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Dieser Artikel behandelt die Religionsmundigkeit im staatlichen Recht Zur Bedeutung des Begriffs innerhalb des Judentums siehe unter Bar Mitzwah Religionsmundigkeit ist das an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebundene Recht eines Kindes oder eines Jugendlichen selbst uber seine Konfessions und Religionszugehorigkeit zu entscheiden Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert die Vertragsstaaten auf das Recht des Kindes auf Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit zu achten ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern das Kind bei der Ausubung dieses Rechts seiner Entwicklung entsprechend zu leiten Inhaltsverzeichnis 1 Situation in einzelnen Landern 1 1 Deutschland 1 2 Irak 1 3 Liechtenstein 1 4 Norwegen 1 5 Osterreich 1 6 Polen 1 7 Rumanien 1 8 Schweiz 2 Einzelnachweise 3 WeblinksSituation in einzelnen Landern BearbeitenDeutschland Bearbeiten In Deutschland ist die Religionsmundigkeit im Gesetz uber die religiose Kindererziehung vom 15 Juli 1921 geregelt Ab Vollendung des 10 Lebensjahres ist das Kind zu horen wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll Ab Vollendung des zwolften Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden Ab Vollendung des 14 Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschrankte Religionsmundigkeit Die Religionsmundigkeit beinhaltet sowohl das Recht aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten als auch das Recht zu konvertieren Mit Eintritt der Religionsmundigkeit kann der Jugendliche eigenverantwortlich entscheiden ob er am Religionsunterricht teilnehmen mochte oder nicht In Bayern und im Saarland wird jedoch bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres die Zustimmung der Eltern zur Abmeldung bekenntnisangehoriger Schuler vom Religionsunterricht verlangt 1 2 beim Kirchenaustritt auch ohne Zustimmung der Eltern entfallt die Teilnahmepflicht ohne Abmeldung 3 Irak Bearbeiten Im Irak tritt die Religionsmundigkeit mit 18 Jahren ein Ende Oktober 2015 scheiterte ein Reformentwurf mit dem Ziel der Senkung des Mindestalters 4 Liechtenstein Bearbeiten Verfassung und Gesetz Liechtensteins regeln den Eintritt der Religionsmundigkeit nicht Der Staatsgerichtshof musste die Frage nach dem Alter in dem Jugendliche in religiosen Belangen mundig werden ebenfalls noch nicht beantworten 5 Gemass dem Antrag der Regierung vom 2 Oktober 2012 betreffend die Neuregelung des Verhaltnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften BuA Nr 114 2012 6 ware die Religionsmundigkeit mit Vollendung des 14 Lebensjahres eingetreten 7 Der Gesetzesentwurf fur die Neuregelung des Verhaltnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ist jedoch bis heute vom Landtag nicht verabschiedet worden Norwegen Bearbeiten Gemass dem norwegischen Religionsgemeinschaftsgesetz von 1969 konnen Personen ab 15 Jahren Religionsgemeinschaften beitreten oder aus ihnen austreten Osterreich Bearbeiten In Osterreich kann ein Jugendlicher nach der Vollendung des 14 Lebensjahrs selbst entscheiden an welches Bekenntnis er sich halt Nach Vollendung des 12 Lebensjahrs kann ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden Polen Bearbeiten In Polen wird der Begriff der Religionsmundigkeit nicht verwendet da die Religionsmundigkeit im Rahmen der allgemeinen Mundigkeit eintritt das heisst mit der Vollendung des 18 Lebensjahres 8 Folgerichtig durfen sich ausschliesslich volljahrige Schuler selbst vom Religionsunterricht abmelden 9 Polen hat in diesem Zusammenhang 1991 bei der Annahme der Kinderrechtskonvention folgenden Vorbehalt gegen den Artikel 14 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit geaussert Die Polnische Republik vertritt die Meinung dass die Ausubung dieser Kinderrechte unter Beachtung der Elternhoheit sowie im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen hinsichtlich der Verortung des Kindes innerhalb der Familie und ausserhalb der Familie erfolgt 10 Rumanien Bearbeiten In Rumanien sind Jugendliche ab 14 Jahren berechtigt ihre Religionszugehorigkeit frei zu wahlen 11 Schweiz Bearbeiten In der Schweiz entscheidet ein Jugendlicher gemass Art 303 Abs 3 Zivilgesetzbuch ZGB mit dem vollendeten 16 Lebensjahr selbstandig uber sein Bekenntnis 12 Einzelnachweise Bearbeiten Art 46 Abs 1 BayEUG Verfassung des Saarlandes Art 29 Abs 2 5 Gesetz uber die religiose Kindererziehung Irakischer Bischof kritisiert Konversionsgesetz kath net vom 8 November 2015 Anna Gamper Kommentar zu Art 37 LV In Liechtenstein Institut Hrsg Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung Online Kommentar Bendern 2017 Regierung des Furstentums Liechtenstein BuA Nr 114 2012 Abgerufen am 7 Dezember 2017 Jugendliche mit 14 Jahren religionsmundig Liechtensteiner Vaterland 20 Dezember 2012 Ustawa z dnia 25 lutego 1964 r Kodeks rodzinny i opiekunczy In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 25 Februar 1964 abgerufen am 4 April 2013 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Rozporzadzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 30 czerwca 1999 r zmieniajace rozporzadzenie w sprawie warunkow i sposobu organizowania nauki religii w szkolach publicznych In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 30 Juni 1999 abgerufen am 4 April 2013 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Konwencja o prawach dziecka ONZ Uwagi o realizacji konwencji przez Rzeczpospolita Polska Nicht mehr online verfugbar In sejm gov pl 30 April 1991 archiviert vom Original am 25 Marz 2014 abgerufen am 4 April 2013 polnisch Art 491 2 Noul cod civil Religia copilului Drepturile si indatoririle părintesti Abruf am 3 August 2020 GesetzestextWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Religionsmundigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Text des Gesetzes uber die religiose Kindererziehung Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art 303 Religiose Erziehung Bundesgesetz 1985 uber die religiose Kindererziehung Osterreich PDF Datei 5 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten 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