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Das osterreichische Bundes Verfassungsgesetz B VG regelt in mehreren Bestimmungen Anderungen der ordentlichen verfassungsmassigen Mechanismen auf Bundes und Landesebene sowie den Einsatz des Bundesheeres fur Zeiten ausserordentlicher Umstande Inhaltsverzeichnis 1 Einsatz des Bundesheeres 2 Notverordnungsrecht des Bundesprasidenten 2 1 Verfassungsrechtliche Grenzen des Notverordnungsrechtes 3 Landesebene 3 1 Notverordnungsrecht der Landesregierung 3 2 Unmittelbare Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann 4 Siehe auch 5 AnmerkungenEinsatz des Bundesheeres Bearbeiten nbsp Bundesheer Gardekompanie Ein Einsatz des Osterreichischen Bundesheeres ist vorgesehen zur militarischen Landesverteidigung zum Schutz der verfassungsmassigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfahigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren uberhaupt Das Bundesheer ist also in Zeiten ausserordentlicher Umstande die primar heranzuziehende bewaffnete Macht zum Schutz von z B Bundesprasident Bundeskanzler Bundesregierung Parlament oder Landtagen und zur Erfullung von Angelegenheiten der inneren Sicherheit uberhaupt Es kann diese Aufgaben mit ca 35 000 Mann des Prasenzstandes sowie ca 75 000 Mann des Milizstandes wahrnehmen Sogenannte Prasenzkrafte in der Starke von ca 10 000 Mann stehen jederzeit zum sofortigen Einsatz zur Verfugung Fur Sonderauftrage steht das dem Kommando Spezialeinsatzkrafte untergeordnete Jagdkommando bereit Der Ubergang von der Friedens in die Einsatzorganisation erfolgt durch die Mobilmachung Alle fur den Einsatz aufzubietenden Soldaten leisten dann Einsatzprasenzdienst Uber die herangezogenen Milizsoldaten und Reservisten zum Einsatzprasenzdienst verfugt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Mann innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermachtigung der Bundesminister fur Landesverteidigung daruber hinaus der Bundesprasident Notverordnungsrecht des Bundesprasidenten Bearbeiten nbsp Amtsraume des BundesprasidentenDer Bundesprasident kann nach Art 18 Abs 3 B VG 1 bei aussergewohnlichen Verhaltnissen auf Vorschlag der Bundesregierung gesetzandernde Verordnungen treffen sowie auf Antrag der Bundesregierung den Sitz der Bundeshauptstadt von obersten Organen und des Sitz des Nationalrates verlegen Wenn die sofortige Erlassung von Massnahmen die einer Beschlussfassung des Nationalrates bedurfen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens fur die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird in der der Nationalrat nicht versammelt ist und dieser auch nicht rechtzeitig zusammentreten kann kann der Bundesprasident auf Vorschlag der Bundesregierung diese Massnahmen durch vorlaufige gesetzandernde Verordnungen treffen Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden standigen Unterausschuss zu erstatten Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung Jede auf diese Art erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzuglich dem Nationalrat vorzulegen den der Bundesprasident binnen acht Tagen einzuberufen hat Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschliessen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort ausser Kraft gesetzt wird Im letzterwahnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen Verfassungsrechtliche Grenzen des Notverordnungsrechtes Bearbeiten Auf obige Weise zustande gekommene Verordnungen durfen nicht enthalten eine Abanderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes der Lander oder Gemeinden finanzielle Verpflichtungen der Staatsburger eine Verausserung von Staatsgut Massnahmen betreffend Arbeitsrecht Sozial und Vertragsversicherungswesen Kammern fur Arbeiter und Angestellte KoalitionsrechtLandesebene BearbeitenNotverordnungsrecht der Landesregierung Bearbeiten Wenn die sofortige Erlassung von Massnahmen die verfassungsgemass einer Beschlussfassung des Landtages bedurfen zur Abwehr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens fur die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss des Landtages diese Massnahmen durch vorlaufige gesetzandernde Verordnungen treffen Sie sind von der Landesregierung unverzuglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen Sobald das Hindernis fur das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist ist dieser einzuberufen Landesverfassungsgesetzliche Bestimmungen konnen durch solche Verordnungen nicht abgeandert werden Unmittelbare Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann Bearbeiten Wenn in einem Bundesland in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Massnahmen zur Abwehr nicht wieder gutzumachenden Schadens fur die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen hoherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Massnahmen zu treffen Siehe auch BearbeitenVerfassungsgemasse Einrichtungen Bundesheer Bundesprasident Bundesregierung Nationalrat Landesregierung Landeshauptmann Notstandsgesetz AusnahmezustandAnmerkungen Bearbeiten Art 18 Abs 3 B VG auf der Webseite des Bundeskanzleramtes Osterreich 21 November 2016 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Notbestimmungen der Osterreichischen Bundesverfassung amp oldid 232431987