www.wikidata.de-de.nina.az
Dezemberverfassung ist eine zusammenfassende Bezeichnung fur die funf Staatsgrundgesetze und das Delegationsgesetz die am 21 Dezember 1867 durch den Kaiser von Osterreich Franz Joseph I sanktioniert wurden und tags darauf in Kraft traten Sie galten fur die cisleithanischen nicht ungarischen Lander der Habsburgermonarchie bis zu deren Auseinanderfallen im Oktober November 1918 Das Delegationsgesetz wurde dem Ausgleich mit Ungarn vom Juni 1867 entsprechend im Konigreich Ungarn in ungarischer Sprache mit gleichem Inhalt beschlossen und kundgemacht ansonsten unterschied sich die ungarische Verfassung von der cisleithanischen betrachtlich Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Gesetze 2 1 Grundgesetz uber die Reichsvertretung 2 2 Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger 2 3 Staatsgrundgesetz uber die Einsetzung eines Reichsgerichts 2 4 Staatsgrundgesetz uber die richterliche Gewalt 2 5 Staatsgrundgesetz uber die Ausubung der Regierungs und Vollzugsgewalt 2 6 Delegationsgesetz 3 Originaltexte 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie Entstehung der Dezemberverfassung ist im engsten Zusammenhang mit dem osterreichisch ungarischen Ausgleich zu sehen durch den das bis dahin einheitliche Kaisertum Osterreich in die aus zwei Staaten bestehende osterreichisch ungarische Monarchie umgewandelt wurde Franz Joseph hatte 1865 das Grundgesetz uber die Reichsvertretung den Kern der Februarverfassung 1861 Februarpatent sistiert und den Reichsrat aufgelost um den so genannten Ausgleich das Finden eines Kompromisses zwischen den Wunschen der magyarischen Herrschaftsschicht und jenen des Monarchen im Alleingang zu verhandeln Die Ausgleichsverhandlungen wurden im Marz 1867 abgeschlossen Nun musste der Ausgleich in Cisleithanien noch vom nach Abschluss der Verhandlungen wieder einberufenen Reichsrat nachvollzogen werden in Ungarn befasste sich der Reichstag damit Am 22 Mai 1867 wurde der Reichsrat einberufen und vor vollendete Tatsachen gestellt Die Regierung unter Ministerprasident Friedrich Ferdinand von Beust beabsichtigte die Zustimmung des Reichsrates zum Ausgleich damit zu erkaufen dass sie gemeinsam mit den bezuglichen Regierungsvorlagen zwei weitere Regierungsvorlagen in das Abgeordnetenhaus brachte durch die die rechtliche Ministerverantwortlichkeit wieder eingefuhrt und das Notverordnungsrecht des Monarchen streng reglementiert werden sollte Demgegenuber forderten zahlreiche Abgeordnete eine neue Verfassung Schliesslich entschied der Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses am 24 Juli dass keine neue Verfassungsurkunde zu entwerfen sei sondern lediglich das Grundgesetz von 1861 zu modifizieren und durch weitere Spezialgesetze zu erganzen sei dabei wurde es sich empfehlen sich soweit es unter den geanderten Verhaltnissen tunlich ist an die betreffenden Bestimmungen der Verfassung vom 4 Marz 1849 der Oktroyierten Marzverfassung zu halten Noch im Juli wurde auf der Grundlage modifizierter Regierungsvorlagen das Notverordnungsrecht des Grundgesetzes uber die Reichsvertretung prazisiert und die Geltung der Notverordnungen auf den Zeitraum bis zum nachsten Zusammentritt des Reichsrates beschrankt weiters die rechtliche Ministerverantwortlichkeit eingefuhrt also die Moglichkeit fur jedes der beiden Hauser des Reichsrates einen Minister wegen behaupteter Gesetzesverletzung vor einem neu einzurichtenden Staatsgerichtshof anzuklagen Im Dezember 1867 schliesslich verabschiedete der Reichsrat insgesamt sechs Verfassungsgesetze die nach kaiserlicher Sanktion aufgrund eines eigenen Kundmachungsgesetzes 1 das den politischen Junktimcharakter sicherstellen sollte am Tag der Veroffentlichung somit am 22 Dezember 