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Die Religionsfreiheit in Osterreich setzte sich uberwiegend in der Zeit von 1781 bis 1919 in mehreren Schritten durch also etwa wahrend des langen 19 Jahrhunderts Heute herrscht weitgehend vollstandige Glaubens Bekenntnis und Religionsausubungsfreiheit 1 solange das die Grundwerte Osterreichs anerkennt sowie weitgehende Trennung von Kirche und Staat Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Katholisches Osterreich 1 2 Toleranzpatent 1781 1 3 Staatsgrundgesetz 1867 1 4 Maigesetze 1868 1 5 Anerkennungsgesetz 1874 1 6 Vertrag von Saint Germain 1919 1 7 Europaische Menschenrechtskonvention 1950 1958 1 8 Gesetz uber die religiosen Bekenntnisgemeinschaften 1998 2 Spezielle Aspekte der Religionsfreiheit 2 1 Religionsmundigkeit 2 2 Religionslosigkeit 2 3 Differenzierung der Rechte zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenKatholisches Osterreich Bearbeiten Fur die Habsburger war der katholische Glaube nicht nur unbestrittene Hausreligion sondern die habsburgischen Herrscher sahen sich als von Gottes Gnaden erwahlter Kaiser und in ihrer Funktion als Regenten des Heiligen Romischen Reichs bis 1806 Inhaber der Heiligen Ungarischen Krone und des Konigreichs Jerusalem auch als weltliche Schirmherren der Lateinischen Kirche zu Rom ab den Turkenkriegen in Nachfolge des byzantinischen Reichs zunehmend auch der gesamten Romisch katholischen Kirche unter dem Papst Auch das souverane Erzstift Salzburg als der Kirchenstaat des Nordens bis 1803 trug zu dieser Entwicklung bei Die Mehrzahl der Habsburger wollte dabei primar Glaubenseinheit im Dienste des inneren Friedens nicht Glaubensfreiheit Ganz gemass dem bis zum Dreissigjahrigen Krieg gewonnenen Paradigma cuius regio eius religio stellte sich die Habsburgermonarchie als nach aussen geschlossener Block mit einer katholischen De facto Staatskirche dar In der Scharfe der inneren Verteidigung des Katholizismus schwankten die osterreichischen Kaiser zwischen strenger Unterdruckung andersdenkender Burger in der Zeit der Gegenreformation des 16 hinein in das 18 Jahrhundert bis zu weitgehender Toleranz etwa bei Maximilian II vor Beginn der Gegenreformation der einzige Habsburger der sich selbst als nicht katholisch sondern im Geiste des Humanismus als weder Papist noch Evangelischer sondern Christ sah 2 uber den Pragmatismus Joseph II fur den alles akzeptabel schien was der Sache und Prosperitat des Reiches diente Anerkennung der privaten Religionsfreiheit der Protestanten und Orthodoxen bis hin zu Ferdinands und Franz Josefs Zwecktoleranz in der zerfallenden Monarchie Anerkennung der allgemeinen Burgerrechte und des Judentums und Islams Auch nach dem Ende des Habsburgerreiches entstand unter Dollfuss und Schuschnigg mit dem in vehementer Abgrenzung zu Hitlers Neogermanismus streng katholischen Austrofaschismus wieder eine Grundhaltung die der Katholischen Kirche eine Vorrangstellung zu verschaffen versuchte Erst mit der Zweiten Republik wurde die Trennung von Kirche und Staat weitgehend durchgesetzt mehr in der von Einheitswillen gepragten direkten Nachkriegszeit in der selbst die konservative OVP in Distanz zur Vorkriegs Christlichsozialen Partei dezidiert kein katholisches Programm mehr verfolgte 3 Wahrend das spatere 20 Jahrhundert trotz auch sozialistischer Regierungen eher von Stillstand im Offnungsprozess gepragt war Erst gegen Beginn des 21 Jahrhunderts ab dem EU Beitritt Osterreichs findet eine zunehmende Multikulturalisierung Osterreichs auch in der Gesetzgebung Rechtspraxis