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Als Staatskirchenrecht auch Religionsverfassungsrecht bezeichnet man die staatliche Rechtsetzung gegenuber Religions und Weltanschauungsgemeinschaften Es ist Teil des Offentlichen Rechts und nicht zu verwechseln mit dem Kirchenrecht das sich eine Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft autonom gibt Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung 2 Zum Begriff 3 Unterscheidung vom Kirchenrecht 4 Wesentliche Themen des Staatskirchenrechts 4 1 Paritat und Nicht Diskriminierung 4 2 Trennung von Staat und Kirche 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEinfuhrung BearbeitenDas Staatskirchenrecht ist ein Querschnitt aus verschiedenen Rechtsgebieten Gemeinsamer Bezugspunkt der Regelungen ist dass die religios weltanschaulichen Entfaltungsmoglichkeiten des Burgers und der entsprechenden Gemeinschaften sowie das Verhaltnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften geregelt werden Die grundlegenden Entscheidungen hierzu werden in der Verfassung getroffen Naheres wird dann im Rahmen der einfachen Gesetzgebung umgesetzt Das Staatskirchenrecht ist mit seinen Regelungen auf die verschiedensten Gesetze verstreut z B im Arbeitsrecht Strafrecht Baurecht Schulrecht usw Es ist kein in sich geschlossenes System sondern ergibt sich aus der Zusammenschau verschiedenster Regelungen Es ist Ausdruck einer jahrhundertelangen Entwicklung Der Staat beanspruchte die Hoheit und Regelungskompetenz auch uber die religiosen Angelegenheiten seiner Burger bzw betrachtete die Religionsgemeinschaften als Teil von sich Erst im 19 Jahrhundert entwickelte sich die umfassende Idee dass die Religionsgemeinschaft als Teil der Gesetzgebung mitwirkt Zum Begriff BearbeitenDie Genese des Begriffs Staatskirchenrecht leitet sich nicht von der Staatskirche ab sondern vom Recht des Staates fur die Kirchen Der Begriff entstammt also einer Zeit in der die entsprechenden Regelungen faktisch vor allem die beiden christlichen Kirchen betrafen Er ist insoweit eine Besonderheit im deutschsprachigen Raum und wird auch heute noch als angemessen angesehen indem weiterhin christliche Kirchen massgeblich von ihm betroffen sind 1 Gegen den Alternativbegriff Religionsverfassungsrecht wird teilweise eingewandt dass dieser mindestens genauso unklar sei indem das Staatskirchenrecht gerade nicht die grundlegende rechtliche Binnenorganisation der Religionsgemeinschaften zum Gegenstand habe Die Verfassung einer Religionsgemeinschaft ist im freiheitlichen Staat Sache der Religionsgemeinschaft selbst Vorteil der Bezeichnung Religionsverfassungsrecht ist jedoch die Darstellung der religiosen Pluralitat Unterscheidung vom Kirchenrecht BearbeitenIn der Zeit der Staatskirchen war das innerkirchliche Recht auch Teil der staatlich erlassenen Gesetze Auch heute noch wird die Kirchenverfassung in einigen Schweizer Kantonen vom Staat erlassen und somit beispielsweise geregelt was Grundlage des kirchlichen Handelns ist zum Beispiel ein Gemeindegesetz das teilweise fur politische wie fur landeskirchliche Gemeinden gilt 2 Eine staatliche Entscheidung in dieser eigentlich theologischen Frage ist in Deutschland zum Beispiel der entsprechenden Religionsgemeinschaft vorbehalten Diese Anerkennung der Autonomie einer Glaubensgemeinschaft in inneren Angelegenheiten insbesondere was den Glaubensinhalt betrifft ist wesentlicher Teil des Staatskirchenrechts Selbstbestimmungsrecht als Folge der Versammlungsfreiheit Aufgrund der neuzeitlichen Entflechtung von Staat und Kirche wird das Kirchenrecht nicht staatskirchenrechtlich