1867 in Kraft traten und in Summe als Dezemberverfassung bezeichnet wurden Das Gesetz vom 21 Dezember 1867 wodurch das Grundgesetz uber die Reichsvertretung vom 26 Februar 1861 abgeandert wird Das Staatsgrundgesetz vom 21 Dezember 1867 uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger fur die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander Das Staatsgrundgesetz vom 21 Dezember 1867 uber die Einsetzung eines Reichsgerichts Das Staatsgrundgesetz vom 21 Dezember 1867 uber die richterliche Gewalt Das Staatsgrundgesetz vom 21 Dezember 1867 uber die Ausubung der Regierungs und Vollzugsgewalt Das Gesetz vom 21 Dezember 1867 uber die allen Landern der osterreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung das so genannte Delegationsgesetz die Bezeichnung osterreichische Monarchie folgte hier noch der alten mit dem Ausgleich aufgegebenen Struktur der Monarchie doch wurde die neue Bezeichnung osterreichisch ungarische Monarchie von Franz Joseph I erst am 14 November 1868 erstmals gewahlt Gesetze BearbeitenGrundgesetz uber die Reichsvertretung Bearbeiten Das Grundgesetz uber die Reichsvertretung war als einziger der Bestandteile der Dezemberverfassung kein neues Gesetz sondern war bereits 1861 im Zuge des Februarpatentes ergangen 1867 erfuhr es jedoch einige wesentliche Modifikationen 2 Die Unterscheidung zwischen einem weiteren fur die gesamte Habsburgermonarchie zustandigen und einem engeren nur fur die nicht ungarischen Lander zustandigen Reichsrat entfiel der Reichsrat war fortan nur mehr fur die nicht ungarischen cisleithanischen Lander zustandig die Bestimmungen uber die ungarischen kroatischen und siebenburgischen Abgeordneten sowie auch uber die Abgeordneten des im Frieden von Wien 1866 endgultig verlorenen lombardo venetianischen Konigreiches entfielen daher Die Kompetenzbestimmungen wurden entsprechend den Bestimmungen des Ausgleiches abgeandert Zum Recht des Kaisers in dringenden Angelegenheiten per kaiserlicher Verordnung zu regieren wenn der Reichsrat nicht versammelt war wurde festgelegt dass solche Verordnungen von samtlichen Ministern gegenzuzeichnen waren die damit die Verantwortung ubernahmen und dass die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlosch wenn es die Regierung unterliess die Verordnungen binnen vier Wochen nach wieder erfolgtem Zusammentritt des Abgeordnetenhauses diesem vorzulegen Gestarkt sah sich das Parlament auch durch die Festlegung der Notwendigkeit jahrlicher Steuerbewilligung sowie durch die Einfuhrung von Kontrollrechten gegenuber der Regierung insbesondere durch die Verankerung des Interpellationsrechts also des Rechts Anfragen an die Minister zu richten Auch die Immunitat der Parlamentarier die sie vor Ubergriffen durch die Regierung schutzen sollte seit 1861 durch ein eigenes Gesetz geregelt wurde nunmehr ins Grundgesetz uber die Reichsvertretung ubernommen Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurde mehrmals erhoht ihr Wahlmodus sukzessive demokratisiert Am 2 April 1873 3 wurde der Reichsrat von 203 auf 353 am 14 Juni 1896 auf 425 und am 21 Janner 1907 auf 516 Abgeordnete erweitert Das Abgeordnetenhaus des Reichsrats hielt seine letzte Sitzung am 12 November 1918 ab sie dauerte nur zehn Minuten und nur sehr wenige Abgeordnete der von Altosterreich abgefallenen Gebiete nahmen noch daran teil Auf die Ausschussberichte die auf der Tagesordnung standen wurde nicht mehr eingegangen Da die formliche Selbstauflosung im Gesetz nicht vorgesehen war wurde beschlossen keinen weiteren Sitzungstermin festzulegen 4 Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger Bearbeiten BasisdatenTitel Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der StaatsburgerLangtitel Staatsgrundgesetz