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Das Offentlichkeitsrecht ist ein Recht betreffend der staatlichen Anerkennung von Privatschulen Osterreich BearbeitenDas Offentlichkeitsrecht wird in Osterreich unter bestimmten Voraussetzungen an Privatschulen verliehen welche dann vor allem Schulzeugnisse ausstellen durfen die jenen von offentlichen Schulen rechtlich gleichgestellt sind Privatschulen mit Offentlichkeitsrecht konnen vor allem rechtlich anerkannte Zeugnisse ausstellen und die fur die Schulart vorgesehenen Prufungen abhalten beispielsweise auch die Matura Die Schulzeugnisse erlangen damit die Beweiskraft offentlicher Urkunden und erhalten die gleiche Rechtswirkung wie jene gleichartiger offentlicher Schulen Schuler anderer Privatschulen mussen jahrliche Externisten Prufungen an staatlichen Schulen ablegen 1 und erhalten von diesen ihre Zeugnisse Ferner konnen Privatschulen mit Offentlichkeitsrecht Lehramtsanwarter fur die Praxisausbildung zugewiesen werden Ausserdem finden die fur die entsprechenden offentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung soweit nicht explizit anders geregelt wie etwa bei der Schulaufsicht und ausgenommen Regelungen uber die Errichtung Erhaltung und Auflassung die Sprengel und das Schulgeld 2 Das Offentlichkeitsrecht wird unter folgenden Voraussetzungen verliehen 3 Bei allen Privatschulen muss durch Schulerhalter Leiter und Lehrer ein Unterricht gewahrleistet sein der den Aufgaben des osterreichischen Schulwesens entspricht Bei Schulen von Gebietskorperschaften gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Korperschaften des offentlichen Rechts wird dies von Gesetz wegen angenommen Bei Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung was an gewisse Voraussetzungen bezuglich Lehrplan Ausstattung Schulbucher und Lehrbefahigung gebunden ist muss der Unterrichtserfolg dem einer gleichartigen offentlichen Schule entsprechen Bei Privatschulen die keiner offentlichen Schulart entsprechen mussen Lehrplan Ausstattung und Lehrbefahigung mit einem vom Unterrichtsminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut ubereinstimmen und sich die Schule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewahrt haben Statutschule wie beispielsweise einige Waldorfschulen und Montessorischulen Im Zuge der Reformen von 1848 wurde ein eigenes Ministerium fur den offentlichen Unterricht geschaffen welches das Provisorische Gesetz uber den Privatunterricht vom 27 Juni 1850 verfasste 4 Bis dahin gab es Privatschulen nur fur Madchen fur Knaben in der Regel nur Privaterziehungsanstalten mit Internat Privat Realschulen gab es sehr selten als Handelsschulen oder unter ahnlichen Bezeichnungen Privatgymnasien gab es nur in Konvikten mit verpflichtender Prufung an einer offentlichen Schule Nur im Konigreich Lombardo Venetien gab es Konvikte mit externen Schulern und internen Prufungen jedoch einer externen Abschlussprufung 5 Im Gesetz wurde unter anderem bestimmt dass private Realschulen und Gymnasien nur dann so heissen durfen wenn sie den gleichnamigen Staatsanstalten entsprechen Jede Privatlehranstalt durfte nur dann staatsgultige Zeugnisse ausstellen wenn sie in den Rang offentlicher Gymnasien oder Realschulen erhoben worden war Diese Zeugnisse waren vor allem beim Eintritt in Staatsschulen und in den Staatsdienst notwendig wenige Jahre spater auch fur die Hochschulen Andere Schuler mussten sich dafur einer Prufung an einer offentlichen Lehranstalt unterziehen Bald nach Erlass des Gesetzes burgerte sich der Begriff Offentlichkeitsrecht ein Spater wurden weitere Regelungen fur andere Schultypen erlassen Deutschland BearbeitenIn Deutschland entspricht dem Offentlichkeitsrecht in etwa die staatliche Anerkennung einer Privatschule Einzelnachweise Bearbeiten 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 13 Privatschulgesetz 14 Privatschulgesetz RGBl 309 1850 Kaiserliche Verordnung vom 27 Juni 1850 wirksam fur sammtliche Kronlander der Monarchie wodurch ein provisorisches Gesetz uber den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird In Allgemeines Reichs Gesetz und Regierungsblatt fur das Kaiserthum Osterreich 101 Stuck Ausgegeben und versendet am 3 August 1850 S 1271 Online bei ALEX Historische Rechts und Gesetzestexte Online Leo von Thun und Hohenstein Vortrag des Ministers des Cultus und Unterrichtes betreffend das provisorische Gesetz uber den Privatunterricht In J G Seidl H Bonitz J Mozart Hrsg Zeitschrift fur die osterreichischen Gymnasien Band 1 Carl Gerold Wien 1850 S 534 Online in der Google Buchsuche abgerufen am 20 Marz 2013 Vortrag vom 6 Juni 1850 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentlichkeitsrecht amp oldid 231151632