begrundet und das Staatskirchenrecht ist nicht kirchenrechtlich begrundet Diese Entflechtung entstand unter anderem durch die Zwei Reiche Lehre des Reformators Martin Luther 3 und wurde spater philosophisch von John Locke und Baron Montesquieu neu aufgearbeitet Die Trennung diente hierbei weniger eines Schutz des Staates oder der Burger vor der Kirche als vielmehr einer freiheitlichen Verselbstandigung der Religionsgemeinschaften also des Schutzes der Kirche vor dem Staat Auf Seiten der Religionsgemeinschaften begegneten die wesentlichen Regelungen des Staatskirchenrechts des 19 und 20 Jahrhunderts einer grundsatzlichen Skepsis Ausloser hierfur war auf Seiten der katholischen Kirche unter anderem die Erfahrungen der Franzosischen Revolution wo mit der Deklaration der Menschenrechte auch die Unterdruckung der katholischen Kirche begann Erst mit ihrer Erklarung Dignitatis humanae im Rahmen des Zweiten Vatikanischen Konzils hat die katholische Kirche darauf verzichtet als wahre Religion beim Staat Vorrechte fur sich zu beanspruchen und die Religionsfreiheit des Einzelnen anerkannt 4 5 Die Skepsis der evangelischen Kirchen ruhrte aus ihrer engen Verbindung mit dem ebenfalls insoweit skeptischen Staat Wesentliche Themen des Staatskirchenrechts BearbeitenIndividualrechtlich von grundlegender Bedeutung und allgemein anerkannter Bestandteil des Staatskirchenrechts ist die mehr oder weniger starke Garantie der individuellen Religionsfreiheit In der deutschen rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die Regelung zur Religionsfreiheit als pragendes Merkmal des Staatskirchenrechts herangezogen Die weiteren staatskirchenrechtlichen Regelungen werden als dieser Freiheit dienend und sie effektivierend aufgefasst Daneben gibt es verschiedene korporative Verburgungen das heisst Regelungen des Staates die sich mit den von Burgern gebildeten religiosen Gemeinschaften befassen Paritat und Nicht Diskriminierung Bearbeiten Viele Staaten haben die offentliche Anerkennung nur einer Kirche oder nur einer Religion abgelost durch eine grundsatzliche Gleichbehandlung aller Religions und Weltanschauungsgemeinschaften Zwischenstadium hierzu war die teilweise gleichwertige Behandlung mehrerer Religionsgemeinschaften Siehe hierzu Paritatsgrundsatz Trennung von Staat und Kirche Bearbeiten Das grundlegende Verhaltnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften ist in allen Rechtssystemen wiederkehrender Regelungsgegenstand Historisch betrachtete der Staat die Religionsgemeinschaften bzw die Staatsreligion als seine Aufgabe und seiner Kontrolle unterstehend Seit dem 19 Jahrhundert entwickelten sich jedoch verschiedene Formen der Trennung von Staat und Kirche Einzelne Staaten gingen den Weg einer strikten Trennung von Kirche und Staat wie die USA oder Frankreich wo 1789 mit dem Dekret Le decret des biens du clerge mis a la disposition de la Nation die Kirchenguter verstaatlicht wurden 6 oder setzten eine weitgehende Entflechtung um wie in den Schweizer Kantonen Genf und Neuenburg 7 Andere Staaten wie etwa England als Teil Grossbritanniens oder lange Zeit die skandinavischen Lander haben bzw hatten Staatskirchen bei gleichzeitiger Gewahrung der individuellen Religionsfreiheit Dazwischen sind die Modelle der kooperativen Trennung wie etwa in Deutschland und Osterreich sowie mittlerweile auch in den meisten Landern Skandinaviens und mit Einschrankungen in Irland anzusiedeln Der Ausbau der kooperativen Elemente zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat kann heute unbeschwerter erfolgen als fruher weil beide Seiten nicht mehr in einem