und im staatlichen Selbstverstandnis statt Toleranzpatent 1781 Bearbeiten Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Osterreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II Dieses Gesetz ganz im Geist des aufgeklarten Absolutismus gewahrte uberzeugt von der Schadlichkeit jeglichen Gewissenzwangs die personliche Glaubens und Gewissensfreiheit fur die Angehorigen der augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten aber nicht die Freiheit fur die Religionsgemeinschaft selbst Zwar wurde den evangelischen Religionsverwandten das Recht auf Grundung von Pfarrgemeinden zugestanden gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates kaiserliches Konsistorium zunachst in Teschen spater Wien Das Toleranzpatent von 1781 unterschied zwischen der offentlichen und der hauslichen Religionsubung dem offentlichen und dem privaten Exerzitium Im Privaten also hinter verschlossenen Turen in privaten Raumlichkeiten sollte seit Josef II im Prinzip alles erlaubt sein was nicht gegen Gesetzesbestimmungen verstiess Das offentliche Auftreten der einzelnen Religionsgemeinschaften dagegen wurde durch Einzelgesetze teilweise unterschiedlich geregelt So durften evangelische judische und islamische Geistliche in der Offentlichkeit keine Amtstracht tragen Und bis 1861 Protestantenpatent waren evangelische Kinder in der offentlichen Schule verpflichtet am romisch katholischen Religionsunterricht teilzunehmen Gleiches galt fur judische muslimische und orthodoxe Kinder Staatsgrundgesetz 1867 Bearbeiten Wichtig fur die Freiheit sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren sind die Formulierungen der Glaubens und Gewissensfreiheit welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz vom 21 Dezember 1867 einem Teil der Dezemberverfassung erwahnt Artikel 14 Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer Korperschaft offentlichen Rechts zugestanden Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k u k Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet so wurde bis 1918 jeder Bischof der romisch katholischen Kirche von Kaiser Franz Josef I personlich ernannt und den Evangelischen Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stuck finanzielle Eigenverwaltung zugestanden Die Religionsfreiheit wurde in den Art 14 16 des Staatsgrundgesetzes uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger geregelt Artikel 14Die volle Glaubens und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewahrleistet Der Genuss der burgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhangig doch darf den staatsburgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniss kein Abbruch geschehen Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden in sofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht Artikel 15Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen offentlichen Religionsubung ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstandig bleibt im Besitze und Genusse ihrer fur Cultus Unterrichts und Wohlthatigkeitszwecke bestimmten Anstalten Stiftungen und Fonde ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen Artikel 16Den Anhangern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die hausliche Religionsubung gestattet in sofern dieselbe weder rechtswidrig noch sittenverletzend ist Hinweis Artikel 16 Staatsgrundgesetz wurde inzwischen durch Artikel 63 Abs 2 StV v St Germain derogiert 4 Nach diesem Gesetz steht jedem Burger die Zugehorigkeit und Ausubung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei Das heisst sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang Es ist auch jedem unbenommen keiner Religion anzugehoren Den anerkannten Religionsgemeinschaften wurde damit ausdrucklich das Recht auf offentliche Religionsausubung eingeraumt den anderen Religionsgemeinschaften damals noch nur die private Religionsausubung Maigesetze 1868 Bearbeiten Im Mai 1868 kam es zu drei Kirchengesetzen Maigesetze genannt Novelle 1874 durch welche einige Bestimmungen des Konkordats 1855 eingeengt wurden Sie betrafen die Bereiche weltliche Ehegerichtsbarkeit staatliches Unterrichtswesen sowie freie Konfessionswahl Damit wurde der Einfluss der katholischen Kirche etwas zuruckgedrangt Im Jahr 1870 wurde das Konkordat auf Initiative des Kultusministers Karl von Stremayr schliesslich ganz gekundigt Willkommener Anlass fur die Kundigung war die Erklarung des Dogmas der Unfehlbarkeit des Papstes 5 Ausserdem kam der Heilige Stuhl auch unter den Einfluss des verfeindeten neubegrundeten Konigreichs Italien Die Gesetze der Jahre 1867 und 1868 durften die 1869 erfolgte formelle Grundung einer ersten Baptistengemeinde in Osterreich begunstigt haben 6 Anerkennungsgesetz 1874 Bearbeiten Die Bedingungen seitens des Staates fur die Anerkennung wurden mit dem Gesetz vom 20 Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften geregelt Damit wurde das erste Mal die prinzipielle Bereitschaft jegliche Religion anzuerkennen geaussert um der Multikulturalitat des Vielvolkerstaates Rechnung zu tragen In Folge wurde 1877 die romfreie altkatholische Kirche 1890 der israelitische mosaische Glaube und 1912 auch der seinerzeit noch nur hanefitische Islam anerkannt Es folgten weitere christliche Gemeinschaften aber erst hundert Jahre spater 1983 wurde beispielsweise der Buddhismus anerkannt und erst seit Anfang der 2000er ist die Bildung einer Religionsgemeinschaft als Rechtsperson fur im Prinzip jede Religion offen Novelle des Vereinsgesetzes religioser Verein Heute bezieht sich die eigentliche Anerkennung nurmehr auf diverse Regelungen offentlich rechtlicher Angelegenheiten wie Religionsunterricht konfessionelle Schulen Prasenz im ORF Steuererleichterungen Subventionierung und einige spezielle Vor und Schutzrechte Vertrag von Saint Germain 1919 Bearbeiten Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf offentliche Religionsausubung auch den Anhangern nichtanerkannter Religionen eingeraumt Artikel 63 Alle Einwohner Osterreichs haben das Recht offentlich oder privat jede Art Glauben Religion oder Bekenntnis frei zu uben sofern deren Ubung nicht mit der offentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist 7 Dabei handelt es sich um ein individuelles Recht nicht um ein korporatives Recht Inwieweit eine nicht anerkannte Religionsgemeinschaft Rechtspersonlichkeit erlangen kann blieb offen Aber immerhin konnten nun mit Hilfe des Umweges uber die Bildung von Hilfsvereinen zum geschaftlichen Agieren viele nichtkatholische Gemeinschaften offentlich tatig sein Daher war es fur Religionsgemeinschaften auch gar nicht so klar ob sie weiterhin die Anerkennung als Kirche anstreben Bei den Baptisten z B gab es daruber wiederholt Diskussionen die Befurworter eines Anerkennungsantrages argumentierten vorwiegend praktisch die Gegner theologisch 8 An staatlichen Zugestandnissen von burgerlichen Freiheiten waren auch aussere Ereignisse beteiligt Wesentliche Schritte zur Starkung individueller Menschenrechte gab es bemerkenswerterweise nach militarischen Niederlagen 9 Das Protestantenpatent 1861 nach der Niederlage gegen Sardinien und Frankreich