbehorde ist fur alle Gemeinden das Regierungsprasidium oberste Rechtsaufsichtsbehorde ist das Innenministerium Diese Kommunalaufsicht ist auf die Rechtsaufsicht beschrankt 9 so dass ein bloss unzweckmassiges kommunales Handeln unbeachtlich ist solange die Rechtmassigkeit eingehalten bleibt Verstosst zum Beispiel eine erteilte Baugenehmigung gegen das in 36 Abs 1 Satz 1 BauGB normierte kommunale Beteiligungsrecht fuhrt allein diese Missachtung des gesetzlich gewahrleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Baugenehmigung durch die Kommunalaufsicht 10 Offentlich rechtliche Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegen entgegen der fruher vertretenen Korrelatentheorie keiner Rechtsaufsicht Wegen der Trennung von Staat und Kirche sind sie keine staatlichen Selbstverwaltungskorperschaften International BearbeitenIn Osterreich wird die staatliche Aufsicht durch Rechtsaufsicht und Sachaufsicht in Deutschland Fachaufsicht betrieben Die Aufsicht uber Gemeinden wird in Rechtsaufsicht und Gebarungskontrolle aufgeteilt Unter letzterer wird das Recht auf Uberprufung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschliesslich ihrer Anstalten Betriebe und Unternehmungen auf Sparsamkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmassigkeit verstanden 11 In der Schweiz gibt es keine Rechtsaufsicht der Kantone uber die Gemeinden sie stehen vielmehr unter Rechtsaufsicht des Staatsrates Die Aufsicht des Bundes uber die Rundfunkveranstalter ist in der Schweiz Rechtsaufsicht und stellt sicher dass der offentliche Dienst in gesetzes und konzessionsgemasser Weise erfullt wird Einzelnachweise Bearbeiten Thomas Mann Gunter Puttner Hrsg Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis Band 1 2007 S 228 Gerhard Waibel Gemeindeverfassungsrecht Baden Wurttemberg 2007 S 227 Gerhard Waibel Gemeindeverfassungsrecht Baden Wurttemberg 2007 S 227 Gerhard Waibel Gemeindeverfassungsrecht Baden Wurttemberg 2007 S 232 BVerwG Urteil vom 23 Januar 1992 BVerwG 3 C 83 90 BVerfGE 12 205 261 Jutta Stender Vorwachs Hrsg Aspekte der Medienregulierung 2010 S 66 BVerfGE 59 231 258 Hans J Wolff Verwaltungsrecht Band II 1970 S 207 BVerwG Urteil vom 19 November 1965 Az BVerwG 4 C 133 65 Konrad Reuter Rechtsaufsicht uber die Gemeinden und Opportunitatsprinzip 1967 S 32Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4177199 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsaufsicht amp oldid 217166766