vom 21 December 1867 uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger fur die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und LanderAbkurzung StGGTyp BundesverfassungsgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerfassungsrechtFundstelle RGBl Nr 142 1867 S 394 Datum des Gesetzes 21 Dezember 1867Letzte Anderung BGBl Nr 684 1988Ausserkrafttretensdatum Geltendes Recht Durch Art 149 Abs 1 B VG im Verfassungsrang Gesetzestext i d g F Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Das Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger fur die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander StGG auch StGG 1867 war auf Initiative des Verfassungsausschusses zustande gekommen Es enthielt einen Grundrechtskatalog der wesentlich nach dem Vorbild der Marzverfassung von 1849 gestaltet war Die Bestimmungen waren Art 1 Osterreichische Staatsburgerschaft fur die Angehorigen Cisleithaniens Art 2 Gleichheit vor dem Gesetz Art 3 Gleiche Zuganglichkeit zu den offentlichen Amtern fur alle Staatsburger Art 4 Freizugigkeit der Person Art 5 Unverletzlichkeit des Eigentums Art 6 Aufenthaltsfreiheit Art 7 Aufhebung jedes Untertanigkeits und Horigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums Art 8 Freiheit der Person das Gesetz vom 27 Oktober 1862 zum Schutze der personlichen Freiheit wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklart Art 9 Hausrecht das Gesetz vom 27 Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklart Art 10 Briefgeheimnis Art 11 Petitionsrecht Art 12 Vereins und Versammlungsfreiheit Art 13 Pressefreiheit Art 14 Glaubens und Gewissensfreiheit Art 15 Offentliche Religionsausubung fur die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Art 16 Private Religionsausubung fur Anhanger sonstiger Religionsbekenntnisse Art 17 Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre Art 18 Freiheit der Berufswahl Art 19 Gleichberechtigung aller Volksstamme des Staates Art 20 gestattete die zeitweilige und ortliche Suspension der Artikel 8 9 10 12 und 13 nach Massgabe eines besonderen Gesetzes das am 5 Mai 1869 erlassen wurde 5 Das Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger wurde als einziges der Staatsgrundgesetze von 1867 in den Rechtsbestand der 1918 gegrundeten Republik Osterreich ubernommen 6 und durch Nennung in Art 149 Bundes Verfassungsgesetz B VG zu einem Bestandteil des Bundesverfassungsrechts gemacht 7 Nach herrschender Lehre wurde jedoch Art 1 StGG durch Art 6 B VG und Art 19 StGG durch die Art 66 68 des Staatsvertrags von St Germain derogiert Letztere sprechen explizit von den slowenischen und kroatischen Minderheiten in Karnten der Steiermark und dem Burgenland der Art 19 selbst ist aber noch rechtsgultig Art 20 und das auf seiner Grundlage ergangene Gesetz von 1869 5 wurden durch Art 149 Abs 2 B VG ausdrucklich aufgehoben 1973 wurde das StGG um eine Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses Art 10a 1982 um eine Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst Art 17a erganzt Das Gesetz uber den Schutz der personlichen Freiheit von 1862 vgl Art 8 StGG wurde 1988 durch ein neues Bundesverfassungsgesetz das Bundesverfassungsgesetz uber den Schutz der personlichen Freiheit ersetzt Papst Pius IX verurteilte das Grundgesetz in einem geheimen Konsistorium am 22 Juni 1868 als lex infanda abscheuliches Gesetz Beim gleichen Anlass kritisierte er auch die Maigesetze von 1868 8 Staatsgrundgesetz uber die Einsetzung eines Reichsgerichts Bearbeiten Auch das Staatsgrundgesetz uber die Einsetzung eines Reichsgerichts ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zuruck Vorbild waren zum einen das in den Verfassungen und Verfassungsentwurfen von 1848 49 vorgesehene