das Staatsgrundgesetz 1867 nach der Niederlage gegen Preussen und den Staatsvertrag von St Germain 1919 nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg Europaische Menschenrechtskonvention 1950 1958 Bearbeiten Durch die im Verfassungsrang stehende Europaische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt prazisiert Artikel 9 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit 1 Jedermann hat Anspruch auf Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen offentlich oder privat durch Gottesdienst Unterricht durch Ausubung und Betrachtung religioser Gebrauche auszuuben 2 Die Religions und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschrankungen sein die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der offentlichen Sicherheit der offentlichen Ordnung Gesundheit und Moral oder fur den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind 10 Osterreich trat der Menschenrechtskonvention 1958 bei Gesetz uber die religiosen Bekenntnisgemeinschaften 1998 Bearbeiten Durch das Gesetz uber die Rechtspersonlichkeit von religiosen Bekenntnisgemeinschaften in Kraft getreten am 10 Janner 1998 wurde auch den bis dahin nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die Moglichkeit geboten bei Erfullung bestimmter Kriterien Rechtspersonlichkeit zu erwerben Eine Ubersicht uber alle in Osterreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften sowie uber die staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften ist im Artikel Anerkannte Religionen in Osterreich zu finden Spezielle Aspekte der Religionsfreiheit BearbeitenReligionsmundigkeit Bearbeiten In Osterreich kann jeder Jugendliche ab der Vollendung des 14 Lebensjahrs seine Religion selbst bestimmen ist also voll religionsmundig Wahrend bis zum 10 Lebensjahr ausschliesslich die Eltern uber eine Religionszugehorigkeit entscheiden konnen hat das Kind bis zum 12 Lebensjahr angehort zu werden Zwischen dem 12 und 14 Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen Religionslosigkeit Bearbeiten Das bereits oben zitierte Staatsgrundgesetz schliesst laut Artikel 14 explizit auch jeden Zwang zur Religionsausubung aus wodurch im Begriff Religionsfreiheit auch die Freiheit von Religion mit eingeschlossen ist Die Moglichkeit eines Kirchenaustritts und der damit verbundene rechtliche Status der Konfessionslosigkeit wurde in Osterreich mit dem Interkonfessionellen Gesetz von 1868 in das Rechtssystem eingefuhrt 11 Differenzierung der Rechte zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften Bearbeiten Zu Grundlagen siehe Anerkannte Religionsgemeinschaften in Osterreichgesetzlich anerkannt gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nicht gesetzlich anerkannt Staatlich eingetragene religiose Bekenntnisgemeinschaften und religiose Vereinegesetzlich anerkannt nicht gesetzlich anerkanntRecht auf offentliche Religionsausubung Ja durch Art 15 Staatsgrundgesetz 12 Ja durch Art 63 Vertrag von St Germain 13 Existenz als Rechtsperson moglich ja ja seit 1998 auch religiose Vereine moglich Korperschaft des offentlichen Rechts ja u u fur eine Vereinigung 14 neinin seelsorgerischer Tatigkeit ausgenommen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz 15 Ja Ja fur eingetragene Bekenntnisgemeinschaften sonst NeinSchutz vor Herabsetzung des Ansehens bei Veranstaltungen Niederosterreich 16 Ja NeinVerfassung erkennt Bedeutung der Religionen fur religiose und sittliche Grundlage des menschlichen Lebens an Vorarlberg 17 Ja NeinSchulwesenBeratende Stimme im Kollegium des Landesschulrats 18 