www.wikidata.de-de.nina.az
Grundrechtsberechtigung oder Grundrechtstragerschaft besteht wenn eine Person Berechtigte also Tragerin eines Grundrechts ist Sie hat dann ein subjektives Recht gegen den Staat als Grundrechtsverpflichteten dessen Inhalt sich nach dem jeweiligen Grundrecht richtet Die Grundrechtsberechtigung in Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht ist zu unterscheiden von der Grundrechtsfahigkeit also der Fahigkeit uberhaupt Trager von Grundrechten zu sein und der Grundrechtsmundigkeit als der Fahigkeit ein Grundrecht selbst wahrzunehmen Inhaltsverzeichnis 1 Naturliche Personen 1 1 Raumlicher Geltungsbereich 2 Juristische Personen 2 1 Inlandische juristische Personen 2 2 Auslandische juristische Personen 2 2 1 Juristische Personen mit Sitz im EU Ausland 2 2 2 Funktionstragertheorie 3 Fehlende Grundrechtsberechtigung 4 Grundrechtsberechtigung im Prufungsaufbau 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseNaturliche Personen BearbeitenGrundrechte sind nach ihrer Funktion und ihrer Entstehungsgeschichte individuelle Rechte des Einzelnen gegenuber dem Staat Sie sind primar auf naturliche Personen zugeschnitten die aus ihnen Abwehr und Teilhaberechte gegenuber Gesetzgebung vollziehender Gewalt und Rechtsprechung herleiten konnen 1 Wer konkret Trager eines bestimmten Grundrechts sein kann richtet sich nach dessen personlichem Schutzbereich Danach gibt es Grundrechte die jedem Menschen zustehen Menschenrechte solche die nur Deutschen zustehen Deutschengrundrechte und das Asylrecht dessen Trager nur Auslander sein konnen Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen richtet sich nach Art 19 Abs 3 GG Fehlt die Grundrechtsberechtigung in Hinblick auf ein bestimmtes Grundrecht so kommt nach herrschender freilich umstrittener Ansicht die subsidiare allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht Teilweise wird vertreten wer das geschutzte Handeln aus tatsachlichen Grunden nicht wahrnehmen konne sei mangels Grundrechtsmundigkeit nicht Trager des Grundrechts etwa das sprechunfahige Kleinkind nicht Trager der Meinungsfreiheit Uberwiegend wird aber diese Vermischung von Schutzgut und Grundrechtsberechtigung abgelehnt und die Grundrechtsmundigkeit vielmehr auf die Prozessfahigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht bezogen Raumlicher Geltungsbereich Bearbeiten Die Grundrechte als subjektive Rechte schutzen immer dann wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslosen kann unabhangig davon an welchem Ort gegenuber wem und in welcher Form Der Schutz der Grundrechte gegenuber der deutschen Staatsgewalt ist daher nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschrankt Die Grundrechtsbindung auch gegenuber Auslandern im Ausland entspricht der Einbindung der Bundesrepublik in die internationale Staatengemeinschaft insbesondere soweit das GG die Grundrechte nicht als Deutschen sondern als Menschenrechte verburgt Das gilt jedenfalls fur den Schutz vor Uberwachungsmassnahmen durch Art 10 Abs 1 und Art 5 Abs 1 Satz 2 GG in ihrer Abwehrdimension gegenuber der Auslandsfernmeldeaufklarung durch den Bundesnachrichtendienst 2 Juristische Personen BearbeitenInlandische juristische Personen Bearbeiten Die Grundrechte gelten auch fur inlandische juristische Personen soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind 19 Abs 3 GG 3 4 Das kommt jedenfalls fur juristische Personen des Privatrechts in Betracht nicht aber fur juristische Personen des offentlichen Rechts Diese sind nicht grundrechtsberechtigt sondern grundrechtsverpflichtet Die wesensmassige Anwendbarkeit auf juristische Personen des Privatrechts ist etwa fur Art 10 Abs 1 GG Art 5 Abs 1 Satz 2 GG und Art 3 Abs 1 GG anerkannt 5 Auslandische juristische Personen Bearbeiten Neben den sich aus der Wesensklausel ergebenden Einschrankungen fuhrt die Inlandsklausel in Bezug auf auslandische juristische Personen dazu dass diese mit