Reichsgericht zum anderen eine niemals aktivierte Bestimmung der Februarverfassung dass der 1868 aufgeloste Staatsrat auch uber Kompetenzkonflikte und in streitigen Angelegenheiten des offentlichen Rechts entscheiden konnen sollte 9 Der Gerichtshof des offentlichen Rechts nahm seine Arbeit 1869 auf und amtierte bis Ende 1918 Das Reichsgericht hatte seinen Sitz in Wien Staatsgrundgesetz uber die richterliche Gewalt Bearbeiten Das Staatsgrundgesetz uber die richterliche Gewalt ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zuruck Es garantierte u a die Unabhangigkeit der Justiz die Trennung von Justiz und Verwaltung die Ruckkehr zum Anklageprozess im Strafverfahren die Wiedereinfuhrung der Geschworenengerichtsbarkeit fur politische und Presseprozesse und als eine wesentliche zunachst jedoch kaum beachtete Neuerung die Einfuhrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Osterreich 10 Die Aktivierung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte allerdings erst mit 2 Juli 1876 Staatsgrundgesetz uber die Ausubung der Regierungs und Vollzugsgewalt Bearbeiten Das Staatsgrundgesetz uber die Ausubung der Regierungs und Vollzugsgewalt ging gleichfalls auf Initiative des Verfassungsausschusses zuruck und stellte das Pendant zum Staatsgrundgesetz uber die richterliche Gewalt dar indem es die Exekutive regelte Es wurde insbesondere die Unverantwortlichkeit des Monarchen und die Verantwortlichkeit der Minister festgelegt die naheren Bestimmungen hierzu enthielt ein bereits am 25 Juli 1867 ergangenes Gesetz Dem Kaiser wurde der Oberbefehl uber die bewaffnete Macht belassen das Verordnungsrecht der Minister wurde geregelt 11 Delegationsgesetz Bearbeiten Das inoffiziell die Bezeichnung findet sich im Reichsgesetzblatt nicht Delegationsgesetz genannte Gesetz uber die allen Landern der osterreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung ging auf eine der vier im Juni im Reichsrat eingebrachten Regierungsvorlagen zuruck und war das osterreichische Pendant zum ungarischen Gesetzesartikel XII 1867 uber den osterreichisch ungarischen Ausgleich Seinen Kurznamen verdankt es dem Umstand dass die Gesetzgebung in den gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie durch jahrlich parallel tagende Delegationen des osterreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages zu erfolgen hatte der finanzielle Ausgleich erfolgte durch etwa alle zehn Jahre tatige kleinere Deputationen die die Prozentanteile Cis und Transleithaniens am Budget der drei gemeinsamen Ministerien zu verhandeln hatten 12 13 Jede der beiden Delegationen umfasste 60 Mitglieder und bestand zu einem Drittel aus Mitgliedern des Herrenhauses bzw des Magnatenhauses zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Abgeordnetenhauses des Reichsrates bzw Reichstages Die Vorlagen mit denen sich die Delegationen zu befassen hatten waren in den beiden Staaten zumeist politisch akkordiert und mussten dies auch sein da Debatten zwischen den beiden Delegationen nicht vorgesehen waren Sie tagten in der Regel gleichzeitig in einer der beiden Hauptstadte aber getrennt Beschlusse kamen zustande wenn gleichlautende Antrage in beiden Delegationen unabhangig voneinander die Mehrheit erreichten Erwies sich dies trotz mehrerer Versuche als nicht zielfuhrend konnte gemass 31 des Delegationsgesetzes jede der beiden Delegationen eine gemeinschaftliche Plenarsitzung beider Delegationen beantragen wie sie auch in 15 erwahnt war die andere Delegation durfte dann nicht ablehnen Stimmberechtigt war diesfalls die gleiche Anzahl von osterreichischen wie ungarischen Delegationsmitgliedern auch wenn von einer der beiden Delegationen mehr Mitglieder anwesend waren Die Pro und Kontrastimmen wurden in diesem