Ja NeinMitgliedschaft im Schulausschuss fur die Religionsgemeinschaft der die Mehrheit der Schuler angehort 19 Ja Neinstaatlich finanzierter Religionsunterricht 20 Ja Neinvereinfachte Verleihung des Offentlichkeitsrechts fur konfessionelle Privatschulen 21 Ja NeinSubventionierung konfessioneller Privatschulen 22 Ja NeinMediengesetzlich vorgesehene Begunstigung im Postzeitschriftenversand 23 Nein bis 1996 Ja derzeit nur mehr Begunstigung im Rahmen der sponsoring post 24 NeinSitz im Beirat der KommAustria 25 Ja NeinSitz im Stiftungsrat des ORF 26 Ja NeinSitz im Publikumsrat des ORF 27 Ja nur katholische und evangelische Kirche NeinBedeutung der Religionsgemeinschaft vom ORF bei Programmplanung zu berucksichtigen 28 Ja NeinSeelsorgerbefreit von Stellungspflicht und Wehrpflicht 29 Ja Neinbefreit von der Leistungspflicht nach Militarbefugnisgesetz 30 Ja Neinbefreit von der Burgerpflicht zum Geschworenen und Schoffenamt 31 Ja Neinbefreit von Leistungspflicht in Pflichtfeuerwehren Tirol 32 Ja NeinAnrechnung von Seelsorgetatigkeit als Ruhegenussvordienstzeit z B fur Beamtenpension 33 OBB Pension 34 Ja Neinausgenommen vom Erfordernis einer Bewilligung laut Aufenthaltsgesetz 35 Ja Neinausgenommen vom Geltungsbereich des Auslanderbeschaftigungsgesetzes 36 Ja Neinausgenommen von Arbeitnehmerschutzgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz 37 Ja NeinSchutz religioser RitenStrafgefangene haben Moglichkeit zur Trauung vor Seelsorger 38 Ja NeinMoglichkeit zur Abweichung von ublichen Aufbahrungsbestimmungen aufgrund religioser Vorschriften z B Oberosterreich 39 Wien 40 Ja NeinMoglichkeit einen Friedhof zu errichten und zu betreiben z B Oberosterreich 41 Steiermark 42 Ja NeinMoglichkeit zur Bestattung ausserhalb eines Friedhofs aufgrund religioser Vorschriften Vorarlberg 43 Ja NeinSeelsorger darf Bestattung auf Friedhofsgelande leiten Kulthandlungen anlasslich Bestattung auf Friedhofen erlaubt Ja In einzelnen Landern und Gemeinden Nein z B Vorarlberg 44 Telfs 45 Zams 46 Bischofshofen 47 Moglichkeit zur Abweichung von ublichen Tierschutzbestimmungen aufgrund religioser Vorschriften z B Steiermark 48 Ja NeinUnpfandbarkeit von fur den Gottesdienst verwendeten Gegenstanden 49 Ja NeinVeranstaltungen der Religionsgemeinschaftenausgenommen vom Veranstaltungsgesetz Niederosterreich religiose Veranstaltungen 50 Tirol alle Veranstaltungen 51 Ja NeinBefreiung von Gewerbeordnung fur Speisen bzw Getrankeausschank bei Veranstaltungen deren Ertrag religiosen Zwecken zugutekommt 52 Ja Neinausgenommen vom Campinggesetz Tirol 53 Ja NeinTeilnehmer an religiosen Veranstaltungen von Aufenthaltsabgabe befreit Tirol 54 Ja Neinreligiose Veranstaltungen von Vergnugungssteuer befreit z B Wien 55 Ja NeinBefreiung vom Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis fur Benutzung offentlichen Grunds fur religiose Zwecke Niederosterreich 56 Ja Neinsonstige soziale AktivitatenMoglichkeit zur Zertifizierung als Kurstrager fur Alphabetisierungs und Deutsch Integrationskurse 57 Ja NeinMoglichkeit der Mitgliedschaft in einem vom Innenministerium gegrundeten Verein zur Forderung des Auslandsdienstes 58 Ja NeinMitgliedschaft der grossten Jugendorganisationen im Prasidium der Bundesjugendvertretung 59 Ja NeinSeniorenveranstaltungen subventioniert Niederosterreich 60 Ja NeinMoglichkeit zum Abschluss von befristeten Hauptmietvertragen zur gemeinnutzigen Wohnraumbeschaffung als Zwischennutzung bis zu einer geforderten Sanierung 61 Ja NeinVermerk des Religionsbekenntnisses auf UrkundenReligionszugehorigkeit auf Schulzeugnissen