unmittelbaren Konkurrenzverhaltnis stehen und sich demzufolge freier begegnen konnen Der sakulare Charakter des Staates ist langst zu einer Selbstverstandlichkeit geworden so dass er es nicht mehr notig hat sich gegenuber der Kirche politisch oder gar religios behaupten zu mussen 8 Siehe auch BearbeitenAnerkannte Religionen in Osterreich Arbeitsrecht der Kirchen Kirchenhoheit Kruzifix Beschluss Laizismus Religionen in der Turkei Religionsfreiheit in Osterreich Religionsfreiheit in der Schweiz Religionsunterricht in Osterreich Staatskirchenrecht Deutschland Literatur BearbeitenDeutschland Siehe Literatur uber das deutsche StaatskirchenrechtOsterreichHelmuth Pree Osterreichisches Staatskirchenrecht Reihe Springers Kurzlehrbucher der Rechtswissenschaft 1984 ISBN 978 3 211 81829 9 Herbert Kalb Staatskirchenrecht Europaische Union Osterreich einige Reflexionen In Herbert Kalb Richard Potz Bruno Primetshofer Brigitte Schinkele Hrsg Osterreichisches Archiv fur Kirchenrecht OAKR Vol 44 Osterreichische Gesellschaft fur Kirchenrecht 1995 S 88 97 Franz Kalde zusammen mit Johannes Martetschlager Staats Kirchenrechtler als Autoritaten in der osterreichischen Rechtsprechung Eine Rechtsdatenbank im Dienste der Wissenschaftsgeschichte Hugo Schwendenwein zur Vollendung des 80 Lebensjahres In DPM 13 2006 S 119 138 Andreas Kowatsch u a Hrsg 111 Begriffe des osterreichischen Religionsrechts EOS St Ottilien 2022 ISBN 978 3 8306 8168 7 EuropaWilhelm Rees Maria Roca Balazs Schanda Hrsg Neuere Entwicklungen im Religionsrecht europaischer Staaten Kanonistische Studien und Texte KST Band 61 Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 14161 6 Weblinks BearbeitenWissenschaftsgebiet Staatskirchenrecht engl State Church Law Johannes Kepler Universitat Linz Die kirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Verfassung die laut Grundgesetz in Deutschland weiter geltenEinzelnachweise Bearbeiten Hans Michael Heinig und Christian Walter Hrsg Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht Ein begriffspolitischer Grundsatzstreit Mohr Siebeck 2007 Eugen Isele Das Verhaltnis von Kirche und Staat in der Schweizerischen Eidgenossenschaft In Joseph Listl Hg Grundriss des nachkonziliaren Kirchenrechts Pustet Regensburg 1980 ISBN 3 7917 0609 8 S 897 906 Ueli Friederich Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht Abhandlungen zum schweizerischen Recht Heft 546 Zugl Bern Univ Diss 1991 Stampfli Bern 1993 ISBN 3 7272 0190 8 S 67 f https www vatican va archive hist councils ii vatican council documents vat ii decl 19651207 dignitatis humanae ge html abgerufen am 13 April 2012 Ueli Friederich Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht Abhandlungen zum schweizerischen Recht Heft 546 Zugl Bern Univ Diss 1991 Stampfli Bern 1993 ISBN 3 7272 0190 8 S 45 f Paul Fabianek Folgen der Sakularisierung fur die Kloster im Rheinland Am Beispiel der Kloster Schwarzenbroich und Kornelimunster BoD Norderstedt 2012 ISBN 978 3 8482 1795 3 S 6 und Anlage Le decret des biens du clerge mis a la disposition de la Nation 1789 Ueli Friederich Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht Abhandlungen zum schweizerischen Recht Heft 546 zugl Bern Univ Diss 1991 Stampfli Bern 1993 ISBN 3 7272 0190 8 S 239 f Peter Karlen Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz Zurcher Studien zum offentlichen Recht Bd 73 zugl Zurich Univ Diss s a Schulthess Polygraphischer Verlag Zurich 1988 ISBN 3 7255 2605 2 S 121 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4056656 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatskirchenrecht amp oldid 237417035