Fall auch gemeinsam gezahlt nicht nach Delegationen getrennt Da gemeinsame Sitzungen den von osterreichischer nicht aber ungarischer Seite geschatzten Reichsgedanken symbolisiert hatten vermied die ungarische Seite konsequent es zu gemeinsamen Sitzungen kommen zu lassen Als gemeinsame oder pragmatische Angelegenheiten somit kaiserlich und koniglich galten gemass 1 des Gesetzes ausschliesslich a die auswartigen Angelegenheiten b das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine jedoch unter Ausschluss u a des Rekrutierungswesens c das Finanzwesen hinsichtlich der Punkte a und b Entsprechend diesen Punkten wurden Aussen und Kriegsministerium zu gemeinsamen Ministerien erklart und ein gemeinsames Finanzministerium eingerichtet Das Kriegsministerium war nun fur das gemeinsame Heer und die Kriegsmarine zustandig nicht aber fur die neu errichteten getrennten Landwehren Cis und Transleithaniens Ferner wurden gemass 2 des Gesetzes einige Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet jedoch in beiden Parlamenten nicht in den Delegationen nach gleichen Grundsatzen behandelt und ubereinstimmend beschlossen dualistische Angelegenheiten a die kommerziellen Angelegenheiten speziell die Zollgesetzgebung b indirekte Abgaben auf die industrielle Produktion c die Feststellung des Munzwesens und des Geldfusses d Verfugungen bezuglich jener Eisenbahnlinien welche das Interesse beider Reichshalften beruhren e die Feststellung des WehrsystemsDie Tatigkeiten der Delegationen und der Deputationen wurden mit der Aufkundigung des Ausgleichs durch das Konigreich Ungarn per 31 Oktober 1918 obsolet Originaltexte BearbeitenStaatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger geltende Fassung auf ris bka gv at Original von 1867 auf alex onb ac at Die Dezemberverfassung im Volltext verfassungen de nbsp Wikisource Delegationsgesetz Quellen und VolltexteWeblinks BearbeitenEintrag zu Dezemberverfassung im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Einzelnachweise Bearbeiten RGBl Nr 147 1867 S 407 RGBl Nr 141 1867 S 389 RGBl Nr 40 1873 S 161 Stenographisches Protokoll der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 12 November 1918 a b Gesetz vom 5 Mai 1869 womit aufgrund des Artikels 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21 December 1867 R G Bl Nr 42 die Befugnisse der amtlichen Regierungsgewalt zur Verfugungen zeitlicher und ortlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen bestimmt werden RGBl Nr 42 66 EReader ALEX Online regelt den Anlass fur Kriegsrecht und Ausnahmezustand bei inneren Unruhen oder die Verfassung bedrohende oder die personliche Sicherheit gefahrdende Umtriebe vergl Notbestimmungen der Osterreichischen Bundesverfassung Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger ris bka Peter Pfleger Gab es einen Kulturkampf in Osterreich Munchen 1997 S o A Maximilian Liebmann Vom Politischen Katholizismus zum Pastoralkatholizismus In Franz Schausberger Hrsg Geschichte und Identitat Festschrift fur Robert Kriechbaumer zum 60 Geburtstag Schriftenreihe des Forschungsinstitutes fur Politisch Historische Studien der Dr Wilfried Haslauer Bibliothek Salzburg Band 35 Bohlau Verlag Wien 2008 ISBN 978 3 205 78187 5 S 257 RGBl Nr 143 1867 S 397 RGBl Nr 144 1867 S 398 RGBl Nr 145 1867 S 400 Zitat aus dem ungarischen Gesetzesartikel XII vom 12 Juni 1867 in Rudolf Hoke Ilse Reiter Quellensammlung zur osterreichischen und deutschen Rechtsgeschichte Bohlau Wien 1993 ISBN 3 205 98036 0 S 433 Rz 2117 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche RGBl Nr 146 1867 S 401 Normdaten Werk GND 4467156 8 lobid OGND AKS VIAF 217034326 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dezemberverfassung amp oldid 229077387