vermerkt 62 Ja Ja fur eingetragene Bekenntnisgemeinschaften sonst NeinReligionszugehorigkeit auf Personenstandsurkunden vermerkt 63 Ja NeinSteuernPflichtbeitrage an Religionsgemeinschaften im Ausmass von bis zu 400 Euro jahrlich steuerlich absetzbar 64 Ja NeinBegunstigung bei Schenkungs und Erbschaftssteuer 65 nur mehr theoretisch da sowohl Erbschafts 66 als auch Schenkungssteuer 67 vom VfGH aufgehoben wurden Ja NeinGrundsteuerbefreiung fur Gebaude die fur Gottesdienste Verwaltungsaufgaben oder als Altenheim genutzt werden 68 Ja NeinBefreiung von der Gesellschaftsteuer 69 Ja NeinBefreiung von Uberwachungsgebuhren fur Dienste offentlicher Sicherheitsorgane bei Veranstaltungen 70 Ja NeinBefreiung von Vorarlberg 71 bzw Begunstigung bei Landes und Gemeinde Verwaltungsabgaben z B Wien 72 Oberosterreich 73 Ja NeinBefreiung von Fremdenverkehrsabgabe Karnten 74 Ja NeinFinanzierungMoglichkeit zur Durchfuhrung von Nummernlotterien Tombolaspielen u a 75 Ja Neinausgenommen von den Bestimmungen der Sammlungsgesetze z B Oberosterreich 76 Ja Neinausgenommen vom Stiftungs und Fondsgesetz 77 Ja NeinDatenschutzReligionsgemeinschaften erhalten auf Verlangen die Meldedaten der sich zur jeweiligen Gemeinschaft bekennenden Personen 78 Ja Neinstaatliche Anti Sekten AktivitatenDokumentation von Gefahrdungen die von der betreffenden Religion ausgehen konnen durch die Bundesstelle fur Sektenfragen 79 Nein JaSiehe auch BearbeitenAnerkannte Religionen in OsterreichLiteratur BearbeitenReligionen in Osterreich Broschure des Bundespressedienstes 2004 Inge Gampl Osterreichisches Staatskirchenrecht Rechts und Staatswissenschaften 23 Springer Wien 1971 Franz Graf Stuhlhofer Hrsg Frisches Wasser auf durres Land Festschrift zum 50 jahrigen Bestehen des Bundes der Baptistengemeinden in Osterreich Baptismus Studien 7 Kassel 2005 S 207 212 Kap Glaubensfreiheit Johann Hirnsperger u a Hrsg Wege zum Heil Religiose Bekenntnisgemeinschaften in Osterreich Selbstdarstellung und theologische Reflexion Theologie im kulturellen Dialog 7 Styria Graz u a 2001 Karl Kuzmany Hrsg Urkundenbuch zum osterreichisch evangelischen Kirchenrecht Praktische Theologie der Evangelischen Kirche Augsb und Helvet Confession Bd 1 Lehrbuch des Kirchenrechtes 2 Abt Wilhelm Braumuller Wien 1856 Online Version Erika Weinzierl Die osterreichischen Konkordate von 1855 und 1933 Wien 1960Weblinks BearbeitenDie Idee der Toleranz in Osterreich religionen at Einzelnachweise Bearbeiten Glaubens und Religionsfreiheit aus europaischer Sicht seit 1948 mit Hinblick auf die aktuelle Lage in Osterreich Memento vom 14 April 2016 imInternet Archive Papier zum Seminar Die Idee der Menschenrechte in interkultureller Sicht Franz Martin Wimmer WS 2001 02 pdf auf sammelpunkt philo at Sympathie fur Protestanten Maximilian II habsburger net Das Programm lautet um 2015 auf Wertesystem der Volkspartei wurzelt in einer christlich abendlandischen und humanistischen Tradition und die OVP versteht sich als christdemokratische Partei Die Geschichte der OVP Grundsatze und Werte Memento vom 15 April 2016 imInternet Archive oevp at abgerufen 14 April 2016 Lisa Nimmervoll Spurensuche nach einem OVP Erbe Die christliche Soziallehre Essay in Der Standard online 8 November 2014 Robert Prantner Nicht mehr christlich Die OVP lauft dem Zeitgeist hinterher couleurstudent at o D abgerufen 14 April 2016 RGBl Nr 142 1867 Benutzte Quelle DDr Heinz Mayer Das Osterreichische Bundes Verfassungsrecht 4 Auflage Manzsche Verlags und Universitatsbuchhandlung 2007 S 622 Richard