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Der Staatsgerichtshof StGH des Furstentums Liechtenstein ist das liechtensteinische Verfassungsgericht mit Sitz in Vaduz Der Staatsgerichtshof ist ein allen ubrigen Verfassungsorganen gegenuber selbstandiger und unabhangiger Gerichtshof des offentlichen Rechts Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Zusammensetzung 3 Aufgaben 4 Prufung von Staatsvertragen 5 Weblinks 6 AnmerkungenRechtsgrundlage BearbeitenGesetz vom 27 November 2003 uber den Staatsgerichtshof StGHG LGBl 32 2004 Zusammensetzung BearbeitenDer Staatsgerichtshof besteht aus funf Richtern und funf Ersatzrichtern Art 1 Abs 3 StGHG die alle nebenamtlich tatig sind Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes betragt funf Jahre Art 3 Abs 1 StGHG Vorbehaltlich seines Rucktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amt eingestellt oder vom Amt enthoben werden Art 12 Abs 1 StGHG Der Staatsgerichtshof gibt sich selbst eine Geschaftsordnung Art 14 StGHG Der Prasident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter mussen das Liechtensteinische Landesburgerrecht Staatsangehorigkeit besitzen 1 Die Richter des Staatsgerichtshofes sind Stand November 2018 Hilmar Hoch Prasident seit 2018 zuvor seit 1993 Richter und seit 2005 stellvertretender Prasident Christian Ritter stellvertretender Prasident seit 2018 zuvor seit 2015 Richter Peter Bussjager seit 2009 zuvor seit 2005 Richter des Verwaltungsgerichtshofes Bernhard Ehrenzeller seit 2012 zuvor seit 2000 Ersatzrichter Markus Wille seit 2018 zuvor seit 2008 ErsatzrichterAufgaben BearbeitenAls Verfassungsgerichtshof des Furstentums Liechtenstein wacht der Staatsgerichtshof daruber dass samtliche Behorden die in der Verfassung garantierten Grundrechte einhalten Hauptaufgaben Schutz der verfassungsmassig gewahrleisteten Rechte Prufung der Verfassungsmassigkeit von Gesetzen und Staatsvertragen sowie der Verfassungs Gesetz und Staatsvertragsmassigkeit von Verordnungen Entscheidung uber Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehorden Entscheidung uber Wahlbeschwerden Entscheidung uber Ministeranklagen Wahrung von weiteren aufgrund der Verfassung durch Gesetz naher bestimmten Aufgaben Prufung von Staatsvertragen BearbeitenDie Kompetenz des Staatsgerichtshofes zur nachtraglichen Prufung der Verfassungsmassigkeit von Staatsvertragen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsvertragen Art 22 StGHG die vom Furstentum Liechtenstein bereits rechtsverbindlich abgeschlossen wurden ist in der Lehre strittig da im Volkerrecht u a der Grundsatz Pacta sunt servanda gilt vgl dazu auch die Schubert Praxis des schweizerischen Bundesgerichts Diese Prufungskompetenz des Staatsgerichtshofes wird insbesondere im Hinblick auf die Einbindung des Furstentums im Europaischen Wirtschaftsraum EWR als sehr problematisch angesehen Nach Art 23 Abs 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof wenn er die Feststellung trifft dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind die innerstaatliche Verbindlichkeit aufheben Dies konnte zu einer nachtraglichen Prufungskompetenz hinsichtlich des EWR Rechts durch ein innerstaatliches Gericht fuhren und den Anwendungsvorrang des EWR Rechts aushebeln Weblinks BearbeitenWebsite des Staatsgerichtshofs des Furstentums Liechtenstein Andreas Kley Staatsgerichtshof StGH In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Anmerkungen Bearbeiten Traditionell wird der Staatsgerichtshof in Liechtenstein auch mit zumindest einem osterreichischen und einem schweizerischen Juristen anerkannten Ranges besetzt Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatsgerichtshof Liechtenstein amp oldid 208985438