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Kronlander hiessen ab dem spaten 18 Jahrhundert die Lander der Habsburgermonarchie ab 1804 die Gebietsteile des Kaisertums Osterreich als Einheitsstaat und ab 1867 der westlichen Reichshalfte der Osterreichisch Ungarischen Monarchie Es waren die historischen Lander die die Habsburger im Laufe von Jahrhunderten in Mitteleuropa erworben hatten und in Personalunion regierten Beginnend mit dem 16 Jahrhundert waren die Habsburgischen Lander einem fortschreitenden Integrations und Staatsbildungsprozess unterworfen bei dem die Bezeichnung anfangs eine Art Ehrenstellung innerhalb der Monarchie dann eine echte Verwaltungsgliederung war und am Ende der Monarchie eine erste Ausbildung von noch wenig foderal souveranen Gliedstaaten Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 1 1 Struktur bis 1861 1 2 Struktur vom Februarpatent 1861 an 1 3 Struktur 1867 1918 1 4 Nicht vollzogener Umstrukturierungsplan 1918 2 Die osterreichischen Kronlander seit 1849 3 Die 16 osterreichischen Kronlander von 1867 bis 1918 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseUberblick BearbeitenStruktur bis 1861 Bearbeiten Die Kronlander der Donaumonarchie waren bis 1861 nicht mit Gliedern heutiger Bundesstaaten Osterreich Schweiz Deutschland Kanada Vereinigte Staaten vergleichbar da es keine im Sinne moderner Verfassungen festgeschriebenen Rechte der Mitwirkung an der Politik des Kaisertums als Gesamtstaat gab Die Stande der meisten Kronlander hatten jedoch verschiedene traditionelle Privilegien und vom Kaiser wiederholt verbriefte und bestatigte gelegentlich auch widerrufene und spater wiederhergestellte Mitwirkungsrechte Ihre eigenen Landesparlamente und Landesamter mit historisch gewachsenen politischen und rechtlichen Besonderheiten stammten noch aus dem von der Aristokratie dominierten Feudalsystem Die Einwohner waren Untertanen des Landesherrn keine Staatsburger im modernen Sinn Auf Grund ihrer jahrhundertelangen eigenstandigen Geschichte waren die Kronlander aber mehr als blosse Verwaltungsbezirke Die osterreichische Staatswissenschaft hat dafur im 19 Jahrhundert den Begriff der historisch politischen Individualitaten gepragt Einen Ruckschritt erlebte die ab Maria Theresia und Joseph II gepflogene noch absolutistische aber doch aufgeklarte und in Richtung modernerer Staatsgebilde weisende Landesorganisation nach der Revolution von 1848 49 Zwar wurde mit der Schaffung der Ortsgemeinden die kommunale eigenverwaltende Struktur gestarkt die Landtage die bis 1848 traditionelle Standeversammlungen waren wurden jedoch aufgehoben und die Lander fur mehr als zehn Jahre ganzlich der landesherrschaftlichen Statthalterei den Landeschefs unterstellt die dem Kaiser und der k k Regierung unmittelbar weisungsgebunden waren Struktur vom Februarpatent 1861 an Bearbeiten 1861 erliess der Kaiser die in der Geschichtsschreibung Februarpatent genannte Verfassung in deren Anhang fur jedes Kronland eine eigene Landesordnung bestimmt wurde einige Landesverfassungen wurden schon mit dem Oktoberdiplom von 1860 proklamiert Nach dem Ausscheiden Ungarns aus dem Kaisertum Osterreich durch den Ausgleich von 1867 wurde die staatsrechtliche Struktur in der Dezemberverfassung angepasst die 1861 erlassenen Landesordnungen blieben aber im Wesentlichen bis 1918 gultig Die Landtage wurden auf Grund des Februarpatents 1861 in neuer Form einberufen Seitdem hatten einige Mitglieder ihren Sitz qua Amt beispielsweise Bischofe andere wurden gewahlt Es galt dabei aber kein allgemeines und gleiches Wahlrecht sondern eine Mischung aus Privilegien und Zensuswahlrecht fur Manner Ein Beispiel ist der Dalmatinische Landtag Struktur 1867 1918 Bearbeiten Nach dem osterreichisch ungarischen Ausgleich von 1867 der die Verfassung der Habsburgermonarchie auf eine neue Grundlage stellte galten das Konigreich Ungarn samt dem 1866 mit Ungarn