Ausnahme der sog Justizgrundrechte grundsatzlich nicht grundrechtsfahig sind Juristische Personen mit Sitz im EU Ausland Bearbeiten Veranlasst durch die Europaischen Vertrage erkennt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Moglichkeit einer Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europaischen Union an Juristische Personen mit Sitz im EU Ausland werden grundrechtlich ebenso behandelt wie inlandische juristische Personen wenn die betroffene juristische Person aus der Europaischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tatig wird und sie einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie fur inlandische juristische Personen geboten erscheinen lasst 6 7 8 Funktionstragertheorie Bearbeiten Deutsche Staatsburger die im Ausland fur ein auslandisches Unternehmen oder eine auslandische Organisation arbeiten sollten nach der vom Bundesnachrichtendienst und Teilen der Literatur vertretenen Funktionstragertheorie nicht als naturliche Personen betrachtet sondern als Funktionstrager der auslandischen juristischen Person direkt zugeordnet werden 9 10 Dies hatte zur Folge dass naturliche Personen auch wenn sie durch eine staatliche Massnahme insbesondere die Telekommunikationsuberwachung im Ausland nach dem G10 Gesetz in ihren Grundrechten betroffen sind eine mogliche Grundrechtsverletzung nicht gerichtlich geltend machen konnten Wenn sie als Individuen nicht mehr von der juristischen Person fur die sie tatig sind unterschieden und mit dieser gleichgesetzt wurden konnten sie sich wie eine auslandische juristische Person selbst nicht mehr auf individuelle Grundrechte berufen 11 Um eine solche Aushohlung des Art 19 Abs 3 GG zu vermeiden sind nach jungster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Personen die geltend machen in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen weil sie als Funktionstrager einer auslandischen juristischen Person handeln 12 Zwar konnen Funktionstrager nur eigene Grundrechte geltend machen nicht aber als Sachwalter Grundrechte der juristischen Personen fur die sie handeln Soweit sie jedoch in eigenen Grundrechten betroffen sind entfallt ihr Schutz nicht deswegen weil sie Funktionstrager einer auslandischen juristischen Person sind die sich ihrerseits nach Art 19 Abs 3 GG nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann 13 Fehlende Grundrechtsberechtigung BearbeitenGrundsatzlich nicht grundrechtsberechtigt sondern grundrechtsverpflichtet ist der Staat also die gesamte offentliche Gewalt mit Gesetzgebung Verwaltung und Rechtsprechung Art 1 Abs 3 GG unabhangig davon ob es sich um hierarchische Verwaltung oder rechtlich selbstandige Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts handelt Ware es anders wurden die Grundrechte anstatt dem Burger Freiheiten vom Staat zu sichern dem Staat neue Eingriffsbefugnisse schaffen Einzige Ausnahme ist die Grundrechtstragerschaft der Hochschulen hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit und der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit Falschlich als weitere Ausnahme genannt werden oft noch die offentlich rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften in Bezug auf die Religionsfreiheit Diese angebliche Ausnahme beruht auf dem vereinfachenden Merksatz Art 19 Abs 3 GG betreffe nur juristische Personen des privaten Rechts anknupfend an die Tatsache dass Personen des offentlichen Rechts ganz uberwiegend staatlich sind Die offentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften sind wegen des Verbotes der Staatskirche vgl Trennung von Kirche und Staat aber gerade nicht Teil des Staates und deshalb nicht nach Art 1 Abs 3 GG grundrechtsverpflichtet sondern grundrechtsberechtigt Es handelt sich also gerade nicht um eine Ausnahme davon dass der Staat nicht grundrechtsberechtigt ist sondern um den Normalfall des Art 19 Abs 3 Infolge der oft gebrauchten missverstandlichen Formulierung wird leicht