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Gebietskorperschaften sind in Osterreich 1 2 der Bund die Lander und die Gemeinden gemass Art 116 Abs 1 B VG Auf Bezirksebene bestehen keine eigenen Gebietskorperschaften Zur Fuhrung der Bezirksverwaltung sind die Stadte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften berufen Der Oberste Gerichtshof hat Gebietskorperschaften folgendermassen charakterisiert Gebietskorperschaften sind juristische Personen des offentlichen Rechts die alle Personen erfassen die in einer ortlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen Zum Wesen einer Gebietskorperschaft gehort die Herrschaftsunterworfenheit samtlicher Personen die sich auf ihrem Gebiet aufhalten Der Gebietskorperschaft kommt also in diesem Umfang behordliche Funktion zu Dadurch unterscheidet sie sich von anderen Korperschaften offentlichen Rechts die nur bestimmte Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu regeln haben Derartigen Korperschaften offentlichen Rechts sind nicht samtliche Personen die sich in ihrem Sprengel aufhalten unterworfen sondern nur ihre Mitglieder zugehorig Oberster Gerichtshof Rechtssatz GZ 7Ob536 92 7Ob537 92 Im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gehoren zu den Gebietskorperschaften auch 3 Gemeindeverbande gewisse supranationale Organisationen mit gewisser Finanzhoheit etwa die Europaische Union Einzelnachweise Bearbeiten Gebietskorperschaft In HELP gv at Begriffslexikon Bundeskanzleramt Osterreich Abteilung I 13 E Government abgerufen am 4 Januar 2011 Eintrag zu Gebietskorperschaften im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Michael Kern Institutionen der osterreichischen Ordnungs und Fiskalpolitik GRIN Verlag 2005 ISBN 978 363838946 4 S 14 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebietskorperschaft Osterreich amp oldid 210948315