voll vereinigten Grossfurstentum Siebenburgen und das zur ungarischen Krone gehorige Konigreich Kroatien und Slawonien nicht mehr als Kronlander Der Begriff wurde nur in Cisleithanien weiter verwendet Die Lander der heiligen ungarischen Krone kurz Transleithanien genannt bildeten nun einen eigenen Staat der mit dem Rest des Kaisertums Osterreich kurz Cisleithanien offiziell Die im Reichsrat vertretenen Konigreiche und Lander ab 1915 Osterreichische Lander im Sinn einer Realunion bis 31 Oktober 1918 den Monarchen das Heer die Kriegsmarine die Aussenpolitik und die Wahrung gemeinsam hatte Cisleithanien erhielt im Dezember 1867 die so genannte Dezemberverfassung bis 1918 die rechtliche Grundlage des Staates Die cisleithanischen Kronlander hatten gemass dem Gesetz vom 19 Mai 1868 uber die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehorden das den bisherigen Usus an die neue Verfassung anpasste und die Funktionen rechtlich genau definierte Landeschefs die vom Monarchen als Vertreter seiner Person und der kaiserlichen Regierung bestellt wurden 2 des Gesetzes 1 In Salzburg Karnten der Krain Osterreichisch Schlesien und der Bukowina trugen die Landeschefs gemass 5 des Gesetzes 1 den Titel Landesprasident und standen einer Landesregierung vor in den anderen Kronlandern trugen sie den Titel k k Statthalter und standen einer Statthalterei vor Die Funktion war die gleiche den Verwaltungsapparat zu fuhren und die Politik der Regierung in Wien umzusetzen an deren Weisungen die Landeschefs gebunden waren Unter Aufsicht des Landeschefs nahm der Landesausschuss der Exekutivausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem Landtag die autonomen Agenden des Landes wahr Nicht vollzogener Umstrukturierungsplan 1918 Bearbeiten Im Rahmen des am 9 Februar 1918 mit der Ukraine geschlossenen Brotfriedens von Brest Litowsk hatte sich Osterreich Ungarn verpflichtet bis zum 31 Juli 1918 den mehrheitlich von Ukrainern damals Ruthenen genannt bewohnten Ostteil Galiziens mit der Bukowina zu einem separaten autonomen Kronland zusammenzufassen Der Plan wurde nicht umgesetzt Osterreich Ungarn kundigte das Abkommen am 4 Juli 1918 Die osterreichischen Kronlander seit 1849 BearbeitenDie Verfassungsurkunde vom 4 Marz 1849 fuhrt folgende Kronlander auf Erzherzogtum Osterreich ob und unter der Enns Herzogtum Salzburg Herzogtum Steiermark Konigreich Illirien bestehend aus dem Herzogtum Karnten dem Herzogtum Krain der gefursteten Grafschaft Gorz und Gradiska der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete gefurstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg Konigreich Bohmen Markgrafschaft Mahren Herzogtum Ober und Nieder Schlesien Konigreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogtumern Auschwitz und Zator und dem Grossherzogtum Krakau Herzogtum Bukowina Konigreiche Dalmatien Croatien und Slavonien mit dem croatischen Kustenlande der Stadt Fiume und dem dazu gehorigen Gebiete Konigreich Ungarn Grossfurstentum Siebenburgen mit Inbegriff des Sachsenlandes und der wiedereinverleibten Gespanschaften Kraszna Mittel Szolnok und Zarand dann dem Distrikte Kovar und der Stadt Zilah Zillenmarkt den Militargranzgebieten und dem lombardisch venetianischen Konigreiche Diese Aufzahlung lasst die genaue Anzahl der Kronlander und deren Abgrenzung im Unklaren Es ist schon nicht deutlich was fur die beiden Teile des Erzherzogtums Osterreich vorgesehen war Auch die im IX Abschnitt der Verfassung gemachten erganzenden Festsetzungen bringen kein endgultiges Licht in die Vorstellungen des Hofes Aus 73 der Verfassung ist zu entnehmen dass man einer Verbindung Dalmatiens mit Kroatien und Slawonien zu einem gemeinsamen Kronland wohlwollend gegenuberstand Enttauschend fur die nichtungarischen Einwohner der Wojwodina und des Banats war 72 der Verfassung wonach diesen Gebieten der Status eines Kronlandes zunachst versagt blieb Erst aus den