ubersehen dass offentlich rechtliche Religionsgemeinschaften nicht etwa nur in Hinblick auf Art 4 GG Religionsfreiheit grundrechtsberechtigt sind sondern umfassend grundrechtsberechtigt wie jede andere Vereinigung von Burgern auch Die Justizgrundrechte werden allerdings ganz uberwiegend auch dem Staat und auslandischen juristischen Personen gewahrt Das folgt aus dem Wesen des gerichtlichen Verfahrens Bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs 2 Satz 1 deren Trager Gemeinden und Landkreise also Teile des Staates sind handelt es sich dagegen nach uberwiegender Ansicht zwar um ein subjektives Recht nicht dagegen um ein Grundrecht Die Parallele der Kommunalverfassungsbeschwerde Art 93 Abs 1 Nr 4b GG zur Verfassungsbeschwerde Art 93 Abs 1 Nr 4a GG erinnert aber noch daran dass zur Zeit des Absolutismus die demokratisch organisierte Gemeinde nicht als staatlich sondern als Teil der Gesellschaft angesehen wurde Grundrechtsberechtigung im Prufungsaufbau BearbeitenIm Prufungsaufbau der Verfassungsbeschwerde wird die Grundrechtsberechtigung obgleich eine Frage des personlichen Schutzbereichs nicht erst in der Begrundetheit sondern schon in der Zulassigkeit gepruft Ansatzpunkt hierfur ist Art 93 Abs 1 Nr 4a GG wer in Bezug auf das jeweilige Grundrecht jedermann im Sinne dieser Vorschrift ist bestimmt sich nach der Grundrechtsberechtigung Ein Chinese beispielsweise ware mangels deutscher Staatsburgerschaft nicht jedermann in Bezug auf das Deutschengrundrecht der Berufsfreiheit aber in Bezug auf die dann eingreifende allgemeine Handlungsfreiheit seine Verfassungsbeschwerde insoweit schon unzulassig Ist die Grundrechtsberechtigung bejaht schliesst sich die Prufung der Beschwerdebefugnis an also ob die Verletzung des Grundrechts moglich erscheint Literatur BearbeitenMichael Sachs Die Grundrechtsberechtigten In Verfassungsrecht II Grundrechte Springer Lehrbuch Berlin Heidelberg 2017Weblinks BearbeitenAngelika Gunzel Grundrechtsberechtigung Universitat Trier 2012Einzelnachweise Bearbeiten Paul Kirchhof Struktur der Grundrechte Heidelberg 2012 BVerfG Urteil vom 19 Mai 2020 1 BvR 2835 17 noch offen gelassen in BVerfG Urteil vom 14 Juli 1999 1 BvR 2226 94 ua Herbert Bethge Grundrechtstragerschaft juristischer Personen Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts AoR 1979 S 54 111 Art 19 Abs 3 Maunz Durig Grundgesetz 60 Erganzungslieferung 2010 rechtsvergleichende Hinweise ausgewahltes Schrifttum und Leitentscheidungen zu Art 19 Abs 3 GG vgl zu Art 10 Abs 1 GG BVerfGE 100 313 356 106 28 43 zu Art 5 Abs 1 Satz 2 GG BVerfGE 80 124 131 95 28 34 113 63 75 zu Art 3 Abs 1 GG BVerfGE 21 362 369 42 374 383 53 336 345 vgl BVerfG Beschluss vom 19 Juli 2011 1 BvR 1916 09 BVerfGE 129 78 94 ff Mike Wienbracke EU Recht geht Art 19 Abs 3 GG vor BVerfG Juristische Personen aus dem EU Ausland sind grundrechtsfahig 15 Oktober 2011 siehe auch Jochen Rauber Zur Grundrechtsberechtigung fremdstaatlich beherrschter juristischer Personen Art 19 Abs 3 GG unter dem Einfluss von EMRK EU GRCh und allgemeinem Volkerrecht Mohr Siebeck Tubingen 2019 ISBN 978 3 16 156729 2 zu inlandischen juristischen Personen die von einem fremden Staat beherrscht und kontrolliert werden Leseprobe vgl Bjorn Schiffbauer Fernmeldeuberwachung im Nebel Junge Wissenschaft im Offentlichen Recht 3 Juli 2015 Ziffern 2 4 5 3 2 6 der Dienstvorschrift nach 6 Abs 7 BNDG fur die strategische Fernmeldeaufklarung des BND vom 7 Marz 2019 DV SIGINT Karl Soine NJW 2017 S 919 920 Dietrich in Schenke Graulich Ruthig Hrsg Sicherheitsrecht des Bundes 2 Aufl 2019 6 BNDG Rn 8 fur Funktionstrager juristischer Personen mit hoheitlichen Aufgaben Thorsten Denkler So biegt sich der BND das Recht zurecht Suddeutsche Zeitung 27 November 2014 BVerfG Urteil vom 19 Mai 2020 1 BvR 2835 17 Rdnr 69 m w N vgl Sven Holscheidt Jura 2017 S 148 153 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundrechtsberechtigung amp oldid 206465530