Lein Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates Band II 1867 1918 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften 2022 S LXXIV Einleitung austriaca at PDF Graf Stuhlhofer Frisches Wasser auf durres Land 2005 S 20f StGBl Nr 303 1920 Graf Stuhlhofer Frisches Wasser auf durres Land 2005 S 211 Graf Stuhlhofer Frisches Wasser auf durres Land 2005 S 208 BGBl Nr 210 1958 Gesamte Rechtsvorschrift fur Regelung der Interkonfessionellen Verhaltnisse der Staatsburger Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts Fassung vom 16 Januar 2017 RGBl Nr 142 1867 StGBl Nr 303 192 So die Katholische Kirche Evangelische Kirche A u H B Griechisch orientalische Orthodoxe Kirche die Orientalisch orthodoxen Kirchen und die Freikirchen VbVG Art 1 1 2 NO Veranstaltungsgesetz Art 1 Verfassung des Landes Vorarlberg Memento vom 9 September 2012 im Webarchiv archive today 8 Bundesschulaufsichtsgesetz 42 NO Pflichtschulgesetz Religionsunterrichtsgesetz 14 Privatschulgesetz 17 Privatschulgesetz 20 Anlage 1 Postgesetz AGB Sponsoring Post 1 4 Memento vom 7 Dezember 2011 im Internet Archive PDF 180 kB 9 PublizistikforderungsG 1984 30 ORF Gesetz 28 ORF Gesetz 4 ORF Gesetz 18 Wehrgesetz Art 1 30 Militarbefugnisgesetz 3 Nr 4 i V m 5 Abs 4 Geschworenen und Schoffengesetz 5 Tiroler Landes Feuerwehrgesetz 53 Pensionsgesetz 46 Bundesbahn Pensionsgesetz 1 Verordnung uber Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz 1 Auslanderbeschaftigungsgesetz 1 Arbeitsinspektionsgesetz 100 Strafvollzugsgesetz 16 Oberosterreichisches Leichenbestattungsgesetz 10 Wiener Leichen und Bestattungsgesetz Memento vom 9 September 2012 im Webarchiv archive today 30 Oberosterreichisches Leichenbestattungsgesetz 33 Steiermarkisches Leichenbestattungsgesetz 24 Vorarlberger Leichen und Bestattungswesengesetz Memento vom 15 Dezember 2012 im Webarchiv archive today 32 Vorarlberger Leichen und Bestattungswesengesetz Memento vom 15 Dezember 2012 im Webarchiv archive today 3 Friedhofsordnung der Marktgemeinde Telfs Memento vom 25 November 2011 im Internet Archive PDF 31 kB 18 Friedhofsordnung der Gemeinde Zams PDF 33 kB 6 Verordnung zur Benutzung von Friedhofen Stadtgemeinde Bischofshofen Memento vom 21 Februar 2007 im Internet Archive 5 Verordnung der Steiermarkischen LR uber den Schutz von Tieren 251 Exekutionsordnung 1 NO Veranstaltungsgesetz 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2 Gewerbeordnung 2 Tiroler Campinggesetz 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2 Wiener Vergnugungssteuergesetz 1 NO Gebrauchsabgabegesetz Memento vom 9 September 2012 im Webarchiv archive today 1 Integrationsvereinbarungs Verordnung 12b Zivildienstgesetz 5 Bundes Jugendvertretungsgesetz 4 NO Seniorengesetz Memento vom 15 Dezember 2012 im Webarchiv archive today 2 Wohnrechtsanderungsgesetz 3 Zeugnisformularverordnung 15 19 22 24 25 28 29 32 34 Personenstandsgesetz 18 Einkommenssteuergesetz 8 14 14a Erbschafts und Schenkungssteuergesetz BGBl I Nr 9 2007 BGBl I Nr 39 2007 2 Grundsteuergesetz 6 Kapitalverkehrsteuergesetz 5a Sicherheitspolizeigesetz 3 Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetz Memento vom 27 Mai 2015 im Internet Archive 36 Wiener Abgabenordnung Pkt 54 der Anlage zur OO Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 7 Fremdenverkehrsabgabegesetz 36 Glucksspielgesetz 1 OO Sammlungsgesetz 1 Bundes Stiftungs und Fondsgesetz 20 Meldegesetz 1 Gesetz uber die Einrichtung einer Bundesstelle fur Sektenfragen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Religionsfreiheit in Osterreich amp oldid 233038175