in der Folge erlassenen Organisierungsgesetzen ergab sich dann dass Osterreich unter der Enns und Osterreich ob der Enns eigenstandige Kronlander waren die Bestandteile des Konigreichs Illirien namlich Karnten Krain Gorz Gradiska mit Istrien insgesamt drei Kronlander ausmachen Oktober 1849 Gorz Gradiska Istrien und die reichsunmittelbare Stadt Triest mit ihrem Gebiet wurden als Osterreichisches Kustenland bis 1861 als ein Kronland eingerichtet die Konigreiche Kroatien und Slawonien ein gemeinsames Kronland bilden April Juni 1850 das Konigreich Dalmatien ebenfalls als ein besonderes Kronland eingerichtet wird August 1850 und das lombardo venetianische Konigreich ein Kronland bildet Unter Einschluss von Ungarn und Siebenburgen gab es also insgesamt 19 Kronlander Im November 1849 war unter der Benennung Woiwodschaft von Serbien und Temeser Banat ein eigenes Verwaltungsgebiet eingerichtet worden das in den folgenden Jahren fast wie ein Kronland behandelt wurde aber dessen Status offen blieb Die 16 osterreichischen Kronlander von 1867 bis 1918 Bearbeiten1 Konigreich Bohmen 2 Herzogtum Bukowina 3 Herzogtum Karnten 4 Herzogtum Krain 5 Konigreich Dalmatien 6 Konigreich Galizien und Lodomerien 7 Kustenland a Gefurstete Grafschaft Gorz und Gradisca b Markgrafschaft Istrien c Reichsunmittelbare Stadt Triest dd 8 Erzherzogtum Osterreich unter der Enns 9 Markgrafschaft Mahren 10 Herzogtum Salzburg 11 Herzogtum Ober und Niederschlesien 12 Herzogtum Steiermark 13 Gefurstete Grafschaft Tirol 14 Erzherzogtum Osterreich ob der Enns Reihenfolge bzw Nummerierung nur auf die Karte bezogen Karte Osterreich UngarnsUnter Nummer 7 auf der Karte sind die drei 1861 gebildeten Kronlander zusammengefasst die zuvor seit 1852 das Osterreichische Kustenland gebildet hatten gemeinsam blieben hier von 1868 an nur der Statthalter der in Triest residierte und das von ihm herausgegebene Landesgesetzblatt das die auch unterschiedlichen Gesetze der drei Kronlander enthielt Da es sich um relativ kleine Kronlander handelte wurde die zusammenfassende Bezeichnung Kustenland bis 1918 weiterverwendet Vorarlberg auf der Karte Nummer 15 hatte seit 1861 einen eigenen Landtag wurde aber als Land von Tirol mitverwaltet Das Konigreich Ungarn auf der Karte Nummer 16 und das Konigreich Kroatien und Slawonien auf der Karte Nummer 17 waren ab 1867 keine osterreichischen Kronlander mehr Die Stadt Fiume mit Gebiet zwischen 7 und 17 galt als Corpus separatum im Konigreich Ungarn Das von Osterreich und Ungarn 1878 1918 uber das gemeinsame Reichsfinanzministerium verwaltete erst 1908 annektierte Gebiet Bosnien und Herzegowina auf der Karte Nummer 18 gehorte ebenfalls nicht zu den osterreichischen Kronlandern Siehe auch BearbeitenHabsburgermonarchie Habsburgische Lander Liste aller habsburgischen Territorien Lander der Ungarischen Krone Lander der Bohmischen KroneLiteratur BearbeitenWilhelm Brauneder Osterreichische Verfassungsgeschichte Manz Wien 2001 ISBN 3 214 14873 7 Einzelnachweise Bearbeiten a b RGBl Nr 44 1868 S 77 Lander Osterreich Ungarns 1867 1918 Im Reichsrat vertretene Konigreiche und Lander Cisleithanien Erzherzogtum Osterreich ob der Enns Erzherzogtum Osterreich unter der Enns Herzogtum Salzburg Herzogtum Steiermark Herzogtum Karnten Herzogtum Krain Gefurstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg Konigreich Bohmen Markgrafschaft Mahren Herzogtum Schlesien Konigreich Galizien und Lodomerien Herzogtum Bukowina Konigreich Dalmatien Osterreichisches Kustenland Litorale Gefurstete Grafschaft Gorz und Gradisca Markgrafschaft Istrien Stadt Triest Lander der Heiligen Ungarischen Stephanskrone Transleithanien Konigreich Ungarn und Stadt Fiume mit Gebiet Konigreich Kroatien und SlawonienGemeinsame Verwaltung ab 1878 1908 Bosnien Hercegovina Normdaten Sachbegriff GND 4679298 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kronland Osterreich amp oldid 229453180