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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Die Korrelatentheorie war eine rechtswissenschaftliche Theorie die zur Zeit der Weimarer Republik vertreten wurde Sie diente dazu die Verfassungsmassigkeit einer staatlichen Rechtsaufsicht uber offentlich rechtliche Religions und Weltanschauungsgemeinschaften zu begrunden Die Korrelatentheorie und mit ihr die staatliche Rechtsaufsicht wird heute ganz uberwiegend als Verstoss gegen das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche abgelehnt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtlicher Hintergrund 2 Regelungen der Weimarer Reichsverfassung 3 Gang der Argumentation 4 Verfassungswidrigkeit der TheorieGeschichtlicher Hintergrund BearbeitenIm Zuge der Reformation kam es in Deutschland zur Einsetzung der evangelischen Landesfursten als Notbischofe Dieses Landesherrliche Kirchenregiment fuhrte in den evangelischen Landeskirchen zu einer Fremdbestimmung durch den Staat Der Landesfurst ubte als Landesbischof seiner Kirche die iura in sacra also die innerkirchlichen Leitungsrechte aus Die romisch katholischen Bistumer hatten zwar 1803 mit der Sakularisation durch den Reichsdeputationshauptschluss formal keine Verbindung mehr zum Staat Durch exzessive Anwendung der iura circa sacra also der ausseren staatlichen Aufsicht des Landesfursten waren aber auch die katholischen Bistumer im Ergebnis ahnlich staatlich bestimmt wie die evangelischen Landeskirchen vgl zur Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts auch dort Regelungen der Weimarer Reichsverfassung BearbeitenMit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung WRV stellte sich 1919 die Frage nach der Verfassungsmassigkeit der zahlreichen fortgeltenden Rechtsnormen die die Religionsgemeinschaften in ihrer Unabhangigkeit einschrankten Nach Ende des Landesherrlichen Kirchenregiments wurden sogar neue Regelungen dieser Art erlassen In Art 137 Abs 1 bestimmte die Verfassung Es besteht keine Staatskirche Trennung von Staat und Kirche in Abs 3 Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes Kirchliches Selbstbestimmungsrecht Diese Artikel gelten nach Art 140 des Grundgesetzes auch heute noch als vollwertiger Teil der Verfassung fort Gang der Argumentation BearbeitenDie Korrelatentheorie versuchte in dieser Situation zu begrunden warum staatliche Aufsicht uber offentlich rechtliche Religionsgemeinschaften kein Verstoss gegen das Trennungsprinzip und das Selbstbestimmungsrecht sei Dazu griff sie auf Art 137 Abs 5 WRV zuruck Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren Mit diesem besonderen offentlich rechtlichen Status dem sog Korperschaftsstatus korreliere eine staatliche Rechtsaufsicht uber die Religionsgemeinschaft Damit zieht die Korrelatentheorie eine Parallele zur Rechtsaufsicht uber Selbstverwaltungskorperschaften Dort ist namlich anerkannt dass der Staat die Gesetzesbindung der Verwaltung Vorrang des Gesetzes nicht dadurch umgehen darf dass er rechtlich selbstandige Korperschaften zur Ausubung staatlicher Hoheitsgewalt errichtet Tut er dies wie es vielfach geschieht Gemeinden Landkreise Kammern so muss er dafur Sorge tragen dass die Selbstverwaltungskorperschaften ihrerseits die geltenden Gesetze einhalten Das geschieht durch das Institut der Rechtsaufsicht Verfassungswidrigkeit der Theorie BearbeitenDie Gleichsetzung staatlicher Selbstverwaltungskorperschaften mit Religionsgemeinschaften trug aber der geanderten Verfassungslage nicht Rechnung Insbesondere ist sie auch heute mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren Denn die Religionsgemeinschaften werden durch Erwerb des Korperschaftsstatus eben gerade nicht Teil der staatlichen Verwaltung auch nicht der staatlichen Selbstverwaltung Das namlich ware ein Verstoss gegen den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche Auch die offentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften sind vielmehr Teil der Gesellschaft und konnen sich wie andere gesellschaftliche Organisationen auf Grundrechte berufen sind also grundrechtsberechtigt und nicht wie der Staat Adressat der Grundrechte Deshalb ist ihr Selbstbestimmungsrecht auch kein Selbstverwaltungsrecht der Korperschaftsstatus ein solcher eigener Art sui generis Schliesslich gilt auch die Gesetzesbindung nach Art 20 Abs 3 GG nicht fur Religionsgemeinschaften sodass diese auch gar nicht durch Rechtsaufsicht gesichert werden konnte Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmassige Ordnung die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden Religionsgemeinschaften als nichtstaatliche Organisationen sind hier nicht erwahnt Dies bedeutet keineswegs Religionsgemeinschaften mussten sich nicht an Gesetze halten Sie sind im Gegenteil wie alle anderen Burger oder deren Vereinigungen den Sanktionen unterworfen die die Rechtsordnung fur den Fall der Rechtsverletzung vorsieht Eine Gesetzesbindung um ihrer selbst willen wie sie dem Staat in Art 20 Abs 3 GG aufgegeben ist ist aber damit nicht verbunden Ebenso wenig wie bei anderen gesellschaftlichen Gruppen kann es daher eine Rechtsaufsicht uber sie geben Die Korrelatentheorie scheiterte folglich an einer im Ansatz verfehlten Gleichsetzung der nichtstaatlichen Religionsgemeinschaften mit staatlichen Selbstverwaltungskorperschaften Ursache war die Verkennung des speziellen Korperschaftsstatus und des Wesens des Selbstbestimmungsrechts Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Korrelatentheorie amp oldid 159337141